Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn der Kläger wurde ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die Berufung des Klägers ist infolge ihrer Zulassung durch den Senat gemäß § 145 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.
Wie das Sozialgericht mit Recht entschieden hat, ist die der Berufung zu Grunde liegende Klage zulässig. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG in der Gestalt einer Bescheidungsklage. Denn Streitgegen-stand ist die Übernahme von Bewerbungskosten, die nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 45 Satz 1 und 2 Nr. 1, 46 Abs. 1 SGB III in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418) im Ermessen des Beklagten steht. Die Ausgestaltung als Ermessensentscheidung hat zur Folge, dass – abgesehen vom Ausnahmefall der Ermessensreduzierung auf Null – kein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung besteht, sondern allein die Verpflichtung des Beklagten verlangt werden kann, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R -).
Die Klage, die auch im Übrigen zulässig ist, ist jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid vom 28. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Übernahme der geltend gemachten Bewerbungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Bewerbung bei der Firma C.gesellschaft mbH & Co. KG neu entscheidet. Wie bereits dargelegt, kommt als Anspruchsgrundlage allein § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 45 Satz 1 und 2 Nr. 1, 46 Abs. 1 SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (a. a. O.) in Betracht. Danach können Bewerbungskosten bis zu einem Betrag von 260,00 Euro jährlich übernommen werden, wobei – was sich aus der Natur der Sache ergibt – der Übernahme fähige Bewerbungskosten nur dann vorliegen, wenn derartige Kosten nachweislich entstanden sind. Dementsprechend bestimmt auch § 3 Abs. 2 Satz 2 der o. g. Geschäftsanweisung des Beklagten, die auf der Anordnung des Verwaltungsrats der (früheren) Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Anordnung UBV) vom 10. April 2003 (ANBA 2003, 731) fußt, dass bei der Entscheidung über die Übernahme von Bewerbungskosten nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden können, die vom jeweiligen Antragsteller nachgewiesen worden sind.
Welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine Nachweisführung zu stellen sind, ergibt sich aus den insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht. Sie sind vorliegend auch nicht durch die zwischen den Beteiligten geschlossene Eingliederungsvereinbarung konkretisiert worden. Soweit dort Kriterien zur Nachweisführung über Bewerbungsbemühungen vermerkt sind, dienen sie allein dazu, den Kläger zu ernst gemeinten Arbeitsbemühungen anzuhalten und ihn im Falle von Verstößen gegen seine sich aus der Eingliederungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen mit Sanktionen gemäß § 31 SGB II belegen zu können. Für die Erstattung von Bewerbungskosten sind sie indes nicht maßgeblich.
Zur Nachweisführung geeignet sind jedenfalls schriftliche Unterlagen (papiergebundene Nachweise), soweit sie nachvollziehbare Rückschlüsse darauf zulassen, dass Bewerbungskosten tatsächlich entstanden sind. Dazu gehören insbesondere die jeweiligen Bewerbungsschreiben sowie die jeweiligen Antwortschreiben der angegangenen Arbeitgeber bzw. Kopien oder Durchschriften dieser Schreiben. Nicht geeignet sind demgegenüber bloße Listen über angebliche Bewerbungen oder um handschriftliche Zusätze ergänzte Ausdrucke oder Kopien von Stellenangeboten, wie sie vom Kläger im Verwaltungs- und im Klageverfahren vorgelegt worden sind. Denn ihnen lässt sich nicht hinreichend konkret entnehmen, dass Bewerbungsbemühungen bei einem bestimmten Arbeitgeber, auf eine bestimmte Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich unternommen worden sind.
Auch elektronische Datenträger, wie die vom Kläger überreichte CD-ROM, auf der die maßgeblichen Daten gespeichert sein sollen, reichen zur Nachweisführung nicht aus. Denn auch wenn die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken im Rahmen von Bewerbungsbemühungen nicht nur zulässig, sondern sogar erwünscht ist und dementsprechend nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsanweisung des Beklagten die insoweit angefallenen Bewerbungskosten grundsätzlich erstattungsfähig sind, entbindet die Nutzung derartiger Techniken den jeweiligen Antragsteller nicht davon, der zuständigen Behörde seine Bewerbungsbemühungen in einer Weise zugänglich zu machen, die den üblichen Geschäftsgepflogenheiten entspricht. Dem wird die elektronische Nachweisführung nicht gerecht. Soweit in Bereichen der öffentlichen Verwaltung und des Verkehrs mit Gerichten zwischenzeitlich Regelungen hinsichtlich des elektronischen Datenverkehrs getroffen worden sind (vgl. etwa § 130 a der Zivilprozessordnung und § 65 a SGG), stehen solche Kommunikationsmittel nur dann zur Verfügung, wenn ihre Anwendung einerseits für zulässig erklärt worden ist und andererseits die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für ihre Umsetzung geschaffen worden sind. Daran fehlt es hier. Weder besteht eine gesetzliche Verpflichtung des Beklagten, elektronische Datenträger zur Nachweisführung im Rechtsverkehr anzuerkennen, noch ist der Beklagte gehalten, die derzeit nicht gegebenen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass elektronisch gespeicherte Daten lesbar gemacht werden können. Ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers besteht nicht.
Eine Nachweisführung über seine Bewerbungsbemühungen in geeigneter Form ist dem Kläger auch zumutbar. Denn in den ihm seinerzeit gewährten Regelleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB II sind u. a. auch Kosten für die Nachrichtenübermittlung sowie den Schreib- und PC-Bedarf enthalten (vgl. zur Zusammensetzung der Regelleistungen nach dem SGB II: Schwabe in Zeitschrift für das Fürsorgewesen - ZfF 2009, 145, 152). Dass der Kläger hier zur Vorlage des von ihm geführten Schriftverkehrs in papiergebundener Form ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, wird durch die Vielzahl der von ihm übersandten Computerausdrucke von Stellenangeboten belegt, auf die er sich beworben haben will.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 145 Abs. 5 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.