Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 18. Senat | Entscheidungsdatum | 17.10.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | L 18 AL 226/13 NZB | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 144 Abs 2 SGG |
18AL79761AL22613 Gerichtsbescheidmaelicke
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- € nicht übersteigt (vgl die von der Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. August 2013 letztlich geltend gemachten Leistungen für die Zeit vom 6. Mai 2008 bis 22. Juni 2008, dh für 49 Kalendertage, iHv 13,- € täglich), ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Das Sozialgericht (SG) hat keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung der genannten Gerichte widersprechen würde. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt zudem auch nicht schon dann vor, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspricht, die das Bundessozialgericht (BSG) oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG ersichtlich nicht aufgestellt. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der Entscheidung über die NZB nicht zu prüfen.
Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Das SG hat zwar das auf Grundlage seiner insoweit maßgebenden Rechtsauffassung zuständige Jobcenter nicht beigeladen, obwohl nach einer solchen – notwendigen (vgl § 75 Abs. 2 SGG) - Beiladung grundsätzlich die Möglichkeit bestanden hätte, das Jobcenter als „Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ gemäß § 75 Abs. 5 SGG zur Leistung zu verurteilen. Indes kann die Entscheidung des SG auf diesem Verfahrensfehler schon deshalb nicht beruhen, weil sie auch nach Beiladung des Jobcenters jedenfalls nicht dahingehend hätte ausfallen können, das Jobcenter zu verurteilen. Denn dieses hätte sich auch als Beigeladener auf die Bestandskraft des auf den Leistungsantrag der Klägerin vom 6. Mai 2008 ergangenen Ablehnungsbescheides vom 7. Oktober 2008 (Service für Arbeit Prignitz – Arbeitsgemeinschaft von Landkreis Prignitz und Agentur für Arbeit) berufen können, der sowohl die Beteiligten als auch das Gericht bindet (vgl § 77 SGG; vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 38).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).