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Entscheidung 31 C 10/17


Metadaten

Gericht AG Brandenburg Entscheidungsdatum 16.10.2017
Aktenzeichen 31 C 10/17 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

Waren bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV erfüllt, hätte also das klagende Energieversorgungsunternehmen hinsichtlich des Anspruchs auf Zutrittsgewährung und Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Ausbau des Stromzählers bis zum Eintritt dieses Ereignisses obsiegt, so hat der Stromkunde/Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO zu tragen.

Tenor

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

&7625 

Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Der Beklagte hat keine erheblichen Einwendungen gegen die Forderung der Klägerin in Höhe von 2.658,16 hinsichtlich der Stromrechnung vom 07.02.2016 bzw. der bei Abfassung des Mahnschreibens der Klägerin vom 23.11.2016 bereits fälligen Forderung in Höhe von 3.576,34 Euro vorgebracht. Der Beklagte befand sich hier somit spätestens seit dem Zugang der Rechnung der Klägerin vom 07.02.2016 bzw. der Mahnung vom 23.11.2016 mit der Zahlung im Verzug.

Gemäß der nunmehr als Rechtsverordnung in den Versorgungsvertrag einbezogenen § 17 Abs. 1 StromGVV werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Der § 17 Abs. 1 StromGVV knüpft die Fälligkeit einer nach § 16 StromGVV erteilten Stromrechnung lediglich an deren Zugang beim Abnehmer und an bestimmte Fristen (BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az.: VIII ZR 41/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2024 f.; BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: VIII ZR 243/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1298 ff.; BGH, WM 1990, Seite 608; BGH, WM 1987, Seite 267).

Einwände gegen die Richtigkeit einer Stromrechnung berechtigen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV zur Zahlungsverweigerung (BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az.: VIII ZR 41/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2024 f.; BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: VIII ZR 243/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1298 ff.). Diese Voraussetzungen waren hier aber unstreitig gerade nicht gegeben.

Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nämlich nur dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist, wobei der § 315 des BGB von Satz 2 unberührt bleibt. Die Forderung des Versorgungsunternehmens wurde somit hier spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung vom 07.02.2016 zur Zahlung fällig (BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az.: VIII ZR 41/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2024 f.; BGH, Urteil vom 16.10.2013, Az.: VIII ZR 243/12, u.a. in: NJW 2014, Seiten 1298 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016, Az.: 14 U 172/15, u.a. in: NZM 2017, Seiten 417 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 2 W 24/11, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, RdE 1993, Seiten 118 f.; OLG Bremen, OLG-Report 2006, Seiten 195 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, Seiten 490 ff.; OLG Hamburg, RdE 1986, Seiten 228 ff.; LG Berlin, RdE 2003, Seiten 285 f.; LG München II, RdE 1998, Seiten 124 f.; AG Villingen-Schwenningen, GWF/Recht und Steuern 2001, Seiten 7 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407). Diese Regelung stellt eine kalendermäßig berechenbare Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Die Rechnung ist dem Beklagten hier auch unstreitig spätesten Ende Februar 2016 zugegangen.

Der Betrag, mit dem sich der Beklagte in Zahlungsverzug befunden hatte, überstieg somit hier auch die 100,00 Euro-Grenze des § 19 Abs. 2 Satz 4 StromGVV.

Die in § 19 Abs. 2 StromGVV eingeräumte Befugnis, die Stromversorgung eines Tarifkunden vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen, sofern dieser einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt, ist eine besondere Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 273, § 320 BGB. Dies bedeutet, dass die Spezial-Vorschriften aus dem Versorgungsrecht nicht an die Stelle der im BGB jedermann eingeräumten Leistungsverweigerungsrechte treten, sondern zu Gunsten des Tarifkunden zusätzliche Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Rechte durch ein Versorgungsunternehmen aufstellen. Bei einer Liefersperre müssen mithin neben den in § 19 Abs. 2 StromGVV aufgeführten Voraussetzungen, wie der ausdrücklichen Mahnung und Androhung, auch die Anforderungen aus § 273 oder § 320 BGB erfüllt sein (OLG Köln, Urteil vom 07.05.2015, Az.: I-7 U 127/14, u.a. in: RdE 2015, Seite 543; LG Lübeck, Beschluss vom 19.02.2015, Az.: 14 S 193/14, u.a. in: RdE 2015, Seite 548).

Insofern ist aber hier auch davon auszugehen, dass die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2015 angemahnt und die Liefersperre ordnungsgemäß unter Fristsetzung mit Schriftsatz vom 28.12.2016 angedroht hat (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV). Das Recht zur Unterbrechung der Strom-Versorgung entsteht aber gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV überhaupt erst durch die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung. Einen anderen Anhaltspunkt für die Bewertung der Befugnisse des Versorgers, als den Zahlungsrückstand des Kunden, bieten die gesetzlichen Regelungen nicht.

Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Kunden ist in diesem Zusammenhang nicht als Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung des Rechts zur Einstellung der Versorgung die sich daraus für einen Kunden ergebenden Nachteile wohl auch bewusst in Kauf genommen, da jeder Kunde naturgemäß von der Versorgungseinstellung unangenehm und in seinen wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen einschneidend betroffen ist. Aus den Regelungen ist aber zu entnehmen, dass das Versorgungsunternehmen jedenfalls bei nicht unerheblichen Zahlungsrückständen nicht zur Vorleistung verpflichtet sein soll, wenn keine hinreichende Aussicht auf Vertragserfüllung durch den Kunden besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az.: VIII ZR 41/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2024 f.; OLG Hamm, MDR 2008, Seiten 1382 f. = RdE 2009, Seiten 71 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407; AG Eckernförde, Urteil vom 07.06.2010, Az.: 6 C 368/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 17502).

Der Klägerin war es hier auch nicht zumutbar, durch Vorleistung das sich aus der wirtschaftlichen Situation des Objekts ergebende Risiko zu tragen. Dem Beklagten ist es vielmehr zuzumuten, dafür Sorge zu tragen, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin erfüllt, wenn er die weitere Belieferung mit elektrischen Strom wünscht (BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az.: VIII ZR 41/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2024 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016, Az.: 14 U 172/15, u.a. in: NZM 2017, Seiten 417 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 2 W 24/11, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, MDR 2008, Seiten 1382 f. = OLG-Report 2008, Seiten 789 f. = RdE 2009, Seiten 71 f.).

Der von der Klägerin verfolgte Anspruch hängt gemäß § 19 StromGVV in seiner Entstehung und seinem Fortbestand somit nur von der Höhe des Zahlungsrückstandes ab. Das Recht zur Unterbrechung der Versorgung entsteht gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV also durch die Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung. Einen anderen Anhaltspunkt für die Bewertung der Befugnisse des Versorgers, als den Zahlungsrückstand des Kunden, bietet die gesetzliche Regelung nicht. Von demselben Rückstand hängt es auch ab, für welchen Zeitraum der Versorger den von ihm herbeizuführenden Zustand der Versorgungsunterbrechung aufrechterhalten darf. Gemäß § 19 Abs. 4 StromGVV ist er verpflichtet, die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt sind. Die Befugnis des Versorgers steht und fällt also allein mit der Frage, ob und bis wann ein Zahlungsrückstand des Kunden besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az.: VIII ZR 41/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2024 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016, Az.: 14 U 172/15, u.a. in: NZM 2017, Seiten 417 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 2 W 24/11, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 25.01.2016, Az.: 31 C 332/14, u.a. in: RdE 2016, Seite 263; LG Potsdam, NZM 2009, Seiten 159 ff.).

Es müssen somit nur folgende Voraussetzungen für eine Unterbrechung vorliegen (§ 19 StromGVV; BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az.: VIII ZR 41/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2024 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016, Az.: 14 U 172/15, u.a. in: NZM 2017, Seiten 417 f.; OLG Köln, Urteil vom 07.05.2015, Az.: I-7 U 127/14, u.a. in: RdE 2015, Seite 543; OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 2 W 24/11, u.a. in: „juris“ LG Hildesheim, RdE 2009, Seiten 153 f.; AG Frankenthal, Beschluss vom 10.06.2016, Az.: 3c C 57/16, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 25.01.2016, Az.: 31 C 332/14, u.a. in: RdE 2016, Seite 263; AG Eckernförde, Urteil vom 07.06.2010, Az.: 6 C 368/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 17502 AG Erfurt, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 14 C 1790/09, u.a. in: RdE 2010, Seiten 73 f. = GWF/Recht und Steuern 2010, Seite 16; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407; Gotzen, ZfF 2007, Heft 11, Seiten 248 ff.):

der fällige Zahlungsanspruch muss angemahnt worden sein (wie hier unstreitig mit Schreiben vom 23.11.2016 geschehen),
die Liefersperre muss angedroht werden (wie hier ebenso unstreitig mit Schreiben vom 28.12.2016 geschehen),
ab Zugang der Sperrandrohung muss die gesetzliche Nachfrist von 4 Wochen ungenutzt verstrichen sein,
der Beginn der Sperre muss nochmals mindestens 3 Werktage im Voraus angekündigt worden sein (wie hier unstreitig mit Schreiben vom 28.12.2016 für den 05.01.2017 erfolgt).

Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden ist in diesem Zusammenhang nämlich nicht als Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat mit der Regelung des Rechts zur Einstellung der Versorgung die sich daraus für den Kunden ergebenden Nachteile bewusst in Kauf genommen. Jeder Kunde ist naturgemäß von der Versorgungseinstellung unangenehm und in seinen wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen einschneidend betroffen. Aus den Regelungen ist zu entnehmen, dass das Versorgungsunternehmen jedenfalls bei nicht unerheblichen Zahlungsrückständen nicht zur Vorleistung verpflichtet sein soll, wenn keine hinreichende Aussicht auf Vertragserfüllung durch den Kunden besteht (OLG Hamm, MDR 2008, Seiten 1382 f. = RdE 2009, Seiten 71 f.).

Es ist grundsätzlich auch nicht die Aufgabe der Energieversorgungsunternehmen, bedürftige Kunden notfalls kostenlos mit Energie zu versorgen; die Unterstützung Bedürftiger ist nämlich letztlich Sache der Sozialverwaltung (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2013, Az.: L 12 AS 1708/13 B ER, u.a. in: „juris“; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2008, Az.: L 7 AS 2309/08 ER-B, u.a. in: „juris“; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2007, Az.: L 28 B 2169/07 AS ER, u.a. in: ZFSH/SGB 2008, Seiten 96 f.; SG Berlin, Beschluss vom 29.12.2015, Az.: S 37 AS 26006/15 ER, u.a. in: ZFSH/SGB 2016, Seiten 208 ff.; SG Hildesheim, Beschluss vom 04.09.2009, Az.: S 43 AS 1610/09 ER, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 74119; LG Aachen, RdE 1989, Seiten 75 ff. = GWF/Recht und Steuern 1988, Seiten 35 ff.; LG Neubrandenburg, Beschluss vom 20.04.2010, Az.: 1 S 130/09, u.a. in: IR 2010, Seiten 180 ff.; LG Hildesheim, RdE 2009, Seiten 153 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407; AG Eckernförde, Urteil vom 07.06.2010, Az.: 6 C 368/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 17502 AG Oldenburg/Holstein, Urteil vom 22.04.2008, Az.: 22 C 930/07, u.a. in: „juris“; AG Erkelenz, Grundeigentum 2006, Seiten 1557 f.; AG Wuppertal, Urteil vom 01.12.2005, Az.: 30 C 458/05, u.a. in: GWF 2006, Seite 20).

Auch das Sozialstaatsprinzip gebietet keine andere Auslegung bzw. Anwendung des einfachen Rechts (BVerfG, NJW 1982, Seiten 1511 f.; LG Hildesheim, RdE 2009, Seiten 153 f.; SG Berlin, Beschluss vom 29.12.2015, Az.: S 37 AS 26006/15 ER, u.a. in: ZFSH/SGB 2016, Seiten 208 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407; AG Oldenburg/Holstein, Urteil vom 22.04.2008, Az.: 22 C 930/07, u.a. in: „juris“; Gotzen, Zeitschrift für das Fürsorgewesen – ZfF – 2007, Heft 11, Seiten 248 ff.), so dass ein säumiger Kunde die mit einer Stromsperre regelmäßig verbundenen Härten auch dann hinzunehmen hat, wenn sie für ihn „erheblich“ sind (LG Neubrandenburg, Beschluss vom 20.04.2010, Az.: 1 S 130/09, u.a. in: IR 2010, Seiten 180 ff.).

Von dem Rückstand hängt es aber auch ab, für welchen Zeitraum der Versorger den von ihm herbeizuführenden Zustand der Versorgungsunterbrechung aufrechterhalten darf. Gemäß § 19 Abs. 4 StromGVV ist der Strom-Versorger erst dann verpflichtet, die Energieversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt sind. Die Befugnis des Versorgers steht und fällt also grundsätzlich mit der Frage, ob und bis wann ein Zahlungsrückstand des Kunden besteht bzw. bestanden hat (LG Potsdam, NZM 2009, Seiten 159 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 25.01.2016, Az.: 31 C 332/14, u.a. in: RdE 2016, Seite 263; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407; Gotzen, Zeitschrift für das Fürsorgewesen – ZfF – 2007, Heft 11, Seiten 248 ff.; Rottnauer, RdE 2008, Seiten 105 ff.).

Die Klägerin war hier auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an der Liefersperre gehindert. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV genügt eine Unverhältnismäßigkeit der Versorgungsunterbrechung nicht, um das Recht des Versorgungsunternehmens auszuschließen. Es muss darüber hinaus hinreichende Aussicht bestehen, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Eine solche Aussicht bestand hier aber zunächst nicht. Insofern war die Klägerin auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an einer Liefersperre gehindert.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV genügt eine Unverhältnismäßigkeit der Versorgungsunterbrechung allein nämlich noch nicht, um das Recht des Versorgungsunternehmens auszuschließen. Es muss vielmehr darüber hinaus hinreichende Aussicht bestehen, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt oder aber der Kunde – hier der Beklagte – muss nachweisen, dass die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere ihrer Zuwiderhandlung stehen (OLG Brandenburg, OLG-Report 2009, Seiten 275 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407). Das Versorgungsunternehmen hat dabei zwar auch die Folgen einer Versorgungseinstellung für den Kunden, die Schwere der Zuwiderhandlung desselben gegen seine Vertragspflichten und die Aussicht auf künftige Erfüllung dieser Pflichten mitzuberücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Die Darlegung der hierfür maßgeblichen Umstände – und insofern auch ggf. die Beweislast – obliegt aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV dem Kunden, mithin hier dem Beklagten. Das Versorgungsunternehmen braucht nämlich nur die ihm vorgetragenen Umstände bei der Abwägung zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 1989, Seiten 1013 ff.; LG Hildesheim, Urteil vom 10.10.2008, Az.: 7 S 155/08, u.a. in: RdE 2009, Seiten 153 f.; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 25.01.2016, Az.: 31 C 332/14, u.a. in: RdE 2016, Seite 263; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407). Hier sind aber die Rückstände in nicht unerheblicher Höhe gerade nicht ausgeglichen worden.

Anders als noch die Regelungen in § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV stehen die beiden in § 19 Abs. 1 Satz 2 StromGVV geregelten Tatbestandsvarianten zwar nicht in einem kumulativen, sondern vielmehr in einem alternativen Stufenverhältnis zueinander („oder“), so dass hieraus folgt, dass der Aspekt einer hinreichenden Aussicht auf Tilgung der Rückstände im Rahmen der ersten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 StromGVV allenfalls einen von zwei im Rahmen der Gesamtgüterabwägung zu berücksichtigenden Umstand darstellt (AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407; AG Oldenburg/Holstein, Urteil vom 22.04.2008, Az.: 22 C 930/07, u.a. in: „juris“; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 24.06.2009, Az.: 34 C 106/08, u.a. in: WuM 2010, Seiten 646 f. = NJOZ 2010, Seite 225), jedoch erfolgte durch den Beklagten hier insofern kein substantiierten Vortrag.

Eine Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Unterbrechung der Stromzufuhr ist auch nicht aus anderen Gründen hier gegeben gewesen.

Dies gilt zunächst für die Tatsache der Stromunterbrechung als solcher. Denn diese Möglichkeit ist den Stromanbietern in § 19 Abs. 2 StromGVV und den Netzbetreibern in § 24 Abs. 3 NAV ausdrücklich zugestanden. Sie stellt auch die einzige Möglichkeit der Stromversorgungsunternehmen dar, ihrer faktischen Vorleistungspflicht zu entgehen. Angesichts der Tatsache, dass der Endverbraucher zunächst unbegrenzte Mengen an Strom aus dem allgemeinen Netz entnehmen kann und erst später eine Abrechnung über die von ihm tatsächlich verbrauchten Mengen erhält, wäre das Stromversorgungsunternehmen ohne die Möglichkeit der physikalischen Unterbrechung der Stromversorgung ihres Zurückbehaltungsrechtes aus § 273 BGB beraubt. Darüber hinaus wäre der Stromversorger auch gezwungen, nicht nur auf sein Zurückbehaltungsrecht für bereits fällige Zahlungen zu verzichten, sondern auch einen erkennbar zahlungsunwilligen oder zahlungsunfähigen Kunden auf unbestimmte Zeit mit Strommengen zu versorgen, die nur dieser Kunde beeinflussen kann (LG Bielefeld, Urteil vom 19.01.2011, Az.: 5 O 92/10, u.a. in: „juris“).

Auch die Ausübung des Rechts zur Stromunterbrechung ist hier im Einzelfall noch nicht unverhältnismäßig, da die Liefersperre auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen hätte. Zwar hat die Beklagtenseite hier gewisse „besondere Umstände“ vorgetragen, die ausnahmsweise einen Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtfertigen sollen, da der 61 Jahre alte Beklagte darauf angewiesen sei seine Medikamente in dem mit Strom betriebenen Kühlschrank kühl zu lagern und reichte er hierfür auch einen „Patientenausweis“ ein. Dafür dass er aber tatsächlich seine Medikamente in dem mit Strom betriebenen Kühlschrank kühl lagern muss hat er nicht den geringsten Nachweis erbracht. Zudem hat die Beklagtenseite auch nicht vorgetragen, dass dem Beklagten hier keine weiteren Möglichkeiten zur Kühlung der Medikamente (z.B. im Keller) zur Verfügung stehen.

Nur wenn aber die mit dem Ausfall der Stromversorgung verbundene Unannehmlichkeiten einen Umfang annehmen, die über den "Normalfall" in besonderem Maße hinausgehen; namentlich dann, wenn durch die Lieferungsunterbrechung konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist, könnte dies angenommen werden (LG Neubrandenburg, IR 2010, Seiten 180 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407). Dies war hier aber unstreitig gerade nicht der Fall.

Selbst wenn der Beklagte nachweislich darauf angewiesen wäre seine Medikamente in einem mit Strom betriebenen Kühlschrank kühl zu lagern und bei einer Unterbrechung der Stromzufuhr tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung des Beklagten zu besorgen gewesen wäre, so käme dann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen Vollstreckung zur Unzeit in Betracht. Dies setzt aber auch eine entsprechende Vollstreckungsmaßnahme und substantiierten Tatsachenvortrag voraus (LG Bielefeld, Urteil vom 19.01.2011, Az.: 5 O 92/10, u.a. in: „juris“). Daran fehlte es hier aber auch.

Im Übrigen kann bei Zahlungsverzug der Grundversorger auch den Anschlussnehmer im eigenen Namen dahin in Anspruch nehmen, dass jener den Zutritt eines vom Netzbetreiber Beauftragten nach §§ 21 Satz 1, 24 Abs. 3 NAV/NDAV duldet. Dabei nimmt der Lieferant das ihm zustehende Recht auf Einstellung der Energieversorgung (§ 19 Abs. 2 StromGVV) wahr und muss sich zum Zweck der Unterbrechung der Versorgung lediglich des Netzbetreibers bedienen. Die gerichtliche Geltendmachung setzt jedoch keine Ermächtigung des Netzbetreibers voraus (OLG Celle, NdsRpfl 2012, Seiten 341 ff. = ZNER 2012, Seiten 498 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 10.04.2014, Az.: 11 S 190/12, u.a. in: „juris“).

Soweit die Klägerin von dem Beklagten mit dem ursprünglichen Antrag insofern also den Zutritt zu dem Stromzähler und die Duldung der Stromversorgungs-Unterbrechung begehrt hat, war die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auch zulässig. Für eine klagweise Geltendmachung des Anspruchs auf Duldung der Versorgungsunterbrechung bestand hier nämlich aufgrund des erheblichen Zahlungsverzuges des Beklagten ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegenüber dem hiesigen Beklagten (BGH, Urteil vom 14.04.2015, Az.: EnZR 13/14, u.a. in: NJW 2015, Seiten 2032 ff.; BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az.: VIII ZR 41/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2024 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016, Az.: 14 U 172/15, u.a. in: NZM 2017, Seiten 417 f.; OLG Köln, Urteil vom 07.05.2015, Az.: I-7 U 127/14, u.a. in: RdE 2015, Seite 543; OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, Az.: 13 W 56/12, u.a. in: NdsRpfl. 2012, Seiten 341 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 2 W 24/11, u.a. in: „juris“; OLG Hamm, MDR 2008, Seiten 1382 f.; OLG Koblenz, RdE 2005, Seite 83; LG Dortmund, Urteil vom 10.04.2014, Az.: 11 S 190/12, u.a. in: „juris“; LG Kiel, Beschluss vom 15.02.2013, Az.: 10 S 56/12, u.a. in: „juris“; LG Bielefeld, Urteil vom 19.01.2011, Az.: 5 O 92/10, u.a. in: „juris“; LG Hildesheim, RdE 2009, Seiten 153 f.; LG Kassel, NJW-RR 2007, Seiten 1651 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 25.01.2016, Az.: 31 C 332/14, u.a. in: RdE 2016, Seite 263; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 27.02.2013, Az.: 17 C 174/12, u.a. in: „juris“ AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 34 C 56/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 13407; AG Eckernförde, Urteil vom 07.06.2010, Az.: 6 C 368/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 17502; AG Erfurt, Urteil vom 09.09.2009, Az.: 14 C 1790/09, u.a. in: RdE 2010, Seiten 73 f. = GWF/Recht und Steuern 2010, Seite 16), so dass dieser Antrag hier berechtigterweise gegen den Beklagten geltend gemacht wurde.

Da sich der Beklagte hier nämlich unstreitig mit der Zahlung im Rückstand befunden hatte, hatte er auch zur Klage Veranlassung gegeben und nach Anhängigkeit (18.01.2017) und auch erst nach Rechtshängigkeit (17.02.2017) des hiesigen Verfahrens durch Kündigung vom 21.02.2017 dieses Vertragsverhältnisses mit der Klägerin beendet.

Waren bei Eintritt des erledigenden Ereignisses - vorliegend der Beendigung des Vertragsverhältnisses - die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV jedoch - so wie hier - erfüllt, hätte das klagende Energieversorgungsunternehmen hinsichtlich des Anspruchs auf Zutrittsgewährung und Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Ausbau der Stromzähler obsiegt, so dass der Beklagten insoweit hier auch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016, Az.: 14 U 172/15, u.a. in: NZM 2017, Seiten 417 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 25.07.2011, Az.: 2 W 24/11, u.a. in: „juris“).

Vorliegend sind deshalb dem Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (d.h. der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin) in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.