| Gericht | VerfG Potsdam | Entscheidungsdatum | 30.11.2018 | |
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| Aktenzeichen | VfGBbg 55/18 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 21 S 1 VerfGG BB, § 20 Abs 1 S 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB | |||
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 22. Oktober 2018 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.