Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 12.09.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 L 23.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 52 Abs 5 GKG, § 53 Abs 2 Nr 1 GKG, § 13 Abs 4 GKG, § 20 Abs 3 GKG |
In einem auf Freihalten einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens gerichteten beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist als Streitwert der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, mit der sich die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Beschluss insoweit wenden, als das Verwaltungsgericht den Wert des Verfahrensgegenstandes auf 5.000,00 Euro festgesetzt hat, und mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 39.231,34 Euro begehren, ist unbegründet. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Begehren der Antragstellerin, dem Antragsgegner vorläufig bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 7. März 2012 zu untersagen, dem vom Antragsgegner anstelle der Antragstellerin im Auswahlverfahren für den/die Leiter/-in des Referates … Studienseminar … im Landesinstitut für … ausgewählten Beigeladenen ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 16 zu übertragen, zu Recht auf der Grundlage des § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 27. August 2013 – OVG 4 S 50.13 –, S. 6 EA) fest, in einem auf Freihalten einer Beförderungsstelle oder eines Beförderungsdienstpostens gerichteten beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als Streitwert den vollen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (ebenso VGH München, Beschluss vom 16. April 2013 – 6 C 13.284 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. April 2013 – 4 S 439/13 –, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Mai 2013 – 2 B 322/13 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Die hiervon abweichende Rechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. dessen Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 6 L 56.13 –, S. 3 ff. EA mit ausführlicher Begründung für die Änderung seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung) und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 28. November 2007 – 2 E 11099/07 –, juris Rn. 3 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 19. März 2012 – 6 E 162/12 –, juris Rn. 2 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 5 ME 92/13 –, juris Rn. 27 ff., jeweils mit näherer Begründung), die in diesen Fällen den Streitwert nach § 52 Abs. 5 Satz 2 in der hier maßgeblichen bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (a.F.) GKG bemisst, hält der Senat nicht für überzeugend. Dasselbe gilt für die von der Beschwerde zitierte, bislang nicht näher begründete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 40). Nach Auffassung des Senats kommt § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG als Grundlage für die nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG zu treffende Streitwertentscheidung nicht in Betracht, da das Verfahren nicht die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, sondern allein der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dient. Da der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG bietet, erscheint es dem Senat sachgerecht, den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Im Einzelnen:
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes in einem Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Auf dieser Grundlage ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG). Für die Streitwertfestsetzung im vorliegenden Verfahren bedeutet dies, dass es auf die Bedeutung der mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgten Sicherstellung für den Antragsteller ankommt (vgl. die Gesetzesbegründung zu der Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 3 GKG a.F. in BT-Drucks. 7/2016, S. 73, zu Nummer 18). Die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens ist folglich nicht zwingend maßgebend für den Streitwert des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, der deshalb sowohl unter Berücksichtigung dieses Aspekts als auch unabhängig davon festgesetzt werden kann. Bietet der Sach- und Streitstand nach Beurteilung aller in Betracht kommenden speziellen Regelungen zur Bestimmung des Streitwertes und der Voraussetzungen der Generalklausel des § 52 Abs. 1 GKG aber keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Bestimmungen in § 52 Abs. 1 und 2 GKG folgen dabei der gesetzgeberischen Vorstellung, dass die gerichtliche Feststellung eines konkreten Streitwerts die Regel und die Anwendung des Auffangstreitwertes die Ausnahme sein soll (vgl. die Gesetzesbegründung in: a.a.O., S. 71, zu Nummer 10). Die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG darf folglich erst dann herangezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwertes ausgeschöpft worden sind und sich ergibt, dass für ein bezifferbares Interesse des Klägers keinerlei Anhaltspunkte bestehen (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 37/11 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
1. Anders als die Beschwerde meint, lässt sich die Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Fall nicht auf § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG stützen. Das Gerichtskostengesetz regelt in der Sondervorschrift des § 52 Abs. 5 a.F. GKG für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten den Streitwert für den Gesamtstatus des Beamten, d.h. die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses, (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG) sowie für die Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Als Streitwert ist für Beamte auf Lebenszeit in Satz 1 Nr. 1 der 13fache Betrag des Endgrundgehalts bestimmt; nach Satz 2 ist Streitwert die Hälfte des Betrags nach Satz 1, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft.
a) Einer Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG steht allerdings nicht entgegen, dass § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG allein auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG, nicht aber auf Abs. 5 der Vorschrift verweist. Abgesehen davon, dass § 52 Abs. 1 GKG einen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich abweichender Regelungen enthält, lässt sich § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG jedenfalls ein erheblicher Gewichtungsaspekt für die Streitwertbemessung entnehmen, der im Sinne einer Konkretisierung auch für die Bestimmung der Bedeutung der Sache im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG von Relevanz ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2010 – OVG 4 L 8.10 –, S. 2 EA; s. auch VGH Kassel, Beschluss vom 20. Dezember 2004 – 1 TE 3124/04 –, juris Rn. 6 f.).
b) Der mit dem Antrag der Antragstellerin zur Prüfung gestellte Streitgegenstand betrifft jedoch nicht die hier allein in Betracht kommende Verleihung eines anderen Amtes. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GVG auch die Fälle erfasst, in denen es nur mittelbar um die Besetzung eines Beförderungsamtes bzw. -dienstpostens geht.
aa) Es erscheint bereits fraglich, ob der Wortlaut der Vorschrift überhaupt im Sinne eines auch mittelbaren Betreffens gedeutet werden kann. Denn das Tatbestandsmerkmal „betrifft“ wird etwa auch in § 52 Abs. 3 a.F. GKG verwendet und dort allein in einem „unmittelbaren“ Sinne verstanden: Danach erfasst § 52 Abs. 3 a.F. GKG nur Geldleistungen, die unmittelbar in das Vermögen des Klägers übergehen (vgl. Meyer, Gerichtskosten der streitigen Gerichtsbarkeiten und des Familienverfahrens, 13. Aufl. 2012, § 52 Rn. 24; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann, GKG, JVEG, Kommentar, § 52 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Mit Blick auf die allgemeine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GKG wird zudem einhellig vertreten, dass für die Bewertung der Bedeutung des Antrags der unmittelbar erstrebte Erfolg maßgebend ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 43. Aufl. 2013, § 52 GKG Rn. 9, Stichwort „Erfolg“; Meyer, a.a.O., Rn. 6; Hoof, ZBR 2007, S. 338, 343). Diese Zusammenhänge weisen darauf hin, dass die Bedeutung des Begriffs „betrifft“ im Sinne des § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG ebenso zu verstehen ist, zumal keine weiteren Umstände zu erkennen sind, die einen davon abweichenden Sprachgebrauch nahelegen könnten.
bb) Ungeachtet dieser Erwägungen bestehen jedenfalls keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F., der Vorgängerbestimmung des § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG, bezogen auf beamtenrechtliche Status- und Beförderungsstreitigkeiten die damalige (und nach wie vor herrschende) Praxis beseitigen wollte, den Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig niedriger als in der Hauptsache (s. Hoof, a.a.O., S. 343) oder gegebenenfalls vollkommen unabhängig davon anzusetzen. Auch der amtlichen Begründung zu § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG a.F. (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 61 f.) ist nicht zu entnehmen, dass die Regelung nicht nur bei Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes (Beförderung, Laufbahnwechsel) betreffen, sondern darüber hinaus bei allen Konkurren-tenstreitigkeiten im Eilverfahren, die im weitesten Sinne Beförderungsauswahlentscheidungen betreffen, angewendet werden soll (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. November 1998 – 3 C 97.3766 –, juris Rn. 5). Soweit dort ausgeführt wird, mit der neuen Vorschrift sollten Unsicherheiten bei der Bestimmung des Streitwertes in Statusverfahren und Beförderungsangelegenheiten beseitigt, das Kostenrisiko kalkulierbar gemacht und die Streitwertberechnung vereinheitlicht werden (vgl. BT-Drucks. 12/6962, a.a.O.), beziehen sich diese Erwägungen erkennbar nur auf das Hauptsacheverfahren und die dort zu erwartenden Streitgegenstände (a.A. OVG Koblenz, Beschluss vom 28. November 2007 – 2 E 11099/07 –, juris Rn. 4).
2. Eine Festsetzung des Streitwertes nach den Grundsätzen des § 52 Abs. 1 GKG verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg, so dass der Senat offen lassen kann, ob es im vorliegenden Zusammenhang ungeachtet des Ausschlusses einer direkten Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 2 a.F. GKG als speziellerer Norm zulässig ist, aus dieser Regelung auf den Sach- und Streitstand bezogene An-haltspunkte im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG zu gewinnen, die es verbieten, den Auffangstreitwert heranzuziehen (dafür wohl Hoof, a.a.O., S. 344).
a) Bereits für eine Orientierung der hier vorzunehmenden Streitwertbestimmung am Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens (so unter Heranziehung des § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, jedoch ohne nähere Begründung BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a.a.O.; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, Rn. 58 EA) fehlt es an einer hinreichenden Grundlage, weil das Klageverfahren regelmäßig darauf gerichtet ist, den Beklagten zur Neubescheidung über die Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, während das im Eilverfahren verfolgte Begehren allein auf ein vorläufiges Freihalten der Stelle zielt (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. April 2013 – 3 C 13.298 –, juris Rn. 4 f.; ebenso noch BVerwG, Beschluss vom 22. März 2002 – 2 KSt 22.01 –, S. 2 EA).
b) Zudem kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG – wie bereits aufgezeigt – auf den mit dem Antrag unmittelbar erstrebten Erfolg an. Fernziele scheiden nach den Grundsätzen der Generalklausel aus, wenn das Verfahren lediglich ihre spätere Verwirklichung einleiten, ermöglichen oder wenigstens erleichtern soll (vgl. Meyer, a.a.O., Rn. 6). Die Bewertung des Interesses der Antragstellerin muss sich daher an der rechtlichen Tragweite der unmittelbar erstrebten Entscheidung ausrichten (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn. 14). Daran gemessen ging es der Antragstellerin im vorliegenden Fall direkt weder um die eigene Ernennung noch um eine Neubescheidung ihrer Bewerbung auf die streitbefangene Beförderungsstelle. Gegenstand des auf den Erlass der einstweiligen Anordnung gerichteten Antrages war allein die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, durch die lediglich eine neue Chance eröffnet wird, in einem ordnungsgemäß durchzuführenden Bewerbungsverfahren ausgewählt zu werden, dessen Erfolgsaussichten aber gerade offen sind (so OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 2 B 282/09-, juris Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 21. Juni 1999 – 3 C 98.3288 –, juris Rn. 7). Mit ihrem Obsiegen im Eilverfahren hat die Antragstellerin keine Entscheidung darüber erreicht, ob das Amt ihr übertragen werden muss. Das bloße Verbot, den Posten mit dem zunächst ausgewählten Bewerber, hier dem Beigeladenen, zu besetzen, hindert den Dienstherrn nicht daran, die Antragstellerin bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung erneut auszunehmen, das Auswahlverfahren mit geänderten Kriterien zu wiederholen oder von der Besetzung des Dienstpostens ganz abzusehen (hierauf noch abstellend BVerwG, Beschluss vom 22. März 2002, a.a.O., S. 2 f. EA). Die Antragstellerin ist ihrer Ernennung also nur unwesentlich näher gekommen (insofern zutreffend Hoof, a.a.O., S. 342), so dass die Verknüpfung zwischen dem Gegenstand des Eilverfahrens und dem des Hauptsacheverfahrens allein die von der Beschwerde angenommene (wirtschaftliche) Bedeutung der Eilsache nicht zu vermitteln vermag.
c) Ein Anhaltspunkt, der es rechtfertigte, den Streitwert in der mit der Beschwerde verfolgten Weise zu bestimmen, ergibt sich schließlich nicht daraus, dass das Eilverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus verfassungsrechtlichen Gründen bestimmten Anforderungen an die Prüfungsdichte gerecht werden muss und damit faktisch die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. zu diesen Anforderungen nur BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Denn weder der Umfang der Sache noch der Prüfungsaufwand für das Gericht sind bei der Streitwertbemessung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 1977 – VII C 6.76 –, juris Rn. 4; Hartmann, a.a.O., Rn. 9; Meyer, a.a.O., Rn. 13; Dörndorfer, in: a.a.O., Rn. 2).
3. Liegen nach alledem die Voraussetzungen für eine Bestimmung des Streitwertes auf der Grundlage des § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 GKG nicht vor und bietet der Sach- und Streitstand auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, kann auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Dem steht nicht entgegen, dass der hier vertretene Ansatz eine fallbezogene Differenzierung (vgl. dazu 6. Senat, S. 5 EA; Hoof, a.a.O., S. 344) ausschließt. Die begehrte einstweilige Anordnung verfolgt vor dem speziellen materiell-rechtlichen Hintergrund des Grundsatzes der Ämterstabilität allein das Ziel, das Auswahlverfahren für eine gerichtliche Überprüfung offen zu halten und damit einer Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs entgegenzutreten. Sie hat damit eine rein dienende Funktion, so dass kein Bedürfnis besteht, den Streitwert je nach Bewertung des Beförderungsamtes, um dessen Vergabe gestritten wird, variierend festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).