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Ausweisung


Metadaten

Gericht VG Potsdam 8. Kammer Entscheidungsdatum 27.09.2011
Aktenzeichen VG 8 K 1100/09 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 55 Abs 1 AufenthG, § 55 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird ge-stattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung.

Der Kläger ist nach seinen Angaben am 1. Juni 2000 in das Bundesgebiet eingereist. Am 6. Juni 2000 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung von Flüchtlingen vom 2. August 2000 abgelehnt wurde. Nach Nichtbetreiben seines Klageverfahrens wurde das Klageverfahren am Verwaltungsgericht Potsdam durch Beschluss am 1. Juni 2001 eingestellt.

Seit dem 25.10.2001 lebt der Kläger lediglich geduldet im Bundesgebiet.

Er ist seitdem wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

- Strafbefehl Amtsgericht Potsdam vom 8. April 2005, Beleidigung, 15 Tagessätze;

- Strafbefehl Amtsgericht Potsdam vom 29. November 2006, Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz, 30 Tagessätze;

- Urteil Amtsgericht Brandenburg a. d. H. vom 16. April 2009, exhibitionistische Handlungen, 50 Tagessätze.

Alle drei strafrechtlichen Entscheidungen sind rechtskräftig geworden.

Der Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner beabsichtigten Ausweisung. Hiervon machte der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2006 Gebrauch. Der Beklagte verfügte mit Bescheid vom 18. Juni 2009 die Ausweisung des Klägers und stützte sich hierfür auf § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2009 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Straftaten nicht von solcher Schwere gewesen seien, dass sie eine Ausweisung rechtfertigten. Der Kläger habe von dem Jahr 2001 bis zum Jahr 2005 gearbeitet. Zwischen den Straftaten lägen drei Jahre. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten werde.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 den Widerspruch zurück. Wegen der Begründung wird auf denselben nach § 117 Abs. 3 VwGO verwiesen.

Der Kläger hat am 10. Juli 2009 Klage erhoben und im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Der Kläger beantragt,

die Ausweisungsverfügung des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 18. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Verwaltungsvorgang des Beklagten, insbesondere zum Verhalten des Klägers im Inland seit dem 01.06.2000 bis zum Jahr 2009, nach § 117 Abs. 3 VwGO verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.

Der Berichterstatter kann als Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit entscheiden, da ihm nach voriger Anhörung durch Beschluss vom 16. Januar 2011 die Sache zur Entscheidung übertragen worden ist; ferner kann ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entschieden werden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 17. und 18. Januar 2011 ihr Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben.

Die Klage ist unbegründet, da die angefochtene Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 18. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der angefochtene Bescheid stützt sich zu Recht auf die Möglichkeit einer Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach § 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach § 55 Abs. 2 AufenthG kann ein Ausländer nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er nach Nr. 2 einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. So liegt es hier, denn dem Verwaltungsvorgang lassen sich solche nicht nur geringfügigen Verstöße gegen Rechtsvorschriften entnehmen. Schon die aktenkundigen drei Straftaten und ihre jeweils rechtskräftigen strafrechtlichen Sanktionen, sind für sich genommen nicht als geringfügig anzusehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2010 – OVG 3 S 120.09 – zit. nach juris). Hinzukommen aber noch eine weitere Anzahl von Verstößen gegen asyl- und aufenthaltsrechtliche Beschränkungen (vgl. Bl. 47, 49, 53, 62, 67, 118, 200, 214, 220 d. VV.), die nicht schon Gegenstand der strafrechtlichen Entscheidung vom 29. November 2006 waren, als auch die dokumentierte Schwarzarbeit in den Jahren 2007 und 2008 und den darin liegenden Verstoß gegen das Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Aufnahme einer Beschäftigung nach § 4 Abs. 3 AufenthG (s. Bußgeldbescheid vom 31. Juli 2008 - Bl. 288 des VV.). Diese Rechtsverstöße lassen in der Summe erkennen, dass der Kläger durchgängig und nicht nur vereinzelt nicht gewillt war, sich an die deutsche Rechtsordnung zu halten.

Zu Recht weist der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid darauf hin, dass weder entgegenstehende persönliche Umstände noch andere Umstände, wie eine rechtmäßige Aufenthaltsdauer, zu Gunsten des Klägers sprachen. Anhaltspunkte für einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG waren nicht erkennbar.

Die vom Beklagten im Ermessenswege verfügte Ausweisung ist im Rahmen des dem Gericht nach § 114 VwGO eingeräumten Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat seine Entscheidung auf spezial- und generalpräventive Überlegungen gestützt und in dem angefochtenen Bescheid sowohl das Bestehen einer Wiederholungsgefahr als auch die Geeignetheit der Ausweisung als Mittel, andere Ausländer von derartigem rechtswidrigen Verhalten abzuhalten, eingehend und zutreffend begründet. Er hat die nach § 55 Abs. 3 AufenthG bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Kriterien gesehen und - wenn auch knapp - zutreffend gewürdigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vom 18. Juni 2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2009 nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Neue Umstände, die nach Klageerhebung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen wären, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG, wonach das Interesse des Klägers an dem Fortfall des angefochtenen Ausweisungsbescheides mit dem Regelstreitwert bemessen wird.