Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat | Entscheidungsdatum | 28.11.2011 | |
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Aktenzeichen | L 13 SB 190/11 B RG | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 178a SGG, § 4a JVEG |
Die Rügen des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Oktober 2011 werden als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Höhe der Vergütung des Klägers als externer Gutachter für den versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 hat das von dem Kläger angerufene Sozialgericht Berlin den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Tiergarten verwiesen.
Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit ergebe sich aus § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Denn es handele sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit, da die am Rechtsverhältnis Beteiligten sich rechtlich gleichberechtigt gegenüber ständen, unabhängig davon, dass es sich um eine Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand handele.
Gegen den Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen: Wenn die im Verfahren nach § 69 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) behördlich beauftragten Gutachter nach § 21 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung oder Vergütung erhielten, dann müsse ebenso der Gerichtsweg offen stehen, den das JVEG vorsehe – und das sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten.
Durch Schreiben vom 12. Juli 2011 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass und aus welchen Gründen seine Beschwerde voraussichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26. September 2011 Stellung genommen. Durch Beschluss vom 05. Oktober 2011 hat das Landessozialgericht die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung der Verweisung an das Amtsgericht Tiergarten zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 12. Oktober 2011 zugestellten Beschluss am 20. Oktober 2011 Rüge „nach § 4a JVEG“ eingelegt und damit begründet, dass sich der Beschluss vom 20. Oktober 2011 inhaltlich nicht mit seiner Begründung vom 26. September 2011 auseinandersetze. Zudem sei der Beschluss fehlerhaft, da das JVEG anwendbar sei.
II.
1. Die von dem Kläger als Rüge nach § 4a JVEG erhobene Rüge ist nicht statthaft, da die angegriffene Entscheidung keine Entscheidung nach dem JVEG darstellt, sondern nach § 17 a Abs. 4 Satz 5, Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
2. In der Rüge des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist eine Anhörungsrüge nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu erkennen. Die Bezeichnung (nur) als Rüge nach § 4 a JVEG steht dem unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips nicht entgegen.
Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden. Der Kläger hat jedoch das Vorliegen der in § 178a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht hinreichend dargetan.
Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005, Az. B 7a AL 38/05 B -juris). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht dargetan, dass der Berichterstatter seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Nach dem Vortrag des Klägers ist keine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erkennbar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich der Beteiligte äußern konnte. Dem Kläger ist mit Schreiben vom 12. Juli 2011 Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden, wovon er auch –insbesondere durch Schriftsatz vom 26. September 2011- Gebrauch gemacht hat. Mit dem begründeten Beschluss vom 20. Oktober 2011 ist die Beschwerde unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zurückgewiesen worden. Damit ist ihm ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Eine Pflicht, sich mit allen Einzelheiten des Vortrags des Klägers in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen, normiert § 178a SGG nicht. Der Kläger hat in seiner Rüge auch kein konkretes Vorbringen bezeichnet, welches das Gericht nicht in seine Erwägungen einbezogen habe. Soweit er sinngemäß vorträgt, der Senat habe eine fehlerhafte Entscheidung getroffen, setzt er sich inhaltlich mit dem Beschluss auseinander. Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (vgl. Beschluss des BSG vom 29. November 2005, Az. B 1 KR 94/05 B -juris).
3. Soweit in dem Vorbringen des Klägers darüber hinaus eine Gegenvorstellung enthalten ist, war diese zurückzuweisen. Hierbei lässt der Senat ausdrücklich offen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Gegenvorstellung Erfolg haben kann; der Gesetzgeber hat neben der seit dem 1. Januar 2005 geltenden gesetzlichen Vorschrift des § 178 a SGG keine sonstigen außerordentlichen Rechtsbehelfe gegen unanfechtbare sozialgerichtliche Entscheidungen geregelt. Jedenfalls kann eine Gegenvorstellung allein bei grobem prozessualem Unrecht, d. h. bei schwerwiegender Verletzung grundlegender prozessualer Rechte und insbesondere bei der Verletzung von Grundrechten, Erfolg haben. Dies ist vorliegend weder vorgetragen worden, noch für den Senat sonst erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG nicht angefochten werden.