| Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.09.2015 | |
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| Aktenzeichen | VG 3 K 273/13 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 34 Abs 1 BauGB, § 59 Abs 1 BauO BB | |||
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 20. Juli 2012 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Umnutzung einer Scheune zu Wohnzwecken.
Am 20. Juli 2012 reichte die Klägerin beim Beklagten eine Bauvoranfrage für das von ihr genutzte, im Eigentum ihrer Eltern stehende Grundstück … in …., Ortsteil …. (Gemarkung …., Flur 1, Flurstück 113/4) mit der Fragestellung ein: "Ist die Umnutzung der Scheune zu Wohnzwecken nach § 34 BauGB zulässig?"
Das Grundstück liegt in der Ortslage …. Es ist straßenseitig mit einem traufständigen eineinhalbgeschossigen Wohnhaus bebaut (Grundfläche 14 m x 10 m). An der nördlichen Grundstücksgrenze schließen sich als Sommer-/Waschküche, Schuppen und Kleintierställe genutzte Nebengebäude an. Im mittleren Bereich des Flurstücks, ca. 43 m von der straßenseitigen Flurstücksgrenze entfernt, befindet sich das sich über die gesamte Breite des Flurstücks erstreckende Scheunengebäude, dessen Umnutzung angestrebt wird, einschließlich eines seitlich (südlich) angebauten Nebengebäudes (Kohlenstall). Die Grundfläche der Scheune beträgt 22 m x 10 m. Die hintere (östliche) Gebäudewand liegt ca. 53 m von der Flurstücksgrenze entfernt. Die Scheune ist aus Ziegelmauerwerk errichtet und mit einem Satteldach versehen. Es wird zu einem Drittel als Garage genutzt; im Übrigen dient sie der Lagerung von Holz, Heu und landwirtschaftlichen Geräten. An die Scheune schließt sich nach Osten Garten- und Grünland an.
Auf den benachbarten Grundstücken auf der östlichen Seite der Lindenstraße befinden sich straßenbegleitend Wohnhäuser und im rückwärtigen Bereich Nebengebäude und Scheunen; letztere sind auf den Grundstücken ….. (Flurstücke 115/2, 116, 117, 206) als massive Scheunen in Ziegelmauerwerk ausgeführt. Auf den Grundstücken …. (Flurstück 252) und 16 (Flurstück 128/1) erstreckt sich die Wohnbebauung entlang der jeweiligen nördlichen Grundstücksgrenze in den rückwärtigen Grundstücksbereich, auf dem Grundstück ….. durch zwei aneinander gebaute Wohnhäuser und auf dem Grundstück ….. durch ein in unmittelbarer Nähe zum straßennahen, traufständigen Altbau errichtetes giebelständiges zweites Wohnhaus. Das Grundstück an der Straßenecke ….. (Flurstücke 155) ist mit einem Garagenkomplex bebaut.
In der Liegenschaftskarte stellt sie die Situation wie folgt dar:
Die vom Beklagten beteiligte Beigeladene versagte mit Erklärung vom 26. September 2012 ihr Einvernehmen, da sich das Vorhaben aufgrund des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt werde.
Mit Bescheid vom 29. November 2012 erklärte der Beklagte, dass dem Vorhaben planungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung führte er aus, dass der zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteil im Innenbereich der Ortslage Krimnitz liege. Nach der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB sei ein Vorhaben nur zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung sei hier durch einreihig angeordnete straßenbegleitende Wohnhäuser geprägt. Die Nebenanlagen seien überwiegend seitlich zu den Wohnhäusern angeordnet. Den Abschluss des Innenbereichs bilde, bis auf das Flurstück 115/2, die hintere Gebäudekante des Scheunenkranzes. Bei Zulassung der jetzt geplanten Bebauung würde eine zweite Reihe mit Hauptnutzung entstehen, die sich dem vorgegebenen Rahmen nicht einfüge und gegen die Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB verstoße. Das städtebauliche Ordnungsbild würde verändert werden. Zudem werde hier durch die beantragte Umnutzung einer Scheune bzw. eines landschaftlichen Nebengebäudes eine Vorbildwirkung geschaffen, durch die weitere ähnlich gelagerte Vorhaben nicht verhindert werden könnten. Es würde eine Störung durch die Verdichtung der Wohnsiedlung eintreten. Dies sei mit einer baulichen Ordnung und Entwicklung nicht vereinbar. Zudem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt. Zugleich setzte der Beklagte eine Gebühr von 400,00 € fest.
Ihren am 11. Dezember 2012 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin dahingehend, dass der Beklagte die hintere Bauflucht nicht berücksichtigt habe. Die Wohnbebauung auf dem Flurstück 252 erstrecke sich grenzständig fast bis zur Scheune. Auch das Wohnhaus auf dem Flurstück 128/1 in der zweiten Reihe sei in den hinteren Grundstücksbereich zurückversetzt. Ihr Vorhaben stifte keine Unruhe. Es verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme und beeinträchtige keine nachbarlichen Belange. Die Hinterlandbebauung störe keine vorhandene Ruhelage. Zudem wandte sie sich gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr.
Nachdem der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Verböserung zur Verwaltungsgebühr mit Schreiben vom 4. Februar 2013 angehört und diese daraufhin unter dem 12. Februar 2013 Stellung genommen hatte, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013 insgesamt als unbegründet zurück und änderte die Gebührenfestsetzung auf 483,75 €. Die nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Zulässigkeit des Vorhabens scheitere vorliegend am Erfordernis des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche. In Fällen rückwärtiger Bebauung sei für die Frage des Einfügens auf die Nutzung des Objektes (Haupt- und Nebennutzung) abzustellen, was zur Folge habe, dass ein Einfügen zu verneinen sei, wenn sich im maßgeblichen Gebiet im rückwärtigen Bereich der bereits vorhandenen Wohnhäuser keine weitere, die nähere Umgebung prägende Wohnbebauung befinde. So liege der Fall hier. Zur maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens gehörten nur die Grundstücke im Verlauf der …. . Mit den Grundstücken weiter nördlich der ….. bzw. südlich der ….. hinter der Kreuzung mit der Straße Wiesengrund bestünden keine bodenrechtlichen Wechselwirkungen. Die danach maßgebliche nähere Umgebung sei geprägt durch straßenseitige offene bzw. halboffene Wohnbebauung. Die jeweiligen Bebauungstiefen der Wohnhäuser lägen zwischen 10 und 35 m. An die Wohnbebauung schlössen sich an den nördlichen Grundstücksgrenzen meist Nebengebäude an, die wiederum durch querstehende Nebengebäude abgeschlossen würden. Es herrsche eine Bebauung im Sinne einer so genannten Hofbildung vor. Eine Ausnahme bildeten die Wohngrundstücke mit den Hausnummern 10 (Flurstück 252) und 16 (Flurstück 128/1). Auf dem Flurstück 252 existierten an der nördlichen Grundstücksgrenze zwei aneinander gebaute Wohnhäuser, die eine Bebauungstiefe von ca. 35 m aufwiesen. Das Flurstück 128/1 sei im nördlichen Grundstücksbereich grenzständig mit einem zweiten Wohnhaus (Bebauungstiefe ca. 30 m), jedoch mit Bezug zu der Wohnbebauung im straßenbegleitenden Bereich bebaut. Die in den hinteren Bereichen der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorhandenen querstehenden Nebengebäude wiesen hingegen keine Hauptnutzungen (Wohnen oder Gewerbe) auf. Danach übersteige die in einer Bebauungstiefe von ca. 45 m geplante Wohnbebauung das von der Umgebung vorgegebene Maß der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei einer Zulassung des Vorhabens würde erstmals eine Wohnnutzung in ein hinteres querstehendes Nebengebäude gebracht werden. Eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens trotz Überschreitung des Rahmens komme nicht in Betracht, da es bewältigungsbedürftige Spannungen begründe. Mit dem Vorhaben gehe eine negative Vorbildwirkung für die in der Umgebung vorhandenen weiteren, zur Nutzungsänderung in Wohnen geeigneten querstehenden Nebengebäude (Flurstücke 117, 116, 115/2, 114, 206) einher. Eine deutlich veränderte Wohnverdichtung in den hinteren Grundstücksbereichen wäre die Folge, was mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung nicht vereinbar wäre. Es sei Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde solchen Fehlentwicklung entgegenzuwirken.
Die Klägerin hat am 25. März 2013 Klage erhoben. Die nähere Umgebung sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht derart geprägt, dass sich eine einheitliche Bauflucht ergebe. Konkret sei auf den in der unmittelbaren Umgebung liegenden Flurstücken 252 und 128/1 bereits eine Bebauung vorhanden, die sich in der Tiefe bis zu dem hier streitgegenständlichen Bauvorhaben erstrecke. Daher sei auch nicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben für eine Vorbildwirkung derart geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Das Vorhaben beeinträchtige weder baunachbarrechtliche Belange noch verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Mit der beantragten Hinterlandbebauung gehe keine Störung von vorhandenen Ruhelagen einher. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidungsfindung außer Acht gelassen, wie die vorhandene Bebauung, die aus landwirtschaftlichen Hofstellen mit Scheunen und Nebengebäuden entstanden sei, auf Dauer erhalten und sinnvoll genutzt werden könne.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 20. Juli 2012 einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid entgegen.
Die Beigeladene wendet sich ebenfalls gegen die Klage; ihre Argumente stimmen im Wesentlichen mit den Ausführungen des Beklagten überein.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. April 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Einzelrichter hat am 26. August 2015 die Gegebenheiten vor Ort in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift über den Ortstermin wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte I) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Beantwortung ihrer Bauvoranfrage. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Klagebegehrens ist § 59 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu-letzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde vor Einreichung des Bauantrages einzelne der selbständigen Beurteilung zugängliche Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid beantworten. Ein Vorbescheid ist zu erteilen, wenn die vom Bauherrn gestellten einzelnen Fragen den im zu antizipierenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. Dirnberger in Jäde/Förster/Dirnberger/Bauer/Böhme/Radeisen/ Thom/Spiekermann, BbgBO, Stand: März 2015, § 59 Rn. 28). Die Voraussetzungen für die positive Bescheidung der von der Klägerin gestellten Frage liegen vor.
1. Die hier zur Entscheidung anstehende Frage stellt eine einzelne der selbständigen Beurteilung zugängliche Frage im Sinne des Gesetzes dar. Bei der jedenfalls im Ergebnis der Auslegung des klägerischen Vorbescheidantrages nach § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), d.h. bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Empfängerhorizont sowie der Verkehrssitte und Treu und Glauben sowie unter Heranziehung aller Umstände des Falles, insbesondere auch der Begründung und der beigefügten Unterlagen (vgl. zum Maßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2005 - OVG 2 N 147.05 -), auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich gerichteten Voranfrage handelt es sich anerkanntermaßen um eine zulässige Fragestellung (vgl. Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 3. Aufl. 2009, § 59 Rn. 7; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: Februar 2015, Art. 71 Rn. 75).
Diese ist auch bescheidungsfähig, auch wenn sich die Klägerin zur Darstellung des von ihr geplanten Vorhabens auf die grobe Beschreibung einer Umnutzung des vorhandenen Scheunengebäudes zu Wohnzwecken beschränkt und nicht etwa konkret bezeichnet hat, in welcher Ausgestaltung insbesondere die damit zwangsläufig einhergehenden Umbauarbeiten erfolgen sollen. Ist - wie hier - Gegenstand der Voranfrage lediglich die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, kann es genügen, das Vorhaben nur in groben Umrissen nach Art und Umfang zu bestimmen und dessen Ausführung im Einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 -, BRS 47 Nr. 63, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 23.94 -, BRS 57 Nr. 206, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2007 - OVG 2 B 16.06 -, LKV 2007, 473, juris Rn. 18). Insbesondere käme es beispielsweise auf die Frage, ob in das Gebäude eine oder mehrere Wohnung eingepasst werden sollen, nicht an, da die Wohnungszahl nicht nur im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kein Kriterium für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1989 - BVerwG 4 B 72.89 -, BRS 49 Nr. 85, juris Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG IV C 98.77 -, BRS 36 Nr. 58, juris Rn. 18 ff.).
Allerdings ist angesichts der Beschränkung der Angaben zum Vorhaben davon auszugehen, dass sich die Fragstellung allein auf die vier bauplanungsrechtlichen Hauptkriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB), nicht aber die Sicherung der Erschließung, die Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Auswirkungen auf das Ortsbild beziehen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Mai 2006 - 1 B 04.3531 -, BRS 70 Nr. 68, juris Rn. 23).
Einer positiven Beantwortung der Bauvoranfrage der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass sie mit ihrem Antrag vom 20. Juli 2012 konkrete Bauvorlagen, namentlich einen Lageplan, nicht eingereicht, sondern lediglich einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster vorgelegt hat. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung - BbgBauVorlV) vom 28. Juli 2009 (GVBl. II S. 494) sind dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ein Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1.000 mit Einzeichnung des Baugrundstücks (Nr. 1) und sonstige für die Beurteilung der zu entscheidenden Einzelfrage des Bauvorhabens erforderliche Bauvorlagen (Nr. 2) beizufügen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 BbgBO haben die zur Beurteilung der Fragen erforderlichen Zeichnungen und Pläne den Anforderungen an Bauvorlagen zu entsprechen. Wie schon der Wortlaut der beiden zitierten Vorschriften deutlich macht, hängt es maßgeblich von der zu beantwortenden Bauvoranfrage ab, welche Vorlagen einzureichen sind. Zwar ist davon auszugehen, dass diejenige Bauvorlage, die nach dem Sinn und Zweck der Bauvorlagenverordnung als Grundlage der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens dienen soll, in erster Linie ein Lageplan ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 23. April 1999 - 3 A 191/97 -, NVwZ-RR 2000, 271, 272). Dies schließt es jedoch nicht aus, dass im Einzelfall im Rahmen eines auf Erteilung eines Vorbescheids gerichteten Verfahrens sogar ein Lageplan entbehrlich sein kann. Geht es - wie hier - lediglich um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, ist Beurteilungsmaßstab § 34 Abs. 1 BauGB. Ob sich ein Vorhaben entsprechend dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kann in aller Regel durch eine Augenscheinseinnahme ermittelt werden, wie sie der Beklagte nach seinen Angaben im Widerspruchsbescheid am 17. Januar 2013 durchgeführt hat. Da sich das Vorhaben auf die Umnutzung einer bereits bestehenden baulichen Anlage bezieht und bauordnungsrechtliche Vorschriften (namentlich zu Abstandsflächen) nicht Gegenstand der Bauvoranfrage sind, bedarf es einer Lageplanes insbesondere nicht zur Festlegung des Standortes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2005 - OVG 2 N 147.05 -; Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, § 59 Rn. 16).
Ein außerhalb der bauplanungsrechtlichen Fragestellung liegendes und schlechthin nicht ausräumbares - insbesondere bauordnungsrechtliches oder privatrechtliches - Hindernis, das einer Verwirklichung des Vorhabens entgegensteht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128, juris Rn. 16; Dirnberger in Jäde/Förster/Dirnberger/Bauer/Böhme/Radeisen/Thom/Spiekermann, BbgBO, § 59 Rn. 14; Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, § 59 Rn. 19), ist weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar, so dass ein Sachbescheidungsinteresse der Klägerin nicht verneint werden kann.
2. Die Bauvoranfrage ist bejahend zu beantworten. Das Vorhabengrundstück liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (a.) und fügt sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b.).
a. Maßgeblich für die zu prüfende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist vorliegend § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), da sich das zur Umnutzung vorgesehene Gebäude nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 BauGB befindet, jedoch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt.
Die Ortslage … erfüllt die Anforderungen des Begriffs des Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, unter dem jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2014 - OVG 10 N 8.12 -, juris Rn. 10).
Auch ist vorliegend ein den Vorhabenstandort erfassender Bebauungszusammenhang gegeben. Ausschlaggebend für das Bestehen eines solchen ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Ein-druck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die für das Vorhaben vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Bei einer Grundstückslage am Ortsrand scheidet ein Bebauungszusammenhang nicht von vornherein aus. Zwar endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 - BVerwG IV C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 - BVerwG IV C 3.72 -, BRS 27 Nr. 56, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763, juris Rn. 18); örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191, juris Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2005 - BVerwG 4 B 3.05 -, juris Rn. 7). Im Übrigen kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB auf Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1992 - BVerwG 4 B 88.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 151, juris Rn. 5). Maßgeblich ist allein, ob die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch zum Innenbereich gehört. Die Frage ist zu verneinen, wenn diese Fläche bei wertender Betrachtung Bestandteil des Außenbereichsgrundstücks ist, wenn also der Innenbereich nicht wenigstens die Teilfläche umfasst, auf der gebaut werden soll (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 1995 - BVerwG 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93, juris Rn. 3).
Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme durch den Einzelrichter sowie nach den vorliegenden Luftaufnahmen und dem Kartenmaterial ist ein Bebauungszusammenhang an beiden Seiten entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden ….. (auch südlich der Einmündung der Straße …..) gegeben. Die dort vorhandene Bebauung folgt aufeinander und vermittelt dadurch den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit.
An diesem Bebauungszusammenhang hat auch das hier in Rede stehende Scheunengebäude teil. Zwar fällt unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 10 N 49.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, juris Rn. 12). Indes ist auch der vornehmlich in (ursprünglich) ländlichen Orten vorzufindende, durch Nebenanlagen (im weiteren Sinne) geprägte hintere Bereich von Grundstücken, der sich zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich erstreckt, noch dem Innenbereich zuzuordnen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 2. Oktober 1981 - 2 Z 2/80 -, BRS 38 Nr. 73; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Januar 1982 - 2 R 2/81 -, BRS 39 Nr. 60; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. Mai 1988 - 2 R 513/85 -, BRS 48 Nr. 51, juris Rn. 40; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 25).
Aufgrund der deutlich erkennbar von der an der …. orientierten Bebauung nach Osten und auch untereinander abgesetzten Platzierung der Gebäude auf den Grundstücken …. können diese - anders als die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. September 2015 offenbar meint - nicht mehr als Bestandteil des hier relevanten Bebauungszusammenhangs betrachtet werden.
Damit grenzt die Klarstellungs- und Abrundungssatzung der Beigeladenen bezüglich des hier interessierenden Bereichs den unbeplanten Innenbereich zutreffend vom Außenbereich ab.
b. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist - soweit nach der hier gestellten Bauvoranfrage relevant - für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erforderlich, dass sich dieses nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im diesem Sinne ein, wenn es bezogen auf die in der Vorschrift genannten Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, indem es dort ein "Vorbild" oder eine "Entsprechung" findet.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB somit nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Diese vorhandene Bebauung bildet bei der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB den die Zulässigkeit von weiteren Bauvorhaben bestimmenden Rahmen. Bei dessen Bestimmung ist nach dem Wortlaut der Norm auf die "nähere Umgebung" abzustellen. Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4). Bei der Ermittlung des für ein Einfügen relevanten Maßstabs ist grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden.Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt - weil sie von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt - oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 16). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 7; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 37).
Das von der Klägerin geplante Vorhaben hält - entgegen der vom Beklagten und von der Beigeladenen vertretenen Auffassung - den aus seiner näheren Umgebung abzuleitenden Rahmen ein.
aa. Insbesondere hält sich das Vorhaben bezüglich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des aus der umgebenden Bebauung zu ermittelnden Maßstabs.
Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68, juris Rn. 6). Es geht mithin um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 8) und zur Konkretisierung dieser Anforderungen wird auf die in den Begriffsbestimmungen von § 23 BauNVO bezeichneten Instrumente Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. November 2009 - 2 CS 09.2222 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 14 B 11.1238 -, juris Rn. 20).
Die für die Ermittlung der Eigenart bezüglich dieses Merkmals relevante nähere Umgebung ist vorliegend auf den Bereich östlich der … zwischen den Hausnummern 10 bis 17 begrenzt. Östlich und nördlich davon erstreckt sich bereits der Außenbereich. Die Bebauung südlich des nach Osten abzweigenden …. vermag auf den Bereich des Vorhabenstandorts jedenfalls deshalb nicht prägend einzuwirken, weil dieser davon durch die auf dem Flurstück 155 befindliche, ca. 57 m in Ost-West-Richtung verlaufende Reihe von Garagen gleichsam abgeriegelt wird. Die Bebauung westlich der ….. (Hausnummern 19 bis 22) ist in den Bereich der wechselseitigen Prägung ebenso wenig einzubeziehen, da es sich im Verhältnis zu der nahezu einheitlich strukturierten Bebauung östlich davon (straßenseitiges Wohnhaus, seitliche Nebengebäude und rückwärtig traufständige Scheunen) deutlich unterscheidet; zudem wird der hier interessierende rückwärtige Grundstücksbereich östlich der ….. durch die straßenseitigen Wohnhäuser von den Bauten westlich der … weitgehend abgeschirmt.
Diese relativ enge Grenzziehung bezüglich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird auch den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB gerecht. Wie bereits dargelegt, ist die nähere Umgebung für die Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jeweils gesondert abzugrenzen. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, reicht im Allgemeinen (deutlich) weniger weit als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 39; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 A 1675/13 -, juris Rn. 56; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. März 2015 - 7 A 1777/13 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3053 -, BayVBl 2012, 506, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1991 - 3 S 2731/91 -, juris Rn. 23).
Aus dieser näheren Umgebung lässt sich als Eigenart eine hintere faktische Baugrenze, die zu einer dahinterliegenden, nicht überbaubaren Grundstücksfläche führt, in dem Bereich, wie ihn der Beklagte und die Beigeladene annehmen, nicht ableiten. Soweit der Beklagte und die Beigeladene für die Bestimmung dieser Baugrenze allein auf die entlang der …. befindlichen Wohngebäude als Hauptgebäude abstellen, gehen sie von einer zu engen Vorstellung über die relevante Bebauung aus. Zwar trifft es im Ansatz zu, dass es für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbauten Grundstücksfläche auf die vorhandenen Hauptanlagen (Hauptgebäude), nicht dagegen auf Nebenanlagen ankommt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 2 B 14.03 -, BRS 67 Nr. 69, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 2 N 222.04 -, BRS 67 Nr. 146, juris Rn. 7 f.) mit der Folge, dass eine rückwärtige Bebauung unzulässig ist, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, juris Rn. 6). Dies beruht jedoch darauf, dass letztgenannten die maßstabsbildende Kraft fehlt, weil sie nach ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht geeignet sind, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, und sie der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 - OVG 2 S 65.13 -). Nebenanlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Hauptanlage funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich ("optisch") untergeordnet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107, juris Rn. 4). Dem entspricht es, dass das Bauplanungsrecht für die räumliche Lage von Nebenanlagen gewisse Erleichterungen vorsieht. So regelt insbesondere § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, dass - wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist - auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 -, juris Rn. 51; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 L 91/97 -, juris Rn. 27). Für die Frage, ob innerhalb der Ortslage vorhandene Bebauung die Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche prägt, kommt es danach darauf an, ob es sich um ein Hauptgebäude oder um Nebenanlagen und sonstige Anlagen handelt, die den Sonderregelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO unterliegen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 53; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2009 - 10 A 2508/07 -, juris Rn. 7; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1969/07 -, juris Rn. 31).
Auf dieser Grundlage können die Scheunengebäude, die auf dem Grundstück der Klägerin wie auf den benachbarten Flurstücken 114, 115/2, 116, 117 und 206 nach wie vor vorhanden sind, bei der Rahmenbildung zur Frage einer hinteren faktischen Baugrenze nicht außer Betracht gelassen werden. Bei diesen handelt es sich schon jedenfalls nicht um Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, da sie das Merkmal der Unterordnung nicht einhalten. Hierzu gehört - wie schon erwähnt - insbesondere, dass sie nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. Jedenfalls ein Nebengebäude, das nach Größe und äußerer Erscheinungsform eher einem weiteren Wohngebäude gleicht, wie es hier bei der aus massivem Mauerwerk errichteten und mit Ziegeldach versehenen Scheune der Fall ist, erfüllt unter dem Gesichtspunkt des Gesamteindrucks nicht mehr das Merkmal der Unterordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 - OVG 2 S 65.13 -). Dasselbe gilt, wenn man als Maßzahlen die jeweiligen Grundflächen miteinander vergleicht. Denn bezogen auf das klägerische Grundstück hat die 22 m lange und 10 m breite Scheune eine Grundfläche von 220 m² und überschreitet damit deutlich die Größenordnung des 14 m langen und 10 m breiten Wohnhauses, das eine Grundfläche von 140 m² aufweist.
Angesichts dessen kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob einer Einordnung der Scheunengebäude als Nebengebäude nicht auch entgegensteht, dass sie als Bestandteile ehemaliger Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO errichtet wurden und als solche weiterhin erkennbar sind und zur Hauptanlage alle Teile der Anlage gehören, die den Kern der Hauptnutzung ausmachen (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, BauNVO § 14 Rn. 33), und der Begriff der Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes alle baulichen und sonstigen Vorhaben umfasst, die der landwirtschaftlichen Betätigung zugeordnet sind, was insbesondere Betriebsgebäude wie Stallungen und Scheunen einschließt (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, BauNVO § 5 Rn. 28).
Ist demnach eine faktische hintere Baugrenze für die vorliegend rahmengebende nähere Umgebung allenfalls (ob angesichts der baulichen Situation auf dem Flurstück 115/2 nicht auch eine andere Bewertung möglich wäre, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung) an der östlichen Gebäudeaußenwand der rückwärtigen Scheunengebäude der Grundstücke östlich der ….. festzustellen, bewegt sich das Vorhaben der Klägerin nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb dieses Rahmens.
bb. Auch bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung hält sich das klägerische Vorhaben in der Eigenart der näheren Umgebung.
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung; vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten die daher vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - BVerwG 4 B 12.14 -, BauR 2014, 1126, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2006 - BVerwG 4 B 55.06 -, BRS 70 Nr. 89, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 4 B 8.07 -, BRS 71 Nr. 83, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -). Da nach den Vorstellungen der Klägerin, soweit sie im Baugenehmigungs- und Klageverfahren erkennbar geworden sind, an den Abmessungen des in Rede stehenden bereits vorhandenen Gebäudes keine Veränderungen vorgenommen werden sollen und auch ein Ausbau des Dachgeschosses bislang nicht geplant ist, fügt sich die bauliche Anlage in den Rahmen der näheren Umgebung, die für dieses Kriterium nicht anders abzugrenzen ist als für die überbaubare Grundstücksfläche und den es selbst mit prägt (vgl. zur Berücksichtigung der Bebauung des Vorhabengrundstücks: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - BVerwG 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72, juris Rn. 18), ohne weiteres ein. Sofern nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2004 - 3 K 315/01 - und vom 11. August 2005 - 3 K 1955/02 -) bezüglich des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung eine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebengebäuden für zulässig erachtet wird, kann dem für den vorliegenden Fall aus den vorstehend unter aa. ausgeführten Gründen keine maßgebliche Aussage entnommen werden.
cc. Die Eigenart der näheren Umgebung wahrt das Vorhaben der Klägerin auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und der Bauweise.
Eine Wohnnutzung ist ohne Zweifel in diesem Bereich zulässig, ungeachtet der Frage, ob die nähere Umgebung noch einem Dorfgebiet oder eher bereits einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen ist. Dass eine Wohnnutzung bislang nicht im rückwärtigen Bereich der Grundstücke zu finden ist, ist für dieses Merkmal ohne Bedeutung. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 -, BRS 56 Nr. 130, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 7), und die Platzierung des Vorhabens auf dem Grundstück ist keine Frage der Art der baulichen Nutzung.
Für den hier in Rede stehende Bereich unterliegt auch die geschlossene Bauweise keinen Bedenken.
c. Hält sich das klägerische Vorhaben demnach in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens, kann ein Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht deshalb ausnahmsweise verneint werden, weil es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen ließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 46).
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 10 S 17.14 -). Dass das Vorhaben der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist vorliegend kein Heranrücken der Wohnbebauung an besonders schutzbedürftige Rücknahmebegünstigte zu erkennen, denn der Bereich des Vorhabens ist baulich bereits genutzt und damit vorbelastet; auch eine gesteigerte Einsichtnahmemöglichkeit ist nicht festzustellen. Umgekehrt ist auch ein Heranrücken von Wohnbebauung an emissionsträchtige gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung nicht erkennbar.
d. Fügt sich das Vorhaben der Klägerin in jeder Hinsicht hinsichtlich der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erheblichen Tatbestandsvoraussetzungen ein, kommt es auf die vom Beklagten und von der Beigeladenen maßgeblich angeführte Frage, ob das Vorhaben städtebaulich unerwünschte Folgewirkungen nach sich ziehen könnte - hier insbesondere die Begründung einer Tendenz zu einer starken Verdichtung der Wohnnutzung durch Eröffnung einer Hinterland(wohn)bebauung -, nicht mehr an (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 -, BRS 76 Nr. 84, juris Rn. 22 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 -, juris Rn. 39; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2009 - 10 A 2508/07 -, juris Rn. 12). Abgesehen davon, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gibt, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich stets unerwünscht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 72.74 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 123, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, juris Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, juris Rn. 9), müsste die Beigeladene diesen gegebenenfalls mit bauleitplanerischen Mitteln entgegensteuern.
e. Die Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB durch die Beigeladene steht der ausgesprochenen Verpflichtung zur Erteilung des begehrten Vorbescheides nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 -, BRS 46 Nr. 142, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 - BVerwG 4 B 14.03 -, BRS 66 Nr. 157, juris 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rn. 46).
3. Ist demnach der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2013 rechtswidrig, unterliegt auch die Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung des negativen Vorbescheides in Höhe von zuletzt 483,75 € auf der Grundlage von §§ 1, 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 20. Januar 2014 - 3 A 623/12 -, InfAuslR 2014, 156, juris Rn. 44) - hier der Beendigung der Amtshandlung (§ 10 Abs. 1 GebGBbg) - geltenden Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und Tarifstelle 1.7.2 der Anlage 1 der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten im Land Brandenburg (Brandenburgische Baugebührenordnung - BbgBauGebO) vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2010 (GVBl. II Nr. 35), der Aufhebung (vgl. zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit des kostenauslösenden Amtshandelns für die Kostentragungspflicht: BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - BVerwG 1 C 3.13 -, BVerwGE 149, 320, juris Rn. 8, 21; BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1, juris Rn. 27).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Anlehnung an Nr. 9.2 und 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58) wird die sich aus seinem Antrag für die Klägerin ergebende Bedeutung der auf einen Vorbescheid gehenden Sache unter pauschalierender und schematisierender Betrachtung auf die Hälfte des Wertes für eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus geschätzt.