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Schengenvisum; touristisches bzw. Besuchsvisum; begründete Zweifel an Rückkehrabsicht; behördlicher Beurteilungsspielraum; hiesige Investitionen (Mietgrundstücke); visumfreie Einreise; fehlende Auseinandersetzung mit verwaltungsgerichtlicher Begründung


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 10.06.2020
Aktenzeichen OVG 11 N 14.18 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0610.11N14.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 32 Visakodex, § 124 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Den von den türkischen Klägern - einem Ehepaar mit seinen Kindern - gestellten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zu touristischen Zwecken lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland durch Bescheid vom 19. Mai 2017 ab. Die dagegen erhobene - mit dem beabsichtigten Besuch in Deutschland lebender Verwandter und mit der im Übrigen gemäß Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei (Zusatzprotokoll) bestehenden Visumfreiheit zum Dienstleistungsempfang und zum Anbieten von Dienstleistungen - begründete Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Dezember 2017 abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch der Kläger auf visumfreie Einreise bestehe nicht. Auch aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei sei ein derartiger Anspruch nicht abzuleiten. Das gelte insbesondere auch mit Blick auf die Stand-Still-Klausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls. Denn der dortige Begriff des „freien Dienstleistungsverkehrs“ umfasse nach der Rechtsprechung auch des EuGH nicht die sog. passive Dienstleistungsfreiheit. Ein anderes Ergebnis folge entgegen klägerischer Ansicht auch nicht aus den von den Klägern zu 1. und 2 „in Deutschland getätigten Investitionen“. Zum einen hätten alle Kläger bei der Visumbeantragung angegeben, aus touristischen Gründen nach Deutschland einreisen bzw. ihre Verwandte besuchen zu wollen; von einer „Geschäftsreise“ sei nicht die Rede gewesen. Auch sei im Klageverfahren klargestellt worden, der Nachweis von Immobilienbesitz solle nur ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit belegen. Zum anderen betreffe das klägerischerseits zitierte Urteil des EuGH vom 9. Februar 2009 – V – 228/06 nur das Recht zur visumfreien Einreise türkischer Arbeitnehmer zwecks Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Türkei, was auf sie jedoch nicht zutreffe. Auch die dem Urteil des Senats vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 – zugrunde liegende Konstellation betreffe die vorliegend nicht einschlägige visumfreie Einreise für türkische Unternehmer mit Sitz in der Türkei.

Den Klägern - so das verwaltungsgerichtliche Urteil weiter - stehe auch kein Anspruch auf Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums zu. Es bestünden begründete Zweifel am angegebenen Reisezweck und ihrer Rückkehrbereitschaft. Die diesbezügliche Einschätzung der Beklagten überschreite den dieser zustehenden weiten Beurteilungsspielraum nicht. Zu Lasten der Kläger habe als eines von mehreren Kriterien berücksichtigt werden dürfen, dass durch die beantragte Visumerteilung an sämtliche Familienmitglieder die familiäre Verwurzelung in der Türkei erheblich geschwächt werde. Nachvollziehbar sei die Beklagte auch von einer fehlenden wirtschaftlichen Verwurzelung der Kläger in der Türkei ausgegangen, was im Einzelnen begründet wird. Offen könne insoweit bleiben, ob die Klägerin über die mit ihren Immobilien in Deutschland erzielten Mieten eigenverantwortlich verfügen könne. Etwaige Voraufenthalte der Kläger im Schengen-Gebiet könnten mangels Vorlage von diesbezüglichen Belegen nicht als Indiz für einen Rückkehrwillen berücksichtigt werden. Die Rückkehr der Klägerin zu 2. in die Türkei von einer (alleinigen) Reise im Jahre 2015 für einen hiesigen Notartermin betreffe einen nicht vergleichbaren Fall und belege nicht zwingend die Rückkehrabsicht bei einer Reise der gesamten Familie ins Bundesgebiet. Hinzu komme, dass die Kläger wechselnde Angaben zum Reisezweck gemacht hätten.

Für das Bestehen eines Anspruchs auf ein Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 Visakodex fehle jeglicher Vortrag, hierfür sei auch nichts ersichtlich.

II.

Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung, mit denen das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) geltend gemacht werden, keinen Erfolg.

1. Das Berufungszulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Davon ist nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht auszugehen.

Insoweit wird unter 1. geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, den Klägern stehe ein Recht auf visumfreie Einreise nicht zu, ein solches ergebe sich auch nicht aus Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll. Erstinstanzlich seien jedoch Unterlagen über die Investitionen der Kläger zu 1. und 2., darunter auch entsprechende Grundbuchauszüge, zum Nachweis ihrer hiesigen Vermietungstätigkeit vorgelegt und damit ihre wirtschaftliche entgeltliche Betätigung in Deutschland nachgewiesen worden. Als hier nicht ansässige Personen erbrächten sie für ihre Mieter grenzüberschreitend Dienstleistungen. Diese Tätigkeit falle in den Anwendungsbereich des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll, der neue Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit verbiete. Auch könne nicht einerseits eine wirtschaftliche Betätigung türkischer Staatsangehöriger, namentlich eine gewerbliche Vermietungstätigkeit, erlaubt werden, andererseits aber die Erteilung eines Visums zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet versagt werden, da hierdurch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen inhaltlich ausgehöhlt würden.

Dieses Vorbringen lässt die diesbezüglichen Ausführungen des angegriffenen Urteils unter Ziffer 1. der Entscheidungsgründe außer Acht und setzt sich mit der dortigen Ablehnungsbegründung nicht auseinander, wonach den Klägern auch aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und insbesondere aus Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll kein Anspruch auf visumfreie Einreise zustehe und zwar auch nicht mit Blick auf die von den Klägern zu 1. und 2. in Deutschland getätigten Investitionen. Das ergebe sich zum einen daraus, dass alle Kläger bei der Visumbeantragung angegeben hätten, aus touristischen Gründen nach Deutschland reisen zu wollen bzw. um ihre Verwandten zu besuchen und von einer „Geschäftsreise“ nie die Rede gewesen sei. Auch im Klageverfahren sei klargestellt worden, dass der Nachweis hiesigen Immobilienbesitzes nur ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit habe belegen sollen. Zum anderen betreffe das von ihnen zitierte Urteil des EuGH im Fall Soysal vom 9. Februar 2009 – C-228/06 nur das Recht der visumfreien Einreise für türkische Arbeitnehmer, die eine vorübergehende Dienstleistung im Dienst eines Arbeitgebers mit Sitz in der Türkei erbrächten. Auch das zitierte Urteil des Senats vom 26. März 2014 – OVG 11 B 10.14 - betreffe die hier nicht einschlägige Konstellation einer visumfreien Einreise für türkische Unternehmer mit Sitz in der Türkei.

Eine andere Einschätzung rechtfertigt auch nicht das genannte klägerische Vorbringen, es höhle die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen inhaltlich aus, einerseits eine wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere auch die gewerbliche Vermietung, zu gestatten, andererseits aber die Visumerteilung zu diesem Zweck zu versagen. Denn auch diese Ausführungen der Zulassungsbegründung setzen sich nicht mit der Begründung des angegriffenen Urteils auseinander, wonach ein Visum für eine wirtschaftliche Tätigkeit (Verwaltung ihres Immobilienbesitzes) von den Klägern überhaupt nicht beantragt worden sei, was die Kläger im Übrigen auch gar nicht bestreiten.

Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden auch nicht mit dem klägerischen Zulassungsvorbringen unter 2. geltend gemacht. Insoweit rügen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Einschätzung der Beklagten, es bestünden unter Berücksichtigung des ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraums begründete Zweifel am angegebenen Reisezweck und an der Rückkehrbereitschaft der Kläger, als rechtlich beanstandungsfrei angesehen habe. Unstreitig sei, dass sie bei der Visumantragstellung angegeben hätten, nach Deutschland aus touristischen Gründen bzw. zum Verwandtenbesuch einreisen zu wollen. Dazu hätten sie den konkreten Reisezeitraum benannt und auch eine Hotelreservierung in Stuttgart vorgelegt. Dass darüber hinaus eine weitere „Reiseplanung“ darzulegen gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die gerichtliche Annahme, die Reise sämtlicher Familienmitglieder nach Deutschland führe zu einer erheblichen Schwächung der familiären Verwurzelung der Kläger in der Türkei, führe dazu, dass ein gemeinsames Reisen einer Familie erschwert würde. Es sei auch widersprüchlich, einerseits frühere Aufenthalte im Bundesgebiet zu berücksichtigen, andererseits den früheren Aufenthalt der Klägerin zu 2. im Bundesgebiet zwecks notarieller Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts insoweit als irrelevant außer Acht zu lassen. Dass dieser frühere Aufenthalt ohne Kinder erfolgt sei, ändere hieran nichts. Die Kläger seien mit Blick auf ihre im Bundesgebiet getätigten Investitionen wirtschaftlich unabhängig. Die Frage eigener Einnahmeerzielung aus Mieten habe nicht offen gelassen werden dürfen und bei der Prüfung einer wirtschaftlichen Verwurzelung berücksichtigt werden müssen. Dass die als „Hausfrau“ bezeichnete Klägerin zu 2. kein Einkommen erwirtschafte, berücksichtige nicht ihre Grundstückskäufe in Deutschland. Auch der Hinweis auf die Einnahmen des Klägers zu 1. als selbstständiger Busfahrer sei nicht geeignet, eine Entwurzelung der Kläger in der Türkei zu begründen. Fehlendes Einkommen der minderjährigen Kinder, die Schüler seien, sei zu Unrecht als weiterer Grund für eine fehlende wirtschaftliche Verwurzelung der Kläger angesehen worden.

Dieses Vorbringen zeigt durchgreifende Beurteilungsmängel, d.h. eine Verkennung des maßgeblichen Sachverhalts oder hierbei zu berücksichtigender gewichtiger Umstände, eine Überschreitung der Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeinen Erfahrungssätze berücksichtigenden Würdigung, die Einstellung sachfremder Erwägungen oder Verfahrensfehler, nicht auf.

Das Verwaltungsgericht hat die Berücksichtigung des Umstandes durch die Beklagte, dass durch eine Visaerteilung an sämtliche Familienmitglieder die familiäre Verwurzelung in der Türkei erheblich geschwächt werde, zu Lasten der Kläger als beanstandungsfrei angesehen, da hierin keine rechtswidrige Beschränkung der Reise als Familie zu sehen sei. Vielmehr sei - wie zuvor dargelegt (UA S. 7 oben) - die Berücksichtigung der familiären Situation eines von mehreren Kriterien, die der Gerichtshof der Europäischen Union in zulässiger Auslegung des Unionsrechts entwickelt habe. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung schon nicht auseinander, wenn sie geltend macht, das führe dazu, dass ein gemeinsames Reisen einer Familie erschwert würde.

Soweit klägerischerseits als widersprüchlich gerügt wird, einerseits frühere Aufenthalte im Bundesgebiet zu berücksichtigen, andererseits den Aufenthalt der Klägerin zu 2. im Bundesgebiet im Jahre 2015 zwecks notarieller Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts insoweit als irrelevant außer Acht zu lassen, wobei es unerheblich sei, dass dieser frühere Aufenthalt ohne Kinder erfolgt sei, erschließt sich das dem Senat nicht. Das angegriffene Urteil verweist diesbezüglich zutreffend u.a. darauf, dass „nicht einmal ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt“ (UA S. 8 Abs. 3 am Ende, vgl. auch die Ausführungen auf S. 9 Abs. 3/S. 10 Abs. 1). Die Annahme, dass eine Rückkehr in die Türkei bei dieser Reise der Klägerin zu 2. im Jahre 2015 mit Blick auf den dortigen Verbleib der (minderjährigen) Kinder und des Ehemannes eher gesichert erschien als dies im vorliegenden Fall einer Reise des gesamten Familienverbands der Fall wäre, ist zumindest nicht beurteilungsfehlerhaft.

Einen durchgreifenden Beurteilungsmangel legen die Kläger auch nicht dar, soweit sie die Ausführungen des Urteils zur fehlenden wirtschaftlichen Verwurzelung in der Türkei angreifen. Hierin wird zunächst die dortige Einkommenssituation sämtlicher Mitglieder der (Klein-)Familie geschildert. Dass hierbei ausgeführt wird, die Kinder als Schüler hätten kein eigenes Einkommen, ist weder unrichtig noch zu beanstanden. Gleiches gilt auch für den Verweis darauf, dass die Klägerin zu 2. „in der Türkei“ kein Einkommen erwirtschafte. Auf deren eventuelle Mieteinnahmen in der Bundesrepublik kommt es hierfür nicht an. Die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass der - somit allein zu berücksichtigende - Jahresumsatz des Klägers zu 1. als selbstständiger Kleinbus-Fahrer von ca. 1.500 EUR nach Abzug der Kosten für die Selbstständigkeit nicht ausreichen dürfte, eine fünfköpfige Familie zu unterhalten, so dass allein durch diese - im Übrigen nicht ortsgebundene - Tätigkeit eine (wirtschaftliche) Verwurzelung in der Türkei nicht belegt sei, zumal auch aus Kontoauszügen feste regelmäßige Einnahmen nicht ersichtlich seien, lässt Beurteilungsfehler nicht erkennen.

Darauf, ob die Kläger mit Blick auf die im Bundesgebiet getätigten Investitionen wirtschaftlich unabhängig sind, kommt es weder für die Frage ihrer wirtschaftlichen Verwurzelung in der Türkei an noch vermag das ihre Rückkehrabsicht dorthin zu belegen. Das legt vielmehr im Gegenteil eher nahe, dass sie wirtschaftlich nicht an die Türkei gebunden sind, sondern dass gerade eine Verbindung nach Deutschland besteht, wie im Urteil (UA S. 9 Abs. 2) zu Recht ausgeführt wird.

Dass das Verwaltungsgericht die Annahme der Beklagten, allein die Vorlage einer Buchung für ein Stuttgarter Hotel ohne nähere Darlegung der Reiseplanung bei einem geplanten Aufenthalt von (mindestens) einem Monat genüge nicht zur Glaubhaftmachung des Reisezwecks, als nicht dessen Beurteilungsspielraum überschreitend angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal das Gericht in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen Angaben der Kläger zum Reisezweck hinweist und insoweit abschließend ausführt, die Zweifel der Beklagten am angegebenen Reisezweck seien jedenfalls in der Gesamtschau aller Umstände nicht zu beanstanden und ließen eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht erkennen.

Erfolglos rügen die Kläger schließlich unter 3., das Verwaltungsgericht habe trotz der Bitten in den Schriftsätzen um rechtlichen Hinweis, soweit ergänzender Sach- und Rechtsvortrag für erforderlich gehalten werde, keine rechtlichen Hinweise zu den entscheidungserheblichen Fragen gegeben.

Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils werden hiermit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil nicht dargelegt wird, was klägerischerseits ergänzend zur Beseitigung der Zweifel am Reisezweck und an der Rückkehrbereitschaft über das bisherige Vorbringen hinaus vorgetragen worden wäre, nachdem nunmehr spätestens durch das Urteil die entscheidungserheblichen Fragen bekannt sind.

Im Übrigen haben die Kläger zwar um einen solchen rechtlichen Hinweis am Schluss ihrer Ausführungen im Klageschriftsatz vom 21. Juni 2017 gebeten, jedoch nicht mehr im abschließenden Schriftsatz vom 17. Oktober 2017, in dem sie mit Blick auf die umfänglichen Ausführungen der Beklagten u.a. auch zur Frage der nicht hinreichend nachgewiesenen Rückkehrabsicht und fehlenden Verwurzelung in der Türkei (Schriftsatz vom 24. August 2017, S. 5 bis 8) selbst umfangreich dargelegt haben, warum nach ihrer Auffassung im Gegenteil von einer hinreichenden familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung der Kläger dort und einer Rückkehrabsicht auszugehen sei. Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, dass den Klägern die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht bekannt gewesen wären oder sie von der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsbegründung überrascht worden seien.

Ob mit diesem Vorbringen klägerischerseits auch das Vorliegen eines - nicht ausdrücklich geltend gemachten - Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt werden soll (rechtliches Gehör?), kann dahinstehen. Denn mit der Zulassungsbegründung wird nichts vorgetragen, was Veranlassung geben könnte anzunehmen, dass die Entscheidung auf einem solchen Verfahrensmangel - dessen Vorliegen unterstellt - beruht. Im Übrigen ist nach den vorstehenden Darlegungen aber auch schon nicht von einem Verfahrensmangel auszugehen.

2. Auch das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zeigen die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung nicht auf.

Hierfür genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besondere Schwierigkeit besteht. Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris, Rn. 40).

Letzteres ist nach den obigen Ausführungen vorliegend der Fall. Denn die Kläger berufen sich zur Begründung der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache allein auf ihre Ausführungen zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

3. Die Rechtssache besitzt schließlich auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).

Auch hieran fehlt es vorliegend. Das ergibt sich schon daraus, dass solche klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung weder ausdrücklich benannt werden noch aus dem Zulassungsvorbringen konkludent abzuleiten sind.

Die abschließende Bitte um rechtlichen „Hinweis gemäß § 139 ZPO“, falls weiterer Sachvortrag … für erforderlich gehalten werde, geht abgesehen davon, dass vorliegend maßgeblich die VwGO (vgl. dort § 86 Abs. 3) ist, schon deshalb ins Leere, weil die Zulassungsbegründung erst am Abend des letzten Tages der Zulassungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist und neues, nicht lediglich vertiefendes Vorbringen danach nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).