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(Zuweisung eines Dienstpostens als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 27.01.2010
Aktenzeichen OVG 6 B 4.07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 26 BBG, Art 33 Abs 5 GG

Leitsatz

1. Eine Versetzung setzt zu ihrer Rechtmäßigkeit die Zuweisung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes, d.h. eines Dienstpostens, voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 120, 182 ff.).

2. Fehlt es daran, kann der Beamte die Aufhebung der Versetzungsverfügung auch dann verlangen, wenn die Dienststelle, der er vor der Versetzung zugewiesen war, weggefallen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2007 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 7. und 23. Mai 2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger steht als technischer Postamtsrat in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten. Ab 1. Juli 1999 war er bei der Service Niederlassung Immobilien Saarbrücken - SNL Immobilien - (Außenstelle Berlin) bis zu deren Auflösung durch Anweisung der Konzernzentrale vom 2. Oktober 2001 (Geschäftszeichen 983/E) zum 1. Januar 2002 tätig.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 teilte die SNL Immobilien dem Kläger mit, dass er zum 1. Januar 2002 zur Niederlassung Produktion Brief Berlin versetzt werde. Der Betriebsrat der SNL Immobilien hatte zuvor die Zustimmung zur Versetzung des Klägers mit Schreiben vom 20. November 2001 im Wesentlichen mit der Begründung verweigert, es seien keine ausreichenden Informationen über die künftige Tätigkeit des Klägers ersichtlich und es fehle am tarifvertraglich vorgesehenen Sozialplan.

Den mit Schreiben vom 10. Januar 2002 eingelegten Widerspruch wies die Niederlassung Produktion Brief der Deutsche Post AG mit gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 7. und vom 23. Mai 2002 als unbegründet zurück, weil die Versetzung entsprechend den Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat und der Anweisung der Konzernorganisation erfolgt sei. Ein Sozialplan werde von der den Kläger aufnehmenden Niederlassung Produktion Brief aufgestellt.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 wurde die Niederlassung Produktion Brief Berlin Südwest, der der Kläger seit seiner Versetzung zum 1. Januar 2002 zugeordnet war, in die Niederlassung Produktion Brief Berlin Nord der Deutsche Post AG übergeleitet. Die Zentrale der Deutsche Post AG versetzte den Kläger mit Bescheid vom 3. Mai 2005 zur Niederlassung Produktion Brief Berlin Nord und verlängerte diese Maßnahme jeweils mit Schreiben vom 27. Juli 2005 und 10. April 2006. Über die dagegen eingelegten Widersprüche ist bislang nicht entschieden worden.

Mit Urteil vom 7. Juni 2007 wies das Verwaltungsgericht die am 31. März 2002 gegen den Versetzungsbescheid vom 21. Dezember 2001 und die Widerspruchsbescheide vom 7. und 23. Mai 2002 erhobene Klage ab und führte zur Begründung aus: Die Klage sei zwar nicht bereits wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Der Wegfall der bisherigen Dienst- und Beschäftigungsbehörde bedeute nicht, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Versetzungsverfügung erledigt hätten, denn die Verfügung bilde nach wie vor die rechtliche Grundlage für die Zugehörigkeit des Beamten zu der aufnehmenden Behörde. Die Überleitung der aufnehmenden Behörde (Berlin Südwest) in eine dritte Behörde (Berlin Nord) beeinträchtige die Wirksamkeit der Versetzungsverfügung schon deshalb nicht, weil sie die rechtliche Grundlage auch für die Aufnahme des betroffenen Beamten in die neue Behörde bilde. Auch die späteren Versetzungsmaßnahmen hätten das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung der hier streitigen Versetzungsverfügung nicht entfallen lassen. Die Klage sei allerdings unbegründet. Der durch die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung geschaffene Zustand müsse der Rechtsordnung entsprechen. Das sei nicht gewährleistet, weil die abgebende Dienstbehörde mittlerweile aufgelöst sei. Im Falle einer Aufhebung der Versetzung würde der Kläger keiner dienstlichen Behörde angehören, so dass ihm ein konkret- und ein abstrakt-funktionelles Amt vorenthalten würde und sein nach Artikel 33 Abs. 5 GG bestehender Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung verletzt wäre.

Der Kläger hat am 24. Juli 2007 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend: Die Klage sei begründet. Mit dem angegriffenen Urteil habe sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu der einhelligen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte gesetzt. Die Versetzung zum 1. Januar 2002 sei rechtswidrig und aufzuheben, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2007 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 7. und 23. Mai 2002 aufzuheben.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte schließt sich der Auffassung des erstinstanzlichen Urteils an und macht ergänzend geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Darüber hinaus sei die Versetzung des Klägers nicht wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsvorgänge, der Personalakten des Klägers sowie der ebenfalls den Kläger betreffenden Streitakten des Verwaltungsgerichts Potsdam in den Verfahren 2 K 622/08 und 2 K 1187/08 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

1. Die aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Versetzungsverfügung vom 21. Dezember 2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (a); gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht einen derartigen Verwaltungsakt und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid auf, eine Ausnahme von dieser gesetzlich angeordneten Aufhebung rechtswidriger Veraltungsakte ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt (b).

a) Als Rechtsgrundlage der streitigen Versetzung kommt allein § 26 Bundesbeamtengesetz - BBG - in der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch geltenden Fassung in Betracht. Es kann dahinstehen, ob insoweit als einschlägige Grundlage Absatz 1 oder Absatz 2 der Vorschrift heranzuziehen und welche der dort geregelten Varianten einschlägig ist. Denn bei jeder Versetzung ist es erforderlich, dass dem Beamten ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen wird. Hierauf hat der Beamte als Inhaber eines statusrechtlichen Amtes gemäß Artikel 33 Abs. 5 GG einen Anspruch (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251, 266). Zwar liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen, noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden. Insbesondere darf er nicht aus dem Dienst gedrängt und nicht dadurch, dass ihm Pseudobeschäftigungen zugewiesen werden, zur Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 -, BVerwGE 126, 182 ff., Rn. 12 und 26 bei juris, m.w.N.).

Nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, deren Richtigkeit nicht durch andere, sich aus den Veraltungsvorgängen oder den Personalakten des Klägers ergebenden Umstände in Zweifel gezogen wird und die deshalb vom Senat als zutreffend zu Grunde gelegt werden, wurde ihm mit der streitigen Verfügung vom 21. Dezember 2001 weder ein abstrakt-funktionelles Amt noch ein konkret-funktionelles Amt, also ein bestimmter Dienstposten, zugewiesen. Der Bescheid selbst enthält weder Angaben über die Art der Tätigkeit, die der Kläger nach der Versetzung ausüben soll noch eine Stellenbeschreibung oder Angaben anderer Art, denen sich die Zuweisung eines bestimmten Amtes oder Dienstpostens entnehmen ließe. Auch nach seinem Dienstantritt im Januar 2002 in der Niederlassung Produktion Brief Berlin Südwest ist der Kläger nicht in ein Amt im vorgenannten Sinne eingewiesen worden. Die nach seiner Darstellung ihm zugewiesenen Tätigkeiten in der Briefsortierung vermögen die formale Zuweisung eines abstrakt- wie eines konkret-funktionellen Amtes schon deshalb nicht zu ersetzen, weil sie für einen technischen Postamtsrat in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes erkennbar nicht amts-angemessen sind und im Übrigen mit Ablauf des Jahres 2002 endeten. Die Zuweisung eines Funktionsamtes an den Kläger erfolgte frühestens im Zuge der Überführung der Niederlassung Produktion Brief Berlin Südwest in die Niederlassung Produktion Brief Berlin Nord und der sich anschließenden weiteren Versetzung des Klägers dorthin am 3. Mai 2005. Erst dann teilte man ihm mit, dass er als „Senior Sachbearbeiter in der Abteilung Stationäre Bearbeitung“ eingesetzt werde (s. das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichte Schreiben der Niederlassung Brief vom 27. Mai 2005), wobei über die Amtsangemessenheit dieser Tätigkeit zwischen den Beteiligten noch Streit besteht (siehe das Verfahren beim Verwaltungsgericht Potsdam 2 K 622/08).

Es spricht viel dafür, dass der streitbefangene Bescheid zudem rechtswidrig ist, weil vor seinem Erlass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 24. März 2004 4 S 2382/03 -, in einem hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats vergleichbaren Verfahren). Die Frage bedarf vor dem dargelegten Hintergrund vorliegend allerdings keiner Vertiefung.

b) Die gesetzlich vorgesehene Folge der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ist dessen Aufhebung. Anlass, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, bietet der vorliegende Fall nicht. Er erweist sich vor dem dargelegten Hintergrund vielmehr ohne weiteres mit den Fällen vergleichbar, in denen die Zuweisung von Beamten zu einem Stellenpool bzw. einer Personalserviceagentur von den zuständigen Gerichten jeweils aufgehoben wurde (s. zum Stellenpool: BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 8/07 -, BVerwGE 132, 31 ff. sowie zur Personalserviceagentur der Telekom „Vivento“: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 -, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht verkennt, dass sich der Zustand nach Aufhebung der Versetzungsentscheidung im Ergebnis nicht von dem Zustand bei Fortbestehen der Versetzungsentscheidung unterscheidet. Der Kläger steht in beiden Fällen ohne Funktionsamt da, was aus den oben dargelegten Gründen gegen Artikel 33 Abs. 5 GG verstößt. Der Dienstherr ist kraft Verfassung verpflichtet, dem Beamten ein seinem Statusamt entsprechendes Funktionsamt zu übertragen, ohne dass es eines weiteren Zutuns des Beamten bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 -, BVerwGE 132, 40 ff., Rn. 13 bei juris). Dieser Rechtslage entspricht auch die verfahrensrechtlich grundsätzlich vorgeschriebene Aufhebung der rechtswidrigen Versetzungsverfügung, die die Sache in den Zustand vor der rechtswidrigen Versetzungsverfügung zurückversetzt und den Dienstherrn zwingt, erneut tätig zu werden und einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Veraltungsgerichts nicht darauf an, ob das Funktionsamt, das der Beamte vor seiner Versetzung inne hatte, noch existiert oder vakant ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.