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Einrede der Verjährung rückständiger Rundfunkgebühren; unzulässige Rechtsausübung; Vereitelung der Zustellung verjährungsunterbrechender Gebührenbescheide durch Unterlassen der Mitteilung der jeweils aktuellen Wohnanschrift


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 19.06.2013
Aktenzeichen OVG 11 N 10.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 3 Abs 1 S 1 Halbs 2 RdFunkGeb1991Vtr BB

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Februar 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf die Gebührenstufe zwischen 900 und 1.200 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht begründet dargelegt.

Das Rechtsbehelfsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen dieses Urteil nur noch insoweit, als es seine Rundfunkgebührenpflicht aus der Zeit vor dem Jahr 2009 betrifft. Diesbezüglich gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend davon aus, dass der Beklagte der von ihm, dem Kläger, erhobenen Einrede der Verjährung, zu Recht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten habe.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 RGebStV in der seit 1991 gültigen Fassung bestehe für denjenigen, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält, bis zu einer Abmeldung des Geräts die Pflicht, der zuständigen Landesrundfunkanstalt einen Wohnungswechsel anzuzeigen. Da die Abmeldung des Klägers ab dem 1. Juni 2004 nicht wirksam gewesen sei und der Kläger in Ermangelung einer Abmeldebescheinigung auch nicht von der Wirksamkeit der Abmeldung habe ausgehen können, habe diese Pflicht für ihn fortbestanden. Er habe sie in der Folgezeit fortlaufend verletzt. Jedenfalls dann, wenn er, wie hier, damit die Geltendmachung der Rundfunkgebühren durch einen die Verjährungsfrist unterbrechenden Leistungsbescheid verhindere, könne er sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung läge.

Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Der Kläger hat erstinstanzlich selbst eingeräumt, dass er seine Pflicht zur Anzeige des Wohnungswechsels verletzt habe (Schriftsatz vom 21. Januar 2013, Seite 2). Die Versuche des Beklagten, dem Kläger Gebührenbescheide unter den Anschriften zuzustellen, die der Beklagte mithilfe der Meldebehörden ermittelt hatte, waren fehlgeschlagen, weil der „Empfänger unbekannt“ war. Die hieraus gezogenen Folgerungen des Klägers, dem Beklagten sei sein Aufenthaltsort bekannt gewesen, und der Kläger habe die fehlgeschlagenen Zustellungen nicht zu vertreten, weil er an seinem Wohnsitz, der auch sein Aufenthaltsort gewesen sei, einen ordnungsgemäß funktionierenden Briefkasten unterhalten habe, der auf seinen Namen gelautet und die Zustellung zugelassen habe, führen schon deshalb zu keiner anderen Einschätzung, weil der Wohnsitz nicht notwendig mit der Meldeanschrift identisch ist und der Kläger dies auch hier nicht behauptet. Im Übrigen erschöpft sich das diesbezügliche Vorbringen in bloßen Behauptungen und hat an Wahrscheinlichkeit nichts für sich. Hätte der Kläger den Beklagten hingegen jeweils über seine aktuelle zustellungsfähige Wohnanschrift informiert, wäre davon auszugehen gewesen, dass ihm die Gebührenbescheide mit verjährungsunterbrechender Wirkung zugestellt worden wären. Da der Kläger dies unstreitig unterlassen hat, muss davon ausgegangen werden, dass die maßgebende Ursache für den Eintritt der Verjährung nicht in der Säumigkeit des Beklagten, sondern in der Pflichtverletzung des Klägers selbst liegt. Daher ist die - zu Recht auf den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2010 (OVG 11 M 60.08) gestützte - Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einrede der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich und dem Kläger daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Kläger weiterhin vorbringt, der Rechtsstreit weise rechtliche Schwierigkeiten auf und habe grundsätzliche Bedeutung, fehlt es an der gesetzlich geforderten Darlegung der damit geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO in jeder Hinsicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).