Gericht | VG Cottbus 1. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.08.2013 | |
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Aktenzeichen | VG 1 K 1019/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 118 Abs 1 SchulG BB, § 121 Abs 1 SchulG BB, § 121 Abs 6 SchulG BB, § 7 Abs 2 ESchulGenV BB, § 190 Abs 1 UmwG, § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG, § 42 Abs 2 VwGO |
Eine formwechselnde Umwandlung eines Trägers einer Ersatzschule nach §§ 190 ff. UmwG stellt weder einen Trägerwechsel im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes und § 7 Abs. 2 ESGAV noch eine Änderung der Ersatzschule im Sinne des § 121 Abs. 1 BbgSchulG dar und unterliegt daher keiner Genehmigungspflicht.
Der Bescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 27. September 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin wendet sich gegen die ihr vom Beklagten erteilte Genehmigung für einen "Schulträgerwechsel".
Im Jahr 1993 wurde der "A. e.V. „ (im Folgenden: Verein) gegründet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen. Der Verein war gemeinnützig. Nach der zuletzt geltenden Vereinssatzung bestand der Vorstand aus drei Personen - dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Beisitzer -, die den Verein jeweils allein vertraten. Nach dem vorliegenden Vereinsregisterauszug war Vorsitzender des Vorstands E., stellvertretende Vorsitzende Dr. W. und Beisitzerin S.
Der Verein beantragte im Juli bzw. September 1993 beim Beklagten die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb je einer Fachschule für Heilpädagogik und für Familienpflege. Nachdem der Verein mit im März 1995 eingegangenen Unterlagen die Anträge auf Ersatzschulgenehmigung überarbeitet hatte, erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 1995 dem Verein mit Wirkung vom 1. August 1995 die vorläufige Genehmigung zur Errichtung und Betreibung der Fachschule für Familienpflege und Heilpädagogik in C. In den Folgejahren wurde die Schule um eine Fachschule für Altenpflege erweitert. Ende 2004 erging eine Genehmigung des Beklagten zur Erweiterung der Fachschule für Sozialwesen mit den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik und die Erweiterung um den Bildungsgang der Berufsfachschule Soziales.
Der Vorstandsvorsitzende des Vereins teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 30. August 2011 mit, dass die Mitgliederversammlung des Vereins den Vorstand aufgefordert habe, einen Formwechsel von einem gemeinnützigen eingetragenen Verein in eine gemeinnützige GmbH vorzubereiten. Um mögliche Nachteile auszuschließen, werde vor einem Umwandlungsbeschluss angefragt, ob von Seiten des Ministeriums Bedenken gegen die Änderung der Rechtsform bestünden und ob sich durch die Umwandlung im Hinblick auf die staatliche Genehmigung Nachteile oder negative Auswirkungen auf die staatliche Finanzhilfe ergeben würden.
Das Ministerium teilte darauf unter dem 5. September 2011 mit, dass es grundsätzlich möglich sei, die Trägerschaft für die Berufliche Schule für Sozialwesen des A. e.V. auf die A.-GmbH übergehen zu lassen. Finanziell und für die Anerkennung bzw. die Genehmigung der einzelnen Bildungsgänge ändere sich nichts. Bei einem Trägerwechsel sei zu beachten, dass dieser nach § 7 Abs. 2 ESGAV der Genehmigungsbehörde vom übergebenden Schulträger anzuzeigen sei und der übernehmende Schulträger im Einzelnen benannte Unterlagen beizubringen habe.
Der Vorstandsvorsitzende des Vereins wies das Ministerium mit Schreiben vom 12. September 2011 darauf hin, dass ein Trägerwechsel nicht beabsichtigt sei, sondern der Träger derselbe bleibe und nur seine Rechtsform nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes ändere. Daher bedürfe es auch keines Übertragungsvertrages.
Das Ministerium erklärte daraufhin mit Schreiben vom 15. September 2011, dass im Schreiben vom 5. September 2011 versehentlich von einem Trägerwechsel ausgegangen worden sei. Bei einem Rechtsformwechsel seien folgende Unterlagen beizubringen: Nachweis der Gemeinnützigkeit, Auszug aus dem Handelsregister, aus dem der vollzogene Rechtsformwechsel ersichtlich sei, Gesellschaftervertrag und Benennung der vertretungsberechtigten Personen.
Am 27. April 2012 erfolgte beim Amtsgericht Cottbus auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 23. März 2012 die Eintragung der A. -GmbH in das Handelsregister. Die Gesellschaft sei entstanden durch formwechselnde Umwandlung des A. e.V. aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom 23. März 2012. Alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der Klägerin sind E. und S.
Die Klägerin zeigte dem beklagten Ministerium mit Schreiben vom 27. Juni 2012 den Rechtsformwechsel des A. e.V. in eine gemeinnützige GmbH an und fügte eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts Cottbus über die Bestätigung der Gemeinnützigkeit, einen Handelsregisterauszug sowie den Gesellschaftsvertrag bei.
Nachdem der Beklagte unter dem 20. August 2012 von der Klägerin verschiedene Unterlagen, u.a. vertragliche Regelungen zwischen dem Verein und der Klägerin über den Übergang aller Rechte und Pflichten erbeten hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2012 mit, dass es einer solchen Vereinbarung nicht bedürfe, da der formwechselnde Rechtsträger in der neuen Rechtsform fortbestehe. Somit würden auch bestehende Rechtsverhältnisse nicht berührt.
Das Ministerium erließ unter dem 27. September 2012 den angefochtenen Bescheid, der folgende Punkte im Tenor enthielt:
- Der mit Umwandlungsbeschluss vom 23. März 2012 vereinbarte Trägerwechsel für die Berufliche Schule für Sozialwesen des A. e.V. vom A. e.V. auf die A. -GmbH werde mit sofortiger Wirkung genehmigt; die Fortführung der Ersatzschule werde dem neuen Träger genehmigt (Nr. 1).
- Mit der Genehmigung des Trägerwechsels trete die Klägerin in alle die Schulträgerschaft betreffenden Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers ein (Nr. 2).
- Die Bezeichnung der Ersatzschule werde mit sofortiger Wirkung geändert in: Berufliche Schule für Sozialwesen der A. -GmbH - anerkannte Ersatzschule (Nr. 3).
- Die Zahlung der monatlichen Raten des öffentlichen Finanzierungzuschusses erfolge mit sofortiger Wirkung an die Klägerin (Nr. 4).
- Die Kosten des Genehmigungsverfahrens in Höhe von 77,50 € trage die übernehmende Schulträgerin (Nr. 5).
Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 habe die Klägerin einen Trägerwechsel im Sinne des Brandenburgischen Schulgesetzes angezeigt. Der übernehmende Träger habe mit Schreiben vom 27. Juni 2012 einschließlich der Ergänzung vom 3. September 2012 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen die Genehmigung für die Übernahme der Schulträgerschaft der Ersatzschule und damit die Fortführung der Ersatzschule beantragt. Im Ergebnis der Prüfung würden die Genehmigung des Trägerwechsels und die Genehmigung für die Fortführung der Ersatzschule mit sofortiger Wirkung erteilt. Die Gebührenerhebung beruhe auf § 3 GebGBbg i.V.m. §§ 1, 2 GebOMBJS.
Die Klägerin hat am 26. Oktober 2012 Klage erhoben. Diese sei zulässig, da ein belastender Verwaltungsakt mit Kostenfolge erlassen worden sei. Der Beklagte gehe von einem genehmigungspflichtigen Tatbestand aus und greife hierdurch möglicherweise in ihre Rechte aus Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 30 Abs. 6 BbgVerf ein. Ein Trägerwechsel habe nicht stattgefunden. Der Rechtsformwechsel stelle einen solchen mit Blick auf § 202 UmwG nicht dar. Es handele sich um dieselbe Rechtsperson. Auch die vertretungsberechtigten Personen seien nach wie vor dieselben. Sämtliche sachlichen und personellen Gegebenheiten hätten sich nicht verändert.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, dass die Klage bereits unzulässig sei. Es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Mit dem angefochtenen Bescheid sei ein Trägerwechsel genehmigt worden, ohne dass in die Rechte der Klägerin eingegriffen worden sei. Mit dem Bescheid sei die Fortführung der Ersatzschule genehmigt und festgestellt worden, dass die Klägerin in alle die Schulträgerschaft betreffenden Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers eintrete. Eine rechtliche oder tatsächliche Einschränkung der Genehmigung der Ersatzschule sei nicht erfolgt. Der Bescheid sei zudem rechtmäßig. Aus den Vorschriften des Schulgesetzes und der Ersatzschulgenehmigungsverordnung ergebe sich, dass es hinsichtlich des Trägers einer privaten Schule auf die Rechtsform des Trägers entscheidend ankomme, insbesondere bezüglich der erforderlichen Prüfung der verantwortlichen bzw. vertretungsberechtigten Personen des Trägers. Aus den unterschiedlichen Organisationstrukturen eines eingetragenen Vereins und einer Gesellschaft ergebe sich, dass der Wechsel der Rechtsform nicht nur unwesentliche Änderungen bezüglich der vertretungsberechtigten Personen mit sich bringe und deshalb als Trägerwechsel im schulrechtlichen Sinne zu werten sei. Es liege nicht lediglich eine Umfirmierung vor, bei der sich nur der Firmenname ändern würde. Zwar sei bei der Umwandlung die wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers gegeben. Es seien jedoch aufgrund der strukturellen Änderung des Rechtsträgers Maßnahmen notwendig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten zur vorliegenden Akte gereichten Verwaltungsvorgänge sowie die Beiakten II bis VII des Verfahrens VG 1 K 867/10 Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
1. Die Klage ist zulässig. Entgegen der vom Beklagten in der Klageerwiderung vom 16. Januar 2013 vertretenen Auffassung fehlt es vorliegend weder an der nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Klagebefugnis der Klägerin noch am Rechtsschutzbedürfnis. Denn bei dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid vom 27. September 2012 handelt sich nicht um einen rein begünstigenden Verwaltungsakt in Gestalt einer Genehmigungserteilung. Dies ist im Hinblick auf die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 77,50 € in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheides ebenso unzweifelhaft wie hinsichtlich der - der äußeren Form nach - verbindlichen Festlegung der von der Klägerin für ihre Ersatzschule zu führenden Bezeichnung in Ziffer 3. des Bescheides.
Es gilt aber gleichermaßen auch, soweit in Ziffer 1. die Genehmigung eines Trägerwechsels und der Fortführung der Beruflichen Schule für Sozialwesen durch die Klägerin erteilt wurde sowie in Ziffer 2. und 4. verschiedene Feststellungen getroffen wurden. Ungeachtet der Frage, ob der Rechtsprechung zu folgen wäre, die in den Fällen einer "aufgedrängten" Genehmigung eine Anfechtbarkeit grundsätzlich bejaht (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 5. Juli 2012 - W 5 K 11.255 -, juris Rn. 17; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 K 767/09.NW -, juris Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 27. Februar 2009 - 7 K 945/06 -, juris Rn. 20; VG Darmstadt, Urteil vom 11. März 2004 - 3 E 815/01 (4) -, NVwZ-RR 2005, 236, juris Rn. 24; s. auch VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2006 - 3 K 37/06 -, juris Rn. 13 f.), können dem Bescheid vom 27. September 2012 jedenfalls (auch) nachteilige Folgen zulasten der Klägerin nicht abgesprochen werden. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Behandlung des erfolgten Formwechsels als genehmigungspflichtiger Trägerwechsel im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen durch den Beklagten im weiteren Verlauf gegen die Klägerin angeführt wird. Zutreffend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung insoweit beispielsweise auf die Erleichterung einer Anerkennung verwiesen, die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Genehmigung und Anerkennung von Ersatzschulen (Ersatzschulgenehmigungsverordnung - ESGAV) vom 9. Mai 2008 (GVBl. II S. 166) bewährten Schulträgern, die im Land Brandenburg eine anerkannte berufliche Ersatzschule ohne wesentliche Beanstandungen betreiben, verliehen werden kann, wofür der Zeitraum, den der jeweilige Träger die Ersatzschule betreibt, eine nicht unwesentliche Rolle spielt. Angesichts dessen erscheint eine Verletzung der Klägerin in ihrer grundrechtlichen Position der Privatschulfreiheit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG jedenfalls möglich (vgl. zu den Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 C 4.10 -, BVerwGE 140, 34, juris Rn. 16; BVerwG Beschluss vom 5. Februar 1992 - BVerwG 7 B 15.92 -, NVwZ-RR 1992, 371, juris Rn. 3 m.w.N.) und vermag eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Klägerin einen Vorteil zu bringen.
2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27. September 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a. Soweit das beklagte Ministerium in Ziffer 1. des Bescheides eine Genehmigung für den "mit Umwandlungsbeschluss vom 23. März 2012 vereinbarten Trägerwechsel … vom A. e.V. auf die A. -GmbH" und die "Fortführung der Ersatzschule" durch den "neuen Träger" erteilt hat, ist dies rechtswidrig, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Der Beklagte kann sich für seine Entscheidung nicht auf § 7 Abs. 2 ESGAV berufen. Diese Norm bestimmt, dass der Wechsel der Trägerschaft für eine Ersatzschule der Genehmigungsbehörde vom übergebenden Schulträger spätestens fünf Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels anzuzeigen ist. Der Antrag des übernehmenden Schulträgers auf Genehmigung zur Fortführung der Ersatzschule mit den Angaben gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 10 ESGAV sowie mit den Unterlagen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1, 3, 5 bis 7 und 9 ESGAV (die Verweisungen sind bei der 2008 erfolgten Novellierung der Ersatzschulgenehmigungsverordnung ersichtlich nicht angepasst, sondern aus der vorangegangenen, inhaltsgleichen Bestimmung des § 3 Abs. 5 ESGAV vom 18. Juli 2003 [GVBl. II S. 434] übernommen worden) ist spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Der Übertragungsvertrag mit den Regelungen zur Übergabe oder Übernahme der Schule ist spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels vorzulegen. Zum Rechtsträgerwechsel wird an den übergebenden Schulträger und an den übernehmenden Schulträger durch die Genehmigungsbehörde ein Bescheid erteilt.
Es fehlt bereits an einem Trägerwechsel, den die Bestimmung des § 7 Abs. 2 ESGAV regelt. Ein Trägerwechsel im Sinne dieser Norm setzt einen Austausch des Trägers der Ersatzschule voraus. Als solche kommen nach § 118 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt ändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35), natürliche Personen sowie inländische juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Landes, von Gemeinden und Gemeindeverbänden) in Betracht. Die Regelung der Verordnung geht ersichtlich von der Beteiligung von zwei Trägern aus, wenn sie von einem übergebenden und einem übernehmenden Schulträger spricht, die eine Anzeige zu erstatten bzw. einen Antrag zu stellen haben (Sätze 1 und 2), die Vorlage des Übernahmevertrages (der bekanntermaßen die Beteiligung von mindestens zwei Vertragsparteien erfordert) vorschreibt (Satz 3) und den Erlass eines an zwei Beteiligte zu richtenden Bescheides (Satz 4) vorsieht. Die Regelung folgt insoweit der entsprechenden Verordnungsermächtigung. Nach § 121 Abs. 10 Nr. 4 BbgSchulG wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, das Nähere zu den einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen und zum Genehmigungsverfahren unter anderem zu den Voraussetzungen und dem Verfahren des Trägerwechsels durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Erweiterung der Verordnungsermächtigung auf Fragen des Trägerwechsels wurde durch Art. 1 Nr. 80 Buchst. d) Doppelbuchst. bb) des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) eingefügt. Nach der Begründung der Landesregierung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 4/3006 S. 94) sollte damit eine Regelungslücke hinsichtlich des Trägerwechsels geschlossen werden, da unklar gewesen sei, ob und unter welchen Bedingungen eine Genehmigung auf den neuen Träger übergehen könne oder wann sie erlösche (Hervorhebung durch die Kammer). Auch der Gesetzgeber ging somit beim Erlass der gesetzlichen Bestimmung von der Vorstellung einer Übertragung der Trägerschaft der Ersatzschule zwischen personenverschiedenen freien Trägern aus.
Ein Trägerwechsel im vorbeschriebenen Sinne ist hier - wie die Klägerin wiederholt zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben. Hier ist durch den ursprünglich bestehenden eingetragenen Verein (eine juristische Person, § 21 BGB) eine formwechselnde Umwandlung in eine Gesellschaft (ebenfalls eine juristische Person, § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften [GmbHG]) vorgenommen worden. Diese Umwandlung erfolgte nach dem Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044). Der Formwechsel eines eingetragenen Vereins ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3, §§ 272 ff. UmwG zulässig. Diese Form der Umwandlung ist dadurch gekennzeichnet, dass im Anschluss an diese der formwechselnde Rechtsträger in der neuen Rechtsform weiterexistiert. Dies folgt zum einen bereits aus § 190 Abs. 1 UmwG, wonach ein Rechtsträger durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhält. Zum anderen folgt dies eindeutig aus § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, wonach der formwechselnde Rechtsträger mit der Eintragung der neuen Rechtsform im Register in der im Umwandlungsbeschluss (§§ 193 f. UmwG) bestimmten Rechtsform fortbesteht. Der Formwechsel des Vereins wird danach ebenso wie ganz allgemein der Formwechsel von Rechtsträgern nach dem Umwandlungsgesetz bestimmt durch die Identität des Rechtsträgers (rechtliche Identität), die Kontinuität seines Vermögens (wirtschaftliche Identität), aber die Diskontinuität seiner Verfassung. Der Formwechsel führt mithin nicht zum Erlöschen des ursprünglich bestehenden und zur Entstehung eines neuen Rechtsträgers; vielmehr besteht vor und nach dem Formwechsel ein und dasselbe Rechtssubjekt. Dieses ändert durch den Formwechsel nicht seine Identität, sondern nur sein "Rechtskleid". Die formwechselnde Umwandlung wird durch die Beteiligung nur eines Rechtsträgers gekennzeichnet. Es kommt weder zu einer Gesamtrechtsnachfolge noch bedarf es der Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - I R 3/06 -, BFHE 223, 115, juris Rn. 21; BFH, Urteil vom 14. Februar 2007 - II R 66/05 -, BFHE 217, 176, juris Rn. 13; BFH, Urteil vom 30. September 2003 - III R 6/02 -, BFHE 203, 553, juris Rn. 16 f.; BFH, Beschluss vom 4. Dezember 1996 - II B 116/96 -, BFHE 181, 349, juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02 -, BGHSt 47, 369, juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 27. November 2009 - LwZR 15/09 -, ZIP 2010, 377, juris Rn. 19, 22; Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 - 9 A 103/11 -, NuR 2012, 485, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2010 - 2 S 939/08 -, KStZ 2011, 33, juris Rn. 27; Kübler in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl. 2012, § 202 Rn. 7 ff.; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl. 2013, § 202 Rn. 13 ff.; Decher in Lutter/Winter, UmwG, 4. Aufl. 2009, § 202 Rn. 7 ff., 23 ff.; Jaensch in Keßler/Kühnberger, Umwandlungsrecht, 2009, § 202 Rn. 5 ff.; Limmer in ders., Handbuch der Unternehmensumwandlung, 4. Aufl. 2012, Teil 4 Rn. 7 ff., 320 ff.; s. auch die Begründung des Gesetzentwurfs zum Umwandlungsgesetz BT-Drs. 12/6699 S. 135 f.). Auch tritt im Außenverhältnis zu Dritten keine Änderung der materiellen Rechtslage ein; aufgrund der neuen Rechtsform ergeben sich vielmehr nur im Innenverhältnis, etwa einer Gesellschaft zu den Gesellschaftern oder in deren Verhältnis untereinander, Änderungen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. August 2008 - 3 B 7/08 -, SächsVBl 2009, 38, juris Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 5. August 2003 - 3 U 30/03 -, ZIP 2004, 238, juris Rn. 29 f.). Es findet beim Formwechsel nur ein interner Umstrukturierungsprozess statt, an dem nur ein Rechtsträger beteiligt ist (vgl. Hirte, "Das Recht der Umwandlung - ein Überblick", ZInsO 2004, 419 [425]). Aus der rechtlichen Identität des Rechtsträgers wird - jedenfalls für die (auch hier gegebene) Fallkonstellation, dass es sich vor wie nach dem Formwechsel um eine juristische Person handelt - gefolgert, dass personenbezogene öffentlich-rechtliche Erlaubnisse weiterhin Bestand haben und nicht erlöschen (vgl. Odenthal, "Das Schicksal personenbezogener gewerberechtlicher Erlaubnisse bei der Umwandlung von Gesellschaften", GewArch 2005, 132 [134]; Gaiser, "Die Umwandlung und ihre Auswirkungen auf personenbezogene öffentlich-rechtliche Erlaubnisse - Ein unlösbarer Konflikt zwischen Umwandlungsrecht und Gewerberecht?", DB 2000, 361 [362 f.]; Eckert, "Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft und seine Auswirkungen auf öffentlich-rechtliche Erlaubnisse", ZIP 1998, 1950; Mildner, GmbHR 2004, 199; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 1 Rn. 33 und § 8 Rn. 30; vgl. auch SG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2010 - S 1 KA 575/10 -, MedR 2011, 831, juris Rn. 27, zum Fortbestehen einer Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums nach einer formwechselnden Umwandlung; s. aber BGH, Beschluss vom 10. Januar 2005 - AnwZ (B) 27/03, AnwZ (B) 28/03 -, BGHZ 161, 376, juris 37, zur berufsrechtlichen Zulassung bei Formwechsel einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft).
Entgegen der offenbar vom Beklagten vertretenen Auffassung scheidet eine erweiternde Auslegung der Regelung in § 7 Abs. 2 ESGAV und Anwendung auf eine formwechselnde Umwandlung eines Ersatzschulträgers aus. Damit würde schon die Basis der Verordnungsermächtigung in § 121 Abs. 10 Nr. 4 BbgSchulG verlassen, die - wie oben dargelegt - ihrerseits allein von einem Wechsel der Trägerschaft zwischen personenverschiedenen Trägern ausgeht. Einer solchen ausdehnenden Anwendung über den Wortlaut hinaus steht aber auch der verfassungsrechtliche Rahmen des Privatschulwesens entgegen. Auf der einen Seite unterliegt nach Art. 7 Abs. 1 GG "das gesamte Schulwesen" der Aufsicht des Staates. Auf der anderen Seite wird durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG das Recht zur Errichtung von privaten Schulen prinzipiell gewährleistet. Nach dieser als subjektives Grundrecht ausgestalteten Privatschulfreiheit dürfen die Errichtung und der Betrieb privater Schulen nicht ohne hinreichenden Grund unmöglich gemacht oder behindert werden (vgl. Robbers in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 7 Rn. 168; Gröscher in Dreier, GG, Band 1, 2. Aufl. 2004, Art. 7 Rn. 98 f.; Avenarius/Füssel, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rn. 15.3 und 15.4, S. 295). Dieses hebt zwar die in Art. 7 Abs. 1 GG zugewiesene Verantwortung des Staates nicht auf und wird das Recht zur Errichtung und zum Betreiben privater Schulen von der Verfassung im Sinne eines Ausgleichs der jeweiligen Belange nur begrenzt eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - BVerwG 6 C 3.91 -, BVerwGE 90, 1, juris Rn. 32). Es ist jedoch Aufgabe des Landesgesetzgebers, das Privatschulwesen gesetzlich zu regeln und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG einerseits und Erfüllung des schulischen Bildungs-, Erziehungs- und Integrationsmandats (Art. 7 Abs. 1 GG) vorzunehmen und die Garantie der Privatschulfreiheit sachgerecht zu verwirklichen (vgl. Badura in Maunz/Dürig, GG, Art. 7 Rn. 100, 105). Eine Genehmigungspflicht zulasten der Ersatzschulträger, die das Landesgesetz nicht vorsieht, kann nicht durch die Verwaltung eingeführt werden.
Eine taugliche Grundlage für eine Genehmigungspflicht stellt auch § 7 Abs. 2 Satz 5 ESGAV nicht dar. Danach gilt "für Umfirmierungen … § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 entsprechend". Abgesehen davon, dass der Beklagte nach seinen Darlegungen in der Klageerwiderung vom 16. Januar 2013 diese Bestimmung hier nicht für einschlägig hält, da sie nur die Änderung eines Firmennamens erfasse, ist jedenfalls nicht erkennbar, was damit konkret geregelt wird. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob für eine solche Umfirmierung auch eine Genehmigungsbedürftigkeit statuiert werden soll (dies wäre indes auch nicht unproblematisch, da sich eine bloße Änderung des Namens kaum unter den Begriff eines Trägerwechsels im Sinne des § 121 Abs. 10 Nr. 4 BbgSchulG und § 7 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 ESGAV subsumieren ließe), und auf welchen Namen - den des Trägers oder den der Ersatzschule - es für die Umfirmierung ankommen würde. Ebenso wenig erschließt sich der Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ESGAV, d.h. warum es beim schlichten Wechsel des Namens eines Trägers oder einer Ersatzschule auf die Vorlage von Führungszeugnissen für die vertretungsberechtigten Personen und deren Lebensläufe ankommen soll.
Eine Genehmigungspflicht für eine formwechselnde Umwandlung eines Ersatzschulträgers kann auch nicht aus Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes hergeleitet werden. Dies gilt insbesondere für § 121 Abs. 1 BbgSchulG. Zwar dürfen nach dieser Bestimmung Ersatzschulen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport errichtet und geändert werden. Der Begriff der Änderung im Sinne dieser Norm ist jedoch einschränkend auszulegen und erfasst nicht jede noch so geringfügige Veränderung der errichteten und laufenden Ersatzschule. Vielmehr ist das Kriterium der Änderung jeweils an den ursprünglichen Genehmigungsvoraussetzungen auszurichten und ist nur dann relevant, wenn wesentlich von den ursprünglich genehmigten Voraussetzungen abgewichen werden soll (vgl. LT-Drs. 2/1675 S. 239; Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: Oktober 2012, § 121 Anm. 2). Allein dies wird auch einem sachgerechten Ausgleich von staatlicher Aufsicht über das (Privat-)Schulwesen einerseits und dem Grundrecht der Privatschulfreiheit andererseits unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerecht. Eine formwechselnde Umwandlung eines als juristische Person konstituierten Trägers einer genehmigten Ersatzschule in eine andere Rechtsform einer juristischen Person ist nicht als eine Änderung in diesem Sinne zu werten. Denn das Brandenburgische Schulgesetz legt der Rechtsform einer juristischen Person, die als Träger eine Ersatzschule errichten will, keine Bedeutung für die Erteilung der Genehmigung bei. § 118 Abs. 1 BbgSchulG lässt vielmehr ebenso wie die Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 3 BbgSchulG juristische Personen unter anderem des Privatrechts als Träger von Schulen in freier Trägerschaft zu, ohne danach zu differenzieren, in welcher Rechtform diese konkret auftreten. Somit kommen eingetragene Vereine, Gesellschaften, Aktiengesellschaften und eingetragene Genossenschaften gleichermaßen als freie Träger einer Ersatzschule in Betracht. Auch im Übrigen wird in den Regelungen des Teils 10 des Brandenburgischen Schulgesetzes, soweit juristische Personen erwähnt werden, im Genehmigungsverfahren nicht nach verschiedenen Rechtsformen einer juristischen Person unterschieden. Explizit werden sie nur in § 121 Abs. 6 Satz 2 BbgSchulG angesprochen, der die Anforderungen der fachlichen Eignung des Schulträgers, seine Zuverlässigkeit und die Gewähr, dass dieser nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, bei nicht-natürlichen Personen (mithin juristischen Personen) auf die Vertreter dieser Personen ausdehnt. Soweit in § 2 Nr. 1 lit. b ESGAV beim Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Bezeichnung des Schulträgers die Angabe von Name, Rechtsform, Sitz und vertretungsberechtigten Personen fordert und nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ESGAV dem Antrag bei juristischen Personen des privaten Rechts die Beifügung von Satzung oder Gesellschaftsvertrag, eines aktuellen Auszugs aus dem Vereins- oder Handelsregister sowie von tabellarischen Lebensläufen und Führungszeugnisse gemäß § 30 Abs. 1 BZRG der vertretungsberechtigten Personen vorschreibt, dient dies zum einen lediglich zur Ausformung der Genehmigungsvoraussetzungen namentlich des § 121 Abs. 6 BbgSchulG. Vor allem aber lassen auch diese Bestimmungen nicht erkennen, dass die konkrete Rechtsform der juristischen Person genehmigungsrelevant ist.
Der Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung vom 16. Januar 2013, aus Regelungen des § 7 Abs. 2 ESGAV und den hierdurch in Bezug genommenen Bestimmungen werde deutlich, dass es hinsichtlich des Trägers einer privaten Schule auf die Rechtsform des Trägers entscheidend ankomme, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Prüfung der verantwortlichen bzw. vertretungsberechtigten Personen des Trägers, und aus den unterschiedlichen Organisationsstrukturen eines eingetragenen Vereins und einer Gesellschaft ergebe sich, dass ein Wechsel der Rechtsform eines Schulträgers nicht nur unwesentliche Änderungen bezüglich der vertretungsberechtigten Personen mit sich bringe, kann angesichts der angeführten Regelungen des Schulgesetzes nicht nachvollzogen werden. Insbesondere ist anhand dieser Bestimmungen nicht zu erkennen, inwieweit die Form, in der die vertretungsberechtigte Person in die juristische Person des Trägers eingebunden ist, für die Erteilung oder Versagung der Ersatzschulgenehmigung von Bedeutung ist. Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist, ob ein aus Anlass des Formwechsels erfolgter Austausch der konkreten Person eines Vertretungsberechtigten der juristischen Person als genehmigungsbedürftiger Tatbestand nach § 121 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 BbgSchulG anzusehen wäre. Dies kann hier indes dahinstehen, da die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin, E. und S. bereits (alleinvertretungsbefugte) Vertreter des vormaligen eingetragenen Vereins waren.
Eine Genehmigungspflicht ließe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines zu gewährenden Schutzes für die beim Ersatzschulträger beschäftigten Lehrkräfte und die diese Einrichtung besuchenden Schüler rechtfertigen. Denn diese erscheinen jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht durch die Schulaufsichtsbehörden schutzbedürftig. Aufgrund der fortbestehenden rechtlichen Identität des formwechselnden Rechtsträgers wird der Bestand und der Inhalt der abgeschlossen Arbeits-, Dienst- und Schulverträge durch eine formwechselnde Umwandlung nicht berührt.
b. Liegt kein genehmigungsbedürftiger Tatbestand durch den Formwechsel der Klägerin vor, ist damit auch den Ziffern 2. bis 4. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen, so dass sie aus Klarstellungsgründen aufzuheben sind.
c. Der Aufhebung unterliegt auch Ziffer 3. des Bescheides mit der "Festlegung" der geänderten Bezeichnung der Ersatzschule. Zwar hat sich durch den Formwechsel in der Tat die frühere Bezeichnung, die den bisherigen Namen des Trägers und auch die Angabe zur Rechtsform "e.V." enthielt, geändert. Indes fehlt es dem Beklagten an einer Rechtsgrundlage, die Bezeichnung einer Ersatzschule festzulegen. Nach § 118 Abs. 2 BbgSchulG müssen Schulen in freier Trägerschaft eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer Schule in öffentlicher Trägerschaft ausschließt (Satz 1). Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine genehmigte oder anerkannte Ersatzschule, Ergänzungsschule oder anerkannte Ergänzungsschule handelt (Satz 2). Bei genehmigten und anerkannten Ersatzschulen soll aus der Bezeichnung hervorgehen, welcher Schule in öffentlicher Trägerschaft die Schule in freier Trägerschaft entspricht (Satz 3). Ein Verstoß gegen diese Vorgaben stellt nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 BbgSchulG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € bedroht. Diese materielle Verpflichtung des Ersatzschulträgers einer eindeutigen und verwechslungsfreien Bezeichnung seiner Schule kann - nicht zuletzt da sie außerhalb der Genehmigungsbestimmung des § 121 BbgSchulG steht - nicht als VA-Befugnis zugunsten des genehmigenden Ministeriums verstanden werden, die Bezeichnung der Ersatzschule verbindlich festzulegen. Dass auch der Gesetzgeber eine Festlegung des von der Ersatzschule zu führenden Namens nicht als integralen Bestandteil einer Genehmigung nach § 121 BbgSchulG ansieht, lässt sich auch aus der differenzierten Regelung des § 128 Abs. 1 BbgSchulG entnehmen, die einerseits in Nr. 1 das Betreiben der Ersatzschule ohne Genehmigung und andererseits in Nr. 3 die fehlerhafte Namensführung jeweils gesondert als Ordnungswidrigkeit behandelt.
d. Die Aufhebung der Genehmigung hat auch die Aufhebung der in Ziffer 5. des Bescheides vom 27. September 2012 enthaltenen, auf § 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (Gebührenordnung MBJS - GebOMBJS) vom 19. September 2005 (GVBl. II S. 495) i.V.m. Nr. 5.3 des Gebührentarifs gestützten Gebührenforderung in Höhe von 77,50 € zur Folge.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.