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Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 15.09.2017
Aktenzeichen VG 5 K 1038/14 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2017:0915.5K1038.14.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zur Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine durch den Beklagten erlassene Beseitigungsverfügung bzgl. einer Steganlage.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2013 Eigentümer des Grundstückes in An das Grundstück schließt sich der Uferbereich des S... an. Die Vorlandfläche und der S... befinden sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland – Bundeswasserstraßenverwaltung. Das Grundstück liegt in dem Bereich, der durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „S...“ vom 11. Juni 2002 (LSG-VO) unter Schutz gestellt wurde. Von der Vorlandfläche, vor dem Grundstück des Klägers, geht eine Steganlage mit einer Länge von ca. 30,00 Metern und einer Breite von 0,88 Meter aus. Seeseitig ist eine Plattform vorhanden (4,00 m mal 4,00 m). Wasserseitig links und rechts der Steganlage ist der Bereich mit einem dichten Röhrichtgürtel bewachsen, welcher durch die Steganlage durchbrochen wird. Die Steganlage ist im Stegkataster unter der Nr. R 129 eingetragen.

Eine Genehmigung für die Steganlage wurde durch den Kläger nicht vorgelegt.

Mit Schreiben vom 07. Oktober 2013 und 04. November 2013 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung an.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 wurde dem Kläger aufgegeben, den vorhandenen Steg mit Plattform innerhalb von 4 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu entfernen (Ziffer I.a.) und den Rückbau innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen (Ziffer I.b. des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachkomme, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € bzw. 75,00 € angedroht (Ziffer II. des Bescheides). Als Ermächtigungsgrundlage verwies der Beklagte auf § 87 Abs. 6 des Brandenburgischen Wassergesetzes. Für die gemäß den Vorschriften des Brandenburgischen Wassergesetzes genehmigungspflichtige Steganlage liege keine Genehmigung vor. Zur Begründung führte der Beklagte weiter aus, dass das Grundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes S... liege. Gemäß § 4 der LSG-VO sei es verboten, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen und in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern. Gegen diese Anforderungen verstoße die Steganlage des Klägers.

Am 18. Februar 2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte er aus, dass für die Gesamtanlage (Haus und Bootssteg) auf Veranlassung des Klägers ein Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz eingeleitet worden sei.

Den Widerspruch gegen die Beseitigungsverfügung wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. September 2014, zugestellt am 05. September 2014, zurück. Die Anlage sei gemäß § 87 Abs. 6 BbgWG zu beseitigen. Der aktuelle Steg sei nicht genehmigt worden. Dass der Steg in diversen Verzeichnissen aufgeführt werde, ersetze keine Genehmigung. Mithin sei der aktuell vorhandene Steg illegal. Im Übrigen wiederholte er die bereits im Ausgangsbescheid angeführten Gründe und ergänzte diese wie folgt: Der Schilfröhricht sei ein gesetzlich geschütztes Biotop. Die Steganlage liege in einem dem Seeufer vorgelagerten Röhrichtgürtel und zerschneide diesen. Dieser geschützte Röhrichtbestand könne sich aufgrund der vorhandenen Steganlage nicht ausbreiten und werde durch die Nutzung des Steges beschädigt. Zudem komme es zu einer Beunruhigung und Störung von Tieren, die an das Röhricht gebunden seien.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 bestätigte das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege, dass das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Sommerhaus zwar nicht als Einzeldenkmal in die Denkmalliste des Landes Brandenburg aufgenommen werden könne, es jedoch wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung erhaltenswert sei.

Der Kläger hat am 26. September 2014 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, dass die kulturhistorische Bedeutung des Grundstücks zu berücksichtigen sei. Der Steg sei Teil eines kulturhistorisch bedeutsamen Gesamtensembles, wie durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege bestätigt worden sei. Insbesondere der Steg sei maßgebliche Grundlage für das von der Schriftstellerin Christine Walter verfasste Werk „Die Alleinseglerin“. Diese kulturhistorische Bedeutung sei durch den Beklagten nicht berücksichtigt worden; mithin sei die Beseitigungsverfügung rechtswidrig. Es sei zudem davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Steganlage genehmigt sei. Sie werde in verschiedenen Verzeichnissen aufgeführt. Daher dränge sich auf, dass einmal eine Genehmigung erteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers auf die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke hingewiesen. Weiter sei hier eine sog. unvordenkliche Verjährung in den Blick zu nehmen. Es sei davon auszugehen, dass bereits in den 1920iger Jahren vor dem Grundstück des Klägers ein Bootssteg errichtet worden sei. Hilfsweise sei die Inanspruchnahme des Klägers rechtswidrig, da er den Steg nicht selbst errichtet habe.

Der Kläger beantragt,

1.die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick darauf, dass er beim Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege, ein Verfahren dahingehend einleiten wird, dass festgestellt wird, dass der vorhandene Bootssteg in die kulturhistorische Bedeutung des vorhandenen Gebäudes einbezogen wird.
2.die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 02. September 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf Bescheid und Widerspruchsbescheid.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens VG, einschließlich der dortigen Verwaltungsvorgänge, und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren war nicht gemäß § 94 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen. Gemäß § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die von § 94 VwGO geforderte und auch als Vorgreiflichkeit bezeichnete Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, setzt verallgemeinernd jedenfalls voraus, dass das Ergebnis des anderen gerichtlichen Verfahrens entscheidungserheblich ist für den Ausgang des Verfahrens, das ausgesetzt werden soll (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 94 Rdnr. 18). Für die Entscheidung muss es auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommen, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits vor einem anderen Gericht ist. Vorliegend ist kein Gerichtsverfahren anhängig, dessen Ausgang für das vorliegende Verfahren unmittelbar relevant und in dem das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses geklärt wird. Die Entscheidung hängt auch nicht von einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ab. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob der streitgegenständliche Bootssteg kulturhistorische Bedeutung hat (vgl. zu einem in die Denkmalliste eingetragenen Bootssteg: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom –, juris). Gemäß der Rechtsprechung der Kammer kann das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung eines Denkmals nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz den Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Das zuständige Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege hat im vorliegenden Einzelfall das Grundstück – trotz des ausdrücklichen Insistierens des Klägers – jedoch nicht unter Denkmalschutz gestellt und den entsprechenden Antrag abgelehnt (vgl. Schreiben des Landesamtes vom 23. Oktober 2017). Es besteht vorliegend – unter Berücksichtigung der hier vorrangigen Belange des Umweltschutzes - kein besonderes, überwiegendes öffentliches Interesse am Erhalt des Bootssteges. Das vorgelegte Schreiben über die kulturhistorische Bedeutung des auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudes vermag die Eintragung in die Denkmalliste nicht zu ersetzen. Ein überwiegendes Interesse am Erhalt, das die Belange des Naturschutzes überwiegt, könnte nur bei einem bestehenden Denkmalschutz angenommen werden. Ein derartiges öffentliches Interesse würde im Falle einer kulturhistorischen Bedeutung des Bootssteges nicht bestehen, da insoweit die Belange des Naturschutzes, insbesondere des Schutzes des Landschaftsschutzgebietes und des Biotopschutzes vorgehen.

Eine in Erwägung zu ziehende Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 94 VwGO kommt auch im Hinblick auf die seit vielen Jahren geplante Verabschiedung einer See- und Uferkonzeption ebenfalls nicht in Betracht. Die See- und Uferkonzeption der Gemeinde ist kein anderweitig anhängiger Rechtsstreit und stellt keine vergleichbare Entscheidung dar. Die See- und Uferkonzeption ist zudem bisher nicht abschließend bearbeitet und durch die entsprechenden Gremien verabschiedet worden. Ob und wann diese Konzeption verabschiedet wird, kann nicht prognostiziert werden. Im Übrigen ist zweifelhaft, inwieweit eine derartige Konzeption den Beklagten rechtlich binden kann.

Das Ruhen des Verfahrens war ebenfalls nicht anzuordnen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahren anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen. Die Beklagte hat jedoch erklärt, keine entsprechende Erklärung abgegeben zu wollen.

Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 02. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Grundlage der angegriffenen Beseitigungsanordnung vom 22. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 02. September 2014 ist § 87 Abs. 6 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG). Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 BbgWG kann die Wasserbehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Anlagen anordnen. Entsprechend Satz 1 soll die Wasserbehörde die Beseitigung ungenehmigter Anlagen anordnen, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können.

Die Steganlage des Klägers ist gemäß § 87 Abs. 1 BbgWG eine genehmigungsbedürftige Anlage in Gewässern (§ 36 Satz 1, Satz 2 Ziffer 1 Wasserhaushaltsgesetz). Eine Genehmigung für die Anlage liegt nicht vor.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der derzeit vorhandene Bootssteg in seinem Bestand geschützt ist. Die Erteilung einer notwendigen Genehmigung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil für die Steganlage Bestandsschutz aus einem aufrechterhaltenen vormaligen Altrecht besteht (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 11 LSG-VO; vgl. auch § 147 Abs. 1 Satz 2 BbgWG). Nach den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Vortrags der Beteiligten spricht nichts dafür, dass ein solcher Bestandsschutz besteht.

Eine Genehmigung legte der Kläger, trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten, nicht vor. Die Eintragung in Verzeichnisse ersetzt die – nach der jeweiligen Rechtslage durchgängig erforderliche – Genehmigung nicht. Auf eine – wie auch immer geartete - Verwaltungspraxis der Behörden der DDR kann sich der Kläger nicht berufen, denn für die rechtmäßige Errichtung einer Steganlage war sowohl nach § 22 des Preußischen Wassergesetzes vom 07. April 1913 (GS S. 53) als auch nach § 18 des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren (Wassergesetz) vom 17. April 1963 (DDR-GBl. I S. 77 ff.) und § 17 Abs. 2 des Wassergesetzes der DDR vom 02. Juli 1982 (DDR-GBl. I S. 467) eine behördliche Einzelfallentscheidung erforderlich. Die einschlägigen Normen sahen mithin durchgängig eine Genehmigungspflicht vor. Eine entsprechende Einzelfallentscheidung liegt nicht vor.

Der Kläger vermag auch mit dem Hinweis auf eine sog. „Stegkommission“ nicht zu reüssieren. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Kommission hier relevante hoheitliche Befugnisse ausübte. Der Kläger hat keine Einzelfallgenehmigung dieser Kommission vorgelegt. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist nicht vorhanden. Die gemäß der vormaligen Gesetzeslage erforderliche Einzelfallentscheidung der zuständigen Wasserwirtschaftsdirektion liegt nicht vor.

Soweit der Kläger auf die Verordnung über die Verantwortung der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken (Verordnung über Bevölkerungsbauwerke – Gesetzblatt der DDR, Teil I, 1984, S. 433) durch die Bevölkerung hinweist, vermag dies keine Änderung der Rechts- und Sachlage zu begründen. Die Verjährungsregelung in § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke findet hier keine Anwendung. Die Steganlage ist kein Bauwerk im Sinne von § 3 der Verordnung (so ausdrücklich: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom –, juris). Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück ein Ferienhaus befindet, ändert daran nichts.

Der Kläger kann sich auch nicht auf das im Wasserrecht anerkannte Rechtsinstitut der „unvordenklichen Verjährung“ berufen, bei der es sich nicht um einen selbständigen Erwerbsgrund, sondern um eine widerlegbare Vermutung handelt, dass zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ein Recht entstanden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom –, juris, m.w.N.). Für die Annahme eines nach dem Preußischen Wassergesetz vom 7. April 1913 (GS S. 53) – prWG -, das im Jahre 1920iger und 1930iger-Jahren u. a. in dem hier maßgeblichen Bereich des Landes Brandenburg galt, aufrechterhaltenen und sichergestellten Altrechts (vgl. § 86 Abs. 1, § 379 prWG), hätte die Steganlage schon vor dem 1. Januar 1913 errichtet worden sein müssen. Eine Anerkennung würde – mindestens - voraussetzen, dass der Bootssteg bereits bei Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes vorhanden war (vgl. BGH, Urteil vom 04. Februar 1955 – V ZR 112/52 –, juris). Vorliegend handelt es sich jedoch unstreitig nicht um eine bei Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes bestehend Anlage, sondern um einen - nach dem Vortrag des Klägers - in den 1920iger Jahren errichteten Bootssteg.

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung unter der Geltung des Preußischen Wassergesetzes, die für die Errichtung von Anlagen in Wasserläufen erster und zweiter Ordnung durch die Wasserpolizeibehörde (§ 22 prWG) erforderlich war, ist ein Nachweis nicht erbracht worden. Zu diesem Zeitpunkte bedurfte die Errichtung eines Bootssteges jedoch einer Genehmigung nach den Vorschriften des Preußischen Wassergesetzes.

Weiterhin ist nicht dargetan und prüfbar, ob der ursprünglich möglicherweise in den 1920iger Jahren errichtet Steg unverändert bzw. im Wesentlichen identisch vorhanden ist. Vielmehr ist es im Hinblick auf den konkreten, guten Bauzustand ausgeschlossen, dass der ursprünglich vorhandene Bootssteg weiterhin vorhanden ist. Naheliegend ist, dass der Steg im Hinblick auf die naturgemäße eintretende Reparaturbedürftigkeit vollständig ersetzt wurde. Für die Gegenteilige Annahme wäre der Kläger mindestens Darlegungspflichtig. Entsprechende Unterlagen hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.

Der Kläger kann sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Die Vorschriften über den Bestandsschutz setzen einen wasserrechtlichen Genehmigungsakt voraus. Einen davon unabhängigen Bestandsschutz aufgrund einer zu irgendeinem Zeitpunkt gegebenen materiellen Legalität gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978, NJW 1978, 2311). Eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht nicht möglich. Eine nicht gestattete, aber nach den Wassergesetzen gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formale Legalität ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 1 BvR 27/09 -; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 – IV C 71.75 – und Beschlüsse vom 28. Februar 1991 – 7 B 22.91 – und vom 29. Dezember 1998 – 11 B 56/98 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. August 2007 – 2 N 34.06 - ; VGH Mannheim, Urteil vom 20. Mai 2010 – 3 S 1253/08 - alle Entscheidungen zitiert nach juris). Freilich bedarf es in diesen Fällen im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der weiteren Erwägung, ob eine wasserrechtliche Genehmigung offenbar ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2010, a.a.O., BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978, a.a.O; Beschluss vom 28. Februar 1991, a.a.O., und vom 29. Dezember 1998, a.a.O). Die Genehmigungsvoraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, so dass die Anlage auch materiell illegal ist. Die formell illegale Steganlage konnte auch nicht nachträglich legalisiert werden. Ein Genehmigungsanspruch besteht nicht. Der angestrebten Beibehaltung der Steganlage stehen die Vorschriften des Naturschutzes entgegen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und – mangels Unterlagen – nicht nachprüfbar, dass vorliegend der streitgegenständliche Bootssteg seit mehr als neunzig Jahren im Wesentlichen unverändert vor Ort vorhanden ist.

Eine Genehmigung wäre nicht zu erteilen. Für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Steganlagen im Sinne von § 36 S. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist nach § 87 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 4 S. 1 BbgWG eine befristete Genehmigung erforderlich. Über einen Antrag auf Beibehaltung und Instandsetzung der vorhandenen Steganlage wäre der Beklagte als untere Wasserbehörde zur Entscheidung berufen, § 124 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und § 126 Abs. 1 BbgWG. Denn die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, § 87 Abs. 3 S. 1 BbgWG. Dabei schließt die Genehmigungsentscheidung alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein, § 87 Abs. 3 S. 2 BbgWG.

Die Anlage des Klägers ist nicht im Hinblick auf den Denkmalschutz zu genehmigen (vgl. zu einem in die Denkmalliste eingetragenen Bootssteg: VG juris). Das zuständige Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege hat im vorliegenden Einzelfall das Grundstück – trotz des ausdrücklichen Insistierens des Klägers - nicht unter Denkmalschutz gestellt und den entsprechenden Antrag abgelehnt (vgl. Schreiben vom 23. Oktober 2017). Weder Haus noch Bootssteg sind als Denkmal geschützt. Das vorgelegte Schreiben über die kulturhistorische Bedeutung des auf dem Grundstück vorhandenen Gebäudes vermag die Eintragung in die Denkmalliste nicht zu ersetzen. Es besteht mithin – unter Berücksichtigung der hier vorrangigen Belange des Umweltschutzes - kein besonderes, überwiegendes öffentliches Interesse am Erhalt des Bootssteges.

Dem Vorhaben stehen zudem zu beachtende öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegen. Denn bei dem Schilfgürtel im verfahrensgegenständlichen Bereich handelt es sich um ein nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG, § 32 Abs. 1 Nr. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung (BbgNatSchG a.F.) in Verbindung mit Ziff. 1.2 der Biotopschutzverordnung vom 07. August 2006 (GVBl. II, 438) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 S. 1 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) landesrechtlich geschütztes Biotop. Zudem handelt es sich auch um ein nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bundesrechtlich geschütztes Biotop.

Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von natürlichen oder naturnahmen Bereichen fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche führen, sind gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1BNatSchG unzulässig. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 S. 2 BNatSchG auch für die aufgrund Landesrechts gesetzlich geschützten Biotope. Darüber hinaus gelten landesrechtlich als Handlungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen können, insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, das Biotop nachteilig zu beeinflussen gemäß § 30 Abs. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BbgNatSchAG.

Auf der Grundlage des Verwaltungsvorgangs, der dort befindlichen Lichtbilder sowie des Vortrags der Beteiligten bestehen keine Zweifel daran, dass die gegenständliche Steganlage in einem ausgeprägten Schilfgürtel liegt. Im Hinblick auf diese Sachlage ist offensichtlich, dass der Steg eine Beeinträchtigung des Schilfgürtels darstellt, die als erheblich und nachhaltig zu bewerten ist. Die weitere Manifestation der Steganlage und die Nutzung als Boots- und möglicherweise auch Badesteg ist die stärkste Form des Eindringens. Steg und Nutzung, die als Einheit zu betrachten sind, verhindern das Schließen des Schilfgürtels. Dabei weist das Gericht darauf hin, dass es sich hierbei um gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsvoraussetzungen handelt. Durch die Steganlage des Klägers wird verhindert, dass sich der Schilfgürtel in diesem Bereich komplett schließen kann. Sie stört damit die Wiederherstellung des Röhrichts als Lebensraum für wichtige Arten und beeinträchtigt zudem als naturfremde Anlage das Landschaftsbild des naturnahen Sees. In diesem Zusammenhang ist weiterhin auch die von dem Steg ausgehende Vorbildwirkung zu berücksichtigen. Der Steg des Klägers stellt keinen Einzelfall dar. Am sind Hunderte von Stegen vorhanden, die an diesen Stellen immer wieder den Schilfgürtel zerschneiden. Für die Entwicklung der Artenvielfalt und der Erhaltung der Funktion des Gewässers sind naturnahe und unverbaute Uferbereiche jedoch unverzichtbar. Der Bewuchs mit Schilfröhricht - wie auf den Fotos ersichtlich – reicht unmittelbar an die Steganlage heranreicht. Weiter war in den Blick zu nehmen, dass der gesetzliche Schutz von Röhrichten als Biotop nicht dem Schutz dieser Pflanzen als solcher, sondern vielmehr dem Schutz eines unter anderem die darin lebenden Tierarten umfassenden Lebensraums dient (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. August 2012 – 11 S 15.11). Es liegt auf der Hand, dass die Tauglichkeit auch der an den Steg angrenzenden Bereiche des Schilfgürtels etwa als Brut- und Rastplatz für Vögel schon durch die mit jeder Nutzung des Steges verbundenen Geräusche und Bewegungen nachhaltig beeinträchtigt wird. Dies gilt umso mehr, als der Steg des Klägers – wie bereits dargestellt – kein Einzelfall ist, sondern der Schilfgürtel am von zahlreichen – jedenfalls auch – ungenehmigten Steganlagen unterbrochen wird und einer Genehmigung der klägerischen Steganlage – gerade wegen der damit verbundenen Öffentlichkeitswirkung – Präzedenzwirkung für weitere Fälle zukommen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O.).

Aus den oben genannten Gründen stellt der Steg zur gerichtlichen Überzeugung auch einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 LSG-VO dar, wonach es verboten ist, Ufervegetationen oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen sowie gegen § 4 Abs. 1 Nr. 5 LSG-VO, der es verbietet, in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als fünf Meter zu nähern. Die Perpetuierung des Steges ist dabei die stärkste Form des Eindringens; ein aktives Eindringen verlangt der Tatbestand nicht. Im Hinblick darauf, dass sich die streitgegenständliche Steganlage mitten im Lebensraum Röhricht befindet sind die genannten Verbotstatbestände ohne weiteres betroffen.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Eingriff nach § 30 Abs. 3 BNatSchG ausnahmsweise im Sinne von § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgleichen, also durch Herstellung eines gleichartigen Biotops, das in den standörtlichen Gegebenheiten und seinen Dimensionen mit dem beeinträchtigten Biotop weitgehend übereinstimmt (vgl. hierzu Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 30 BNatSchG Rn. 20 m.w.N.), kann.

Zwar kann auf der Grundlage von § 7 S. 1 LSG-VO in Verbindung mit § 30 Abs. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 72 Abs. 3 BbgNatSchG a.F. von den Verboten eine Befreiung erteilt werden. Eine solche Befreiung könnte der Kläger jedoch nicht mit Erfolg beanspruchen. Denn eine Befreiung kann nach § 30 Abs. 8 BNatSchG in Verbindung mit der weitergehenden Befreiungsvorschrift des § 7 S. 1 LSG-VO die insoweit statisch auf § 72 Abs. 3 BbgNatSchG a.F. verweist, nur erteilt werden, wenn die Durchführung der Verbotsvorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 lit. a BbgNatSchG a.F.) oder zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 lit. b BbgNatSchG a.F.) oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern (§ 72 Abs. 3 Nr. 2 BbgNatSchG a.F.). Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Nr. 1 lit. a BbgNatSchG a.F. sind nicht erfüllt. Diese Befreiungsmöglichkeit dient dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130/92; Urteil vom 18. Juni 1997 – 6 C 3/97). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist hier nicht davon auszugehen, dass die Durchsetzung des landschaftsschutzrechtlichen Verbotes eine solche nicht beabsichtigte Härte darstellt. Denn Ziel der Verbotsvorschriften ist es, einen möglichst umfassenden Schutz der natürlichen oder naturnahen Uferbereiche zu gewährleisten (vgl. hierzu auch ). Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Befreiungsvoraussetzungen der § 72 Abs. 3 Nr. 1 lit. b oder Nr. 2 BbgNatSchG a.F. gegeben sind. Insbesondere gebieten aus den bereits dargelegten Erwägungen denkmalschutzrechtliche Gründe keinen Anspruch auf Befreiung.

Nichts anderes folgt aus § 67 Abs. 1 BNatSchG. Danach kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art notwendig ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG). Geht es um (andere) Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist grundsätzlich zu beachten, dass der Gesetzgeber in der Regel die mit den naturschutzrechtlichen Verboten und Geboten verfolgten öffentlichen Interessen als gewichtig genug betrachtet, um die damit verbundenen Konsequenzen zu rechtfertigen. Nur ausnahmsweise, wenn ein vom Normgeber nicht bedachter Fall vorliegt, kann ein anderes öffentliches Interesse vorrangig sein (P. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage, § 67 Rn. 8). Ein solches ist hier, wie dargelegt, nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat die Maßnahme auch zu Recht gegen den Kläger gerichtet, da dieser als Störer i. S. von § 17 Ordnungsbehördengesetz - OBG - anzusehen sind. Adressat der Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 BNatSchG ist derjenige, der den Eingriff durchführt oder durchführen lässt, der ihn veranlasst oder daran mitgewirkt hat oder in dessen Einverständnis er erfolgt ist. In Betracht kommt dabei in entsprechender Anwendung ordnungsrechtlicher Grundsätze auch die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers. Der Kläger ist jedenfalls Zustandsstörer: Soweit gemäß § 17 Abs. 1 OBG die Maßnahme gegen den Eigentümer zu richten ist, könnte fraglich sein, welchen Einfluss auf das Eigentum am Steg die Tatsache hat, dass dieser sich mit den einen Holzbohlenbelag tragenden Pfählen im Bett des befindet und insoweit Grundstückseigentum der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Diese Frage entscheidet sich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs danach, ob für diese Verbindung die Ausnahmevorschrift des § 95 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - greift. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden sind, nicht Bestandteile des Grundstücks (Scheinbestandteile), wobei zur Feststellung dieses maßgebenden Zwecks der Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grundstück entscheidend ist (s. BGH, Urteil vom 30. November 1966 – V ZR 199/63 juris Rdnr. 24). Es mag hier einiges dafür sprechen, dass die den Steg mit dem Wassergrundstück verbindenden Pfähle nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden des verbunden worden sind. Indes bedarf diese Frage hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger ist schon deswegen Zustandsstörer, weil er den Steg für sich in Besitz genommen hat und dadurch jedenfalls Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Steg geworden ist. Die Ordnungsbehörde kann ihre Maßnahme zufolge § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt, mithin den Kläger, richten.

Die Beseitigungsverfügung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Das Ermessen des Beklagten ist gemäß § 87 Abs. 6 Satz 2 BbgWG dahingehend eingeschränkt, dass er die Beseitigung anordnen soll, wenn dadurch renaturierte Uferstrecken geschaffen werden können. Die Beseitigungsverfügung dient der Schaffung von stegfreien Uferzonen. Gründe die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten sind nicht ersichtlich. Der Beklagte geht - im Rahmen der verwaltungstechnischen Kapazitäten – sukzessive gegen alle illegale Steganlagen im vor, wie auch der Kammer aus zahlreichen Klageverfahren bekannt ist. Ein ermessensreduzierender Sonderfall ist nicht gegeben. Der vom Beklagten geforderte Rückbau der Steganlage ist ohne Zweifel geeignet, den ursprünglichen Charakter von Natur und Landschaft wiederherzustellen. Er erscheint angesichts des fortdauernden Eingriffs in Natur und Landschaft auch nicht als unverhältnismäßig.

Die Zwangsgeldandrohungen erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohungen sind § 27 Abs. 1, Abs. 2, § 28, § 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg. Nach diesen Vorschriften kann die zuständige Behörde ein Zwangsgeld androhen, um einen Verwaltungsakt zwangsweise durchzusetzen, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist. Spezifisch vollstreckungsrechtliche Rechtsfehler sind weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich; hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Grundverwaltungsakts wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.