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Entscheidung 3 Ta 1494/14


Metadaten

Gericht LArbG Berlin-Brandenburg 3. Kammer Entscheidungsdatum 29.09.2014
Aktenzeichen 3 Ta 1494/14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 115 ZPO

Leitsatz

I. Das an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld ist prozesskostenhilferechtlich nicht als dessen Einkommen, sondern als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Dies folgt aus der mit § 1612b BGB verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung, wonach kein Elternteil den auf ihn entfallenden Kindergeldanteil für eigene Zwecke nutzen darf, sondern ausschließlich für den Unterhalt des Kindes verwenden muss (vgl. zum Gesetzeszweck des § 1612b BGB auch BVerfG 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 -, NJW 2011, 3215).

II. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen findet das Kindergeld gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung (im Anschluss an OLG Rostock 6. September 2012 - 10 WF 218/12 - BeckRS 2013, 06690).

III. Kosten für Nachhilfe des Kindes sind jedenfalls dann nicht als besondere Belastungen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn das Einkommen des Kindes einschließlich des Kindergeldes den Freibetrag für das Kind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO in Höhe der Kosten der Nachhilfe übersteigt und diese Kosten daher aus dem Einkommen des Kindes finanziert werden können.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Mai 2014 – 3 Ca 1091/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin und Klägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren.

Mit ihrer am 25. August 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Urlaubsabgeltung begehrt. Der Rechtsstreit endete durch einen mit Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2010 festgestellten Vergleich.

Auf Antrag der Klägerin vom 7. September 2010, der beim Arbeitsgericht am 10. September 2010 eingegangen ist, ist dieser durch Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2010 für den Antrag zu 1 aus der Klageschrift in vollem Umfang mit Wirkung vom 25. August 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt worden, wobei der Klägerin zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der ersten Instanz ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet wurde. Die Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass monatliche Raten aus dem Einkommen in Höhe von 175,00 Euro zu zahlen sind. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wurde der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2010 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2010 – 3 Ta 2425/10 – dahin abgeändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgt, dass hinsichtlich der Prozesskosten kein eigener Beitrag von der Klägerin zu zahlen ist. Wegen der Angaben zu den damaligen Einkünften der Klägerin und ihren damaligen Belastungen wird auf die Gründe des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2010 (Bl. 116 bis 118 PKH-Heft) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin im Rahmen des Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren aufgefordert, die Höhe ihres Einkommens sowie die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten mitzuteilen und zu belegen. Die Klägerin reichte darauf am 24. März 2014 den von ihr ausgefüllten Fragebogen nebst Belegen ein. Es wird insoweit auf Bl. 252 bis 275 des PKH-Heftes Bezug genommen.

Nachdem das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 23. April 2014 (Bl. 279 bis 280 PKH-Heft) darauf hingewiesen hatte, dass verschiedene von der Klägerin geltend gemachte Belastungen nicht berücksichtigt werden können und die Prozesskosten nunmehr in monatlichen Raten von 75,00 Euro zurückzuzahlen sind, hat es durch Beschluss vom 20. Mai 2014 (Bl. 284 bis 285 PKH-Heft) den Prozesskostenhilfebeschluss vom 9. November 2010 in der Fassung vom 16. November 2010 und 26. November 2010 mit der Maßgabe geändert, dass die Prozesskosten durch die Klägerin in monatlichen Raten vom 75,00 Euro, fällig am 1. Juli 2014, zu zahlen sind.

Gegen diesen nicht vor dem 21. Mai 2014 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014, der am selben Tag beim Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und ua. ausgeführt, die von der Klägerin genannten Positionen seien nicht unangemessen, ferner fielen ab dem 15. Juli 2014 monatliche Autoraten an, und zwar einmalig 79,80 Euro sowie hernach in Höhe von 131,00 Euro.

Nachdem das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 3. Juli 2014 (Bl. 309 bis 310 PKH-Heft) die Ratenfestsetzung erläutert hatte, hat es durch Beschluss vom 24. Juli 2014 der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die von ihr geltend gemachten Positionen seien als besondere Belastungen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO zu berücksichtigen. Wegen ihrer diesbezüglichen Ausführungen wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 22. April 2014, 13. Juni 2014 und 20. August 2014 Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 78 Abs. 1 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und gemäß §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 3 Satz 3, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO frist- und formgerecht eingelegt worden. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die sofortige Beschwerde nicht ausdrücklich im Namen der Klägerin eingelegt hat, ist die Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2014 dahin auszulegen, dass die sofortige Beschwerde für die Klägerin eingelegt werden sollte und der Prozessbevollmächtigte nicht etwa in eigener Sache tätig werden wollte. Denn die Verpflichtung der Ratenzahlung betrifft ausschließlich die Klägerin. Durch die Abänderung des angegriffenen Beschlusses kann der Prozessbevollmächtigte selber keine eigenen Rechtsvorteile erlangen.

2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

a) Da die Klägerin bereits vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hatte, sind weiter die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden (§ 40 Satz 1 EGZPO).

b) Nach § 120 Abs. 4 ZPO aF kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen zulässig ist, vorliegen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, der Klägerin die Verpflichtung aufzuerlegen, monatliche Raten in Höhe von 75,00 Euro ab dem 1. Juli 2014 zur Begleichung der Prozesskosten zu zahlen, ist im Ergebnis zu Recht ergangen.

aa) Eine Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO aF kann auch bei zunächst ratenfreier Prozesskostenhilfe ergehen (vgl. Musielak/Fischer ZPO 10. Aufl. § 120 ZPO Rn. 12).

bb) Vorliegend haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wesentlich verbessert. Ihr monatliches Einkommen rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der hiervon vorzunehmenden Abzüge jedenfalls eine monatliche Ratenzahlung von 75,00 Euro ab dem 1. Juli 2014.

(1) Die Klägerin verfügt über ein zu berücksichtigendes monatliches Einkommen von 1.485,82 Euro.

(a) Zu dem nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO aF einzusetzenden Einkommen gehören folgende monatliche Einkünfte: 1.215,07 Euro Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung und weitere Renten in Höhe von 178,25 Euro und 92,50 Euro.

(b) Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Kindergeld nicht zum Einkommen der Klägerin gerechnet.

(aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner (früheren) Rechtsprechung die Wertung des Sozialhilferechts auch auf das PKH-Recht für anwendbar gehalten und demzufolge Kindergeld als Elterneinkommen berücksichtigt, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist, § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII (vgl. BGH 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 -, NJW 2005, 2393). Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 hat der Gesetzgeber indessen zur Umsetzung einer sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Forderung die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kindergeldes in § 1612 b BGB nF neu konzipiert und durch die Neuregelung zum Ausdruck gebracht, dass das Kind einen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes oder die Erbringung entsprechender Naturalleistung gegen denjenigen Elternteil hat, der das Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt erhält (vgl. hierzu BVerfG 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 - Rn. 10, 19, BeckRS 2011, 53176) (so insgesamt OLG Rostock 6. September 2012 – 10 WF 218/12 – BeckRS 2013, 06690).

(bb) Das Kindergeld ist vorliegend auch nicht hälftig als Einkommen des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen. Denn neben der zur Anrechnung gelangenden und für den Barunterhalt des Kindes einzusetzenden Hälfte des Kindergeldes soll die weitere Hälfte des Kindergeldes den betreuenden Elternteil nach der gesetzgeberischen Intention bei der Erbringung seiner Betreuungsleistung unterstützen (vgl. auch BVerfG 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 - Rn. 20, BeckRS 2011, 53176). Der Gesetzgeber hat in § 1612b BGB das Kindergeld nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes Einkommen familienrechtlich bindend und unabhängig vom Außenverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen (vgl. BT-Drucks 16/1830, S. 29 f.). Kindergeld wird zwar nach wie vor den Eltern zur Auszahlung gebracht und soll diese auch nach wie vor bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind entlasten. Doch haben Eltern das Kindergeld nach § 1612b BGB nF als Einkommen des Kindes zu verwenden und für das Kind einzusetzen. Da das Kindergeld beide Elternteile, also den barunterhaltspflichtigen ebenso wie den betreuenden Elternteil entlasten soll, ist es jeweils zur Hälfte für den Bar- und den Betreuungsunterhalt des Kindes zu verwenden (vgl. BT-Drucks 16/1830, S. 30) (so BVerfG 14. Juli 2011- 1 BvR 932/10 - Rn. 37, aaO). Beide Elternteile haben unabhängig davon, ob sie Bar- oder Betreuungsunterhalt leisten, nun den auf sie entfallenden Kindergeldanteil ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Kein Elternteil darf also den gemäß § 1612b BGB auf ihn entfallenden Kindergeldanteil mehr für eigene Zwecke nutzen. Dabei kann in Anbetracht der Orientierung der Höhe des Kindergeldes am Existenzminimum des Kindes davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte das Kindergeld auch tatsächlich für die Bedürfnisse seines Kindes verwendet (vgl. BVerfG 14. Juli 2011- 1 BvR 932/10 - Rn. 48, aaO). Mit dieser gesetzgeberischen Zielsetzung ist es aber nicht vereinbar, das Kindergeld prozesskostenhilferechtlich ganz oder anteilig als Einkommen der antragstellenden Partei zu berücksichtigen. Als dem Kind zuzurechnendes Einkommen kann das Kindergeld vielmehr nur gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO im Wege des Abzugs von dem auf das Kind entfallenden Unterhaltsfreibetrag Berücksichtigung finden (vgl. OLG Rostock 6. September 2012 – 10 WF 218/12 – BeckRS 2013, 06690; aA LSG Niedersachsen-Bremen 11. März 2013 – L 11 AS 1495/12 B).

(c) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bleiben ferner die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin in Höhe von monatlich etwa 105,83 Euro unberücksichtigt. Denn diese Einnahmen übersteigen nicht den Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO aF und bleiben daher außer Ansatz.

(2) Von den monatlichen Einkünften der Klägerin sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO aF der Freibetrag für die Klägerin in Höhe von 452,00 Euro und die Kosten für die Wohnung in Höhe von 475,00 Euro (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO aF) abzuziehen. Da der Sohn Unterhaltsleistungen von seinem Vater in Höhe von 296,40 Euro monatlich erhält und ferner das Kindergeld prozesskostenhilferechtlich als Einkommen des Sohnes zu werten ist, hat der Sohn ein eigenes Einkommen, welches den Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO aF für den Sohn in Höhe von 341,00 Euro übersteigt. Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO aF vermindern sich die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen. Demnach kann vorliegend ein Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO für den Sohn nicht vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht werden.

(3) Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO aF sind von dem Einkommen weitere Beträge abzusetzen, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist.

(a) Zu Recht hat das Arbeitsgericht von dem monatlichen Einkommen der Klägerin nicht die folgenden von der Klägerin geltend gemachten Belastungen in Abzug gebracht.

(aa) Die Kosten für das Fitnessstudio sind nicht gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO aF von dem Einkommen abzusetzen. Vielmehr hat die Klägerin diese Kosten aus ihrem Freibetrag zu bestreiten. Diese Kosten stellen keine besonderen Belastungen dar, deren Abzug vom Einkommen angemessen ist. Die Klägerin muss ihre persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens von dem Freibetrag bestreiten. Hierzu gehören auch die Kosten für ein Fitnessstudio. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es keine medizinische Notwendigkeit gibt, ein solches Fitnessstudio aufzusuchen. Eine solche medizinische Notwendigkeit hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Klägerin steht es frei zu entscheiden, auf welche Weise sie Sport bzw. Fitness betreiben will. Entschließt sie sich zu dem Besuch eines Fitnessstudios, kommt sie ihren eigenen persönlichen Bedürfnissen nach und muss die finanziellen Aufwendungen aus dem Freibetrag in Höhe von 452,00 Euro finanzieren.

(bb) Die Kosten für den Handy-Vertrag für den Sohn und das Essensgeld für den Sohn stellen ebenfalls keine Belastungen dar, die das einzusetzende Einkommen der Klägerin mindern können. Diese Kosten sind vielmehr aus dem in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO aF geregelten Freibetrag bzw. von dem an den Sohn geleisteten Unterhalt und dem Kindergeld zu bestreiten (vgl. zum Essensgeld auch LAG Berlin-Brandenburg 17. Januar 2014 – 21 Ta 2032/13 -, Juris-Rn. 18). Der Freibetrag für ein minderjähriges Kind bzw. die Unterhaltsleistungen und das Kindergeld dienen gerade dazu, die Versorgung des Kindes zu sichern.

(cc) Nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO aF sind ferner die Raten in Höhe von 52,97 Euro monatlich, die die Klägerin zur Tilgung des Sparkassenkredits zahlt, und die Raten in Höhe von 79,80 Euro (einmalig im Juli 2014) und anschließend dann in Höhe von monatlich 131,00 Euro zur Tilgung des Darlehens für den Kauf des Gebrauchtwagens zu berücksichtigen. Ein Abzug dieser Belastungen von dem Einkommen der Klägerin ist nicht angemessen, denn die Klägerin ist die Verbindlichkeiten, die sie nunmehr tilgt, erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen.

(aaa) Zahlungsverpflichtungen aus Darlehensverträgen bzw. Kreditaufnahmen, die erst nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe getilgt werden, können grundsätzlich nur dann als besondere Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Kredit vor Prozessbeginn aufgenommen wurde. Danach muss sich der Bedürftige auf den Prozess einrichten und darf nicht mehr ohne Not Verbindlichkeiten eingehen. Anders ist es, wenn ein unabweisbares Bedürfnis für die Kreditaufnahme besteht (vgl. Musielak/Fischer ZPO 10. Aufl. § 115 ZPO Rn. 29). Daher muss die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, aus ihrem Einkommen zunächst die ihr bekannten, bereits vorher entstandenen Prozesskosten bedienen (vgl. zB LAG Rheinland-Pfalz 10. Januar 2008 – 11 Ta 289/07-; OLG Koblenz 7. November 2006 – 13 WF 953/06 – FamRZ 2007, 645) und kann neu eingegangene Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht als besondere Belastungen geltend machen, wenn für Eingehung der Verbindlichkeiten kein Bedürfnis bestanden hat.

(bbb) Ob im Überprüfungsverfahren ein großzügigerer Maßstab als im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren geboten ist (so zB LAG Hamm 30. April 2012 – 4 Ta 662/11 - ), kann hier dahingestellt bleiben. Denn vorliegend kann auch unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht angenommen werden, dass die Kreditaufnahmen durch die Klägerin nach der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe angemessen waren. Trotz der Hinweise durch das Arbeitsgericht hat die Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Verbindlichkeit bei der Sparkasse entstanden ist, die sie nunmehr mit 52,97 Euro monatlich tilgt. Es kann daher nicht überprüft werden, ob sich auch eine nicht bedürftige Person zu einer Kreditaufnahme entschlossen hätte und die Kreditaufnahme der Befriedigung berechtigter Bedürfnisse diente. Auch die Begründung des Darlehens für die Anschaffung des Gebrauchtwagens stellt keine Belastung dar, deren Berücksichtigung als Abzug vom Einkommen angemessen ist. Denn die Klägerin legt nicht dar, aus welchen Gründen sie auf die Nutzung eines eigenen PKW angewiesen ist. Allein der Umstand, dass die Klägerin zuvor bereits Eigentümerin eines Kraftfahrzeuges war, führt nicht zur Angemessenheit der Begründung einer Darlehensverbindlichkeit zur Anschaffung eines Ersatzwagens. Da der alte PKW kein verwertbares Vermögen darstellte, musste sie diesen zwar nicht verkaufen, um den Erlös für die Begleichung der Prozesskostenhilfe zu verwenden. Es ist aber nicht angemessen, eine neue Verbindlichkeit einzugehen, wenn diese nicht für eine angemessene Lebensführung erforderlich ist. Bei einer Berücksichtigung der nach der Prozesskostenhilfebewilligung eingegangenen neuen Verbindlichkeiten als vom Einkommen absetzbare Positionen würde sich die Klägerin nämlich ansonsten zu Lasten der Allgemeinheit Vermögenswerte aufbauen bzw. zu Lasten der Allgemeinheit zur Lebensführung nicht erforderliche und nicht angemessene Ausgaben tätigen können.

(b) Als besondere Belastung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO aF kann, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, allerdings auch der Betrag von 79,00 Euro für die Nachhilfe des Sohnes nicht vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht werden. Als Einkommen des Sohnes ist sowohl das Kindergeld als auch der von seinem Vater geleistete Unterhalt in Höhe von 296,40 Euro zu berücksichtigen. Damit verfügt der Sohn über ein Einkommen, welches über dem Freibetrag für den Sohn in Höhe von 341,00 Euro liegt. Da das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro und der gezahlte Unterhalt in Höhe von 296,40 Euro den Freibetrag von 341,00 Euro auch mehr als 79,00 Euro monatlich übersteigen, ist es sachgerecht, die Nachhilfe für den Sohn aus den Beträgen zu finanzieren, die diesem als Einkommen zugerechnet werden. Daher besteht hier kein berechtigtes Bedürfnis, dass die Klägerin aus ihrem eigenen Einkommen die Nachhilfekosten finanziert. Sie kann vielmehr das Kindergeld insoweit zur Begleichung der Kosten für die Nachhilfe einsetzen. Hierdurch verwendet sie das Geld auch für den Betreuungsunterhalt des Kindes.

(c) Da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges angewiesen ist, ist jedenfalls jetzt auch die Zahlung von Versicherungsbeiträgen für das Kraftfahrzeug in Höhe von 35,77 Euro monatlich nicht mehr als angemessen anzusehen, so dass dieser Betrag ebenfalls nicht vom Einkommen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO aF in Abzug zu bringen ist. Aus demselben Grund sind auch die KFZ-Steuern in Höhe von 18,83 Euro monatlich nicht als besondere Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO aF vom Einkommen der Klägerin abzuziehen.

(4) Das Arbeitsgericht hat ferner als vom Einkommen abzugsfähige Positionen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO aF die Kosten für Rechtsanwalt Heyl in Höhe von 100,00 Euro, die Kosten UniKredit in Höhe von 100,00 Euro, diverse andere Versicherungsbeiträge in Höhe von 75,56 Euro, Schülerfahrtkosten in Höhe von 4,17 Euro und den ADAC-Beitrag in Höhe von 4,08 Euro gewertet. Diese Beträge belaufen sich insgesamt auf 283,81 Euro. Selbst unter Berücksichtigung dieser Abzüge und der unter II 2 b) bb) (2) aufgeführten Abzüge (Freibetrag für die Klägerin und die Kosten der Wohnung) verbleibt der Klägerin ein einzusetzendes monatliches Einkommen von 275,01 Euro (1485,82 Euro abzüglich 452,00 Euro, abzüglich 475,00 Euro und abzüglich 283,81 Euro). Dies stellt eine erhebliche und wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zugunsten der Klägerin dar.

cc) Bei einem einzusetzenden Einkommen von 275,01 Euro ist unter Berücksichtigung der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO aF jedenfalls die Festsetzung von Monatsraten in Höhe von 75,00 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2014 ermessensfehlerfrei. Da eine deutliche und prägende Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingetreten ist, ist die Entscheidung der Ratenfestsetzung sachgerecht und berücksichtigt ausreichend die Interessen der Klägerin. Es bestehen keine Gründe, weshalb es der Klägerin, die über ein feststehendes sicheres monatliches Einkommen verfügt, nicht zugemutet werden kann, aus diesem Einkommen ihre Prozesskosten zu begleichen. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass das Arbeitsgericht auch die Ratenzahlung an Rechtsanwalt Heyl als Abzug berücksichtigt hat. Wenn die Klägerin allerdings ihren Zahlungsverpflichtungen gemäß dem Schreiben vom 19. Dezember 2011 nachgekommen ist, ist die bestehende Forderung von Rechtsanwalt Heyl mit Zahlung der letzten Rate im Juli 2014 bereits getilgt.

dd) Soweit einzelne vom Arbeitsgericht berücksichtigte Posten hier nicht vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht werden, stellt dies keine Verschlechterung dar. Es verbleibt bei der vom Arbeitsgericht festgesetzten Verpflichtung zur Ratenzahlung in Höhe von 75,00 Euro.

ee) Eine Änderung ist auch nicht gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO aF ausgeschlossen, weil die Vierjahresfrist noch nicht abgelaufen ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine Veranlassung.