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Kommunalwahlrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 01.08.2019
Aktenzeichen 1 L 387/19 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0801.1L387.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 11 Abs 1 KomWG BB, § 14 Abs 1 Nr 1 KomWG BB, § 59 Abs 1 Nr 2 Alt 2 KomWG BB, § 59 Abs 4 KomWG BB, § 80 Abs 5 VwGO, §§ 55-58 KomWG BB

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wahleinspruchs des Antragstellers gegen die Feststellung des Kreiswahlausschusses, dieser habe seinen Sitz im Kreistag nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Alt. des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz – BbgKWahlG) verloren, ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 59 Abs. 4 S. 1, § 55 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 BbgKWahlG statthaft.

1. Der Statthaftigkeit des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens steht hier nicht entgegen, dass nach dem von § 59 Abs. 4 S. 1 BbgKWahlG in Bezug genommenen § 55 Abs. 4 BbgKWahlG Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Zwar ergibt sich aus der letztgenannten Norm eine – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Einschränkung auch des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes mit der Folge, dass ein entsprechender Antrag im Vorfeld einer (Kommunal-)Wahl, im Verlauf ihrer Durchführung und im Rahmen der Feststellung des Wahlergebnisses im Grundsatz unzulässig ist (vgl. zuletzt: Beschlüsse d. Kammer v. 23. Mai 2019 – VG 1 L 240/19 –, juris [Streichung eines anderen Bürgers aus dem Wählerverzeichnis] u. v. 29. Juli 2019 – VG 1 L 382/19 –, zur Veröffentlichung vorgesehen [Zulassung eines Kreiswahlvorschlags zur Landtagswahl]). Ein solcher Sachverhalt steht vorliegend jedoch nicht inmitten, vielmehr hat der Antragsteller seinen Sitz im Kreistag wegen Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl nachträglich verloren und im Rahmen dieser Entscheidung erfordert der Sinn und Zweck des § 55 Abs. 4 BbgKWahlG keine Beschränkung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes; von einer Entscheidung oder Maßnahme, die sich „unmittelbar“ auf das Wahlverfahren bezieht, ist nur dann auszugehen, wenn es sich – anders als vorliegend – um eine solche der Wahlorgane oder Wahlbehörden handelt, die bei der Erledigung ihrer Aufgaben der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung oder Auswertung eines unmittelbar bevorstehenden oder noch laufenden Wahlverfahrens bis zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie der Sitzzuteilung getroffen wurde. Zwar sind damit nicht nur die zweifelsfrei „zentralen“ Angelegenheiten des Wahlverfahrens, sondern alle mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zusammenhängenden Einzelakte gemeint, das Wahlverfahren hat mit der Sitzzuteilung jedoch seine Beendigung gefunden (vgl. auch in diesem Zusammenhang: Beschl. d. Kammer v. 29. Juli 2019 – VG 1 L 382/19 –, Beschlussabdruck [BA] S. 3 zu dem gleichlautenden § 48 des brandenburgischen Landeswahlgesetzes und VG Gießen, Beschl. v. 30. Juni 2006 – 8 G 1519/06 –, juris Rn. 19; i. E. ebenso: VG Potsdam, Beschl. v. 20. Februar 2002 – 2 L 848/11 –, juris).

2. Dem Antrag kann auch nicht mit der Erwägung das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden, der Kreistag des Landkreises O... habe bisher nicht über den Wahleinspruch des Antragstellers vom 22. Juli 2019 befunden und die eventuelle Berufung einer Ersatzperson für den Antragsteller verliere mit einem Erfolg des Wahleinspruchs seine Gültigkeit (zu einer entsprechenden Konstellation: Beschl. der 4. Kammer vom 10. Juni 2016 – VG 4 L 248/16 –, juris [Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des abgewählten Bürgermeisters gegen die Neubesetzung]).

Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang das Wahlprüfungsverfahren in der vorliegenden Konstellation dem Schutz subjektiver Rechte dient (zu diesem Aspekt im Rahmen des Rechtsschutzinteresses vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb § 40 Rn. 31), kann schon mit Blick auf die von Seiten des Antragstellers hervorgehobenen Aspekte des Ehrenschutzes und der politischen Bedeutung des Verfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass eine – unterstellt – stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wahleinspruchs dem Antragsteller offensichtlich keinerlei Vorteile bieten würde (zu diesen Kriterien: Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb § 40 Rn. 38).

I. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

1. Der Landkreis O... ist bereits nicht passiv legitimiert.

Nach § 59 Abs. 3 BbgKWahlG wird die Feststellung über den Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters von dem Wahlausschuss getroffen, der nach § 61 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig ist (i. E. ebenso: VG Leipzig, Beschl. v. 10. Juni 1999 – 6 K 1145/99 –, juris Rn. 17).

Der rechtsanwaltlich vertretene Antragsteller hat auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragserwiderung vom 25. Juli 2019 nicht zum Anlass genommen, den Antrag zu ändern.

2. Der Antrag bleibt darüber hinaus auch aus Gründen des materiellen Rechts ohne Erfolg. Die Interessen des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen nicht die öffentlichen Interessen an der durch § 55 Abs. 5 BbgKWahlG normierten sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung über den Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters im Kreistag. Nach der in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Wahleinspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben.

Nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Alt. BbgKWahlG verliert ein Vertreter seinen Sitz durch die nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlG sind alle wahlberechtigten Personen wählbar, sofern sie u. a. seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben; bei Inhabern einer Hauptwohnung und einer Nebenwohnung wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet und eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat, § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 8 S. 2 und des § 10 Abs. 1 S. 3 BbgKWahlG.

Hiervon ausgehend ist entscheidend, ob der Antragsteller im Wahlgebiet des Landkreises O... seit dem 26. Februar 2019 seinen ständigen Wohnsitz hatte. Auf die Vermutung eines ständigen Wohnsitzes am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung – in H...– nach § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 8 S. 2 BbgKWahlG dürfte es schon deshalb nicht ankommen, weil der Antragsteller dort mit seiner alleinigen Wohnung gemeldet ist; anderenfalls wäre die Vermutung nach derzeitiger Sachlage als widerlegt anzusehen. Dass entgegen der Auffassung des Antragstellers im Kommunalwahlrecht nicht allein die auf den subjektiven Vorstellungen des Bürgers beruhenden melderechtlichen Daten entscheidend sind, ergibt sich ungeachtet des Umstandes, dass mit § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Alt. i. V. m. 11 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlG einem Missbrauch des passiven Wahlrechts begegnet werden soll, auch daraus, dass eine Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen im Falle seiner Unrichtigkeit ohne Weiteres möglich ist, § 6 Abs. 1 S. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG).

Dem Antragsteller dürfte die Wählbarkeit für die Wahl zum Kreistag des Landkreises O...am 26. Mai 2019 gefehlt haben, weil er im Wahlgebiet nicht mindestens seit dem 26. Februar 2019 seinen ständigen Wohnsitz hatte; der von ihm angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 04. Dezember 2009 (1 L 1247/09.NW –, juris), der – zudem in einem Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO – von einer offenen Sach- und Rechtslage und insbesondere davon ausgeht, dass „die gegenläufigen Darstellung der Beteiligten“ zur Frage des Wohnsitzes „in gleichem Maße wahrscheinlich“ sind, ist nicht einschlägig.

Eine Person begründet einen ständigen Wohnsitz nach § 7 Abs. 1 BGB an dem Ort, an dem sie sich ständig niederlässt, was einen entsprechenden Willensentschluss und die Umsetzung dieses Entschlusses durch tatsächliche Niederlassung voraussetzt. Maßgeblich ist, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse an dem betreffenden Ort liegt. Zwar kann eine Person einen ständigen Wohnsitz nach § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten haben, wenn die Orte gleichermaßen den Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse der Person darstellen, so etwa bei einer Person, die sich im Sommer ständig an einem Ort, im Winter ständig an einem anderen Ort aufhält und die an beiden Orten ständige Wohnungen hat. In diesen Fällen sind stets gleichzeitig beide Orte und nicht etwa abwechselnd der eine oder der andere Wohnsitz. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass eine Person nur einen Wohnsitz hat (Saenger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 7 BGB, Rn. 9). Ein solcher Doppelwohnsitz erfordert allerdings, dass die Lebensverhältnisse der Person von jedem der in Betracht kommenden Orte in ihrer Gesamtheit bestimmt werden; wird der Aufenthalt an einem der Orte wegen eines abgesonderten und begrenzten Teils der gesamten Lebensverhältnisse – etwa zu rein beruflichen Zwecken oder zu reinen Erholungs- und Freizeitzwecken – genommen, besteht an diesem Ort gerade kein ständiger Wohnsitz dieser Person (vgl. ausf. u. m. umfangreichen w. N. das frühere OVG für das Land Brandenburg, Urt. v. 20. September 2001 – 1 A 15/00 –, juris Rn. 51).

Der Antragsteller hat nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts nicht seit dem 26. Februar 2019 seinen ständigen Wohnsitz in der K... in 0... OT H.... Er hat – bemerkenswerter Weise – weder in der Antragsschrift vom 23. Juli 2019 noch in dem weiteren Schriftsatz vom 30. Juli 2019 substantiiert und nachvollziehbar zur Frage seines Wohnsitzes Stellung genommen noch sind seine Ausführungen im Rahmen des bisherigen außergerichtlichen Verfahrens geeignet, die Überzeugung des Wahlausschusses in seiner Sitzung vom 16. Juli 2019 in Frage zu stellen, der Antragsteller wohne in B..., nicht jedoch im Landkreis O....

Insoweit kommt es weder auf das kommunalpolitische Engagement des Antragstellers im Landkreis O... noch darauf an, dass er unter der oben genannten Anschrift in H...ein Haus erworben hat und ausweislich der „Wohnungsgeberbestätigung“ der „B...“, dessen Geschäftsführer der Antragsteller ist, dort am 19. November 2018 „eingezogen“ sein will. Beide Umstände besagen für die Frage des Wohnsitzes nichts, zumal der Antragsteller den vorliegenden Unterlagen nach in B...nicht nur berufliche, sondern auch gesellschaftliche Verpflichtungen hat, die den kommunalpolitischen Aktivitäten im Landkreis O... mindestens gleichstehen.

Schon die Umstände, dass die Familie des verheirateten Antragstellers nach wie vor in B...wohnt – der Antragsteller der von ihm vorgelegten „Tagebuchaufzeichnung“ nach seine Tochter häufig zur Schule bringt – und dass er beruflich in B...beschäftigt ist, deuten auf einen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Antragstellers und damit einen Wohnsitz in B...hin und nicht in H.... Zwar hat der Antragsteller nunmehr vortragen lassen, dass er und seine Ehefrau “von Tisch und Bett getrennt leben“ und zum Beleg dafür im Wesentlichen auf sein Alter, seine umfangreiche politische Arbeit und den Erwerb der Immobilie in H...verwiesen. Dieser Vortrag führt jedoch nicht zu einer anderen Wertung, selbst wenn das Gericht die – im Eilverfahren nicht entsprechend § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemachte – „Trennung“ als solche als wahr unterstellt. Ungeachtet des Umstandes, dass die behauptete „Trennung“ in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisiert wurde und nicht klar ersichtlich ist, ob es sich um eine endgültige oder aber lediglich eine „Trennung auf Zeit“ handelt, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. Juli 2019 selbst vortragen lassen, dass „er sich für die Zeit seiner beruflichen Tätigkeit in B...in … (der Wohnung seiner Ehefrau) aufhalten darf und er „aus Gründen der Vernunft“ keine gesonderte (Neben-)Wohnung in B...nehmen“ werde; die Trennung solle in gegenseitigem Respekt voreinander vollzogen werden und hierzu gehörten auch „die gelegentlichen gemeinsamen Unternehmungen mit den Töchtern“. Vor dem Hintergrund dieses Vortrags geht das Gericht davon aus, das eine „Trennung“ jedenfalls noch nicht dergestalt umgesetzt worden ist, dass der Antragsteller und seine Ehefrau ein jeweils vollkommen eigenständiges Leben führen.

Die danach weiterhin naheliegende Annahme, dass der Antragsteller in B...seinen Lebensmittelpunkt hat, wird durch die bisherigen Ermittlungen des Ordnungsamtes der Stadt S...und der Kreiswahlleiterin untersetzt: Dass der Antragsteller nicht in H...wohnt, ergibt sich nicht nur aus dem Hinweis des Ortsvorstehers von H...vom 02. April 2019 und den Beobachtungen von Nachbarn, sondern vor allem aus den Bekundungen des Alteigentümers und jetzigen Bewohners des Wohnhauses auf dem Grundstück K..., der auf mehrfaches Befragen erklärte, der Antragsteller wohne nicht auf dem von ihm ersteigerten Grundstück, sondern komme „unregelmäßig“. Diese Bekundungen haben nach dem von Seiten der Wahlbehörde festgestellten Zustand des Nebengebäudes auf dem Grundstück – offenbar eines Schuppens, in dem sich der Antragsteller seiner Behauptung nach unter anderem im Rahmen eines „homeoffice“ länger aufhalten will – auch alles für sich. Der aus einer Aktennotiz ersichtliche Eindruck der Kreiswahlleiterin, das Nebengebäude hinterlasse „nicht den Eindruck der Bewohnbarkeit“ – so ihre Aktennotiz, Bl. 28 der Beiakte – ist von dem Alteigentümer dahingehend konkretisiert worden, dass das Nebengebäude „noch nicht bewohnbar“ sei. Die Elektrik müsse neu gemacht werden und es gebe zwar einen Raum, wo der Antragsteller „manchmal“ – etwa ein Mal pro Woche –, schlafe, jedoch keinen Abwasseranschluss; der Antragsteller müsse aus diesem Grunde sein Bad benutzen. Eine entsprechende Äußerung liegt von einem Nachbarn des Grundstücks K... vor, das Nebengelass sei eine „Baustelle“, die „nicht bewohnbar“ sei.

Auch mit diesem Akteninhalt setzt sich der Antragsteller weder vorgerichtlich noch – vor allem – im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens auseinander und auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kreiswahlleiterin in dem Gespräch vom 11. Juli 2019 hat der Antragsteller seinen Vortrag nicht konkretisiert und ergänzt, obwohl es ihm ein Leichtes sein müsste, mindestens zu belegen, dass das Nebengebäude jedenfalls „bewohnbar“ ist und welche Einrichtungsgegenstände, die einen längeren Aufenthalt ermöglichen würden, sich dort befinden.

Die Aussage des Antragstellers in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 10. Juli 2019, er habe den ehemaligen „3-Seiten-Hof“ ersteigert und er habe seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ dort seitdem in dem „Auszieherhaus“ genommen, ist nach alledem nicht nachvollziehbar. Die von ihm vorgelegten „Tagebuchaufzeichnungen“ vom 21. Juli 2019 „über den Aufenthalt vom 25. Januar 2019 bis zum 26. Mai 2019“ führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit diese Tagebuchaufzeichnung überhaupt hinreichend konkrete Rückschlüsse auf den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Antragstellers in H...zulassen würden – die Angaben sind überwiegend allgemein und lassen selbst im Falle der Wahrunterstellung einzelner Angaben eher den Schluss zu, dass sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Antragstellers in B...bei seiner Familie befindet – kommt dieser für den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Nachhinein gefertigten Aufzeichnung ohnehin keinerlei Beweiswert zu. Dieser Schluss ergibt sich für die Kammer unter anderem daraus, dass die melderechtliche Erklärung des verheirateten Antragstellers vom 20. November 2018, er sei am 19. November 2018 aus der bisherigen alleinigen Wohnung A... in B... „ausgezogen“ und besitze einen „alleinigen“ Wohnsitz in H...selbst dann nicht den Tatsachen entspricht, wenn die Kammer den Vortrag des Antragstellers zu seiner Trennung als wahr unterstellt und weiter davon ausgeht, dass es sich um eine „dauernde“ Trennung handelt, vgl. § 22 Abs. 1 BMG; auch in diesem Fall hat der Antragsteller nach wie vor mehrere Wohnungen im Inland, § 21 Abs. 1 BMG.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Antragstellers bewertet die Kammer in Anlehnung an Ziffer 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (u. a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14) mit einem Wert in Höhe von 10.000,00 €. Dieser Wert ist im Eilverfahren zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).