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Entscheidung OVG 62 PV 2.11


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) Entscheidungsdatum 14.05.2012
Aktenzeichen OVG 62 PV 2.11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 87a GG, Art 87b GG, § 4 Abs 1 BPersVG, § 13 Abs 1 BPersVG, § 25 BPersVG, § 53 Abs 2 BPersVG, § 53 Abs 3 BPersVG, § 2 Abs 1 SBG, § 3 Abs 1 SBG, § 48 SBG, § 49 Abs 1 SBG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Anträge zu 1. und 2. sowie 5. bis 7. betrifft.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. November 2010 wird zurückgewiesen, soweit das Verfahren die Anträge zu 3. und 4. betrifft.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Vom 6. bis zum 8. Mai 2008 fanden bei der Wehrbereichsverwaltung Ost die Wahlen zum Bezirkspersonalrat statt. Soldaten waren zu der Wahl nicht zugelassen.

Ursprünglich hat der Antragsteller am 26. Mai 2008 die Wahl mit der Begründung angefochten, unter Missachtung der zur vorhergehenden Wahl ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seien die zu den Auskunfts- und Beratungsstellen bei den Kreiswehrersatzämtern als Unterstützungspersonal kommandierten Wehrdienstleistenden (Kontaktsoldaten) wiederum nicht zur Wahl zugelassen worden. Ebenso hätten die den Kontaktsoldaten vergleichbaren, seit Anfang 2007 in den Standortservices der Bundeswehr-Dienstleistungszentren verwendeten militärischen Rechnungsführer einbezogen werden müssen.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. die Wahl für ungültig zu erklären,

2. festzustellen, dass zu den Auskunfts- und Beratungsstellen bei den Kreiswehrersatzämtern und der Wehrbereichsverwaltung Ost als Unterstützungspersonal kommandierte Wehrdienstleistende (Kontaktsoldaten) zu den dortigen Personalratswahlen wahlberechtigt sind, wenn ihre Gruppe nicht mehr als vier Soldaten umfasst und wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert (bei Soldaten, die vor ihrem Übertritt ins Kreiswehrersatzamt in einer für Soldaten nicht personalratsfähigen Dienststelle Dienst geleistet haben) oder die Kommandierung am Wahltag länger als drei Monate gedauert hat und nicht feststeht, dass der Betreffende binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (bei Soldaten, die vor ihrem Übertritt ins Kreiswehrersatzamt in einer für Soldaten personalratsfähigen Dienststelle Dienst geleistet haben und nicht zusammen mit mindestens vier anderen Wehrpflichtigen eine Vertrauensperson zu wählen hatten),

3. festzustellen, dass alle bei den Dienststellen des Geschäftsbereichs der Wehrbereichsverwaltung eingerichteten militärischen Organisationselemente mit Unterstützungsaufgaben für diese Dienststellen, die fachlich oder „im Rahmen des STAN-Auftrags“ dem Leiter dieser Dienststelle unterstellt sind (etwa als „Unterstützungspersonal Bundeswehrdienstleistungszentrum - BwDLZ -, „Rechnungsführer“, „Zahlstelle“, „Unterstützungspersonal Truppenverwaltung“) personalvertretungsrechtlich der jeweiligen Dienststelle zugehören, auch soweit diese als „Teileinheit“ der abstellenden militärischen Dienststelle ausgebracht sind,

4. die in diesen Organisationselementen verwendeten Soldaten ebenso wie die unmittelbar in diesen zivilen Dienststellen verwendeten Soldaten zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich der Wehrbereichsverwaltung wahlberechtigt sind, soweit sie, - wie das Unterstützungspersonal BwDLZ - auf Dienstposten dieser Dienststellen und Organisationselemente versetzt sind,

5. die vorstehend genannten Soldaten zu Stufenvertretungen auch dann im Wahlgang der Soldaten wahlberechtigt sind, soweit im örtlichen Personalrat die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz vorliegen,

6. bei Vorhandensein von vorstehend beschriebenen Soldaten auch für Dienststellen im Geschäftsbereich der Wehrbereichsverwaltung Personalvertretungen nach § 49 SBG zu bilden sind,

7. für die vorstehend beschriebenen Personalvertretungen die Soldaten Anspruch auf Vertretung im Wahlvorstand nach § 20 Abs. 1 BPersVG haben, und deren Wahlvorstände in diesen Dienststellen vertretenen Gewerkschaften der Soldaten (z.B. den Antragsteller) am Wahlverfahren nach den Vorschriften des BPersVG zu beteiligen haben.

Mit Beschluss vom 2. November 2010 hat das Verwaltungsgericht Potsdam dem Wahlanfechtungsantrag (Antrag zu 1) stattgegeben und die Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der Wehrbereichsverwaltung Ost für ungültig erklärt, weil die wahlberechtigten Kontaktsoldaten an der Wahl gehindert worden seien. Die Feststellungsanträge (Anträge zu 2 bis 7) seien nur zulässig, soweit sie die Gruppe der militärischen Rechnungsführer beträfen; sie seien insoweit unbegründet. Denn die militärischen Rechnungsführer seien zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich der Wehrbereichsverwaltung nicht wahlberechtigt, weil sie weiterhin bei ihren militärischen Dienststellen eingegliedert seien: Sie seien in Kasernen untergebracht und leisteten militärischen Pflichtdienst.

Gegen diesen Beschluss haben die Verfahrensbeteiligten jeweils Beschwerde eingelegt, soweit sie in der ersten Instanz unterlegen gewesen sind.

Im Hinblick darauf, dass infolge Aussetzens der Wehrpflicht künftig keine Kontaktsoldaten mehr eingesetzt werden und schon deshalb die Neuwahlen zu den Personalvertretungen in der Bundeswehr vom 8. bis zum 10. Mai 2012 ohne Beteiligung dieser Soldaten stattgefunden haben, haben alle Beteiligten das Verfahren, soweit es die Anträge zu 1, 2 sowie 5 bis 7 betrifft, übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Verfahrensbeteiligen streiten somit nur noch um die Wahlberechtigung anderer, in der Bundeswehrverwaltung eingesetzter Soldaten.

Zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Fachkammer zu den Anträgen zu 3 und 4 trägt der Antragsteller vor, die in der Bundeswehrverwaltung tätigen Soldaten seien wie die Kontaktsoldaten im Rahmen ihres Auftrags dem Leiter der zivilen Dienststelle unterstellt. Der Erlass des Bundesministers der Verteidigung zur Verwendung dieser Soldaten besage ausdrücklich, dass der militärische Vorgesetzte auf dieses Personal nur noch im Einvernehmen mit dem Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums zugreifen könne. Die militärische Zuordnung reduziere sich dabei ebenfalls wie bei den Kontaktsoldaten auf eine rein disziplinarrechtliche Unterstellung.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. November 2010 zu ändern und festzustellen,

dass alle bei den Dienststellen des Geschäftsbereichs der Wehrbereichsverwaltung eingerichteten militärischen Organisationselemente mit Unterstützungsaufgaben für diese Dienststellen, die fachlich oder „im Rahmen des STAN-Auftrags“ dem Leiter dieser Dienststelle unterstellt sind (etwa als „Unterstützungspersonal Bundeswehrdienstleistungszentrum - BwDLZ -, „Rechnungsführer“, „Zahlstelle“, „Unterstützungspersonal Truppenverwaltung“) personalvertretungsrechtlich der jeweiligen Dienststelle zugehören, auch soweit diese als „Teileinheit“ der abstellenden militärischen Dienststelle ausgebracht sind, und

dass die in diesen Organisationselementen verwendeten Soldaten ebenso wie die unmittelbar in diesen zivilen Dienststellen verwendeten Soldaten zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich der Wehrbereichsverwaltung wahlberechtigt sind, soweit sie, - wie das Unterstützungspersonal BwDLZ - auf Dienstposten dieser Dienststellen und Organisationselemente versetzt sind.

Die Beteiligten zu 1 und 2 treten der Beschwerde entgegen und verteidigen insoweit den angefochtenen Beschluss. Sie meinen, das militärische Unterstützungspersonal der Bundeswehrdienstleistungszentren sei mit den Kontaktsoldaten nicht vergleichbar, schon weil es bei jenen an einer Kommandierung oder Versetzung fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Das Verfahren ist, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Anträge zu 1 und 2 sowie zu 5 bis 7 erster Instanz), gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 83 a Abs. 2 Satz 1, 90 Abs. 2 ArbGG einzustellen. In entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. November 2010 insoweit wirkungslos.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung der Anträge zu 3 und 4 erster Instanz hat keinen Erfolg.

Obwohl in der mündlichen Anhörung nach Formulierung der wechselseitigen Erledigungserklärungen keine Sachanträge mehr gestellt worden sind, besteht nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 12. April 2011, nach den in den Beschwerdeerwiderungen vom 14. Juni 2011 und 25. Juli 2011 formulierten Anträgen sowie nach dem Verlauf der mündlichen Anhörung kein Zweifel daran, dass eine Antragstellung nur versehentlich unterblieben ist und der Antragsteller unter Änderung des angefochtenen Beschlusses noch eine Entscheidung über die gegen die Ablehnung seiner Anträge zu 3 und 4 gerichteten Beschwerde begehrt und die Beteiligten zu 1 und 2 die Zurückweisung der Beschwerde insoweit erstreben.

Die Anträge sind nur zulässig, soweit der Antragsteller mit ihnen die Wahlberechtigung der in den Standortservices der Bundeswehrdienstleistungszentren verwendeten militärischen Rechnungsführer zu den Bezirkspersonalratswahlen bei der Wehrbereichsverwaltung Ost festgestellt wissen will. Im Übrigen sind sie unzulässig.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen Verein zur Interessenvertretung der Soldaten und damit um eine Gewerkschaft im Sinne der Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Dieses ist hier anzuwenden, weil es um die Wahl zu einer Personalvertretung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes geht.

Als Gewerkschaft ist der Antragsteller grundsätzlich nicht berechtigt, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen, dass in eine Personalratswahl Soldaten einer bestimmten Untergliederung einzubeziehen sind. Gewerkschaften sind keine Organe der Personalvertretung, sondern außerhalb der Dienststelle stehende Organisationen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2011 - BVerwG 6 P 16.10 -, juris Rn. 10 ff.).

Allerdings sind in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften nach Maßgabe von § 25 BPersVG zur Wahlanfechtung berechtigt, hier zur Anfechtung der Wahl zur Stufenvertretung gem. § 53 Abs. 3 Satz 1 BPersVG in entsprechender Anwendung. So können sie z.B. eine Personalratswahl mit der Begründung anfechten, Soldaten einer bestimmten Untergliederung hätten in die Wahl einbezogen werden müssen. So lag es ursprünglich hier.

Der Antragsteller ist nach inzwischen - zu Recht - übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligten in der Dienststelle vertreten und hat am 26. Mai 2008 die Wahl zum Bezirkspersonalrat bei der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 6./8. Mai 2008 u.a. mit der Begründung angefochten, es hätten die seit Anfang 2007 in den Standortservices der Bundeswehr-Dienstleistungszentren im Geschäftsbereich der Wehrbereichsverwaltung Ost verwendeten Soldaten in die Wahl einbezogen werden müssen. In seinem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 hat der Antragsteller die Gruppe der vermeintlich wahlberechtigten Soldaten dahingehend präzisiert, dass damit die militärischen Rechnungsführer gemeint sind.

Das Verwaltungsgericht hat die Wahl wegen der Nichtbeteiligung der Kontaktsoldaten für ungültig erklärt, eine Entscheidung über die Wahlberechtigung der militärischen Rechnungsführer aber für im Rahmen des Wahlanfechtungsantrags nicht mehr klärungsbedürftig gehalten. Nachdem sich das Wahlanfechtungsbegehren mit Ablauf der Amtszeit des Bezirkspersonalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2012 (vgl. §§ 26, 54 Abs. 1 BPersVG), erledigt hat und die Beteiligten das Wahlanfechtungsverfahren im Hinblick darauf übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist der Antragsteller ausnahmsweise befugt, die Wahlberechtigung der Soldaten zum Bezirkspersonalrat im Wege eines abstrakten Feststellungsantrags unter bestimmten Voraussetzungen zur Entscheidung zu stellen. Die im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge zu 3 und 4 stellen sich somit als Fortsetzung des ursprünglichen Wahlanfechtungsbegehrens in Form des Statusfeststellungsantrags dar, der allerdings nicht weiter reichen kann als das Wahlanfechtungsbegehren.

Da der Antragsteller nicht seinen ursprünglichen Wahlanfechtungsantrag umgestellt, sondern das Statusfeststellungsbegehren unverändert gelassen und an die Stelle des Wahlanfechtungsantrags hat treten lassen, sind die Anträge in Bezug auf die Gruppe der Soldaten, um deren Wahlberechtigung es geht, und in Bezug auf den Umfang der Feststellung zu reduzieren.

Die Umschreibung der Gruppe der Soldaten, um deren Wahlberechtigung es geht, als „alle bei den Dienststellen des Geschäftsbereichs der Wehrbereichsverwaltung eingerichteten militärischen Organisationselemente mit Unterstützungsaufgaben für diese Dienststellen, die fachlich oder „im Rahmen des STAN-Auftrags“ dem Leiter dieser Dienststelle unterstellt sind, ist zu unbestimmt. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargetan, welche anderen Soldaten außer den militärischen Rechnungsführern von diesem Antrag erfasst sein sollen, welche Soldaten mit den teilweise veralteten oder nichtssagenden Bezeichnungen gemeint sind („Unterstützungspersonal Truppenverwaltung“ oder „Zahlstelle“). Wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Rechtsgutachten zum Wahlrecht für alle möglichen, nicht näher präzisierten Gruppen von Soldaten zu erstellen. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst, wie bereits angeführt, im Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 die Gruppe der vermeintlich wahlberechtigten Soldaten auf die militärischen Rechnungsführer bezogen.

Unzulässig sind die Anträge auch, soweit sie über die Feststellung der Wahlberechtigung hinausgehen und die Zugehörigkeit der in Rede stehenden Soldaten zu einer bestimmten Dienststelle zum Gegenstand haben. Die Dienststellenzugehörigkeit ist allenfalls unselbständige Vorfrage bei der Klärung der Wahlberechtigung.

Mit diesen Einschränkungen lag den Feststellungsanträgen ein rechtwirksames, insbesondere fristgerechtes Wahlanfechtungsbegehren zugrunde.

Die Zulässigkeit der Statusfeststellungsanträge erfordert jedoch weiter, dass der Vorgang, der die Wahlanfechtung ausgelöst hat, sich wiederholen wird und sich die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen unter denselben Verfahrensbeteiligten voraussichtlich - mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit - erneut stellen werden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2011, a.a.O., Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Wahlberechtigung der Soldaten zu den Wahlen des Bezirkspersonalrats war eine der in der ersten Instanz bereits bezeichneten Rechtsfragen, auf denen das Wahlanfechtungsbegehren beruhte. Auch hat sich der Vorgang, der die Wahlanfechtung (mit-)ausgelöst hat, bereits bei der Wahl am 8. bis 10. Mai 2012 wiederholt, und die an ihn anknüpfenden Rechtsfragen werden sich unter denselben Verfahrensbeteiligten erneut stellen. Dass das Verwaltungsgericht über die Beteiligung der in der Wehrbereichsverwaltung tätigen Soldaten im Rahmen der Wahlanfechtung nicht mehr entschieden hat, sondern darüber – nachdem die Ungültigkeit der Wahl bereits aufgrund der Nichtbeteiligung der Kontaktsoldaten feststand – erst im Rahmen eines abstrakten Feststellungsantrags entschieden hat, ist für die Frage der Antragsbefugnis des Antragstellers ohne Belang.

Ebenso unerheblich ist, ob die abstrakten Feststellungsanträge zu 3 und 4 neben dem Wahlanfechtungsantrag zu 1 im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zulässig waren und das Verwaltungsgericht über sie in der Sache entscheiden durfte. Denn mit der Erledigung des Wahlanfechtungsantrags leben Entscheidungsbedarf und -berechtigung an der abstrakten Feststellung auf.

Schließlich ist auch das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an einer Gerichtsentscheidung ungeachtet seiner Mitteilung an die Bezirkswahlvorstände vom 5. März 2008 gegeben, er fühle sich an seine Zusage gegenüber dem Bundesministerium für Verteidigung weiterhin gebunden, die Wahlen der Beamten und Arbeitnehmer nicht zu stören und die erforderlichen Nachwahlen gegebenenfalls im Herbst stattfinden zu lassen. Denn mit dieser Erklärung wollte der Antragsteller offensichtlich nicht endgültig auf sein Wahlanfechtungsrecht verzichten, sondern klarstellen, dass er lediglich nachgehenden Rechtsschutz suchen würde, dem im Falle seines Obsiegens durch eine Nachwahl für die Gruppe der Soldaten hätte entsprochen werden sollen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben im Termin zur mündlichen Anhörung an ihrer schriftsätzlich geäußerten Gegenansicht nicht mehr festgehalten.

Zutreffend hat die Fachkammer eine Wahlberechtigung der militärischen Rechnungsführer zum Bezirkspersonalrat bei der Wehrbereichsverwaltung Ost verneint.

Nach § 53 Abs. 2 BPersVG werden die Mitglieder des Bezirkspersonalrates von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe gehörenden Beschäftigten gewählt. Behörde der Mittelstufe ist hier die Wehrbereichsverwaltung Ost. Ihr nachgeordnet sind u.a. acht Bundeswehr-Dienstleistungszentren als Ortsbehörden. Zu den Beschäftigten der Bundeswehr-Dienstleistungszentren gehören Beamte und Arbeitnehmer (vgl. §§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Soldaten sind dagegen keine Beschäftigten in diesem Sinne; sie stehen in einem besonderen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn, nämlich im Wehrdienstverhältnis (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten - SG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 [BGBl. I S. 1482], zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 [BGBl. I S. 462])).

Militärische Rechnungsführer sind Soldaten. Es läge deshalb nahe, sie von vornherein aus dem Anwendungsbereich von § 53 Abs. 2 BPersVG auszunehmen. Andererseits ordnet § 48 des Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) die Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes für Soldaten nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 SBG ausdrücklich an. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen Soldaten in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen Personalvertretungen. Sie bilden dann eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 BPersVG. Auf den ersten Blick jedoch scheint der Gesetzgeber die Soldatenbeteiligung in Personalvertretungen auf Fälle innerhalb der Streitkräfte begrenzt zu haben. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG ordnet ausdrücklich an, dass Soldaten, die zu einer Dienststelle oder Einrichtung a u ß e r h a l b der Streitkräfte kommandiert (…) sind, in dem Wahlbereich, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet ist, eine Vertrauensperson wählen.

Der Senat lässt offen, ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts uneingeschränkt zu folgen wäre, wonach Soldaten zu den Personalvertretungen der Bundeswehrverwaltung gleichwohl grundsätzlich wahlberechtigt sein können (Beschluss vom 21. Januar 2008 - BVerwG 6 P 16.07 -, juris, abl. Anm. von Lorse in PersV 2008, S. 169 ff.), oder ob von einer in Art. 87a und Art. 87b GG angelegten und in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG zum Ausdruck gebrachten grundsätzlichen Trennung der Streitkräfte von der Bundeswehrverwaltung und einem daraus folgenden Ausschluss der Wahlberechtigung von Soldaten zu Personalvertretungen in der Bundeswehrverwaltung auszugehen ist. Denn auch bei Zugrundlegung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die im Geschäftsbereich der Wehrbereichsverwaltung tätigen militärischen Rechnungsführer nicht zu den dortigen Personalvertretungen, sondern zu ihren Vertretungen in den Streitkräften wahlberechtigt, je nach Art der Dienststelle entweder zur Wahl der Vertrauensperson nach § 2 SBG oder zur Wahl von Personalvertretungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG.

Versteht man die Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes mit dem Bundesverwaltungsgericht dahin, dass sie auch eine Wahlberechtigung von Soldaten zu Personalvertretungen in der Bundeswehrverwaltung regeln und demzufolge § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG mit „anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen“ auch solche außerhalb der Streitkräfte meint, richtet sich die Entscheidung, welcher Dienststelle oder Einrichtung der fragliche Soldat angehört, nach § 3 SBG. Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift sind alle Soldaten wahlberechtigt, die am Wahltage der Wählergruppe des Bereichs angehören, für den die Vertrauensperson zu wählen ist, sowie alle Soldaten, die dem für den Wahlbereich zuständigen Disziplinarvorgesetzten durch Organisationsbefehl unterstellt sind. Kommandierte Soldaten sind nach Satz 2 der Vorschrift in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind, wenn ihre Kommandierung voraussichtlich länger als drei Monate dauert.

Diese Regelungen sind zwar ihrem Wortlaut nach nur auf Grenzfälle zwischen verschiedenen Wahlbereichen anwendbar. Da jedoch § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG für die Fälle, in denen Soldaten Personalvertretungen wählen, keine entsprechende Vorschrift enthält, und § 13 BPersVG erst anwendbar wird, wenn die Zugehörigkeit des Soldaten zu einer personalratsfähigen Dienststelle oder Einrichtung feststeht, ist die Regel des § 3 SBG entsprechend anwendbar, wenn es um die Abgrenzung von militärischen Dienststellen, Einrichtungen oder Wahlbereichen zu Dienststellen der Bundeswehrverwaltung geht. Maßgeblich ist mithin das Kriterium des „Angehörens“. Dienststellenangehörig ist der Beschäftigte bzw. der Soldat, der in die Dienststelle eingegliedert ist. Dies ist der Fall, wenn er dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 - BVerwG 6 P 14.10 -, juris Rn. 13, m.w.N.).

Die militärischen Rechnungsführer wirken in den Standortservices der Dienstleistungszentren nach Weisung von dessen Leiter an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit, indem sie die geldwerten Verwaltungsangelegenheiten der Soldaten ihrer Einheit sowie Angelegenheiten der Verpflegung, mithin Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte im Sinne von Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG, abwickeln. Da die militärischen Rechnungsführer jedoch gleichzeitig nach Weisung ihres militärischen Vorgesetzten an der Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr im Sinne von Art. 87a GG mitwirken und weder die Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetztes noch diejenigen des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein doppeltes Wahlrecht zulassen, kann für dieses „gespaltene Unterstellungsverhältnis“ eine Abgrenzung nur nach der Art der jeweiligen Unterstellung und der tatsächlichen Eingliederung erfolgen. Diese Abgrenzung ergibt eine (überwiegende) Zugehörigkeit der militärischen Rechnungsführer zu ihrer militärischen Einheit und ein - alleiniges - Wahlrecht dort.

Dabei geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: Als militärischer Rechnungsführer wird ein Dienstposten innerhalb einer militärischen Einheit bezeichnet, auf dem ein Berufs- oder Zeitsoldat, zumeist ein Unteroffizier mit Portepee, die geldwerten Angelegenheiten der Soldaten seines Zuständigkeitsbereichs verwaltet. Dazu gehören z.B. Angelegenheiten betreffend Reisekosten, Trennungsgeld, Verpflegungskosten und Fahrtkosten. Es handelt sich um Aufgaben der Bundeswehrverwaltung, die jedoch im Frieden wie im Einsatz unmittelbar bei der Truppe anfallen und in enger Verbindung mit dem Truppenteil stehen. Sie sind diesen Truppenteilen übertragen worden, um eine ortsnahe und schnelle Erledigung zu gewährleisten. Die militärischen Rechnungsführer gehörten ursprünglich zu der bei den Streitkräften angesiedelten Truppenverwaltung, die organisatorisch als Teileinheit dem jeweiligen Truppenteil eingegliedert war. Sie waren der Truppenverwaltung fachdienstlich unterstellt. Demgegenüber waren die zivilen Rechnungsführer, denen dieselben Aufgaben hinsichtlich der zivilen Beschäftigten obliegen, stets Angehörige der Standortverwaltungen als den Wehrbereichsverwaltungen nachgeordneten Ortsbehörden. Im Jahre 2007 wurden die Standort- und die Truppenverwaltungen in den Bundeswehrdienstleistungszentren zusammengeführt (Organisationsbefehle Nr. 322/2007 [H] zur Änderung der wirtschaftlichen Zuständigkeit für Rechnungsführer im Rahmen der Einnahme der Struktur „Neues Heer“ vom 7. Februar 2007). Dafür wurden die Truppenverwaltungen aus der jeweiligen militärischen Dienststelle herausgelöst und in die Bundeswehrverwaltung integriert. Es wurden allerdings nur die zivilen Dienstposten in die Bundeswehr-Dienstleistungszentren verlagert, die Dienstposten der militärischen Rechnungsführer blieben bei den Einheiten. An Standorten in weiterer Entfernung zu einem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum wurden sogenannte Standortservices als Außenstellen der Bundeswehr-Dienstleistungszentren errichtet, in denen u.a. die militärischen Rechnungsführer tätig sind. Sie bleiben jedoch stets ihrer militärischen Dienststelle zugeordnet und werden in der Stärke und Ausrüstungsnachweisung (STAN) in der Teileinheit „Unterstützungspersonal BwDLZ“ geführt. Sie sind truppendienstlich dem Chef ihrer Einheit unterstellt, im besonderen Aufgabenbereich des STAN-Auftrages, d.h. fachlich, jedoch dem Leiter des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums bzw. einem anderen Vorgesetzten dort.

Die fachliche Unterstellung der militärischen Rechnungsführer unter einen Vorgesetzten der Bundeswehrverwaltung ist der truppendienstlichen Unterstellung unter den militärischen Vorgesetzten aus beteiligungsrechtlicher Sicht nachgeordnet. Die Abgrenzung treffen die Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. Juni 2007 (DB VV-BHO): Nach Nr. 4 Abs. 5 DB VV-BHO hat der Leiter des Teilbereichs Kostenabrechnung bzw. des Standortservices das Recht, den militärischen Rechnungsführern bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens fachliche Anordnungen zu erteilen. Er regelt die Vertretung. Nach Absatz 6 der Bestimmung nehmen Rechnungsführer im Soldatenstatus entsprechend den truppendienstlichen Belangen am militärischen Dienst teil. Sie müssen ihre Rechnungsführeraufgaben jedoch ordnungsgemäß und zeitgerecht erfüllen können. Anordnungen hierzu erteilt der Leiter der militärischen Dienststelle im Einvernehmen mit dem Leiter des Teilbereichs Kostenabrechnung bzw. des Standortservices.

Danach überlagert das truppendienstliche das fachdienstliche Unterstellungsverhältnis beteiligungsrechtlich insofern, als der militärische Vorgesetzten die weiterreichende Weisungsbefugnis hat: Ihm steht nicht nur die Disziplinargewalt, sondern die Befehlsgewalt über den Soldaten innerhalb und außerhalb des Dienstes zu. Der Soldat muss ihm gehorchen, hat seine Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG).

Die truppendienstliche Unterstellung des militärischen Rechnungsführers unter den Führer seiner militärischen Einheit umfasst alle Aufgaben eines Vorgesetzten, deren Erledigung der Herstellung und Erhaltung der Einsatzbereitschaft des ihm anvertrauten Personals und Materials dient. Hierzu gehören die persönlichen Angelegenheiten, wozu auch, aber nicht ausschließlich die disziplinaren Angelegenheiten gehören, die Ausbildung, die Versorgung sowie sonstige fachliche Angelegenheiten, außer der Unterstellung für den Einsatz (vgl. Nr. 202 ZDv 1/50 „Grundbegriffe zur militärischen Organisation, Unterstellungsverhältnisse, Dienstliche Anweisungen“).

Etwas anderes gilt, wenn ein anderes Unterstellungsverhältnis im Sinne der Nrn. 204 und 205 ZDv 1/50 angeordnet ist. Das aber ist bei den militärischen Rechnungsführern nicht der Fall, weil ihrer fachlichen Aufgabenzuweisung weder eine Unterstellung im besonderen Aufgabenbereich noch eine fachdienstliche Unterstellung zugrundeliegt. Denn dabei würde es sich um ein - weiteres - militärisches Unterstellungsverhältnis handeln, innerhalb dessen dem fachdienstlichen Vorgesetzten ebenfalls Befehlsgewalt zukäme (vgl. §§ 2 und 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses - VorgV - vom 4. Juni 1956 [BGBl. I S. 459, zuletzt geändert am 7. Oktober 1981 [BGBl. I S. 1129]).

Demgegenüber verrichten die militärischen Rechnungsführer seit 2007 ihren Fachdienst im Rahmen einer allgemeindienstlichen Unterstellung unter einen zivilen Vorgesetzten, der kein Soldat ist, sondern Beamter oder Arbeitnehmer. Dieses - weitere - Vorgesetztenverhältnis umfasst - wohlgemerkt im Zusammenhang mit der fachdienstlichen Aufgabenerledigung - alle dienstlichen Obliegenheiten. Auch in diesem Bereich besteht aber die Ausnahme der personalrechtlichen Angelegenheiten, für deren Erledigung die truppendienstlichen Vorgesetzten der Soldaten zuständig bleiben. Die allgemeindienstliche Unterstellung umfasst auch die dienstliche Anordnungsbefugnis in fachlichen Angelegenheiten (Nr. 206 ZDv 1/50). Sind Soldaten einem Arbeitnehmer oder Beamten unterstellt, so erteilt dieser Vorgesetzte keine Befehle, sondern dienstliche Anordnungen; der Fachvorgesetzte hat lediglich ein Weisungsrecht im fachlichen Bereich. Die Pflicht zum Befolgen dieser Anordnungen ergibt sich für den Soldaten aus der Pflicht zum treuen Dienen (Nr. 311 ZDv 1/50, § 7 SG), nicht aber aus seiner Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG.

Dieser Vorrang des militärischen Unterstellungsverhältnisses spiegelt sich in der Abgrenzungsvorschrift der Nr. 4 Abs. 6 DB VV-BHO wieder. Danach entscheidet der militärische Vorgesetzte über den Zeitpunkt der Erledigung der jeweiligen Aufgaben. Dass er dies in einem Teilbereich des fachlichen Dienstes nur im „im Einvernehmen“ mit dem fachdienstlichen Vorgesetzten des militärischen Rechnungsführers entscheiden kann, ändert nichts an seiner Erstzuständigkeit.

Dies findet seine Entsprechung im Beurteilungsverfahren: Beurteilungen von Soldaten erstellt grundsätzlich der zum Vorlagetermin zuständige Vorgesetzte. Dies ist im Regelfall der nächste Disziplinarvorgesetzte (Nr. 301 lit. a ZDv 20/6 „Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldaten der Bundeswehr“). Vom Fachvorgesetzten wird ein fachlicher Beurteilungsbeitrag abgefasst und in die Beurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten übernommen (vgl. Nr. 503 lit. e und Nr. 505 ZDv 20/6 entsprechend).

Die personalrechtliche Verantwortung des militärischen Vorgesetzten umfasst neben der Beurteilung auch die Entscheidung über Versetzung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel und Auslandseinsatz des militärischen Rechnungsführers (vgl. Nrn. 20 ff. ZDv 14/5 „Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten“).

Auch die Auswahl der militärischen Rechnungsführer für Beförderungen und für die Zulassung zu einer anderen Laufbahn ist eine Aufgabe, für die die Disziplinarvorgesetzten entweder selbst zuständig sind oder an der sie durch ihre Beurteilung entscheidend mitwirken (Nr. 1 ZDv 20/7 „Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die Zulassung als Offizier und Unteroffizieranwärter“). Auch wenn die Beförderungs- oder Auswahlentscheidung von der Stammdienststelle der Bundeswehr getroffen wird, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine militärische, ausschließlich für Soldaten zuständige Dienststelle.

Hielte man entgegen der hier vom Senat vertretenen Auffassung Art und Umfang der Unterstellung für ein ungeeignetes Abgrenzungskriterium, käme es auf die tatsächliche Eingliederung der militärischen Rechnungsführer an. Nicht maßgeblich ist dagegen die äußere Form der Aufgabenübertragung, ob also der betreffende Soldat einen Befehl zur vorübergehenden oder zur unbefristeten Dienstleistung in einer anderen Einheit/Dienststelle im Sinne von Nr. 1 bzw. Nr. 9 Abs. 1 ZDv 14/5 erhalten hat. Denn ob die erstmalige Verwendung eines Soldaten als militärischer Rechnungsführer mit einem Wechsel der Dienststelle verbunden ist, richtet sich beteiligungsrechtlich nach dem Inhalt der Personalmaßnahme und nicht nach ihrer Entscheidungsform. Anders ausgedrückt: Lässt sich anhand konkreter äußerer Umstände wie der räumlichen Einbeziehung in den Dienststellenbetrieb und einer Unterstellung unter die äußere Ordnung der Dienststelle feststellen, dass ein Soldat aus einer Einheit/Dienststelle, der er früher angehört hat, ausgegliedert worden und in eine andere Dienststelle eingegliedert worden ist, dann liegt darin aus beteiligungsrechtlicher Sicht eine Versetzung bzw. Kommandierung (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1983 - BVerwG 6 P 29.82 -, juris Rn. 17 für den Fall der Abordnung eines Arbeitnehmers; vgl. auch Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1990 - BVerwG 6 P 20.88 -, juris Rn. 15, und vom 21. Januar 2008 - BVerwG 6 P 16.07 - juris Rn. 30).

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Belange des jeweiligen Beschäftigten/Soldaten von der Vertretung wahrgenommen werden sollen, die am ehesten zu seinem Wohl tätig werden kann. Das aber ist die Vertretung, die bei der Dienststelle/Einheit gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung des Beschäftigten/Soldaten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt, und die die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht. Denn diese Dienststelle/Einheit gibt dem (Wehr-)Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen Dienstherrn und Beschäftigtem/Soldaten in erster Linie seine individuelle Ausgestaltung und lässt es damit von der abstrakten Rechtsbeziehung zum konkreten, den Arbeitsalltag des Beschäftigten/Soldaten bestimmenden und ausfüllenden Beschäftigungsverhältnis werden. Gegenüber dieser Dienststelle/Einheit aber kann in aller Regel der bei ihr gebildete Personalrat bzw. die Vertrauensperson die Interessen der von ihr vertretenen Beschäftigten/Soldaten wahrnehmen. Denn er ist wegen seiner Sachnähe und Personenkenntnis in erster Linie berufen, die Belange der Beschäftigten/Soldaten einerseits und die Erfordernisse des Dienstbetriebes andererseits einzuschätzen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle/Einheit auf eine an ihnen ausgerichtete Ausgestaltung des Dienstbetriebes und des (Wehr-)Dienst-verhältnisses hinzuwirken. Aus dieser Erkenntnis folgt u.a., dass die Zugehörigkeit des einzelnen Beschäftigten/Soldaten zu einer Dienststelle/Einheit für den Bereich des Personalvertretungsrechts/Soldatenbeteiligungsrechts nicht nach formalen rechtlichen Kriterien, sondern nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen ist, um ihm den Schutz der Personalvertretung/Vertrauensperson in größtmöglichem Umfang zu sichern.

Entscheidend ist mithin, ob die militärischen Rechnungsführer ihr Wahlrecht in ihrer Einheit durch tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der Wehrbereichsverwaltung verloren und ebendort gewonnen haben. Dazu müssten sie in die Arbeitsabläufe bei der Wehrbereichsverwaltung vollständig integriert sein, so dass es gerechtfertigt wäre, sie für den Bereich der dienstlichen Interessenvertretung den übrigen Beschäftigten der Wehrbereichsverwaltung gleichzustellen. Das lässt sich jedoch nicht feststellen.

Die militärischen Rechnungsführer nehmen uneingeschränkt am militärischen Dienst der Truppe teil. Das umfasst das tägliche Antreten und die täglichen Teileinheitsführerbesprechung, zweimal in der Woche Dienstsport, zweimal im Monat Einsatz als Tagesdienst, vier- bis fünfmal im Jahr Schießübungen, jeweils zweimal im Jahr Teilnahme am „physical fitness-test“ und einem Testmarsch, jeweils einmal im Jahr Teilnahme an einem Testlauf, an einer ABC-Schutzausbildung und an den Übungen für das Deutsche Sportabzeichen. An Truppenübungsplatz-Aufenthalt nimmt der militärische Rechnungsführer nach dem Ausbildungsplan teil, ebenso an politischer und militärischer Aus- und Fortbildung. Das ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Beteiligten zu 2. Auch wenn nach dem ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beteiligten zu 1 in der mündlichen Anhörung der militärische Anteil an der dienstlichen Tätigkeit eines militärischen Rechnungsführers nur 200 Stunden p.a. beträgt im Verhältnis zu durchschnittlich 1.600 Stunden p.a. eines Soldaten ohne fachlichen Dienst, tritt der militärische Dienst doch nicht völlig in den Hintergrund, wie es bei den Kontaktsoldaten der Fall war (gelegentliche Teilnahme am Morgenappell und am Dienstsport).

Nach dem Ergebnis einer Befragung durch den Beteiligten zu 2 zu den Bedingungen, unter denen die militärischen Rechnungsführer in den sieben Bundeswehr-Dienstleistungszentren im Geschäftsbereich der Wehrbereichsverwaltung Ost Dienst leisten, sind die militärischen Rechnungsführer jeweils in den Kasernen am Standort ihrer militärischen Einheit untergebracht. Sie haben ihren Arbeitsplatz auch in der Kaserne bzw. auf der zur Kaserne gehörenden Liegenschaft in den Räumen des Standortservices. Der Ort des zugehörigen Bundeswehrdienstleistungszentrums ist überwiegend räumlich weit entfernt (vgl. S. 22 des angefochtenen Beschlusses). Diese Angaben, denen die Verfahrensbeteiligten nicht widersprochen haben und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, sprechen - wie die Fachkammer zutreffend erkannt hat - gegen eine Ausgliederung der militärischen Rechnungsführer aus ihrer Einheit und gegen ihre tatsächliche Eingliederung in das jeweilige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum.

Ebenfalls zutreffend hat die Fachkammer darauf hingewiesen, dass die militärischen Rechnungsführer bei der Bundeswehrreform 2007 im Unterschied zu dem zivilen Personal der ehemaligen Truppenverwaltungen nicht als Personal in die Bundeswehr-Dienstleistungszentren übernommen wurden, ihre Dienstposten vielmehr bei der Truppe verblieben. Als Standort wird in den Organisationsbefehlen und in den STAN deshalb nicht das jeweilige Bundeswehr-Dienstleistungs-zentrum, sondern die militärische Dienststelle/Einheit genannt. Es hat sich für die militärischen Rechnungsführer an den Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit somit durch die Reform 2007 nichts geändert bis auf die Tatsache, dass sie früher im fachlichen Bereich einen militärischen (Fach)Vorgesetzten hatten, während es jetzt dort einen zivilen (Fach-)Vorgesetzten gibt.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.