Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat | Entscheidungsdatum | 10.05.2012 | |
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Aktenzeichen | L 3 U 615/08 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 2 Abs 1 Nr 8c SGB 7, § 3 Abs 1 Nr 2 SGB 7, § 7 SGB 7, § 8 SGB 7, § 4 SGB 4 |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall.
Der 1964 geborene Kläger war als Doktorand der G-Universität G, Institut für Agrarökonomie, im Rahmen seines geförderten und von Prof. M betreuten Promotionsvorhabens in K unterwegs. Dort erlitt er am 06. September 1999 einen Unfall, indem er auf einem Aquädukt ausrutschte, mehrere Meter in die Tiefe auf den Rücken stürzte und sich dabei eine Wirbelsäulenverletzung, innere Verletzungen und eine Paraparese am rechten Bein zuzog. Die operative Versorgung erfolgte zunächst in einem Krankenhaus in B, anschließend wurde der Kläger zur weiteren Behandlung nach Deutschland gebracht, wo ausweislich des an die Beklagte gerichteten Durchgangsarztberichts vom 27. September 1999 (Klinikum H, Dr. W, ferner computertomographischer Befundbericht vom 29. September 1999, neurologischer Befundbericht vom 01. Oktober 1999 des Klinikum H) eine instabile BWK 11- und 12-Fraktur, osteosynthetisch versorgt, und eine rechtsbetonte Paraparese diagnostiziert wurden.
Der Kläger legte zum Nachweis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Bericht der Klinik B, Rehabilitationsklinik für Neurologie und Orthopädie, vom 03. Januar 2000 und ein im Auftrag seiner privaten Unfallversicherung (B Versicherungsverband) erstattetes Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. K vom 12. August 2002 (Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit auf Dauer um 20 % [Wirbelsäule], Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit des rechten Beines auf Dauer um 1/3 beeinträchtigt, des linken Beines um 1/14) sowie eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie Dr. R vom 06. September 2002 (inkomplettes Cauda-Syndrom mit Lähmung des rechten Beines, Invaliditätsgrad bzgl. der neurologischen Ausfälle mindestens 60 %) vor.
Auf Anfrage der Beklagten im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung teilte die G-Universität mit (Schreiben vom 11. Mai 2000), der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfalls am 06. September 1999 an der Universität G zur Fertigung seiner mittels Stipendiums der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) geförderten Promotionsarbeit immatrikuliert gewesen und habe vom 01. Juli bis zum 15. Dezember 1999 in Kan seiner Forschung arbeiten wollen. Der Unfall sei bei dem Besuch einer Versuchsanlage zwecks Bewertung der Ressource Wasser an zwei Standorten in K erfolgt.
Ausweislich des „Ortskraftvertrages“, der die GTZ als Arbeitgeber und den Kläger als Doktoranden und Arbeitnehmer auswies, war der Kläger mit Wirkung zum 01. November 1997 als Mitarbeiter im Ressourcen-Managementprojekt Rio G in V K, im Rahmen einer Forschungsarbeit mit der Erarbeitung von umweltökonomischen Planungs- und Förderungsinstrumenten zum Management von Wassereinzugsgebieten und Abstimmung der Forschungsarbeit mit dem kolumbianischen Doktoranden, den kolumbianischen Diplomanden und den Mitarbeitern des Projekts befasst. Der als Arbeitsvertrag bezeichnete Vertrag sollte am 31. Oktober 2000 enden, die Endfassung der vereinbarten Dokumentation der Forschungsarbeit musste bis zum 31. August 2000 im Projekt abgegeben werden. Die Arbeitszeit richtete sich nach den ortsüblichen Arbeitszeiten sowie nach den Notwendigkeiten der Forschungsarbeit. Der Kläger erhielt während 36 Monaten ein monatliches Stipendium von umgerechnet 1.600,00 DM sowie monatliche Zuschüsse zur Krankenversicherung (150,00 DM), zur Sozialversicherung (250,00 DM) und zur Berufsunfähigkeitsversicherung (100,00 DM). Urlaub wurde im Rahmen der landesüblichen Regelung von 15 Arbeitstagen pro Jahr gewährt. Arbeitsunfähigkeit war unverzüglich anzuzeigen und bei Überschreiten der Dauer von 3 Tagen durch ärztliches Attest zu belegen. Der Kläger verpflichtete sich, über dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Eine Nebentätigkeit durfte nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers angenommen werden, Veröffentlichungen über das Arbeitsgebiet waren mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Bei Beendigung des Projekts war der Kläger verpflichtet, alle diesbezüglichen Unterlagen dem Arbeitgeber zu übergeben.
Mit – von den Beteiligten als Bescheid gewertetem - Schreiben vom 04. Juli 2003 teilte die Beigeladene zu 1 dem Kläger ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit, dass sie nicht zuständig sei, da sich der Unfall nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität G ereignet habe. Auch die Beigeladene zu 2 halte sich nicht für zuständig, da es sich bei der Arbeit für die GTZ um keine Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes gehandelt habe. Der Kläger habe während seiner Tätigkeit in K nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Mit Schreiben vom 14. April 2004 legte der Kläger Widerspruch gegen den „Bescheid vom 04. Juli 2003“ der Beigeladenen zu 1 ein.
Nachdem der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Berlin Untätigkeitsklage gegen die Beklagte sowie auch gegen die Beigeladene zu 1 erhoben hatte, teilte die Beklagte mit, sie erkenne ihre Zuständigkeit als erstangegangener Unfallversicherungsträger an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2005 wies sie den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Beigeladenen zu 1 vom 04. Juli 2003 als unbegründet zurück. Der Kläger unterliege nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), da die unfallbringende Tätigkeit nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechen gewesen sei, sondern vielmehr dem organisatorischen Verantwortungsbereich des Arbeitgebers GTZ. Ebenso wenig bestehe Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, denn diese Vorschrift regele ausschließlich den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für eine Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 3 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der GTZ in Ksei kein Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes, sondern ein Ortskräftevertrag gewesen. Die Tätigkeit bei der GTZ sei ausschließlich auf den zeitlichen Aufenthalt im Ausland beschränkt und gebe keinen Hinweis auf ein inländisches Arbeitsverhältnis. Daher sei auch nicht die Ausstrahlungsvorschrift des § 4 SGB IV einschlägig.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG Berlin) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Unfallversicherungsschutz weiter verfolgt und geltend gemacht, er habe während der Durchführung des Forschungsprojektes in K der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII unterlegen, denn er sei ordentlicher Student und zugleich Mitarbeiter am Institut für Agrarökonomie der Universität G gewesen. Seine Aufenthalte seien nicht allein zu Promotionszwecken erfolgt, sondern zugleich im Rahmen eines Entwicklungshilfeprojektes der Universität G in Zusammenarbeit mit der GTZ, die in das Ausland ausstrahle und ihn somit in die gesetzliche Unfallversicherung einbeziehe.
Alternativ liege auch Unfallversicherungsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Verbindung mit § 4 SGB IV vor. Er habe mit der GTZ einen Arbeitsvertrag zur Durchführung eines bestimmten Entwicklungshilfeprojektes geschlossen. Obwohl der Arbeitsvertrag als „Ortskräftevertrag“ benannt sei, sei er mit der deutschen GTZ geschlossen worden, die weitere Bezeichnung unterhalb der Arbeitgeberbezeichnungen sei die Projektbezeichnung, nicht die Angabe einer Tochtergesellschaft. Auch wenn der Gerichtsstand mit B (K) benannt sei, ändere dies nichts daran, dass der Vertragsschluss mit einem inländischen (bundesdeutschen) Arbeitgeber erfolgt sei. Der inländische Arbeitgeber habe in der Lohnbuchhaltung das Arbeitsentgelt (Stipendium) für die im Ausland Beschäftigten wie für seine inländischen Beschäftigten ausgewiesen. Es habe eine fortlaufende Inlandsintegration bestanden, was sich auch daran zeige, dass er seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik beibehalten habe und die Aufenthalte in K, auf das jeweilige Jahr bezogen, weit geringer gewesen seien als der Aufenthaltszeitraum in Deutschland. Unschädlich sei auch, dass er eigens für die Beschäftigung im Ausland von der GTZ eingestellt worden sei (vgl. Richtlinie Punkt 3.1). Er habe den Weisungen des inländischen Arbeitgebers bzgl. Zeit, Dauer, Ort, Ausführung der Arbeit und Sicherheitsanweisungen unterlegen. Die zeitliche Begrenzung des Aufenthaltes ergebe sich aus dessen Projektbezogenheit.
Die GTZ hat der Beigeladenen zu 1 mitgeteilt, dass sie für ihre Ortskräfte keine Unfallversicherung abgeschlossen habe (Schreiben vom 16. Oktober 2003). Die Beigeladene zu 1 hat mitgeteilt, dass eine freiwillige Versicherung bei ihr nicht bestanden habe. Die Beigeladene zu 2 hat mitgeteilt, dass eine Auslandsversicherung des Klägers i. S. d. § 140 SGB VII über die Beigeladene zu 2 nicht möglich gewesen sei, da diese von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit des § 140 Abs. 2 SGB VII keinen Gebrauch gemacht habe.
In der Verhandlung vor dem SG Berlin hat der Kläger noch ergänzende Angaben zur Ausgestaltung seiner Promotionstätigkeit gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. September 2008 verwiesen.
Die Beigeladene zu 2 hat ihre Satzung vorgelegt und erklärt, dass § 5 Abs. 1 Buchst. e) ihrer Satzung auf den Fall des Klägers nicht anzuwenden sei, da der Unfall sich nicht auf einem Betriebsgelände der GTZ ereignet habe und die Vorschrift nach Sinn und Zweck andere Personen erfasse als den Kläger.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2008 hat das SG Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Unfall in keiner den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erlitten.
Zunächst habe er nicht unter dem Versicherungsschutz für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gestanden. Beschäftigter der GTZ sei der Kläger nicht gewesen. Zwar sei der zwischen ihm und der GTZ geschlossene Ortskraftvertrag als „Arbeitsvertrag“ bezeichnet und enthalte mit den Regelungen über Arbeitszeit, Urlaub, Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit, Schweigepflicht, Zustimmungserfordernis bei der Aufnahme von Nebentätigkeiten sowie mit den Bestimmungen über das Eigentum und den Verbleib von Projektunterlagen Elemente, die für die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation sprächen. In K habe der Kläger aber dem dortigen Vorgesetzten allein im Zusammenhang mit dem Einsatz lokaler Hilfskräfte und in Fragen der Sicherheitslage unterstanden (vgl. Nr. 1. b) des Ortskraftvertrags), nicht aber hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Projektarbeit. Weisungsbefugnisse von Mitarbeitern der GTZ gegenüber dem Kläger hinsichtlich Art, Umfang, Zeit und Inhalt seiner Arbeit habe der Vertrag nicht beinhaltet. In der inhaltlichen Gestaltung seiner Tätigkeit sei der Kläger frei und nicht fremdbestimmt gewesen. Das Stipendium, dem der Entgeltcharakter fehle, habe dem Kläger für die Finanzierung der Promotion gedient, die Arbeit als solche sei für ihn nicht von Bedeutung gewesen, es sei um die Erlangung des Doktortitels gegangen. Die Promotion habe auch nicht für die GTZ erfolgen, sondern die Tropenforschung allgemein voranbringen sollen. Der GTZ habe kein Verwertungsrecht an der wissenschaftlichen Arbeit zugestanden. Dass kein Beschäftigungsverhältnis gewollt gewesen sei und nicht vorgelegen habe, zeige sich auch darin, dass sich der Kläger selbst versichern und hierfür lediglich Zuschüsse erhalten sollte (Nr. 3. des Vertrags).
Schließlich habe die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit auch nicht dem räumlichen Geltungsbereich des deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsrechts unterlegen (§§ 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Sein Arbeitsgebiet und sein Beschäftigungsort i. S. v. § 8 SGB IV sei in K gewesen. Vorrangig anzuwendende sozialversicherungsrechtliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik und K hätten nicht bestanden (vgl. Ziffer 2.2.1 der Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung [§ 4 SGB IV]) und Einstrahlung [§ 5 SGB IV] vom 23. April 2007). So habe keine Ausstrahlung nach § 4 Abs. 1 SGB IV vorgelegen. Der zwischen der GTZ und dem Kläger geschlossene Vertrag habe einzig den projektbezogenen Einsatz in K beinhaltet. Werde ein Beschäftigungsverhältnis aber erst mit der Entsendung begonnen, unterliege der Betreffende während seiner Beschäftigung im Ausland auch bei beabsichtigter Rückkehr an den Wohnsitz im Bundesgebiet nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die Zeit nach der Beendigung seiner Entsendung eine Weiterbeschäftigung beim entsendenden Arbeitgeber im Inland nicht gewährleistet sei (BSG, Urteile vom 10. August 1999, B 2 U 30/98 R, und vom 05. Dezember 2006, B 11a AL 3/06 R, beide in Juris). Der Kläger habe selbst angegeben, dass eine Weiterbeschäftigung bei der GTZ im Bundesgebiet nicht vorgesehen gewesen sei.
Für den Kläger sei auch kein Unfallversicherungsschutz nach § 140 Abs. 2 SGB VII gegeben. Die Eröffnung des Versicherungsschutzes erfolge auf Antrag des Unternehmers (§ 140 Abs. 3 Satz 1 SGB VII). Laut Schreiben vom 16. Oktober 2003 habe die GTZ für ihre Ortkräfte keine Unfallversicherung abgeschlossen, auch nicht für den Kläger.
Der Kläger sei auch nicht Beschäftigter der Universität G (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) gewesen, denn ein bezahltes Beschäftigungsverhältnis habe nicht bestanden. Er sei zwar an der Universität als Mitarbeiter geführt, aber nicht in die Lehrtätigkeit einbezogen worden, und habe seine Forschungstätigkeit verrichtet, die Forschungsaufenthalte konzeptionell geplant und ausgewertet. Die Tätigkeit sei im Hinblick auf sein Promotionsvorhaben auch nicht fremdnützig erfolgt, auch wenn die Universität ein Interesse daran gehabt habe, die Publikationen des Klägers zu veröffentlichen. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger sporadisch als Beisitzer zu Prüfungen herangezogen worden sei, denn dies kennzeichne seine Tätigkeit nicht. Das angeschuldigte Unfallereignis in K habe sich im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit ereignet und sei daher nicht seiner Tätigkeit an der Universität anzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R, in Juris).
Schließlich erlange der Kläger auch keinen Versicherungsschutz nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 e) der Satzung der Beigeladenen zu 2 (vom 22. Januar/10. Dezember 2003 i. d. F. des 5. Nachtrages zur Satzung vom 15. März 2007). Der Kläger habe den angeschuldigten Unfall nicht auf einer Unternehmensstätte der GTZ, sondern auf dem Weg von seinem Forschungsgebiet zu einer Straße erlitten. Etwaige Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII) würden von der Satzungsbestimmung nicht erfasst, ein solch weitgehender Versicherungsschutz kraft Satzung ginge auch über den Rahmen der gesetzlichen Vorgabe hinaus (BSG, Urteil vom 25. August 1970, 2 RU 51/68).
Der Kläger unterfalle auch nicht dem Versicherungsschutz für Studierende nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII. Unabhängig von der Frage, ob hiervon auch immatrikulierte Doktoranden erfasst seien, bestehe Versicherungsschutz für Studierende gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB VII nur, so lange die betreffende Tätigkeit im Inland ausgeübt werde, es sei denn, der Auslandsaufenthalt sei eine ins Ausland ausstrahlende Maßnahme oder Veranstaltung der deutschen Universität bzw. der Verantwortungsbereich der Universität erfasse die Durchführung der dem Studium dienenden Verrichtungen im Ausland (BSG, Urteil vom 30. Juni 1993, 2 RU 43/92, in Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Dezember 2007, L 2 U 314/06). Bei dem Forschungsaufenthalt des Klägers habe es sich aber nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt, vielmehr seien das Promotionsvorhaben und die dazu durchgeführten Forschungsarbeiten dem privaten Lebensbereich des Klägers zugeordnet und in eigenständiger und selbstverantwortlicher Weise und frei von Weisungen und Kontrolle seitens der Universität durchgeführt worden.
Der Kläger habe schließlich auch nicht dem Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VII unterlegen, denn Entwicklungshilfetätigkeit habe er nicht geleistet. Versichert seien ausschließlich Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen vor, er sei als Studierender und Doktorand an der Universität G vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII erfasst, und zwar auch bei seiner Tätigkeit im Ausland, denn diese sei ausweislich des Schreibens des Prof. Dr. M vom 11. Mai 2000 (Seite 78 VA) dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen und § 4 SGB IV sei entsprechend anzuwenden. Der Professor habe ausreichend Einfluss auf das Promotionsvorhaben gehabt, die Detailarbeiten seien jeweils vor den Einsätzen in Kolumbien mit ihm besprochen worden, wobei ein Konzept ausgearbeitet worden sei, auch sei die Auswertung der Arbeiten in G erfolgt. Grundlage der Tätigkeit seien die Erfahrungen des Prof. Dr. M und die bereits im Vorfeld aufgestellten Konzepte des agrarökonomischen Instituts gewesen, was sich auch daran zeige, dass Prof. Dr. M die Daten und Ergebnisse des Klägers auch für sich verwendet habe. Dass sich der Professor nicht um alle Einzelheiten gekümmert habe, sei unerheblich, denn Doktoranden sollten gerade beweisen, dass sie fähig seien, ein wissenschaftliches Problem selbständig und methodisch richtig zu bearbeiten.
Der Kläger hat des Weiteren unter Vorlage einer angepassten Forschungskonzeption der GTZ vom 11. Dezember 1998, einer zweiten Ergänzungsvereinbarung der GTZ zum Forschungsvorhaben vom 25. November 1999 und einem Schreiben der GTZ an ihn vom 24. Oktober 2000 vorgetragen, der durch Prof. Dr. M, Institut für Agrarökonomie, gestellte Forschungsantrag sei vom Tropenökologischen Begleitprogramm (TÖB) der GTZ durchgeführt worden. Bei dem TÖB handele es sich um ein mittlerweile eingestelltes Programm zur Forschungsförderung im Umfeld, aber ohne Abdeckung inhaltlicher Elemente von Entwicklungshilfeprojekten, das seinerzeit etwa 20 bis 30 Doktoranden finanziert habe. Aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2000 ergebe sich, dass die GTZ die Forschungskonzeption nach seinem schweren Unfall im September 1998 auf ihn angepasst und zunächst die Krankenkosten voll finanziert und einen Teil von einer dafür abgeschlossenen Versicherung erstattet erhalten habe. Er falle daher unter den Versicherungsschutz für Beschäftigte. Sein Beschäftigungsverhältnis habe nach Vertragsverlängerung bis zum 30. Juni 2001 gedauert; in dieser Zeit sei er weniger als 12 Monate in K gewesen und habe den Rest weisungsgemäß an seinem Arbeitsplatz in der Uni G verbracht.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 hat der Klägervertreter ergänzend vorgetragen, der Kläger habe sich nicht auf dem Rückweg von dem Projekt befunden, als er den Unfall erlitt, sondern auf der Versuchsanlage, was auch Prof. Dr. M bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2000 deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Ferner sei darauf zu verweisen, dass es bei Promotionsverfahren üblich sei, diese mit Drittmitteln zu finanzieren. Es habe ein direktes Mitarbeiterverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Doktorvater bestanden, wie das heute vorgelegte Schreiben von Prof. Dr. M vom 19. Juni 1998 ergebe. Seines Erachtens sei der Ortskraftvertrag lediglich als Versuch zu verstehen, Sozialversicherungspflichten und Beiträge zu umgehen. Der Sache nach sei der Kläger bei seinem Promotionsvorhaben als Forscher von der Universität finanziert worden. Dementsprechend habe er auch die meiste Zeit nicht in K verbracht, sondern von der gesamten Projektdauer lediglich 11 Monate. Auch aus dem Schreiben der GTZ vom 14. Februar 2000 ergebe sich, dass der Kläger „auf Weisung der Universität G in K“ gewesen sei. Dementsprechend habe die Universität G den Unfall zunächst bei der Gemeinde-Unfallversicherung Hannover angezeigt, welche die Kosten der Heilbehandlung übernommen habe.
Manko des erstinstanzlichen Verfahrens sei es, dass weder der Doktorvater des Klägers noch die Verantwortlichen der GTZ vernommen worden seien. Das SG habe sich unzutreffend auf den Ortskraftvertrag konzentriert, ohne zu hinterfragen, vor welchen tatsächlichen Hintergründen dieser Vertrag geschlossen worden sei. Der Kläger habe für Prof. Dr. M Arbeiten korrigiert, er habe freien Zugang zur Universität gehabt, er habe auch im Namen der Universität G Artikel in Fachzeitschriften etc. veröffentlicht und die Vorlesungen für Prof. Dr. M vorbereitet. Dementsprechend sei er auch mindestens 2 ½ Jahre während der Forschungsarbeit in G und nicht in K gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2008 sowie den Bescheid der Beigeladenen zu 1 vom 04. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24. März 2005 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 07. September 1999 ein Arbeitsunfall ist.
Hilfsweise halte der Klägervertreter die Beweisantritte aus den Schriftsätzen vom 22. September 2011 und 01. März 2012 aufrecht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zur Frage, wo sich der Arbeitsunfall ereignet habe, sei auf den Durchgangsarztbericht zu verweisen, in welchem als Unfallschilderung aufgenommen sei, dass der Kläger in Kauf dem Rückweg von der Arbeit (Vermessungsarbeiten) auf einem Aquädukt ausgerutscht, 5 bis 7 m tief gefallen und auf dem Rücken gelandet sei. Der gleiche Geschehensablauf ergebe sich ferner aus dem Schreiben der GTZ vom 14. Februar 2000.
Die Beigeladenen zu 1 und zu 2 sind entsprechend ihrer Ankündigung (Schriftsätze vom 02. April und 20. März 2012) in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Der Senat konnte auch ohne die der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 ferngebliebenen Beigeladenen zu 1 und 2 verhandeln und entscheiden, nachdem sie in der ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§§ 153 Abs. 1, 126, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat - haftungsbegründende Kausalität - (BSG, Urteile vom 12. Dezember 2006, B 2 U 1/06 R, und 04. September 2007, B 2 U 28/06 R, jeweils in Juris).
Der Kläger hat zwar einen Unfall erlitten, als er sich in K im Zusammenhang mit Vermessungsarbeiten eine Wirbelsäulenverletzung, innere Verletzungen und eine Paraparese im rechten Bein zuzog. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Arbeitsunfall, denn der Unfall ereignete sich nicht bei einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Der Senat verweist zur näheren Begründung voll und ganz auf die zutreffenden Ausführungen des SG Berlin in seinem Urteil vom 17. September 2008, denen er sich nach eigener Überprüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Eine andere Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vortrags im Berufungsverfahren. Der Kläger leitet ausweislich des Vortrags seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG vom 10. Mai 2012 seinen begehrten Versicherungsschutz nunmehr vorrangig aus einem direkten Mitarbeiterverhältnis zu seinem Doktorvater Prof. Dr. M also aus einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität G her.
Beschäftigte sind in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV, der auch für die gesetzliche Unfallversicherung gilt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB VII), die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Arbeit i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der zweckgerichtete Einsatz der eigenen - körperlichen oder geistigen - Kräfte und Fähigkeiten, der wirtschaftlich nach der Verkehrsanschauung als Arbeit gewertet werden kann und für den Betreffenden - zumindest teilweise - Lebensgrundlage ist (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 7 SGB IV RdNr. 26, Stand: Juli 2010; Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Bd. 1, § 2 RdNr. 24, Stand: September 2010). Dabei ist wirtschaftlich nicht i. S. v. erwerbswirtschaftlich gemeint. Vielmehr genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden - materiellen oder geistigen - Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (BSG, Urteil vom 01. Juni 1978, 12 RK 23/77; BSG, Urteil vom 20. Dezember 1961, 3 RK 65, 57, beide in Juris).
Es gibt jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in diesem Sinn in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität G stand. Es sei auch insoweit zunächst auf die Ausführungen des SG Berlin verwiesen (dort insbesondere S. 9 des Urteils vom 17. September 2008).
Einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Universität Goder andere Unterlagen, die ein Arbeitsverhältnis bestätigen könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt. Ein Beschäftigungsverhältnis zur Universität G lässt sich auch nicht der im Berufungsverfahren vorgelegten, von Prof. Dr. M unterzeichneten Bescheinigung vom 19. Juni 1998 entnehmen. Zwar wird der Kläger darin als Mitarbeiter am Institut für Agrarökonomie der Universität G bezeichnet. Aus der weiteren Angabe, dass es dem Kläger daher gestattet sei, die Räumlichkeiten des Instituts jederzeit, auch an Wochenenden und Feiertagen, zu betreten, ergibt sich aber, dass hiermit nicht das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses dokumentiert werden sollte, sondern dass diese Bescheinigung einzig dem Zweck diente, dem Kläger freien Zugang zum Institut zu verschaffen. Dem Vortrag des Prozessbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 lässt sich vielmehr entnehmen, dass gerade kein Beschäftigungsverhältnis im Rechtssinn mit der Universität G bestanden hat. Objektive Umstände, die den vom Prozessbevollmächtigten gezogenen Schluss auf eine Umgehung von Sozialversicherungs- und Beitragspflichten der Universität G zulassen würden und dass von einem faktischen Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der Universität, etwa als sog. „Wie-Beschäftigter“ (§ 2 Abs. 2 SGB VII), auszugehen sei, liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind zwar Personen versichert, die „wie“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB Versicherte tätig werden. Ob eine Person hiernach „wie“ ein Beschäftigter tätig geworden ist, richtet sich allerdings grundsätzlich nach den Kriterien für eine Beschäftigung, d. h., die verrichtete Tätigkeit muss einem Arbeits- oder Dienstvertrag ähnlich sein. Hier fehlt es aber zunächst an einer, wenn auch nur vorübergehenden, Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem fremden Unternehmen, also der Universität G dienen soll. Vielmehr lag das ganz überwiegende Interesse des Kläger in der Fertigung seiner Promotionsarbeit, seine Arbeit war also eigenwirtschaftlich ausgerichtet. Auch fehlt die für ein Beschäftigungsverhältnis erforderliche Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Der Kläger ist nicht als Forscher von der Universität finanziert worden, sondern hat seinen Lebensunterhalt während des Promotionsvorhabens mit dem von der GTZ gewährten Stipendium bestritten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Vergabeverfahren sich dergestalt verändert hatte, dass die Stipendien nicht mehr über die Universität gewährt wurden, sondern auf direktem Weg durch die GTZ (bzw. die TÖB). Auch der Umstand, dass der Kläger die meiste Zeit nicht in K verbrachte, sondern an der Universität in einem Büro, das er nutzen durfte, belegt nicht sein Beschäftigungsverhältnis. So wurde er z. B. nicht in die Lehrtätigkeit der Universität einbezogen, sondern verrichtete seine Forschungstätigkeit, indem er u. a. die Forschungsaufenthalte konzeptionell plante und erzielte Ergebnisse auswertete. Auch wenn er sporadisch als Beisitzer zu Prüfungen herangezogen worden sein mag, kennzeichnet dies seine Tätigkeit nicht. Es ist nicht unüblich, dass Doktoranden ihre wissenschaftliche Arbeit z. T. in Räumen der Uni verrichten. Zwar hat der die Promotion betreuende Prof. M auch von dem Promotionsergebnis profitiert, etwa indem er die vom Kläger erhobenen Daten und Forschungsergebnisse publizieren konnte, jedoch stellt sich diese Möglichkeit der Verwertung, die ja ohnehin den Urheber des Forschungsergebnisses benennen muss, eher als Frucht der dem professoralen Tätigkeitsbild zuzurechnenden Begleitung einer Promotion dar. Nicht aber sind die Arbeiten des Klägers dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität zuzurechnen, so ist auch eine Übernahme der Arbeitsunterlagen und Ergebnisse durch den Professor nach Angaben des Klägers nicht erfolgt. Soweit der Kläger die jeweiligen Einsätze in Kim Vorhinein mit dem Professor abstimmen und die Konzepte ausarbeiten musste, diente dies lediglich der groben Begrenzung der Modalitäten seiner im übrigen eigenverantwortlich ausgeführten Promotionstätigkeit. Während der Aufenthalte in K hat es nach Angaben des Klägers keine Rücksprache mit dem Professor gegeben, er habe weder Anweisungen gegeben noch Einblick in die vor Ort vorzunehmende Forschungstätigkeit gehabt, die Detailarbeiten seien von den örtlichen Gegebenheiten abhängig gewesen, der Kontakt habe sich auf nicht sehr intensiven E-Mailverkehr beschränkt. Zwischenergebnisse habe er nur bei seinen Aufenthalten an der Universität G geliefert. Das Interesse der Universität an seiner Arbeit habe in Publikationen bestanden, die über die Universität veröffentlicht worden seien. Der erforderliche innere Zusammenhang seiner Promotionstätigkeit mit den Belangen der Universität ist hierdurch nicht gegeben (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 27/04 R, in Juris).
Ebenso wenig ist von einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers mit der GTZ auszugehen. Es sei insoweit zunächst auf die Ausführungen des SG Berlin (Seite 6, 7 des Urteils vom 17. September 2008) hingewiesen. In Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, es habe sich nicht um einen Wegeunfall gehandelt, jedenfalls im Durchgangsarztbericht vom 27. September 1999 keine Bestätigung findet und dass die Felder der Bauern in K kein Betriebsgelände der GTZ sind.
Im Übrigen zu Recht hat das SG darauf abgestellt, dass es sich bei dem vom Kläger bezogenen Stipendium von monatlich 1.600,00 DM nicht um ein Arbeitsentgelt aus einer entlohnten, abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) gehandelt hat, auch wenn der Ortskraftvertrag von einer „Vergütung“ spricht. Vielmehr sollte der Kläger von der GTZ für sein Projekt im Rahmen des Wasser-Ressourcen-Managements in K finanziell unterstützt werden, um die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der wissenschaftlichen Arbeit entbehrlich zu machen. Es hat auch an einer Dienstleistungs- oder Arbeitspflicht gegen Vergütung im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen Doktoranden und Stipendiengeber gefehlt. Denn die Höhe des Stipendiums ist nicht - wie in der Regel beim Arbeitsentgelt i. S. v. § 611 BGB - vom zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung (also der aufgewendeten Arbeitszeit) abhängig, sondern orientiert sich mit einem monatlichem Festbetrag an den Kosten des Lebensbedarfs des Stipendiaten (vgl. BSG, Urteil vom 23. Januar 2008, B 10 LW 1/07 R, in Juris).
Der Tätigkeit des Klägers hat zudem die für die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers typische Fremdnützigkeit gefehlt. Wie er selbst im Termin vor dem SG Berlin angegeben hat, hatte er sich als Doktorand bei der Universität G für ein Projekt beworben, um sich seine Promotion finanzieren zu lassen. Die Promotion habe nicht für die GTZ erfolgen sollen, deren Interesse habe vielmehr darin gelegen, im Rahmen des von ihr initiierten tropenökologischen Begleitprogramms die Tropenforschung allgemein voran zu bringen. Der Kläger hat des Weiteren angegeben, dass nicht die Arbeit als solche für ihn attraktiv gewesen sei, sondern das Stipendium habe der Finanzierung seines Promotionsvorhabens gedient. Hierzu passt auch, dass der GTZ kein Verwertungsrecht an den wissenschaftlichen Arbeiten des Klägers zustand, die Promotionsschrift vielmehr über die Universität G veröffentlicht werden sollte, auch wenn entsprechend dem Ortskraftvertrag (unter Ziff. 8. – Projektunterlagen -) bestimmt war, dass vom Arbeitnehmer gefertigte Ausarbeitungen Eigentum der GTZ seien und dass der Arbeitnehmer alle das Projekt betreffenden Unterlagen dem Arbeitgeber zu übergeben habe. Soweit das Logo der GTZ auf den Publikationen erschienen wäre, spräche auch dieser Umstand nicht für eine Fremdnützigkeit der Forschungsarbeit; vielmehr entspricht es mittlerweile der Üblichkeit, dass vor allem wissenschaftliche Vorhaben mit großem Kostenaufwand durch Unternehmen der Wirtschaft (mit)finanziert werden. Wie der Kläger selbst angibt, sei es der GTZ als Geldgeber darum gegangen, viele wissenschaftliche Arbeiten zu finanzieren und fachliches Wissen zu Reputationszwecken hervorzubringen.
Auch die weiteren, im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen lassen den Schluss auf ein Beschäftigungsverhältnis zur Universität G oder zur GTZ nicht zu. Den Unterlagen lässt sich vielmehr entnehmen, dass die GTZ ein im Rahmen des TÖB durchgeführtes, von Prof. Dr. M beantragtes und im Rahmen seiner Dissertation vom Kläger bearbeitetes Forschungsprojekt „Umweltökonomische Planungs- und Förderungsinstrumente zum Management von Wassereinzugsgebieten in K“ unterstützt hat. Aus der vorgelegten 2. Ergänzungsvereinbarung der GTZ vom 25. November 1999 und einem Schreiben der GTZ an den Kläger vom 24. Oktober 2000 ergibt sich, dass der Ortskraftvertrag des durch Unfall an der weiteren Projektarbeit verhinderten Klägers bis zum 30. Juni 2001 bei Bemühen um Kostenneutralität verlängert wurde, ferner, dass auch andere personelle Veränderungen auf der k Doktoranden- und Diplomandenseite eingetreten waren, die eine Anpassung der Zeitpläne, Arbeitsabläufe und Verantwortlichkeiten sowie des Kostenplans notwendig machten. Dass in den vorgelegten Unterlagen, z. B. in der „An die veränderten Rahmenbedingungen angepassten Konzeption mit Arbeits- und Kostenplan vom 11. Dezember 1998“ durchgehend von einem „Forschungsvorhaben“ gesprochen wird, lässt ebenfalls den Schluss auf ein zeitlich befristetes und vom Aufgabenbereich fest umschriebenes Projekt zu, das von ebenfalls nur für dieses Projekt tätigen Mitarbeitern unterschiedlicher Qualifikation bearbeitet wurde. So schied ausweislich der o.a. Konzeption der k Doktorand vorzeitig aus dem Forschungsvorhaben aus, auch dies ein Umstand, der gegen ein festes Anstellungsverhältnis der Doktoranden als Arbeitnehmer spricht. Die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses über die Durchführung des konkreten Arbeitsauftrags hinausgehend lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Auch der Umstand, dass die GTZ zunächst als Kostenträger für den Heimtransport des verunfallten Klägers und die Krankenhauskosten fungierte, belegt ein Beschäftigungsverhältnis nicht. Ausweislich des Schreibens der GTZ an den Kläger vom 24. Oktober 2000 hatte die GTZ diese Krankenkosten nur verauslagt, tatsächlich erstattet wurden sie von der Krankenkasse des Klägers.
Es liegt auch kein Fall einer sog. Ausstrahlung vor. Nach § 4 Abs. 1 SGB IV ist die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungspflicht ausnahmsweise auch für Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, möglich (vgl. die den Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung [§ 4 SGB IV] und Einstrahlung [§ 5 SGB IV] vom 28. Oktober 2004). Der Kläger ist jedoch nicht nach K entsandt worden. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat, das während der Zeit der Entsendung fortbesteht und nach Beendigung der Entsendung weiter geführt werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1986, 2 RU 12/85, in Juris). Im Streitfall bestand aber, wie dargelegt, weder ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur Universität G noch zur GTZ, sondern vielmehr eine projektbezogene Regelung. Eine Weiterbeschäftigung bei der Universität G oder der GTZ im Bundesgebiet war nicht vorgesehen.
Den vom Prozessbevollmächtigten hilfsweise aufrecht erhaltenen Beweisantritten aus den Schriftsätzen vom 22. September 2011 und 01. März 2012 brauchte der Senat nicht nachzugehen. Die als Beweis angebotenen Unterlagen befinden sich in den Akten bzw. sie sind nicht erheblich, weil die zum Beweis angebotenen Umstände, etwa die in der Stellungnahme von Prof. Dr. M vom 11. Mai 2000 (im Rahmen der Zuständigkeitsklärung des Unfallversicherungsträgers) erwähnten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit des Klägers vom Senat nicht in Zweifel gezogen, sondern der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt wurden. Es bedurfte auch nicht der Vernehmung von Prof. Dr. M bzw. der weiterhin benannten Zeugen, des Geschäftsführers der GTZ E bzw. des GTZ-Mitarbeiters Dr. B denn es wird weder die Vergabepraxis der Stipendien noch die Tatsache der Stipendiengewährung in E bezweifelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds nach § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.