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Justizvollzugsamtsinspektor; Besitz kinderpornographischer Schriften (hier 3.434 Bild- und Videodateien)Dienstbezug (verneint); Ansehensschädigung; außerdienstliches Dienstvergehen; "Ansehen des Beamtentums" als Tatbestandsmerkmal nach altem und neuem Beamtenrecht; Auslegung; Wortlaut; gesetzgeberischer Wille; privater Aufruf von Internetseiten mit pornographischem Inhalt über den Dienst-PC (insoweit Dienstpflichtverletzung verneint); Zurückstufung; Milderungsgründe; Therapie; überlange Verfahrensdauer; Gehaltskürzung; Maßnahmeverbot; Pflichtenmahnungsbedürfnis (verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 80. Senat Entscheidungsdatum 12.02.2015
Aktenzeichen OVG 80 D 2.12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 BeamtStG, § 13 DiszG BE, § 14 Abs 1 Nr 2 DiszG BE, § 20 S 3 aF BG BE, § 40 Abs 1 aF BG BE

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahre 1955 in Berlin geborene Beklagte besuchte von 1961 bis 1971 eine Grund- bzw. Hauptschule und absolvierte bis 1974 eine Berufsausbildung zum Kfz-Schlosser. Nach Tätigkeiten bei verschiedenen Unternehmen u.a. im EDV-Bereich und einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit wurde er mit Wirkung vom 1. April 1986 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsassistenten ernannt. Nachdem der Beklagte die Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst an Justizvollzugsanstalten bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 zum Beamten auf Probe ernannt. Am 2. Oktober 1989 wurde der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 1. März 2001 zum Justizvollzugsamtsinspektor befördert. Seit Januar 2000 verrichtete der Beklagte seinen Dienst in der Zentralen IT-Stelle der Berliner Justizvollzugsanstalten in der Justizvollzugsanstalt X. Im Januar 2009 wurde er in die Serviceeinheit Finanzen der Justizvollzugsanstalt X umgesetzt. In der bisher letzten dienstlichen Beurteilung vom 19. Februar 2008 sind die dienstlichen Leistungen des Beklagten mit „C“ („Der Beamte zeigt Leistungen, die den Anforderungen entsprechen“) beurteilt worden. In der Zeit von Anfang August 2010 bis Ende Juli 2014 war er dienstunfähig erkrankt. Seit dem 1. Oktober 2014 verrichtet der Beklagte seinen Dienst in der Justizvollzugsanstalt Y an der ... .

Der Beklagte ist seit 1975 verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat er eine gemeinsame Tochter, die im Jahre 1974 geboren worden ist. Der Beklagte erhält Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 9 S. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. Juni 2009 [(...] setzte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beklagten wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten fest, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der strafgerichtlichen Entscheidung wird dem Beklagten zur Last gelegt: Am 20. November 2008 seien anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung ein PC mit zwei Festplatten und eine externe Festplatte aufgefunden worden. Diese Festplatten hätten insgesamt mindestens 3.434 Bild- und Videodateien enthalten, die ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise vor und an Kindern vorgenommene sexuelle Handlungen und dabei insbesondere Kinder und Kleinkinder beim Vaginal-, Anal-, Oral- und Handverkehr sowie das Ejakulieren auf deren Körper und in deren Gesichter zeigten.

Das Amtsgericht Tiergarten setzte die Bewährungszeit für den Beklagten mit Beschluss vom 10. Juni 2009 auf zwei Jahre fest und gab ihm zudem auf, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Strafbefehls 2.100,00 EUR an die Justizkasse zu zahlen.

Bereits am 15. Januar 2009 wurde von dem Leiter der Zentralen IT-Stelle bei einer mit Einverständnis des Beklagten geschehenen Untersuchung seines dienstlichen PC festgestellt, dass der Beklagte am 6. Mai 2008 die Internetseiten www.y...n.com und www.y...s.com aufgerufen hatte, auf denen sich pornographische Inhalte befanden. Entsprechende Cookies der beiden Seiten konnten auf der Festplatte aufgefunden werden.

Ebenfalls zuvor, mit Verfügung vom 19. Januar 2009, hatte der Leiter der Justizvollzugsanstalt X gegen den Beklagten wegen des Verdachts, kin-derpornographische Schriften verbreitet und über seinen Dienst-PC Seiten mit pornographischem Inhalt aufgerufen und mit alledem ein Dienstvergehen begangen zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das wegen des laufenden Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 17. August 2009 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, sich zu den gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfen zu äußern; hiervon machte er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. November 2009 Gebrauch. Auf zwei ihm ferner angebotene Anhörungen verzichtete der Beklagte und verwies stattdessen auf seine schriftliche Stellungnahme. Nach Beteiligung des Personalrates und der Frauenvertreterin hat der Kläger am 8. November 2010 beim Verwaltungsgericht Berlin Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Der Kläger legt dem Beklagten als Dienstvergehen zur Last, am 6. Mai 2008 den dienstlichen Arbeitsplatzcomputer für private Zwecke durch Aufruf von pornographischen Internet-Seiten genutzt und sich am 20. November 2008 wegen Besitzes von kinderpornographischen Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht zu haben.

Mit Urteil vom 21. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Sachverhalt, der dem Beklagten als außerdienstliches Dienstvergehen vorgeworfen werde, sei zwar unstreitig. Der Beklagte habe den ihm in der Disziplinarklage zur Last gelegten Vorwurf, am 20. November 2008 in seiner Wohnung auf Festplatten insgesamt 3.434 kinderpornographische Bild- und Filmdateien gespeichert zu haben, eingeräumt. Hinsichtlich dieser Straftat lägen die Anforderungen für ein außerdienstliches Dienstvergehen – in Betracht käme hier insbesondere ein Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten – jedoch nicht vor. Auszugehen sei hierbei von der für den Beklagten materiell günstigeren Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und nicht von § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F., da ein Amts- bzw. Dienstbezug der Straftat nicht gegeben sei und das „Ansehen des Beamtentums“ als Anknüpfungspunkt für eine Vertrauensbeeinträchtigung bei Prüfung eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch die Neuregelung in §§ 34 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für Landesbeamte weggefallen sei, sich die Vertrauensbeeinträchtigung – insoweit anders als bei der für Bundesbeamte geltenden Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG – nur noch auf das „Amt“ des Beamten beziehen müsse. Von einem Redaktionsversehen im Sinne einer unbeabsichtigten „Lücke“ könne trotz des nicht erklärbaren Unterschieds zu der für Bundesbeamte geltenden Regelung nicht ausgegangen werden, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sei eindeutig. Deshalb vermöge die Kammer auch der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen, zumal nicht erkennbar sei, dass die in der besagten Norm geregelte Vertrauensbeeinträchtigung bezüglich des „Amts“ den Bedeutungsinhalt des früheren Merkmals „Ansehen des Beamtentums“ mit einschlösse.

Zu dem weiter vorgeworfenen innerdienstlichen Dienstvergehen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Beklagte am 6. Mai 2008 an seinem dienstlichen Arbeitsplatz-Computer entgegen der für ihn gültigen Weisungslage in zwei Fällen aus privaten Gründen Internetseiten aufgerufen habe. Denn vorgeworfen sei lediglich das einmalige Aufrufen der genannten zwei Internetseiten an diesem einen Tag zu privaten Zwecken. Dies wäre zwar weisungswidrig und damit eine Dienstpflichtverletzung (Gehorsamsverstoß), würde für sich gesehen aber noch nicht die für ein Dienstvergehen erforderliche disziplinarrechtliche Erheblichkeitsschwelle erreichen. Zugunsten des Beklagten wäre nämlich davon auszugehen, dass er sich nur kurz auf den beiden aufgerufenen Seiten aufgehalten hätte, möglicherweise um sich einen Überblick über die Art des Inhalts zu verschaffen, ohne jedoch über einen längeren Zeitraum einzelne Bilder oder Filme betrachtet zu haben. Auch der Umstand, dass es sich bei den beiden nachweislich aufgerufenen Seiten um solche mit (vermutlich) pornographischem Inhalt gehandelt habe, begründe für sich nicht die Erheblichkeit des Pflichtenverstoßes. Im Hinblick auf die sexuelle Liberalisierung der letzten Jahrzehnte und die Alltäglichkeit erotischer Darstellungen in öffentlich zugänglichen Medien könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Konsum von Pornographie für sich genommen geeignet sei, das Ansehen des Beamtentums oder das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in den Beamten ernsthaft zu berühren.

Gegen dieses ihm am 21. März 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. April 2012 Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet: Die Disziplinarklage sei zu Unrecht abgewiesen worden. Der Besitz kinderpornographischer Schriften sei als außerdienstliches Dienstvergehen anzusehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stelle den Beklagten gegenüber der früheren Rechtslage besser, treffe nicht zu. Sie stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zu folgen sei. Hiervon ausgehend sei das außerdienstliche Fehlverhalten als schwerwiegend zu bewerten. Die Zahl der Bilddateien sei ungewöhnlich hoch. Die Inhalte zeigten nicht nur Kinder, sondern auch Kleinkinder beim Vaginal-, Anal-, Oral- und Handverkehr sowie das Ejakulieren auf deren Körper und in deren Gesichter. Der Beklagte habe zudem die heruntergeladenen Bild- und Videodateien nicht nur auf seiner Festplatte gespeichert, sondern diese Dateien auch gesammelt und zum dauerhaften Gebrauch auf einer externen Festplatte gespeichert. Es liege auf der Hand, dass gerade auch von Bediensteten der Vollzugsanstalten erwartet werden müsse, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstießen, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern erlassen worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wie auch des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Februar 2012 zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt der Berufung entgegen. Ergänzend macht er geltend: Soweit der Kläger behaupte, die Zahl der Bilddateien sei ungewöhnlich hoch, treffe dies nicht zu. Im Vergleich mit anderen Verfahren des sexuellen Missbrauchs von Kindern läge deren Zahl allenfalls im mittleren Bereich. Auch die Art der Darstellung sei bezogen auf Kinderpornographie nicht besonders schwerwiegend; sie seien für dieses Delikt gerade üblich. Auch die Behauptung des Klägers, er – der Beklagte – habe die Dateien nicht nur heruntergeladen, sondern gesammelt, sei unzutreffend. Es habe sich um ein einmaliges Delikt gehandelt. Dieser einmalige Vorgang des Herunterladens und Speicherns sei am 30. August 2008 geschehen. Soweit der Kläger darauf hinweise, auch aufgrund des Persönlichkeitsbildes sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt, fehle dazu jegliche Begründung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Strafakte der Staatsanwaltschaft Berlin [7...] sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personalakte, Beiheft amtsärztliche Untersuchung, Disziplinarvorgänge) Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Disziplinarklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Für den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme ist kein Raum.

1. Der Senat hat den für die disziplinarrechtliche Bewertung maßgeblichen Sachverhalt wie folgt festgestellt:

a) Der dem Beklagten vorgeworfene Besitz von 3.434 Bild- und Videodateien, von denen in der Strafakte nur noch Beispielsausdrucke vorhanden sind, ist durch die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Bericht des Landeskriminalamtes zur Datensicherung vom 24. Februar 2009 aufgeklärt und erwiesen. Der Beklagte hat diesen Sachverhalt in seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizei am 30. März 2009 wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt. So können überdies die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Juni 2009, denen freilich keine Bindungswirkung im Sinne von § 41 DiszG in Verbindung mit 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 37 f.), mangels substantiierten Bestreitens der Entscheidung nach § 57 Abs. 2 BDG als in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffene tatsächliche Feststellungen ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwG, wie zuletzt zitiert, Rn. 39). Danach sind am 20. November 2008 anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung ein PC mit zwei Festplatten und eine externe Festplatte aufgefunden worden. Diese Festplatten enthielten die besagten Bild- und Videodateien, die ohne Bezug zu anderen Lebenssachverhalten in einer den Menschen zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde degradierenden Weise vor und an Kindern vorgenommene sexuelle Handlungen und dabei insbesondere Kinder und Kleinkinder beim Vaginal-, Anal-, Oral- und Handverkehr sowie das Ejakulieren auf deren Körper und in deren Gesichter zeigen.

b) Ausweislich der von dem Leiter der Zentralen IT-Stelle des Berliner Justizvollzuges und der Sozialen Dienste der Justiz am 15. Januar 2009 getroffenen Feststellungen anlässlich einer mit Einverständnis des Beklagten durchgeführten Kontrolle der Festplatte des von ihm genutzten Arbeitsplatzcomputers hat der Beamte am 6. Mai 2008 die Seiten www.y...n.com und www.y...s.com aufgerufen, auf denen sich pornographische Filme befanden, obwohl ihm seit dem 3. Mai 2006 der in der Belehrung über die Nutzung des Internet in der JVA Frauen Berlin (Stand 04.2006) enthaltene Grundsatz Ziffer 2.2 bekannt war, dass die private Nutzung des Internet in der besagten Justizvollzugsanstalt grundsätzlich nicht zulässig ist. Die beschriebenen tatsächlichen Feststellungen hat der Beklagte der Sache nach in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt.

2. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte durch den Besitz kinderpornographischer Schriften eines außerdienstlichen Dienstvergehens (§ 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F.) schuldig gemacht [vgl. dazu a)]. Von dem weiteren Vorwurf, eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung durch Aufrufen pornographischer Internetseiten über seinen dienstlichen Arbeitsplatzcomputer begangen zu haben, wird er hingegen freigestellt [s. hierzu b)].

a) Mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften und dem damit verbundenen – nach § 184b Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 3 StGB strafrechtlich relevanten – Fehlverhalten hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen und gegen seine allgemeine Dienstpflicht aus § 20 Satz 3 LBG a.F. verstoßen, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.

aa) Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. erfüllt sind. Danach ist ein Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich überschreitet. Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 13 f. m.w.N.; Senatsurteil vom 28. September 2014 – OVG 80 D 3.11 –, S. 11 EA). Ein Dienstbezug als Anknüpfungspunkt für die disziplinarische Relevanz außerdienstlicher Verfehlungen ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 7). Der Bezug zwischen einem außerdienstlichen Vergehen und dem Dienstposten des Beamten besteht, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, a.a.O., Rn. 15). Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 22; ebenso Senatsurteil vom 28. September 2014, a.a.O., S. 11 EA). Eine disziplinarrechtlich erhebliche Ansehensschädigung des Beamtentums ist dann anzunehmen, wenn es sich bei dem Fehlverhalten um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. Eine derartige Straftat eines Beamten ist nur dann nicht disziplinarrechtlich relevant, wenn ihr Unrechtsgehalt nach den konkreten Umständen des Falles erkennbar an der unteren Schwelle liegt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a.a.O., Rn. 24; s. zur Bedeutung des Strafrahmens für die Disziplinarwürdigkeit eines außerdienstlichen Fehlverhaltens ferner BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 B 52.13 –, juris Rn. 7).

bb) Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weist keinen Bezug zu seinem innegehabten bzw. derzeitigen Dienstposten auf. Das außerdienstliche Fehlverhalten lässt keine Rückschlüsse auf die Dienstausübung des Beklagten zu und beeinträchtigt ihn auch nicht in seiner Dienstausübung. Weder hatte der Beklagte dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehörte die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornographie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Er war in der Zentralen IT-Stelle der Berliner Justizvollzugsanstalten tätig und dort u.a. für das IT-Sicherheitskonzept verantwortlich. Auf diesem Dienstposten war der Beklagte zuletzt mit der Einführung einer neuen Software für die Sozialen Dienste der Justiz beschäftigt. Im Januar 2009 wurde er in die Serviceeinheit Finanzen der Justizvollzugsanstalt X umgesetzt; seit dem 1. Oktober 2014 ist er an der ... der Justizvollzugsanstalt Y tätig. Bezogen auf diese Tätigkeiten fehlte und fehlt es zudem an Betreuungskontakten zu Strafgefangenen, so dass sich hieraus kein Dienstbezug des außerdienstlichen Verhaltens ableiten lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte, der zum Justizvollzugsbeamten (in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes) ausgebildet worden und als solcher am Anfang seiner Beamtenlaufbahn auch tätig gewesen ist, hypothetisch wieder als Beamter im Strafvollzug eingesetzt werden könnte. Maßgeblich sind die dem Beamten konkret obliegenden Pflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., Rn. 14). Abgesehen davon fehlt es an entsprechenden Anhaltspunkten für eine entsprechende, auf einen Einsatz des Beklagten im Strafvollzug mit Häftlingskontakt abzielende Absicht des Dienstherrn, die zumindest konkret und zeitlich absehbar bestehen müsste.

cc) Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens ergibt sich aber aus der Eignung, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. § 184b Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 StGB sieht für den Besitz kinderpornographischer Schriften einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren vor. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuchs handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O., Rn. 18), die eine disziplinarrechtlich bedeutsame Ansehensschädigung des Beamtentums nahelegt.

dd) Die Neufassung des Rechts der Landesbeamten mit Wirkung vom 1. April 2009 hat für den Beklagten gegenüber der im Tatzeitraum geltenden Rechtslage keine materiell günstigere Regelung geschaffen, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 68 m.w.N.).

(1) Die hier maßgebliche Regelung des § 20 Satz 3 LBG a.F. stimmt inhaltlich mit der des § 34 Satz 3 BeamtStG überein.

(2) Auch mit der an die Stelle des § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. getretenen Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG hat der Gesetzgeber kein für den Beklagten materiell günstigeres Recht geschaffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG trotz des gegenüber der Vorgängerregelung geänderten Wortlauts, der das „Ansehen des Beamtentums“ nicht mehr erwähnt, die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Verhaltens nicht eingeschränkt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 – 2 B 54.13 –, juris Rn. 25 f. und vom 22. Januar 2014 – 2 B 102.13 –, juris Rn. 22, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 16 f.). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung (vgl. bereits Senatsurteil vom 18. September 2014 – OVG 80 D 3.11 –, S. 12 f. EA) und erachtet seine früheren Zweifel hinsichtlich der Auslegung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. November 2011 - OVG 80 DB 1.11 -, EA S. 4) auch unter dem Eindruck der Argumentation des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr als berechtigt.

Die für § 47 Abs. 1 BeamtStG maßgebliche Begründung der Bundesregierung in dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 12. Januar 2007 (BT-Drucks. 16/4027, S. 34, Zu § 48, Zu Absatz 1) lässt sich nicht dahin deuten, dass die Herausnahme des Tatbestandsmerkmals „Ansehen des Beamtentums“ als gegenüber dem vorherigen Textbefund weitere Einschränkung zu betrachten ist. Dort heißt es:

„Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 45 Abs. 1 BRRG und definiert den Begriff des Dienstvergehens. Die Einschränkung in Satz 2 trägt den Wertungen des Grundgesetzes und dem gewandelten Verständnis über die Stellung der Beamtinnen und Beamten in der Gesellschaft Rechnung. Danach sind Beamtinnen und Beamten zwar verpflichtet, sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass sie dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Integrität der Amtsführung gerecht werden. Insoweit hat auch das außerdienstliche Verhalten Bedeutung für die Pflichten aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Die vorkonstitutionelle Auffassung, die Beamtin oder der Beamte sei „immer im Dienst“, gilt jedoch in dieser Allgemeinheit nicht mehr. Es geht vielmehr allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung. Das entspricht auch der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 2000 – 1 D 37.99 – zur außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt).“

Die in der Entwurfsbegründung verwendete Formulierung „Einschränkung in Satz 2“ weist nicht etwa auf eine Modifikation des mit dem späteren § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geregelten Tatbestandes eines außerdienstlichen Dienstvergehens, sondern schlicht auf das Verhältnis zwischen den in Absatz 1 enthaltenen Regelungen in den Sätzen 1 und 2. Wie bisher soll danach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG die grundlegenden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens normieren und § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auf den Grundtatbestand bezogene Einschränkungen festlegen.

Für einen gesetzgeberischen Willen, dass außerdienstliches Verhalten eines Beamten nur dann als disziplinarwürdig zu erachten sein solle, wenn es die konkrete „Amtsführung“ bzw. „Aufgabenerfüllung“ des betroffenen Beamten im Sinne einer das „Amt“ betreffenden Vertrauensbeeinträchtigung berühre, lässt sich auch das in der Gesetzesbegründung erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2000 (– 1 D 37.99 –, juris) nicht fruchtbar machen. Das Gegenteil ist der Fall. Denn aus den dort angestellten Überlegungen ergibt sich gerade, dass der Beamte nicht nur als Inhaber eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne, sondern darüber hinausgehend auch als Sachwalter einer gesetzestreuen und stabilen Verwaltung zu betrachten ist (a.a.O., Rn. 19 ff.). Das Tatbe-standsmerkmal der Wahrung des „Ansehens des Berufsbeamtentums“ steht dabei nach dem in der zitierten Entscheidung deutlich werdenden Verständnis in einem Bezug zur – unabhängig vom konkreten Dienstposten bestehenden –Sachwalterstellung. Denn es dient – wie es in dem höchstrichterlichen Urteil heißt – „als disziplinarrechtliche Kategorie der Erhaltung der Grundlagen eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche gesetzestreue Verwaltung. Sie bezieht sich nicht auf das gesellschaftliche Ansehen des Beamten, indem dieser in die erzieherische Rolle eines Vorbilds für die Gesellschaft gedrängt und an bestimmten Moral- und Anstandsregeln gemessen wird. Aufgabe des Berufsbeamtentums ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, eine stabile gesetzestreue Verwaltung zu sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung zu verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darzustellen …“ Mit dieser Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht die bereits mit der 1967 erfolgten gesetzlichen Neuregelung der Tatbestandsvoraussetzungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. verfolgte und später mit § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG aufgegriffene Tendenz interpretatorisch verstärkt, der veränderten Stellung des Beamten in der Gesellschaft, die schon damals durch wachsende Toleranz gegenüber dem außerdienstlichen Verhalten geprägt war, Rechnung zu tragen (vgl. BT-Drucks. V/1693, S. 10, Zu § 2), mithin den Akzent – unter Hinweis auf den seit der Novellierung zwischenzeitlich zu beobachtenden gesellschaftlichen Wandlungsprozess (vgl. a.a.O., Rn. 21) – noch weiter weg von der Gesellschaftsbezogenheit des Ansehens des Beamtentums und näher heran an dessen Amtsbezogenheit verschoben und ihn dabei deutlicher als der historische Gesetzgeber betont. Vor diesem Hintergrund ist die höchstrichterliche Hervorhebung der Sachwalterstellung des Beamten zu verstehen. Ihr kann ein Beamter nur dann gerecht werden, wenn er seine Aufgaben auf jedem der von ihm wahrgenommenen Dienstposten objektiv, rechtmäßig und effizient erfüllt; geschieht dies nicht, wirkt sich dieser Umstand eben auch auf das Ansehen des Beamtentums aus. Mit der Bezugnahme auf die erörterten höchstrichterlichen Erwägungen hat der Gesetzgeber diesen Ansatz, der eine gesonderte Erwähnung des Ansehensverlustes an sich überflüssig macht, aufgegriffen (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 16 f.; dem zustimmend Weiß, in: GKÖD II, J 703 Rn. 65; ebenso Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2014, § 47 BeamtStG Rn. 4; Battis, BBG, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 77 Rn. 11; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt-Kommentar, Stand: November 2014, § 2 BDG Rn. 66; Baßlsperger, PersV 2015, S. 10, 11; die Inhaltsgleichheit von § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG und § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bejahend auch Rieger, in: Metzler-Müller/Rieger/Seeck/Zentgraf, Beamtenstatusgesetz, 2. Aufl. 2012, § 47 Ziff. 1.2).

Der zuvor beschriebene und aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des Gesetzgebers findet in dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG noch einen hinreichend klaren Ausdruck (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab BVerfG, Plenumsbeschluss vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 –, BVerfGE 54, 277, 298 ff.). Hierbei darf der Ausdruck „Amt“ nicht isoliert, sondern muss vor dem Hintergrund der weiteren Tatbestandsmerkmale interpretiert werden. Zu berücksichtigen ist, dass das „Amt“ nur den Bezugspunkt der – für die Annahme eines Dienstvergehens erforderlichen – Eignung eines außerdienstlichen Fehlverhaltens zur Vertrauensbeeinträchtigung darstellt. Sind aber die Beamtinnen und Beamten, die in § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG erwähnt sind und auf die sich die Regelung in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bezieht („ihr Amt“), nach den (höchstrichterlich inspirierten) gesetzgeberischen Intentionen nicht nur als Inhaber eines konkreten Dienstpostens zu betrachten, sondern auch als Sachwalter einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung, dann lässt sich die Deutung, dass ein Verlust oder die Beeinträchtigung des Vertrauens in den Beamten als Sachwalter geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, mit dem Wortlaut vereinbaren und überschreitet die mit ihm gesetzte Grenze nicht, auch wenn als „Amt“ im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur das Amt im konkret-funktionellen Sinne zu verstehen ist (zum Zusammenhang zwischen der Stellung des Beamten als Sachwalter und Inhaber eines konkreten Dienstpostens im Falle einer Vertrauensbeeinträchtigung bei außerdienstlichem Fehlverhalten vgl. bereits Gansen, a.a.O.). Eine das Amt betreffende Vertrauensbeeinträchtigung kann grammatikalisch – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der übergeordneten gesetzgeberischen Zielsetzung, die amtserforderliche Integrität der Verwaltung zu wahren (BT-Drucks. 16/4027, S. 34, Zu § 48, Zu Absatz 1) – sowohl an den Dienstbezug als auch an den Ansehensverlust anknüpfen. Der Ansehensverlust als disziplinarrechtliche Kategorie ist demnach nicht in den Inhalt des Begriffs „Amt“ „hineinzulesen“, sondern aus seinem Kontext (Stichwort: „Vertrauen in das Amt“) abzuleiten. So verstanden ergeben sich nach der vom Senat unterstützten höchstrichterlichen Interpretation weder Widersprüche zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 (– 2 C 13.10 –, juris) und 28. Juli 2011 (– 2 C 16.10 –, juris), noch wird die vom Verwaltungsgericht zutreffend für wünschenswert erachtete Differenzierung zwischen den Merkmalen Dienstbezug und Ansehen des Beamtentums auf der Grundlage der bisher zu § 45 Abs. 1 BRRG entwickelten Grundsätze aufgegeben. Die durch den Wortlaut gezogene verfassungsrechtliche Grenze wie auch die gesetzgeberische Entscheidung werden nach alledem im hinreichenden Maße respektiert.

Dass der Wortlaut der Regelungen in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG voneinander abweicht, stellt das erörterte Normverständnis nicht in Frage, da es sich bei dem Bundesbeamtengesetz und dem Beamtenstatusgesetz – nicht zuletzt mit Blick auf die ungleiche Einbeziehung der Länder in die Gesetzgebungsvorhaben – um verschiedenartige Gesetze handelt, denen zugestanden werden darf, für in der Sache gleichlaufende normative Ziele unterschiedliche Formulierungen zu wählen (s. etwa auch die Abweichungen im Wortlaut in § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG und § 34 Satz 3 BeamtStG).

ee) Der Beklagte handelte schuldhaft und vorsätzlich. Er verwirklichte den Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften ausweislich der den Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten stützenden Tatsachen mit Wissen und Wollen aller hierzu gehörenden Merkmale. Schuldunfähigkeit hat der im Straf- bzw. Disziplinarverfahren anwaltlich vertretene Beklagte für sich nicht in Anspruch genommen. Hierfür fehlt es auch an erkennbaren Anhaltspunkten. Das Amtsgericht Tiergarten ist im Zuge des Erlasses des erwähnten Strafbefehls ebenfalls von Schuldfähigkeit ausgegangen, weil diese strafrechtliche Maßnahme sonst nicht hätte ausgesprochen werden dürfen.

b) Von dem Vorwurf, am 6. Mai 2008 den dienstlichen Arbeitsplatzcomputer für private Zwecke durch Aufruf von pornographischen Internet-Seiten genutzt zu haben, ist der Beklagte hingegen freizustellen.

aa) Der Beklagte hat zwar gegen die Hingabepflicht des § 20 Satz 1 LBG a.F. verstoßen, weil er sich mit dem Aufrufen der Internetseiten nicht seinen dienstlichen Aufgaben, sondern privaten Angelegenheiten gewidmet hat, ferner gegen die Verpflichtung, dienstliche Anordnungen – hier Ziffer 2.2 der Belehrung über die Nutzung des Internet in der JVA für Frauen Berlin (Stand 04.2006) – zu befolgen (§ 21 Satz 2 LBG a.F.). Mit dem Verwaltungsgericht ist aber davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinem Fehlverhalten die Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit noch nicht überschritten hat. Ihm wird nur ein einmaliges Aufrufen der besagten Internetseiten zur Last gelegt. Da ein genaues Internetverlaufsprotokoll nicht vorliegt, lässt sich nicht feststellen, wie lange der Beklagte auf den Seiten verweilte und welche Bilder und Filme er sich dabei ansah. Zu seinen Gunsten ist deshalb zu unterstellen, dass er sich nur kurze Zeit auf den Internetseiten aufgehalten hat. Dieses Verhalten erweist sich nicht als disziplinarwürdig. Davon könnte mit Blick auf den Schutzzweck des Verbots privater Internetnutzung (Kosten/zweckwidriger Einsatz der Arbeitszeit/Ablenkung) erst dann die Rede sein, wenn der Beklagte zumindest längere Zeit an einem einzelnen Tag oder öfter und wiederholt Zeit am Dienst-PC mit privater Internetnutzung verbracht hätte. Hierfür liegen keine erkennbaren Anhaltspunkte vor.

bb) Eine Verletzung der Pflicht des Beklagten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 20 Satz 3 LBG a.F. lässt sich mit dem Vorwurf ebenfalls nicht verbinden.

Die Wohlverhaltensklausel, nach der das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert, formuliert als disziplinarrechtliche Grundnorm (so zu dem gleichlautenden § 54 Satz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 14. August 1969 – 2 D 14.69 –, BVerwGE 33, S. 327, 328) die Anforderungen, die für eine sachgerechte Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten und zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums als Repräsentanz der staatlichen Gewalt geboten erscheinen (vgl. Zängl, in: GKÖD I, K § 54, Rn. 112). Achtung steht dabei für die Wertschätzung und den Respekt, die der Beamte innerhalb des Dienstes und gegenüber der Öffentlichkeit genießt (dazu Zängl, in: a.a.O., Rn. 117). Die vorzunehmende dienst- und disziplinarrechtliche Bewertung bezieht sich auf die Achtung und das Ansehen im Hinblick auf die dienstliche Stellung als Beamter mit ihren Ausstrahlungen auf das Ansehen der Verwaltung. Es geht hierbei darum, das Vertrauen der Allgemeinheit in den sachgerechten Verwaltungsvollzug durch den einzelnen Beamten und damit das Vertrauen in die Achtungswürdigkeit und die Integrität der Verwaltung als solche zu wahren. Dabei hängen die Anforderungen, die an den einzelnen Beamten zur Wahrung von Achtung und Ansehen zu stellen sind, sowohl von dessen dienstlicher Stellung und den dienstlichen Aufgaben als auch davon ab, wie eng der Bezug zwischen dem konkreten Fehlverhalten und dem Dienst ist. Je höher die dienstliche Stellung des Beamten und je gewichtiger sein dienstliches Aufgabengebiet ist, umso mehr wird er als Repräsentant seines Dienstherrn und als eine die Amtsführung einer Verwaltung prägende Person betrachtet und umso größer ist auch das Ausmaß einer Ansehensschädigung durch ein Fehlverhalten, das Rückschlüsse auf die dienstliche Tätigkeit erlaubt. Die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten betrifft seine unbescholtene Stellung im innerdienstlichen Verhältnis zu seinem Dienstherrn. Sie bedeutet die Gewähr des Dienstherrn über die dienstliche Zuverlässigkeit des Beamten, die darin besteht, dass dieser seiner Dienstleistungspflicht ordnungsgemäß nachkommt und die ihm obliegenden besonderen Dienstpflichten beachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013 – OVG 81 D 2.10 –, juris Rn. 79; OVG Weimar, Urteil vom 6. November 2008 – 8 DO 584/07 –, juris Rn. 102; LG Meiningen, Urteil vom 28. August 2009 – DG 2/08 –, ThürVBl. 2010, S. 132, 133 f.; s. auch Zängl, in: a.a.O., Rn. 117 ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen lässt sich ein achtungs- und vertrauensschädigendes Verhalten nicht feststellen. Die sexuelle Stimulierung im Dienst durch den hier konkret feststellbaren Konsum pornographischer Darstellungen legt ein solches Verdikt jedenfalls nicht nahe. Integrität, Ansehen und unbescholtene Stellung des Beamten in inner- und außerdienstlicher Hinsicht werden durch dieses – ohnehin niederschwellige und zudem straflose – Verhalten gerade vor dem Hintergrund der sexuellen Liberalisierung der letzten Jahrzehnte und der Alltäglichkeit erotischer Darstellungen in öffentlich zugänglichen Medien nicht maßgeblich berührt (vgl. VG Dresden, Beschluss vom 24. März 2005 – 11 K 360/05 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2003 – 31 K 7892/02.O –, juris Rn. 31; restriktiver OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 2 BS 103/05 –, juris Rn. 6 f., VG Meiningen, Urteil vom 11. Juni 2007 – 6 D 60002/04.Me –, juris Rn. 57). Es kann damit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der in Rede stehende Konsum pornographischer Inhalte „berechtigten Erwartungen“ der Allgemeinheit an die Beschäftigten des öffentlichen Diensts widerspricht (so ohne nähere Erläuterung OVG Bautzen, a.a.O., Rn. 7). Sie können unter Achtungs- und Vertrauensgesichtspunkten allenfalls darauf gerichtet sein, den Beamten davon abzuhalten, zwar straflose, aber als anstößig oder unmoralisch empfundene Inhalte pornographischer Internetseiten während der Dienstzeit zu konsumieren. Der beschriebene gesellschaftliche Anschauungswandel lässt aber diesen Erwartungsinhalt gerade als fernliegend erscheinen.

3. Das Dienstvergehen des Beklagten erfordert unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 8 DiszG.

a) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 DiszG aufge-führten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 73 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2013 – OVG 81 D 5.10 –, EA S. 19).

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 DiszG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 DiszG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 DiszG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84.09 –, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).

In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betont das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung (vgl. Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 2 C 13.10 –, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften aus dem seit April 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung jedenfalls dann auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 B 52.13 –, juris Rn. 8). Dies bedeutet, dass in diesen Fällen die aus dem Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden darf, wenn im Einzelfall besonders gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, die nicht durch Milderungsgründe kompensiert werden. Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden bereits durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt. Hierzu gehören der Tatzeitraum, die Anzahl der Dateien im Besitz des Beamten, der Aufwand für die Besitzverschaffung, aber auch der Inhalt der Dateien. Diese Umstände können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen (so zu alledem BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 – 2 B 146.11 –, juris Rn. 10, und vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, juris Rn. 10).

b) Nach seiner Schwere hat das Dienstvergehen ein die Zurückstufung rechtfertigendes Gewicht.

Hier ist zunächst zu beachten, dass sich der Orientierungsrahmen wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, bis zur Zurückstufung erstreckt, weil das Fehlverhalten – wie bereits ausgeführt – keinen dienstlichen Bezug aufweist. Innerhalb dieses Orientierungsrahmens ist infolge der Schwere des Dienstvergehens die disziplinarrechtliche Maßnahme der Zurückstufung angezeigt.

Die außerdienstliche Verfehlung des Beklagten stellt sich als schwerwiegend dar. Der Gesetzgeber hat den Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe gestellt, um das Schaffen und Aufrechterhalten eines Marktes mit kinderpornographischen Darstellungen schon im Ansatz zu verhindern. Er hat den Konsumenten von Kinderpornographie damit den Kampf angesagt und sein Unwerturteil über den Besitz kinderpornographischer Darstellungen ausgedrückt. Kinderpornographische Darstellungen machen die kindlichen Darsteller zum bloßen Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung und verstoßen gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Der darin liegende sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich, greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da das Kind wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Mai 2012 – 2 WD 14.11 –, juris Rn. 21 und vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 –, a.a.O. Rn. 19; Senatsurteil vom 22. August 2013 – OVG 81 D 5.10 –, S. 22 EA). Hiervon ausgehend ist der sich bis zur Zurückstufung erstreckende Orientierungsrahmen bei Würdigung sämtlicher zumessungsrelevanter Umstände auszu-schöpfen.

Für die Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten innerhalb des eröffneten Orientierungsrahmens sind die für die Schwere des Dienstvergehens bestimmenden Merkmale maßgeblich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte 3.434 kinderpornographische Bild- und Filmdateien besessen hat. Die Anzahl der von ihm besessenen kinderpornographischen Bild- und Filmdateien ist mehr als nennenswert, so dass auch im Vergleich zu anderen in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte entschiedenen Fällen von einem erheblichen Umfang gesprochen werden kann (diese Beurteilung treffend etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 – 6 LD 4/11 –, juris Rn. 62 zum Besitz von 400 kinderpornographischen Dateien; VGH Mannheim, Urteil vom 2. April 2009 – DL 16 S 3290/08 –, juris Rn. 48 zum Besitz von 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich des inkriminierten Inhalts; Urteil vom 24. August 2011 – DL 13 S 583/11 –, juris Rn. 32 zum Besitz von mindestens 3.000 kinderpornographischen Bildträgern; die Formulierung „außerordentlicher großer Umfang“ verwendend VGH München, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 16a D 08.509 –, juris Rn. 16, 80 zum Besitz von 1.315 kinderpornographischen Bild- und 23 kinderpornographischen Videodateien; dort auch zahlreiche Nachweise zu Fällen, in denen Rechtsmittelgerichte auf den Besitz kinderpornographischer Dateien disziplinarrechtlich zu befinden hatten und die festgestellte Anzahl inkriminierter Schriften deutlich geringer war). In diesem entsprechend großen Ausmaß hat der Beklagte dazu beigetragen, dass für die (potentiellen) Hersteller derartigen Materials auch künftig ein wirtschaftlicher Anreiz besteht, die Menschenwürde sowie die körperliche und seelische Integrität von Kindern durch die Begehung einschlägiger Straftaten zu verletzen (so bereits zutreffend VGH München, a.a.O., Rn. 80). Es handelt sich bei der Vielzahl von Dateien zudem ohne Weiteres um eine Größenordnung, die es anhand des ausgedruckten Bildbestandes nicht erlaubt anzunehmen, diese Bilder hätten womöglich vermischt mit posierenden und pornografischen Bildern dem Beklagten nicht besonders auffallen müssen. Entsprechendes behauptet er auch nicht, zumal er diese Dateien – wie er in seinen von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als inhaltlich korrekt bezeichneten Einlassungen in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung unter Zuhilfenahme eines Vergleichs mit einem „Briefmarkensammler“ angegeben hat und was ebenfalls zu seinen Ungunsten spricht – über einen beachtlichen Zeitraum von zwei Jahren lang gesammelt und auf Festplatten zum dauernden Gebrauch gespeichert hat (vgl. zur erschwerenden Relevanz der Dauer des Besitzes OVG Lüneburg, a.a.O., zu einer Besitzdauer von 19 Monaten; OVG Koblenz, Urteil vom 27. Februar 2013 – 3 A 11032/12 –, juris Rn. 69 zu einer Besitzdauer von zwei Jahren; OVG Saarlouis, Urteil vom 29. September 2009 – 7 A 323/09 –, juris Rn. 98 zu einer Besitzdauer von eineinhalb Jahren). Auf Seiten der belastenden Umstände ist darüber hinaus der gravierende Inhalt der inkriminierten Dateien einzustellen. Auf ihnen werden schwerwiegende Formen des Missbrauchs von Kindern durch Erwachsene in Gestalt des Oral-, Vaginal- und Analverkehrs gezeigt. Bei den kindlichen Darstellern handelt es sich teilweise um sehr junge Kinder. Die Darstellungen sind auf der Skala der denkbaren Missbrauchsfälle deutlich im oberen Bereich einzuordnen, zumal es sich um Darstellungen von schwerem Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte (s. zu diesem erschwerenden Aspekt BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 B 75.14 –, juris Rn. 16 ff.).

Besonders gewichtige Erschwerungsgründe, die eine aus dem hier zu beachtenden Orientierungsrahmen fallende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als gerechtfertigt erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich und wurden auch von dem Kläger nicht vorgetragen, der sich darauf beschränkt hat, die erschwerenden Umstände der Handlung (Anzahl, Dauer, Inhalt) zu betonen, die freilich bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen.

c) Der objektiven Schwere des Dienstvergehens stehen allerdings Milderungsgründe von Gewicht gegenüber, die dazu berechtigen, von einer Zurückstufung abzusehen und stattdessen auf eine Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben. Sie sind sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 –, juris Rn. 13 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. August 2013, a.a.O., EA S. 26 f.).

aa) Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und den schwerwiegenderen Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften in allen Stadien des Verfahrens durchgängig eingeräumt hat.

bb) Dass sich der Beklagte ausweislich des sich bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Attests des Facharztes für Psychosomatische Medizin, ferner für Neurologie und Psychiatrie – Psychoanalyse und Sexualmedizin – Dr. P... vom 16. Juni 2010 nachträglich einer Therapie – und zwar im Zeitraum unmittelbar nach Aufdeckung der Tat bis zuletzt im zweiten Halbjahr 2014 – unterzogen hat, ist ebenfalls mildernd zu berücksichtigen. Dieser Umstand wie auch der vom Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck von dem Beamten belegen, dass er sich mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und Vorsorge für den Fall getroffen hat, dass er wegen der bei ihm im Zuge der Therapie festgestellten pädophilen Nebenströmung erneut in eine Lage gelangt, in der er in der geschehenen Weise straffällig wird. Dem entspricht die mit seinem Therapeuten getroffene Verabredung, bei Bedarf jederzeit mit ihm in Kontakt zu treten, wie auch der Umstand, dass der Beklagte seinen privaten Internet-Festnetzanschluss zu dem Zweck abgemeldet hat, eine mögliche Versuchungssituation gar nicht erst entstehen zu lassen. Nach alledem konnte der Beklagte dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft den Eindruck vermitteln, sich der Tragweite seines Fehlverhaltens bewusst zu sein, was ihm ebenfalls mildernd zugute zu halten ist.

cc) Zu Gunsten des Beklagten ist außerdem anzuführen, dass das Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann und muss sich unter Umständen eine überlange Verfahrensdauer bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 2 B 5.10 –, juris Rn. 3 m.w.N.; s. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O., Rn. 108).

(2) Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist hier insgesamt gesehen unangemessen und mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (vgl. § 4 DiszG). Allerdings lassen sich insoweit feste Zeitgrenzen nicht aufstellen. Für die Prüfung, ob die Dauer des Verfahrens noch angemessen ist, ist maßgeblich auf Umfang und Schwierigkeit des Falles, dessen Behandlung durch die damit befassten Behörden und Gerichte, das Verhalten des Betroffenen sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für ihn abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2011, a.a.O.). Die Grenzen für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind hier überschritten. Das behördliche Disziplinarverfahren mag mit seiner Dauer von ca. 18 Monaten auch in Anbetracht der mit dem Fall verbundenen durchaus übersichtlichen Schwierigkeit noch in angemessener Zeit durchgeführt worden sein, zumal dort noch wegen des Vorwurfs, dienstpflichtwidrig auf pornographische Internetseiten zugegriffen zu haben, Nachermittlungen durchzuführen waren, dem Beklagten hinreichende Zeit zu geben war, im Disziplinarverfahren Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen, und die zu beteiligenden Gremien (Personalvertretung und Frauenvertreterin) noch Gelegenheit zu erhalten hatten, sich zu der beabsichtigten Klageerhebung zu äußern. Zu objektiv unangemessenen Verzögerungen kam es auch noch nicht im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, das ca. ein Jahre und drei Monate gedauert hat. Hiervon ist allerdings mit Blick auf das zwei Jahre und zehn Monate währende Berufungsverfahren auszugehen, dessen Dauer sich nicht auf das Verhalten des Beklagten zurückführen lässt. Eine (insgesamt) lange Dauer des Verfahrens – hier stehen mehr als sechs Jahre in Rede – und die Ungewissheit seines Ausgangs sind für jeden Betroffenen sehr belastend. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand den Beklagten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bereits verdeutlicht und eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 – 1 D 6.06 –, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O., Rn. 109).

d) Nach alledem besteht kein Anlass, den Beklagten mit der Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung zu einem korrekten Verhalten anzuhalten; hierfür genügt eine Kürzung der Dienstbezüge.

Die Kürzung der Dienstbezüge ist als mittlere der in § 5 Abs. 1 DiszG vorgesehenen fünf Disziplinarmaßnahmen von der Einstufungsfunktion her vorgesehen für mittelschwere Dienstvergehen. Ihr wesensprägender Zweck ist es, in einem monatlichen Rhythmus wiederkehrend erzieherisch auf den Beamten einzuwirken, indem ihm jeweils bei der Überweisung seiner um die Kürzung verminderten Dienstbezüge das begangene Dienstvergehen vor Augen geführt wird, um zu erreichen, dass er sich künftig pflichtgemäß verhält (so Weiß, in: GKÖD II, Band 2, Kommentar, M § 8, Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 1 D 51.83 –, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2013, a.a.O., Rn. 111; VGH Kassel, Urteil vom 29. November 2007 – 24 DH 761/07 –, juris Rn. 49).

Hiervon ausgehend ist eine Pflichtenmahnung durch Verhängung einer Kürzung der Dienstbezüge erforderlich, aber auch ausreichend. Nach der Schwere des Dienstvergehens wäre zwar gegenüber dem Beklagten eine Zurückstufung auszusprechen, weil das Dienstvergehen – wie bereits an anderer Stelle erläutert – nicht nur mittelschwerer Natur ist. Da dem Beklagten jedoch - wie ebenfalls festgestellt – gewichtige Milderungsgründe zugute zu halten sind, die eine solche Disziplinarmaßnahme ausschließen, bedarf es aus Sicht des Senats wenigstens noch einer spürbaren erzieherischen Pflichtenmahnung, mit der dem Beklagten sein trotz alledem schwerwiegendes dienstpflichtwidriges Verhalten wiederkehrend tadelnd vor Augen geführt wird.

e) Die hier gebotene Kürzung der Dienstbezüge scheitert allerdings am Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG. Danach darf, wenn gegen einen Beamten im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

aa) Die erforderliche Sachverhaltsidentität liegt vor. Der Beklagte ist strafgerichtlich wegen desselben Sachverhalts mit Strafbefehl vom 10. Juni 2009 sanktioniert worden, der Gegenstand der disziplinarischen Ahndung ist; von dem ihm weiter disziplinarisch zur Last gelegten Vorwurf, den dienstlichen Arbeitsplatzcomputer für private Zwecke durch Aufruf von pornographischen Internet-Seiten genutzt zu haben, ist der Beklagte vom Senat freigestellt worden, so dass er dem hier beurteilten Tatbestandsmerkmal nicht entgegensteht.

bb) Die Kürzung der Dienstbezüge ist neben der ausgesprochenen Strafe nicht zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.

Unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung ist die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der konkreten Befürchtung Anlass gibt, der Beamte werde trotz der bereits gegen ihn verhängten strafrechtlichen Sanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Bei der hierfür anzustellenden Prognose sind sein bisheriger Werdegang, die in seiner Person, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände maßgeblich zu berücksichtigen. Denn nur aufgrund einer derartigen Beurteilung sind hinreichend verlässliche Schlüsse auf sein zukünftiges Verhalten möglich. Ferner ist von Bedeutung, ob der Beamte bereits in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten ist und sich z.B. schon früher gegenüber Strafen, Ordnungs- oder Disziplinarmaßnahmen als uneinsichtig erwiesen hat. Die Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung muss darüber hinaus das bisherige Verhalten des Beamten in seiner Gesamtheit erfassen, weil Aufgabe und Ziel disziplinarer Maßnahmen es nicht nur ist, künftig einschlägige Handlungen, insbesondere Straftaten zu verhindern, sondern ganz allgemein den Beamten zu pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. Nur wenn auch insoweit die Gewähr durch die strafrechtliche Sanktion gegeben erscheint, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr „erforderlich" im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG (vgl. zu § 14 BDO BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 1 D 7.00 –, juris Rn. 22, und zu § 14 BDG BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 13.04 –, juris Rn. 21 ff.; s. ferner Senatsurteil vom 2. Oktober 2014 – OVG 80 D 4.11 –, S. 21 EA; Weiß, in: GKÖD II, M § 14 Rn. 71, 78).

Ausgehend von diesem Maßstab bestehen zur Überzeugung des Senats – aus gegenwärtiger Sicht (vgl. Weiß, in: a.a.O. Rn. 64) – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte durch die im sachgleichen Strafverfahren gegen ihn verhängte Sanktion nicht davon werde abhalten lassen, wieder in gleicher oder ähnlicher Weise dieselbe Dienstpflicht oder andere ihm dienstlich obliegende Pflichten zu verletzen (vgl. Weiß, in: a.a.O., Rn. 69 und 73). Eine zusätzliche Pflichtenmahnung ist nicht notwendig. Die Prognose für den Beklagten ist insgesamt günstig. Vor dem Dienstvergehen war er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Das einmalige Fehlverhalten selbst liegt bereits mehr als sechs Jahre zurück. Seitdem ist es zu keiner erneuten Straftat gekommen. Ein solcher Zeitraum des Wohlverhaltens verliert nicht schon deswegen seine Aussagekraft, weil der Beamte unter dem Druck des immer noch anhängigen Disziplinarverfahrens stand. Mit zunehmender Dauer gewinnt das Wohlverhalten eigenständige Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2014, a.a.O., S. 23 EA). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Beklagte nach Aufdeckung seiner Tat in eine fachärztlich betreute Therapie begeben hat, um die bei ihm in diesem Rahmen festgestellte pädophile Nebenströmung behandeln zu lassen. Dieser Therapie unterwarf er sich bis 2014. Nach Absprache mit seinem Therapeuten kann er bei Bedarf jederzeit um eine Konsultation nachsuchen. Diese Umstände wie überdies die Abmeldung seines privaten Internet-Festnetzanschlusses belegen, dass der Beklagte alles in seiner Macht stehende unternommen hat und unternimmt, um es nicht noch einmal zu einem entsprechenden Fehlverhalten kommen zu lassen. Diesen Eindruck konnte er dem Senat auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 41 DiszG, § 69 BDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.