Gericht | VG Potsdam 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.02.2019 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 9 K 1214/16 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0222.9K1214.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 AktenE/InfZG BB, § 10 AktenE/InfZG BB, § 4 Abs 1 Nr 4 AktenE/InfZG BB, § 5 Abs 3 AktenE/InfZG BB |
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Akteneinsicht in Unterlagen des Beklagten zu einem Polizeieinsatz.
Am fand im Amtsgericht die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Klägers statt. Anlässlich dieses Termins ging bei der Polizei gegen 9.22 Uhr ein Anruf ein, mit dem seitens des Gerichts um Unterstützung gebeten wurde. Daraufhin kam es zu dem in Rede stehenden Polizeieinsatz.
Unter dem 19. Mai 2015 beantragte der Kläger als Betroffener Akteneinsicht im Wege der Übersendung des Polizeiprotokolls zu dem Einsatz. Nachdem der Beklagte ihm mitteilte, dass dem nicht entsprochen werden könne, beantragte er unter dem 1. Juni 2015 nochmals, nunmehr anwaltlich vertreten, die Gewährung der Akteneinsicht und Übersendung der Akte; hierzu verwies er im weiteren Schriftverkehr auf das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG).
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2015 ab. Zur Begründung hieß es unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 AIG, dass sich der Antrag auf ein zu Dokumentationszwecken erstelltes Protokoll zu einem polizeilichen Einsatz beziehe, welches neben den konkreten Einsatzzeiten und dem Einsatzort insbesondere Daten der polizeiinternen Kommunikation und taktischen Einsatzbewältigung enthalte. Das Bekanntwerden dieser Inhalt könnte die Tätigkeit der Polizei sowie zukünftige Maßnahmen der Gefahrenabwehr beeinträchtigen.
Auf den daraufhin erhobenen Widerspruch des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag nach nochmaliger Prüfung der Sachlage durch Bescheid vom 29. März 2016 erneut ab. Er setzte zugleich unter Ziffer 2 des Tenors für den Ausgangsbescheid vom 30. Dezember 2015 Kosten von 10 Euro fest; zudem erhob er unter Ziffer 3 für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr von ebenfalls 10 Euro. Zur Begründung hieß es, das Bekanntwerden des Akteninhalts könnte Belange der Strafverfolgung und -vollstreckung, der Gefahrenabwehr, andere Belange der inneren Sicherheit oder die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen. Die begehrten Polizeiberichte ließen Rückschlüsse auf behördeninterne Strukturen und Abläufe zu. Um Sicherheitsinteressen durchzusetzen, sei grundsätzlich die Verschwiegenheit der Sicherheitsbehörden vonnöten. Durch Aushändigung der Polizeiberichte könnten polizeiliche Strukturen, Taktiken und Maßnahmen abschätzbar werden. Damit ließe sich der Schutz der inneren Sicherheit nicht mehr hinreichend gewährleisten. Überdies würden durch die begehrte Einsichtnahme personenbezogene Daten offenbart, ohne dass die betroffenen Personen der Weitergabe zugestimmt hätten. Wegen der geltend gemachten Kosten wurde auf § 10 AIG hingewiesen.
Der Kläger hat am 25. April 2016 Klage erhoben.
Nachdem der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 29. März 2016 in der mündlichen Verhandlung insoweit aufgehoben hat, als unter Ziffer 2 des Tenors für den Ausgangsbescheid vom 30. Dezember 2015 Kosten in Höhe von 10 Euro festgesetzt wurden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt.
Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, die Begründung des angefochtenen Bescheides trage die ablehnende Entscheidung nicht. Der Beklagte lege nicht dar, inwieweit das Bekanntwerden der polizeiinternen Inhalte die Tätigkeit der Polizei sowie zukünftige Maßnahmen der Gefahrenabwehr beeinträchtigen könnte. Im Übrigen habe er am gegen 9:05 Uhr, noch bevor seitens des Gerichts bei der Polizei angerufen worden sei, selbst bei der Polizei angerufen und um Unterstützung gebeten; diese sei ihm jedoch verwehrt worden. Es gehe ihm mit der Akteneinsicht nicht um die Kenntnis von möglicherweise in den Akten aufgeführten Personen, sondern allein darum, zu erfahren, warum die Polizei auf seinen Anruf nicht polizeilich reagiert habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2016 mit der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung zu verpflichten, ihm mit Ausnahme von personenbezogenen Daten Dritter Einsicht in Form der Überlassung von Kopien in Unterlagen zu gewähren, die den polizeilichen Einsatz vom beim Amtsgericht, betreffen, insbesondere in das Polizeiprotokoll zu diesem Einsatz.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die ablehnenden Entscheidungen. Der Streit beziehe sich auf das Einsatzprotokoll der Polizei Brandenburg zu dem Einsatz vom beim Amtsgericht . Grund für den Einsatz sei gewesen, dass sich im Rahmen der für diesen Tag anberaumten Zwangsversteigerung nach ersten Meldungen etwa zwanzig Personen eingefunden und die Verhandlung hätten stören wollen. Etwas später sei bekannt geworden, dass es sich bei den Störern um ca. fünfzehn sogenannte „Reichsbürger“ handle, die dort die Veranstaltung maßgeblich störten. Der Richter habe diese Personen des Saales verwiesen, dem seien sie auch nachgekommen. Die Lage sei um 9:51 Uhr unter Kontrolle gewesen. Vor Ort hätten sich immer noch etwa dreißig sogenannte „Reichsbürger“, teilweise im Saal, wobei alle Sitzplätze belegt gewesen seien, teilweise außerhalb des Saales, befunden. Zwei Personen seien nachfolgend noch aus dem Gerichtssaal entfernt worden. Die Zwangsversteigerung sei beendet worden, und es sei zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen. Inwieweit es möglicherweise Verbindung zwischen dem Kläger und den sogenannten „Reichsbürgern“ gegeben habe, sei dem Einsatzprotokoll nicht zu entnehmen.
Das Bekanntwerden der Informationen aus dem Einsatzprotokoll könne nachteilige Auswirkungen auf Belange der Gefahrenabwehr haben und die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen, weil Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei in Gestalt von konkreten Prozess- und Arbeitsabläufen bei der Bearbeitung polizeilich relevanter Sachverhalte bekannt würden. Damit ließen sich Strukturen, Einsatztaktiken und Maßnahmen abschätzen. Erfahrungsgemäß träfen die Beamten bei solchen Einsatzlagen auf eine gut vorbereitete Störer-Szene, die die Taktik und die getroffenen Maßnahmen der Polizei für sich deuteten und auch zukünftig für ihre Zwecke bei ähnlichen Einsatzanlässen nutzten. Aus dem Polizeibericht ergebe sich die Entscheidungsfindung zur Umsetzung polizeilicher Maßnahmen und welche Maßnahmen getroffen worden seien. Der Polizei sei die Aufgabe der Gefahrenabwehr nur unter erschwerten Bedingungen möglich, wenn es bestimmten Personenkreisen ermöglicht werde, ihr Verhalten an die Einsatztaktiken und umgesetzten Maßnahmen der Polizei anzupassen. Dies gelte besonders für Einsatzanlässe, an denen eine nicht unerhebliche Anzahl von Störern beteiligt sei. Der Einblick in das polizeiliche Einsatzdokumentationssystem, das Informationen zur Anzahl der Funk- und Einsatzmittel (u. a. Funkwagen), der eingesetzten Beamten, deren Funkkennung sowie zu den Datenbanken der Polizeibehörden enthalte, lasse unter anderem Rückschlüsse auf die personelle und materielle Aufstellung der Polizei oder auf Reaktionszeiten zum polizeilichen Einsatz zu. Auch das Wissen um diese Erkenntnisse beeinträchtige die Tätigkeit der Polizei und unterliege deshalb der Verschwiegenheit.
Mit Beschluss vom 7. September 2018 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; dies betrifft die Festsetzung von Kosten für den Ausgangsbescheid.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Es bestehen bereits Zweifel, ob die Klage angesichts dessen, dass der Kläger bislang den Kostenvorschuss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht bezahlt hat, überhaupt zulässig ist. Seine diesbezügliche Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er sei der Auffassung, dass das Verfahren kostenfrei durchgeführt werden sollte, weil es aus seiner Sicht um die Klärung grundsätzlicher Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von Akteneinsicht gehe, und sein Hinweis auf den Justizgewährleistungsanspruch, greifen jedenfalls nicht (vgl. hierzu VG Darmstadt, Urteil vom 9. April 2009 – 5 K 333/09.DA –, Juris Rn. 34, 39). Vielmehr dürfte die Frage inmitten stehen, ob der Kläger sich beharrlich weigert, die angefallenen Gerichtskosten zu begleichen und ihm deshalb ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse abzusprechen ist. Dem braucht die Kammer jedoch nicht weiter nachzugehen, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 AIG. Der danach nach Maßgabe dieses Gesetzes vermittelte Anspruch auf Akteneinsicht besteht indes nur, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
Zu Recht hält der Beklagte dem Kläger daher den Ablehnungsgrund gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 AIG entgegen. Danach ist der Antrag auf Akteneinsicht unter anderem abzulehnen, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen könnte. Mit der Erweiterung des Ablehnungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AIG um mögliche Beeinträchtigungen der Tätigkeit der Polizei durch das Gesetz zur Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes und zur Aufhebung des Personalausweisgesetzes vom 15. Oktober 2013 sollte ausweislich der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 5/6428, S. 7 f.) die Polizei und deren Tätigkeit besser geschützt werden als mit der vorangegangenen Regelung. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Der Vorschlag folgt dem Beispiel anderer Bundesländer, wie z.B. Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, welche diesen Tatbestand in ihren jeweiligen Landesgesetzen vorsehen. Akteneinsicht wäre demnach abzulehnen, wenn die den Antrag stellende Person Einsichtnahme in Unterlagen wünscht, die Rückschlüsse auf sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen, insbesondere die Anzahl, Art und der Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln sowie Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei des Landes Brandenburg zulassen. Die Durchsetzbarkeit von Sicherheitsinteressen setzt zwangsläufig eine grundsätzliche sicherheitsbehördliche Verschwiegenheit voraus. Folglich kann der Veröffentlichung der Unterlagen, welche die zukünftig zum Schutze der Inneren Sicherheit notwendigen polizeilichen Strukturen, Maßnahmen und Taktiken abschätzbar machen könnten, auf Grund der Erfahrungen und Risiken allgemein nicht zugestimmt werden. Die Erfahrungen zeigen, dass sich die Polizei insbesondere bei außergewöhnlich schweren und gewalttätigen Ausschreitungen einer gut vorbereiteten Störerszene gegenüber sieht, welche versucht, Strategien und Taktiken der Polizei zu deuten und für sich zu nutzen. Das Störerpotenzial setzt sich in Teilen aus einem internationalen, sehr erfahrenen und gut unterrichteten Personenkreis zusammen. Die Polizei als Repräsentant des Staates gerät dabei zunehmend in den Fokus von organisierten Gewalttätern, deren Ziel es ist, den Staat und seine Einrichtungen besonders empfindlich zu treffen. Dabei werden Gefahren für Leib und Leben von Polizeibeamten und Unbeteiligten in Kauf genommen. Der Polizei ist die Abwehr der ihr bekannten Gefahren nicht oder nur unter erschwerten Umständen möglich, sofern es einem bestimmten Personenkreis möglich wird, strategische Schwächen zu analysieren und sich in ihrem Verhalten daran anzupassen. Gleiches gilt beispielsweise aber auch für das Vorgehen im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität. Es müssen die Vorbereitungen und Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle, Personen- und Objektschutzmaßnahmen, Fahndungslagen usw. geschützt werden. Die Regelung erfasst darüber hinaus Informationen zu Datenbanken der Polizeibehörden oder Zeugenschutzprogrammen.“
Hieran gemessen ist die Herausgabe des in Rede stehenden Einsatzprotokolls bzw. der darin enthaltenen streitigen Informationen abzulehnen. Die Informationen lassen Rückschlüsse über verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen der Polizei zu und sind daher grundsätzlich geeignet, polizeiliches Handeln in einem sensiblen Bereich, nämlich bei öffentlichen Einsätzen zur Gefahrenabwehr, einschätzbar zu machen. Hinzu kommt vorliegend, dass die Polizei bei dem in Rede stehenden Einsatz ihrer Einschätzung nach auf sogenannte „Reichsbürger“ traf. Hierbei mag es sich um einen Sammelbegriff für eine heterogene Szene handeln. Jedenfalls gehören hierzu aber auch Personen, die die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem nicht nur ablehnen, sondern auch bereit sind, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen und dabei insbesondere auch die Polizei bewaffnet und gewalttätig anzugreifen. So gab es in der Vergangenheit bereits gewalttätige Angriffe auf Polizei- und Vollstreckungsbeamte; im Oktober 2016 wurde in Georgensgmünd ein Polizist erschossen. Insofern entspricht es ohne weiteres Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AIG, die Herausgabe von polizeilichen Informationen zu einem solchen Polizeieinsatz zu verhindern, und zwar auch dann, wenn einzelne Teile des Protokolls bzw. Informationen für sich genommen unbedeutend erscheinen sollten. Für sich genommen unbedenkliche Einzelinformationen können in Fällen, in denen sie mit Sonderwissen oder anderen, möglicherweise ebenfalls für sich genommen unbedenklichen Einzelinformationen kombiniert werden, Bilder ergeben oder Rückschlüsse zulassen, welche im Ergebnis wiederum die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen können. Ebenso ist denkbar, dass Einzelinformationen die Suche nach weiteren Informationen erleichtern, die ihrerseits geeignet sein können, die Tätigkeit der Polizei zu beeinträchtigen (vgl. Urteil der Kammer vom 29. Dezember 2017 – VG 9 K 3425/13 –).
Dies gilt auch, soweit das Einsatzprotokoll Namen von Bediensteten, insbesondere den des Einsatzbearbeiters im Einsatz- und Lagezentrums, enthält. Insoweit sind nicht nur deren private Interessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 AIG, sondern auch das durch § 4 Abs. 1 Nr. 4 AIG geschützte öffentliche Sicherheitsinteresse betroffen. Denn auch das Bekanntwerden solcher personenbezogener Informationen kann – insbesondere in Verbindung mit anderen Informationen – das Handeln der Polizei abschätzbar machen und zudem vor allem die betroffenen Bediensteten konkret gefährden, indem diese hierdurch ohne weiteres individualisierbar und damit auch individuell angreifbar werden. Gerade bei einer Gefährderszene – wie der hier in Rede stehenden – muss nach dem oben Gesagten in Betracht gezogen werden, dass es zumindest einzelne Personen auch darauf anlegen, Polizeibedienstete individuell und gegebenenfalls auch in ihrem privaten Bereich anzugreifen.
Soweit der Kläger meint, der Beklagte habe eine entsprechende Gefährdung nicht konkret dargelegt, übersieht er, dass der Ablehnungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AIG keine konkret darzulegende Gefährdung voraussetzt, sondern bereits dann eingreift, wenn die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht „werden könnte“. Dem Gesetzgeber geht es insoweit ersichtlich darum, die Tätigkeit der Polizei umfassend und generell vor möglichen Beeinträchtigungen infolge der Herausgabe von Informationen zu schützen. Dies ist angesichts der Bedeutung der polizeilichen Tätigkeit für die öffentliche Sicherheit ohne weiteres nachzuvollziehen und nicht zu beanstanden.
Dass der Kläger sich, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Reichsbürgerszene nicht zugehörig fühlt, ist insoweit unerheblich. Denn das für Jedermann geltende Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz stellt nicht auf die Person des jeweiligen um Akteneinsicht Nachsuchenden ab, sondern allein auf die in Rede stehenden Informationen und deren generelle Eignung, die Tätigkeit der Polizei zu beeinträchtigen.
Schließlich folgt auch folgt auch aus § 5 Abs. 3 AIG nichts anderes, wonach bei Einsicht in die Akten auch die Offenbarung der Mitwirkung eines Amtsträgers an Verwaltungsvorgängen oder sonstigem hoheitlichen Handeln sowie dessen Namens, Titels, akademischen Grades, der innerdienstlichen Funktionsbeschreibung, der dienstlichen Anschrift und Rufnummer zulässig ist, sofern der Offenbarung nicht schutzwürdige Belange des Amtsträgers entgegenstehen. Ungeachtet des Letzteren dient diese Regelung der Überwindung insoweit möglicherweise entgegenstehender privater Interessen der betroffenen Amtsträger am Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AIG. Der hier bereits einschlägige Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AIG zum Schutz öffentlicher Interessen kann hierdurch jedoch nicht überspielt werden.
Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger sich gegen die Erhebung einer Gebühr von 10 Euro für den Erlass des Widerspruchsbescheides wendet. Die Gebührenerhebung entspricht § 10 AIG i.V.m. § 1 der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO), wonach für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes Gebühren nach anliegendem Gebührentarif erhoben werden; die entsprechende Anlage sieht unter der Tarifstelle 2.1 für die Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden – einen Gebührenrahmen von 10 bis 50 Euro vor. Der Beklagte hat insoweit lediglich die Mindestgebühr in Ansatz gebracht.
Soweit über die Klage in der Hauptsache zu entscheiden war, beruht die Entscheidung über die Kosten auf § 154 Abs. 1 VwGO, weil der Kläger insoweit unterlegen ist. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beruht sie auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Zwar wäre insoweit voraussichtlich der Beklagte unterlegen, wenn er den Widerspruchsbescheid in diesem Punkt nicht von sich aus aufgehoben hätte. Jedoch handelt es sich hierbei nur um einen sehr geringen Teil des ursprünglichen Klagebegehrens, der bei der Kostenverteilung nicht ins Gewicht fällt und daher unberücksichtigt bleibt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).