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Beschwerde gegen Urteilsberichtigung; Rubrum; Richtername; Berichtigungsbeschluss; Wirksamkeit; Vermerk auf Urteilsausfertigung; Schmutzwasserkanalisation; Anschlusszwang; Ersatzvorname; Vollzugshilfe der Polizei; Kostenerstattung; nicht benötigte Materialien; Weiterverwendung; anwaltliche Begleitung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 08.04.2014
Aktenzeichen OVG 9 N 142.13, OVG 9 L 27.13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 118 VwGO, § 146 VwGO, § 124 VwGO, § 124a VwGO, § 19 aF VwVG BB, § 25 aF VwVG BB, § 37 aF VwVG BB, § 11 aF VwVGKostO BB

Tenor

1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2013 wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Klägerin (OVG 9 L 27.13) gegen den (Urteils-)Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. April 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens in Bezug auf ihren Zulassungsantrag trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird insoweit für die zweite Rechtsstufe auf 5.060,88 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens in Bezug auf seinen Zulassungsantrag trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird insoweit für die zweite Rechtsstufe auf 16.960,91 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2009 zog der Beklagte die Klägerin zu Ersatzvornahmekosten in Höhe von insgesamt 26.288,30 Euro heran; bei der Ersatzvornahme war es um den Anschluss ihres Grundstücks an die Schmutzwasserkanalisation gegangen.

In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Klägerin folgende Kostenpositionen akzeptiert

Fahrkosten vom 21.04.08

11,20 

EUR     

- aus der Rechnung Fa. H... Pos. Baustelleneinrichtung 1.1

280,00

EUR     

- Rechnung Fa. F... Nr. 2040

53,31 

EUR     

- fiktive Werklohnforderung für die Ersatzvornahme

1.200,00

EUR     

Summe 

1.544,51

EUR     

und beantragt, den Kostenersatzbescheid aufzuheben, soweit der Erstattungsbetrag 1.544,51 Euro übersteigt.

Das Verwaltungsgericht ist von einer Klagerücknahme im Umfang von 1.544.51 Euro ausgegangen. Mit Urteil vom 13. Februar 2013 hat Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt, den Kostenersatzbescheid aufgehoben, soweit der Erstattungsbetrag mehr als 6.605,39 Euro beträgt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Im Überblick (Beträge in Euro):

1       

A. Zeitaufwand der Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde

Bescheid

VG    

2       

- Aufmaß am 18.03.08 (120 min)

389,40

(-)     

3       

- Vorbesprechung zur Ersatzvornahme 15.04.08 (90 min)

225,75

(-)     

4       

- Versuch Ersatzvornahme am 21.04.08 (720 min)

1.420,80

1.420,80

5       

- Besprechung zu Vollstreckungsmaßnahmen am 22.04.08 (150 min)

376,25

(-)     

6       

- Mediationsgespräch 24.04.08 (195 min)

271,38

(-)     

7       

- Versuch Abnahme AW-Anschluss 05.05.08 (81 min)

112,73

112,73

8       

- Versuch Abnahme AW-Anschluss 22.05.08 (180 min)

355,20

(-)     

9       

- Versuch Abnahme AW-Anschluss 27.05.08 (90 min)

222,60

(-)     

10    

- Versuch Abnahme AW-Anschluss 21.07.08 (60 min)

93,70 

(-)     

11    

- Abnahme AW-Anschluss 10.09.08 (150 min)

321,50

321,50

12    

- Kontrolle Abwasserleitungen vom 15.09.08 bis zum 21.04.09

1.443,20

(-)     

13    

Zwischensumme

5.232,51

1.855,03

14    

B. Sachauslagen der Vollstreckungsbehörde

                

15    

- Fahr- und Transportkosten 18.03.08

16,80 

(-)     

16    

- Fahrkosten 15.04.08

2,80   

(-)     

17    

- Fahrkosten 21.04.08

11,20 

(-)     

18    

- Fahrkosten 22.04.08

44,80 

(-)     

19    

- Fahrkosten 24.04.08

5,60   

(-)     

20    

- Fahrkosten 05.05.08

5,60   

5,60   

21    

- Fahrkosten 22.05.08

11,20 

11,20 

22    

- Fahrkosten 27.05.08

16,80 

(-)     

23    

- Fahrkosten 21.07.08

11,20 

(-)     

24    

- Fahrkosten 10.09.08

16,80 

16,80 

25    

- Fahrkosten der Prüfungstermine (22 x 10 km à 0,56 €

123,20

(-)     

26    

Zwischensumme

 266,00

 33,60

27    

C. Auslagen Dritter

                

28    

- Rechnung Fa. H... Nr. 43/05/08

6.662,27

4.663,02

29    

- Rechnung Fa. F... Nr. 2040

53,31 

53,31 

30    

Zwischensumme

6.715,58

4.716,33

31    

- rechtliche Betreuung während der Maßnahme durch RAe Z...

        

(-)     

32    

* Rechnung vom 02.04.08 (12.03. bis 31.03.08)

2.406,86

(-)     

33    

* Rechnung vom 08.05.08 (11.04. bis 24.04.08)

6.865,99

(-)     

 34    

* Rechnung vom 04.06.08 (19.05. bis 27.05.08)

2.617,72

(-)     

35    

* Rechnung vom 06.08.08 (08.07. bis 24.07.08)

1.671,37

(-)     

36    

* Rechnung vom 03.09.08 (06.08. bis 11.08.08)

273,81

(-)     

37    

* Rechnung vom 07.10.08 (04.09. bis 09.09.08)

238,46

(-)     

38    

Zwischensumme

14.074,21

(-)     

39    

Gesamtsumme

26.288,30

6.605,39

Das Urteil ist den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. April 2013, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 16. April 2013 zugegangen.

Die ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sind unter dem 12. April 2013 zu einer beabsichtigten Berichtigung des Urteilskopfs bezüglich eines mitwirkenden Richters angehört worden. Mit Beschluss vom 29. April 2013 hat das Verwaltungsgericht das Urteil dahin berichtigt, dass im Urteilskopf in der Aufzählung der mitwirkenden Richter die Worte "Richter am Verwaltungsgericht P..." durch die Worte "Richter am Amtsgericht K..." ersetzt worden sind.

Am 2. Mai 2013 hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte für die Klägerin gemeldet. Er hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen und der Klägerin Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.

Unter dem 6. Mai 2013 sind die ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten gebeten worden, die ihnen übersandten Urteilsausfertigungen zwecks Urteilsberichtigung an das Gericht zurückzusenden.

Am 13. Mai 2013 hat der Beklagte Zulassung der Berufung beantragt.

Unter dem 16. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht seine Rücksendungsbitte in Bezug auf die Urteilsausfertigung gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wiederholt. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle der 8. Kammer vom 22. Mai 2013 hat der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin an diesem Tag auf telefonische Nachfrage angegeben, die der Klägerin übersandte Urteilsausfertigung nicht an das Gericht zurückzusenden; er habe einmal beim Bundesverwaltungsgericht einen ähnlichen Fall gehabt und das Urteil auch nicht zurückgesandt, was vom Bundesverwaltungsgericht so hingenommen worden sei; er habe das [vorliegende] Urteil mit den entsprechenden Unterschriften erhalten und schicke es nicht zurück. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht noch am selben Tage nur dem Beklagten-Prozessbevollmächtigten dessen - mit einer Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses verbundene - Urteilsausfertigung zurückgesandt; dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Verwaltungsgericht unter dem 22. Mai 2013 lediglich eine Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses übersandt.

Die Klägerin hat ihren Berufungszulassungsantrag erstmals am 29. Mai 2013 begründet. Am 31. Mai hat sie überdies Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 29. April 2013 erhoben.

Der Beklagte hat seinen Berufungszulassungsantrag erstmals am 17. Juni 2013 (Montag) begründet.

II.

1. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2013 ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin aus den nachfolgenden Gründen zu II.3 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat.

2. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Urteilsberichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2013 ist unbegründet. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 13. Februar 2013 hat an dem Urteil als dritter Berufsrichter nicht ein Richter am Verwaltungsgericht P..., sondern der Richter am Amtsgericht K... mitgewirkt. Dessen Unterschrift - und nicht die Unterschrift des Richters P... - ist auf der Urschrift des Urteils auch durch einen Abwesenheitsvermerk des Vorsitzenden ersetzt worden. Die Aufführung des im Jahr 2013 an einem anderen Gericht tätigen Richters P... im Urteilskopf beruht danach auf einem offensichtlichen Versehen, das die Kammer nach - erfolgter - Anhörung der Beteiligten gemäß § 118 Abs. 1 VwGO durch Beschluss berichtigen konnte. Dass der Berichtigungsbeschluss - entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO - auf der Urteilausfertigung der Klägerin nicht vermerkt worden ist, beruht allein auf deren Weigerung, dem Gericht ihre Urteilsausfertigung zu diesem Zweck zu überlassen. Das ändert aber nichts an der Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses (vgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, Rdnr. 32 zu § 118 VwGO; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rdnr. 10 zu § 118).

Die Kostenentscheidung in Bezug auf das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert ist wegen der Festgebühr (Anlage 1 Nr. 5502 GKG) nicht festzusetzen.

3. Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin bezieht sich ersichtlich nur auf den klageabweisenden Teil des Urteils. Er hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Danach ist die Berufung der Klägerin hier nicht zuzulassen.

a) Soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Welche Frage der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung vermitteln soll, legt der Zulassungsantrag der Klägerin nicht dar. Mit Blick auf das fristgebundene Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, eine solche Frage aus dem Zulassungsvorbringen herauszuarbeiten.

b) Die Darlegungen der Klägerin wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Teils des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin hat insoweit keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen.

aa) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche Zweifel, die sich auf die Richtigkeit des Urteils im Ergebnis beziehen; die Frage der richtigen Angabe der am Urteil mitwirkenden Richter im Urteilskopf - die vorliegend überdies durch einen Berichtigungsbeschluss geklärt ist - ist insoweit bedeutungslos.

bb) Soweit der Zulassungsantrag ein Recht der Klägerin zum Betrieb einer eigenen Abwasserentsorgungsanlage, ein Recht zur Nutzung der in ihrem Abwasser vorhandenen Nährstoffe und die fehlende Bestimmtheit der Anschlussverfügung geltend macht, begründet dies bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil eine Klage der Klägerin gegen die Anschlussverfügung vom 23. September 2005 rechtskräftig abgewiesen worden ist (VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 26. März 2007 - 5 K 1061/06 -; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. August 2007 - OVG 12 N 159.07 -); danach ist für einer erneute gerichtliche Prüfung der Anschlussverfügung kein Raum mehr. Soweit der Zulassungsantrag eine technische Unzulänglichkeit des hergestellten Anschlusses rügt, setzt er sich nicht mit der Annahme des angegriffenen Urteils auseinander, wonach die Anlage offenbar seit Jahren störungsfrei laufe, ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten keine dem Beklagten zuzurechnenden Mängel aufzeige, und die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses maßgeblich auf die Klägerin und ihren Ehemann zurückzuführen sei.

cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht mit Blick auf den Umstand, dass ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 4. Juni 2008 ausdrücklich nicht für die Durchsetzung der Ersatzvornahme zum Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserentsorgungsanlage galt. Das Betreten eines Grundstücks zwecks Durchführung einer Ersatzvornahme ist keine Durchsuchung, für die es einer gesonderten richterlichen Erlaubnis bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 4 B 36.06 - juris; Sadler, VwVG/VwZG, 8. Auflage, Rdnr. 25 zu § 15 VwVG, Rdnr. 54 zu § 12 VwVG).

c) Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die Rechtsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweisen würde. Insoweit wird auf das Vorstehende Bezug genommen.

d) Schließlich macht die Klägerin mit ihren Darlegungen keinen Verfahrensfehler geltend, der der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt, vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Zulassungsantrag behauptet zwar einen Aufklärungsmangel, legt aber nicht - wie notwendig - dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerade vor dem Hintergrund seiner eigenen - des Verwaltungsgerichts - Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungszulassungsantrages der Klägerin folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Betrag, den die Klägerin nach Auffassung des erstinstanzlichen Urteils zu zahlen hat (6.605,39 Euro) abzüglich des Betrages, den sie ohnehin anerkannt hat (1.544,51 Euro).

4. Der Berufungszulassungsantrag des Beklagten bezieht sich ersichtlich nur auf einen Teil des klagestattgebenden Teils des angegriffenen Urteils. Er hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Hinsichtlich des von ihm angegriffenen Urteilsteils wecken die Darlegungen des Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

aa) Das Verwaltungsgericht hat die Erstattungsfähigkeit der Personalkosten für den Aufmaßtermin am 18. März 2008 (389,40 €) mit dem Argument verneint, dass die Kosten noch vor der Androhung der Ersatzvornahme entstanden sind; hiermit setzt sich der Beklagte nicht auseinander.

bb) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Besprechung am 15. April 2008 auf Einladung der Polizeivollzugsbehörde stattgefunden hat, nachdem der Beklagte ein Vollzugshilfegesuch an die Polizei gerichtet hatte. Die Erstattungsfähigkeit der diesbezüglichen Personalkosten auf Seiten des Beklagten (225,75 €) hat das Verwaltungsgericht mit dem Argument verneint, derartige vorbereitende Tätigkeiten stünden nicht mehr in dem zu fordernden Zusammenhang zur Ausführung der vertretbaren Handlung, sondern fielen als allgemeine Verwaltungskosten der Vollzugsbehörde zur Last.

Der Beklagte hält dem entgegen, dass die Teilnahme an der Besprechung Voraussetzung für die Erlangung der Vollzugshilfe durch die Polizei gewesen sei.

Das greift nicht. Zunächst hat die Besprechung nach den eigenen Angaben des Beklagten mehrere - parallel geplante - Vollstreckungen zum Gegenstand, was bereits dem Ansatz der gesamten Zeitdauer für den Fall der Klägerin entgegensteht. Im Übrigen kann es kostenmäßig nicht zu Lasten der Klägerin gehen, wenn die Polizei seinerzeit bestimmte Vorbedingungen für die Vollzugshilfe gestellt haben sollte. Wenn der Betroffene bei der Ersatzvornahme Widerstand leistete, konnte dieser mit Gewalt gebrochen werden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg a. F.). Die Polizei leistete dabei auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe (§ 25 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg a. F.). Mehr als eines entsprechenden Verlangens bedurfte es nicht, um die Polizei insoweit in die Pflicht zu nehmen.

cc) Das Verwaltungsgericht hat die Erstattungsfähigkeit der Personalkosten für die versuchten Abnahmen am 22. Mai 2008 (355,20 €), 27. Mai 2008 (222,60 €) und 21. Juli 2008 (93,70 €) mit dem Argument verneint, die Abnahme der Verbindung zwischen Grundstücksanschluss und häuslicher Entwässerungsanlage sei eine eigene Aufgabe des Zweckverbandes.

Der Beklagte hält dem entgegen, die Klägerin habe vor den versuchten Abnahmen jeweils fälschlich erklärt, sie habe den verlangten Anschluss hergestellt. Der Beklagte habe dem nachgehen müssen, um die vertretbare Handlung damit abzuschließen.

Das greift nicht. Die Abnahme der Verbindung zwischen häuslicher Entwässerungsanlage und öffentlicher Schmutzwasserkanalisation ist eine Prüfungstätigkeit, die nie der Klägerin oblegen hat und deswegen auch nicht Teil der Ersatzvornahme sein konnte. Sie konnte die Ersatzvornahme auch nicht abschließen, sondern dieser nur nachfolgen oder zeigen, dass diese nicht mehr erforderlich war.

dd) Das Verwaltungsgericht hat die Erstattungsfähigkeit der Positionen "Schacht für Rückstauautomat L..." (664,20 € netto) und "S..." (935,85 € netto) der Rechnung der Fa. H... mit dem Argument verneint, diese Materialien seien nicht auf dem Grundstück der Klägerin verbaut worden und der Beklagte habe es versäumt, insoweit Rückgaberechte zu nutzen, zu vereinbaren oder anderweitig für eine Verwendung Sorge zu tragen.

Der Beklagte hält dem entgegen, es habe kein Rückgaberecht gegeben, ein solches sei auch nicht zu vereinbaren gewesen und eine anderweitige Verwendung sei ebenfalls nicht möglich, weil der Schacht und der Rückstauautomat sofort nach dem Aufmaßtermin am 18. März 2008 mit den aufgenommenen Maßen eigens für den zwangsweisen Anschluss des Grundstücks der Klägerin bestellt worden seien, und zwar exakt für die entsprechende Einbautiefe und Größe der Anschlussleitung des klägerischen Grundstücks.

Das greift nicht. Der bezogene Schacht vom Hersteller K... ist kein eigens hergestelltes Unikat gewesen, sondern eines von mehreren Modellen aus der Angebotspalette des Herstellers (H 3 = 2100 mm; Art.-Nr. 882004); das gleiche gilt für den Umrüstsatz S...FKA DN 150, Art. Nr. 80082. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Beklagte zumindest um eine anderweitige Verwertung bemühen müssen.

ee) Das Verwaltungsgericht hat schließlich die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die anwaltliche Betreuung der Ersatzvornahme (14.074,21 €) verneint. Soweit es um die Vertretung der Beklagten gegenüber der Polizei und die Teilnahme an der Mediation gegangen sei, seien die Kosten nicht durch die Ersatzvornahme entstanden. Im Übrigen habe es sich bei den in Rechnung gestellten Tätigkeiten hauptsächlich um die Fertigung von Bescheiden und Schreiben, um die Prüfung von Anwaltsschreiben, um die Teilnahme an Besprechungen mit der Polizei, um Rücksprachen mit Verbandsmitarbeitern und die Teilnahme an Vollstreckungsversuchen gehandelt. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte für alles das auf anwaltliche Unterstützung angewiesen gewesen sei. Jedenfalls hätten die in Rede stehenden Tätigkeiten nichts damit zu tun, dass der Beklagte eine vertretbare Handlung anstelle des Pflichtigen vorgenommen habe; die für die in Rede stehenden Tätigkeiten angefallenen Kosten seien deshalb mit den allgemeinen Verwaltungskosten vergleichbar. Der Beklagte könne ihren Ansatz auch nicht höchst hilfsweise alternativ mit ihm entstandenen weiteren Kosten der Ersatzvornahme begründen.

Der Beklagte hält dem entgegen: Das Verwaltungsgericht habe die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten rein pauschal abgelehnt. Eine konkrete Begründung, warum insbesondere die mit Abstand größte Position, die anwaltliche Betreuung am 21. April 2008 nicht erstattungsfähig sein solle, lasse sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im gesamten Verfahrensablauf sei aus Gründen der notwendigen gleichen Rechtsverteidigung wegen der ständigen anwaltlichen Vertretung der Klägerin sowie der tatsächlichen Stellung und fortlaufenden Ankündigung von immer neuen Anträgen beim Verwaltungsgericht sowie von fortwährenden Strafanzeigen erforderlich gewesen, weil der Beklagte über keine eigenen Juristen verfügt habe. Ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts sei der Beklagte nicht in der Lage gewesen, sich der Rechtsangriffe der Klägerin adäquat zu erwehren. Die Einstellung eines eigenen Juristen für den vorliegenden Fall würde noch teurer gekommen sein. Die Kosten für Tätigkeit des Rechtsanwalts des Beklagten seien auch durch die Ersatzvornahme entstanden. Der Beklagte sei bereits bei der Abstimmung mit der Polizei und der Unteren Wasserbehörde auf juristischen Beistand angewiesen gewesen, weil beide dazu ebenfalls ihre Juristen entsandt hätten und die Zuständigkeiten hätten abgegrenzt werden müssen. Insbesondere der Besprechungstermin am 15. April 2008 bei der Polizei sei fachlich nur durch und mit einem Rechtsanwalt wahrzunehmen gewesen; auch am Ausführungstag sei die Ersatzvornahme abstimmungsgemäß durch einen Rechtsanwalt des Beklagten zu begleiten gewesen. Die Polizei habe ausdrücklich verlangt, dass bei der Besprechung am 15. April 2008 ein Jurist für den Verband zugegen war; auch habe sie verlangt, dass am 21. April 2008 ein Jurist für den Verband als Ansprechpartner vor Ort war. Der Beklagte habe sich dem beugen müssen, um eine zeitnahe Vollstreckung zu erreichen. Die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen die Polizei würde die Ersatzvornahme massiv verzögert haben. Der Beklagte sei ohne anwaltliche Betreuung auch im Übrigen nicht in der Lage gewesen, die Anforderungen an eine rechtliche einwandfreie Vollstreckung zu erfüllen. Die Kriterien der Rechtsprechung zur hier streitigen Vollstreckung, insbesondere zum Einsatz der Polizei (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - OVG 1 S 122.08 -) könne eine Behörde ohne juristisch vorgebildetes Personal oder externen juristischen Beistand nicht leisten. Die Klägerin habe bei allen Vollzugsterminen seit dem 4. Dezember 2007 (noch zur dezentralen Entsorgung) bzw. seit dem 18. März 2008 (Aufmaß für den zentralen Anschluss) aktiven Widerstand geleistet; der Beklagte habe nur durch Polizeieinsatz einen Versuch der Ersatzvornahme unternehmen können. Habe er für die Ausführung der Arbeiten aber die Polizei gebraucht und deren Einsatz nur durch einen vor Ort befindlichen Rechtsanwalt sichern oder die sehr diffizilen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen können (Beschluss des OVG Bln-Bbg vom 3. Juli 2008), habe der Beklagte letztlich den anwaltlichen Beistand ebenso für die Durchführung der Arbeiten benötigt wie etwa einen Schlüsseldienst für die Öffnung des abgeschlossenen Gartentores. Jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin die Ausführungsarbeiten vorgenommen habe, sei die anwaltliche Betreuung des Beklagten als Einheit mit der Durchsetzung des direkten Zutritts- und Ausführungsbegehrens des Beklagten und seiner sonstigen Beauftragten anzusehen gewesen. Die Rechtsanwälte des Beklagten seien auch nicht etwa passiv als stille Reserve vor Ort gewesen, sondern hätten zusammen mit der Polizei erst in der Auseinandersetzung mit der Klägerin und deren Bevollmächtigten dafür gesorgt, dass die Klägerin ihren Widerstand aufgegeben habe. Weil die Klägerin aber auch danach immer wieder Einwendungen erhoben und diese gegenüber der Polizei als Grund für Behinderungen angeführt habe, sei die Anwesenheit eines Rechtsanwalts für den Verband auch danach Teil der Ersatzvornahme gewesen.

Das greift nicht.

Wird die Verpflichtung, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, so konnte die Vollzugsbehörde "auf Kosten des Betroffenen" die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen (§ 19 Abs. 1 VwVGBbg a. F.). Für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz wurden nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg a. F.). In der Kostenordnung konnte unter anderem der Umfang der zu erstattenden Auslagen geregelt werden (§ 37 Abs. 4 VwVGBbg a. F.). Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehörten insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei Anwendung unmittelbaren Zwanges an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen waren, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde (§ 16 VwVGBbg a. F.) durch die Ersatzvornahme entstanden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BbgKostO a. F.).

Die Rechtsanwälte des Beklagten waren bei der hier in Rede stehenden Ersatzvornahme nicht Hilfspersonen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BbgKostO a. F. Die insoweit angefallenen Kosten sind dem Beklagten auch nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BbgKostO a. F. "durch die Ersatzvornahme entstanden". Hierfür reicht es nicht aus, dass Kosten in einem irgendwie gearteten ursächlichen Zusammenhang mit der Ersatzvornahme gestanden haben (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Februar 2012 - OVG 9 S 53.10 - juris, Rdnr. 16). Vielmehr mussten die Kosten gerade durch die Amtshandlung Ersatzvornahme und nicht durch eine zwar damit zusammenhängende, aber davon zu unterscheidende Handlung entstanden sein. Darüber hinaus muss es sich um notwendige Kosten gehandelt haben. Den Darlegungen des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen vorgelegen hätten. Zunächst sind die Kosten für die "Verteidigung" der (geplanten) Ersatzvornahme in gerichtlichen Eilverfahren nicht Kosten der Amtshandlung Ersatzvornahme, sondern (außergerichtliche) Kosten eines Gerichtsverfahrens gewesen, für die es eigens geregelte prozessuale Kostenerstattungsansprüche gibt. Soweit die Ersatzvornahme Strafanzeigen gegen einzelne Bedienstete des Beklagten ausgelöst und dieser sich deshalb anwaltlichen Beistands versichert hat, sind die entsprechenden Kosten ebenfalls keine Kosten der Amtshandlung Ersatzvornahme gewesen, sondern Kosten der Ausübung der Fürsorgepflicht gegenüber den angezeigten Bediensteten. Soweit der Beklagte für die Ersatzvornahme die Vollzugshilfe der Polizei benötigt hat, deren Erlangung erst mit anwaltlicher Hilfe gerichtlich oder außergerichtlich erstreiten oder zu deren Erlangung die "Bedingung" der Polizei erfüllen musste, in Besprechungen und vor Ort mit einem Rechtsanwalt vertreten zu sein, sind die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls keine Kosten der Amtshandlung Ersatzvornahme, sondern Kosten der Erlangung der Vollzugshilfe. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Ob der Vollzugshilfe kein Ermessen der Polizei bestand (§ 25 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg a. F.). Sie durfte die Vollzugshilfe danach weder verweigern noch von Bedingungen wie der Anwesenheit eines Rechtsanwalts des Beklagten bei einer Vorbesprechung oder bei der Ersatzvornahme abhängig machen; soweit sie das gleichwohl getan hat, kann dies nicht finanziell zu Lasten der Klägerin gehen. Soweit der Beklagte es nur oder auch aus eigenem Antrieb für sinnvoll gehalten haben sollte, bei Vorbesprechungen oder vor Ort mit einem eigenen Rechtsanwalt vertreten gewesen zu sein, fehlt es im Übrigen an der Erforderlichkeit der Kosten. Die Ersatzvornahme hat der Durchsetzung einer - wie schon erwähnt - nach entsprechenden Gerichtsentscheidungen bestandskräftigen Anschlussverfügung gedient. Sie war angedroht und festgesetzt worden. Die Klägerin war mit einem gerichtlichen Eilrechtsschutzbegehren gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme beim Verwaltungsgericht (Beschluss vom 18. April 2008 - VG 5 L 136/08 -) und beim Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. April 2008 - OVG 9 S 31.08 -) gescheitert. Am Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen konnte danach kein Zweifel mehr bestehen. Nunmehr ging es nur noch um die praktische Herstellung des Anschlusses, d. h. der technischen Verbindung der häuslichen Schmutzwasseranfallstellen (Duschen, Waschbecken, Toiletten etc.) mit der öffentlichen Schmutzwasserentsorgung. Für das insoweit fachlich zu Leistende, einschließlich der Beantwortung der Frage, ob und wann alles zur Herstellung des Anschlusses Notwendige getan und deshalb die Vollstreckung einzustellen war (§ 25 Abs. 3 VwVGBbg) hat es keines Rechtsanwalts bedurft. Für das Brechen etwaigen Widerstandes konnte der Beklagte rechtlich auf die Polizei zurückgreifen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg). Diese war für die Art und Weise der Durchführung der Vollzugshilfe selbst verantwortlich (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BbgPolG) und musste bei Rechtsfragen insoweit gegebenenfalls auf eigene Juristen zurückgreifen.

b) Hinsichtlich des von ihm angegriffenen Urteilsteils ergibt sich aus den Darlegungen des Beklagten auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

aa) Der Beklagte spricht insoweit sinngemäß die Frage an, ob zu den erstattungsfähigen Kosten der Ersatzvornahme auch die anhand entsprechender Stundensätze zu ermittelnden Kosten für die Vornahme einer Handlung durch eigene Dienstkräfte und für den notwendigen Einsatz eigenen Personals zur Anleitung oder Beaufsichtigung beauftragter Dritter gehören. Der Beklagte legt aber nicht dar, dass die Beantwortung dieser Frage überhaupt entscheidungserheblich ist, soweit der Beklagte das erstinstanzliche Urteil angreift.

bb) Der Beklagte spricht weiter die Frage an, ob die Vollzugsbehörde bei der Ersatzvornahme verpflichtet ist, die Materialien so zu beschaffen, dass diese zurückgegeben oder anderweitig verwertet werden können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend Bauteile in Rede stehen (Schacht und Rückstauautomat), die prinzipiell anderweitig verwertbar sind. Es liegt auf der Hand, dass die Behörde sich insoweit jedenfalls um eine anderweitige Verwertung bemühen muss, bevor sie vom Pflichtigen die Kostenerstattung verlangt. Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf insoweit zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungszulassungsantrages des Beklagten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung insoweit beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Summe der Beträge, deren Erstattungsfähigkeit der Beklagte mit seinem Berufungszulassungsantrag weiterverfolgt.

III.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).