Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 09.04.2019 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 91/18 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Zur Darlegung, ein fristwahrender Schriftsatz sei zuverlässig auf den Postweg gebracht worden, muss ein Wiedereinsetzungsgesuch die organisatorischen Maßnahmen zur Abwen-dung typischer Fehlerquellen und deren Einhaltung im Einzelnen ausführen. Hierzu gehören insbesondere Vorkehrungen, die geeignet sind, oft unbemerkte Handhabungsfehler zuverläs-sig zu verhindern.
2. Zu den Anforderungen an eine Einzelanweisung
I. Der Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Senftenberg vom 08.05.2018 - 31 F 67/17 - wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 08.05.2018 - 31 F 67/17 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 25.000,00 €
III. Der Antrag des Antragsgegners, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
I.
Der Antragsgegner wendet sich in einer Kindesunterhaltssache gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem dieses die Zwangsvollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde für unzulässig erklärt, sowie den Antragsgegner zur Herausgabe deren vollstreckbaren Ausfertigung an den Antragsteller und zur Abgabe einer Löschungsbewilligung für eine Sicherungshypothek an einem Grundstück des Antragstellers verpflichtet hat.
Der Antragsteller ist der Vater des am …1995 geborenen Antragsgegners und errichtete unter dem 31.05.2002 zu dessen Gunsten eine Jugendamtsurkunde über seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt ab 01.11.2001 (Hülle Blatt 7). Gemäß der vollstreckbaren Ausfertigung wurde am 09.08.2013 eine Zwangssicherungshypothek über 24.450,04 € für den Antragsgegner an einem Grundstück des Antragstellers eingetragen (41). In einem Abänderungsverfahren – AG Senftenberg 31 F 94/14 – verglichen sich die Beteiligten am 03.11.2014 auf den Wegfall der Wirkung der Jugendamtsurkunde mit Ablauf des 31.07.2013 und auf eine Restzahlung des Antragstellers von 100 €.
Der Antragssteller hat die Ansprüche auf Unterhaltsrückstände für verjährt und verwirkt erachtet.
Er hat beantragt,
1. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Jugendamtes Senftenberg vom 31.05.2002, Urkundenregisternummer … S wird für unzulässig erklärt.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Jugendamtes Senftenberg vom 31.05.2002, Urkundenregisternummer … S an den Antragsteller herauszugeben.
3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, folgende Willenserklärung abzugeben:
„Ich, … geboren am ……, wohnhaft … 01979 Lauchhammer, beantrage und bewillige die Löschung der im Grundbuch von …, Blatt …, Flur …Flurstück …in Abteilung III, laufende Nummer 2 der Eintragungen, am 09.08.2013 eingetragenen Sicherungshypothek über 24.450,04 € gemäß vollstreckbare Urkunde vom 31.05.2002 (Aktenzeichen: … S, Landkreis Oberspreewald-Lausitz).“
4. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 523,48 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge des Antragstellers abzuweisen.
Er hat behauptet, einmal jährlich Auskunft über den aktuellen Verdienst des Antragstellers gefordert zu haben und Verwirkung und Verjährung der Ansprüche für nicht gegeben erachtet. Die Zwangssicherungshypothek aus dem Jahre 2013 wirke fort.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (122 ff.), hat das Amtsgericht den Anträgen des Antragstellers – abgesehen von der Erstattung vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten – stattgegeben. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde ergebe sich für die Zeit ab 01.08.2013 aus dem gerichtlichen Vergleich vom 03.11.2014, und für die davor liegende Zeit aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung. Den Anspruch auf Herausgabe des Titels hat das Amtsgericht aus einer analogen Anwendung des § 371 BGB hergeleitet, den Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB.
Der Antragsgegner hat gegen den am 08.05.2018 erlassenen, ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16.05.2018 (138, 142) zugestellten Beschluss am 18.06.2018 beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt (140). Mit der Verfügung vom 17.07.2018 (148) wurde er auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung hingewiesen und darauf, dass seine Beschwerde gemäß §§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sei. Auf den ihm am 24.07.2018 zugestellten Hinweis (149) hat er mit Schriftsatz vom 02.08.2018, Eingang beim OLG am 06.08.2018 (150), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beschwerdebegründung sei am 11.07.2018 gefertigt und am selben Tag per Post an das Oberlandesgericht versandt worden.
In einer dem Wiedereinsetzungsschriftsatz zur Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe beigefügten eidesstattlichen Versicherung vom 03.08.2018 erklärt eine in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners Beschäftigte, in den Morgenstunden des 11.07.2018 die anwaltlich unterschriebene Beschwerdebegründung übergeben erhalten zu haben und diese sowie die beglaubigte und einfache Abschrift in ein Kuvert gesteckt und diesen an das brandenburgische OLG adressierten Brief dann an den Postdienst mit der übrigen Post übergeben zu haben, als die Post in der Kanzlei abgeholt worden sei (155).
Am 09.08.2018 ging eine vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners unterzeichnete, auf den 11.07.2018 datierte Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht ein.
Mit dieser macht der Antragsgegner - ohne ausdrückliche Antragstellung - geltend, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek stehe einer Verwirkung entgegen.
Der Antragsteller beantragt,
das Wiedereinsetzungsgesuch zurückzuweisen und die Beschwerde des Antragsgegners zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ZPO) ist unbegründet.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1520, Rn. 4 m.w.N.). So liegt es hier. Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag des Antragsgegners lässt sich nicht feststellen, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet war, wobei sich der Antragsgegner das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO).
Ein Wiedereinsetzungsantrag erfordert nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO eine vollständige, aus sich heraus verständliche und geschlossene Schilderung, der sich entnehmen lässt, welche konkreten Umstände zum Versäumen der Frist geführt haben (BGH, NJW 2008, 3501, Rn. 15; NJW-RR 2005, 793, 794). Erforderlich ist eine genaue Darstellung aller Umstände, die zwischen Beginn und Ende der Frist liegen und für die Antwort auf die Frage bedeutsam sind, wie und durch wessen Verschulden die Frist versäumt wurde (BGH, VersR 1978, 942). Alle Einzelheiten sind vorzutragen, die nach den allgemeinen Erfahrungen über die Üblichkeiten beim Umgang mit Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen oder nach den Besonderheiten des zu beurteilenden Falles von Bedeutung sein können. Wer vermeintlich Selbstverständliches nicht erwähnt (vgl. BGH, VersR 1978, 942, zum Erteilen des Berufungsauftrages an den Prozessbevollmächtigten) oder allgemeine, zusammenfassende Formulierungen verwendet, wo die Schilderung von Einzelheiten von Interesse sein kann (vgl. BGH, NJW 2002, 2107, 2108, zur Aufgabe zur Post; NJW 2002, 2180, 2181 zu den einzelnen Handlungen bei der Fristenkontrolle), genügt dieser Substantiierungslast nicht.
Bei dem Verlust eines Schriftsatzes muss nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf jeden Fall glaubhaft gemacht werden, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in dem Bereich, für den die Partei verantwortlich ist, eingetreten ist (so schon BGHZ 23, 291, 293). Zur Darlegung, ein fristwahrender Schriftsatz sei zuverlässig auf den Postweg gebracht worden, müssen die organisatorischen Maßnahmen zur Abwendung typischer Fehlerquellen und deren Einhaltung im Einzelnen ausgeführt werden. Beim Postverkehr und seiner Ausgangskontrolle muss der Verfahrensbevollmächtigte insbesondere Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, Handhabungsfehler und darauf beruhende versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender zuverlässig zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 559/12, juris, zur Ausgangskontrolle).
Derartige Handhabungsfehler lassen sich in Ansehung der äußerst kargen Begründung des Wiedereinsetzungsantrages damit, die Beschwerdebegründung sei mit Schriftsatz vom 11.07.2018 gefertigt und an diesem Tag per Post an das OLG versandt worden, nicht ausschließen. Die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners beschränkt sich insoweit darauf, in den Morgenstunden des 11.07.2018 die anwaltlich unterschriebene Beschwerdebegründung übergeben erhalten zu haben, um sie taggleich zur Post zu geben, und daraufhin die Beschwerdebegründung sowie die beglaubigte und einfache Abschrift in ein Kuvert gesteckt und diesen an das Brandenburgische OLG adressierten Brief dann an den Postdienst mit der übrigen Post übergeben zu haben, als die Post in der Kanzlei abgeholt worden sei (155).
Auch dieser Vortrag entbehrt praktisch aller notwendigen Angaben zur Einhaltung einer Büroorganisation, die auch nur die wesentlichsten Fehlerquellen für vielfach unbemerkte Missgriffe bei der Handhabung ausgehender Post zuverlässig ausschließt, namentlich zur Frankierung, der Sammlung, Organisation und Zwischenlagerung der versandfertigen Post im Büro des Verfahrensbevollmächtigen des Antragsgegners - die dort aus dem Wahrnehmungsbereich verrutschen, verschwinden, vertauscht oder verfächert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – IV ZB 14/15 –, Rn. 11, juris; BGH MDR 2015, 971, Rn. 12). Es lässt sich mangels jeglichen Vortrages zur Büroorganisation und mangels beurteilungsfähiger Angaben zur individuellen Vorsorge gegen typische Handhabungsfehler nicht ausschließen, dass der Schriftsatz falsch frankiert worden ist, schon nicht zur Sammlung der ausgehenden Post gelangt ist, bei der Zwischenlagerung verrutscht oder verschwunden ist, von einer Zwischenlagerung nicht ordnungsgemäß abgetragen wurde und so unbemerkt nicht zur übrigen Post oder vor ihr abhanden gekommen ist.
Ausreichende allgemeine Organisationsanweisungen waren auch nicht dadurch entbehrlich und für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag unerheblich geworden, dass der Verfahrensbevollmächtigte den unterschriebenen Schriftsatz einer bei ihm tägigen Beschäftigten, zu deren Ausbildung das Widereinsetzungsgesuch im Übrigen ebenso wenig Angaben enthält, wie zu ihrer Zuverlässigkeit, übergeben hat mit dem Auftrag, ihn am selben Tag zur Post zu geben. Denn eine solche Anweisung geht nicht über dasjenige hinaus, was bei zu versendenden Schriftstücken in einer Kanzlei ohnehin veranlasst ist oder veranlasst hätte sein müssen. Sie macht ausreichende Vorkehrungen zur Organisation von Postversandsachen nicht entbehrlich.
Zwar kann der Rechtsanwalt seinen Sorgfaltspflichten unabhängig von allgemeinen Organisationsanweisungen dadurch genügen, dass er seiner Kanzleiangestellten eine Einzelanweisung erteilt. Auch dann müssen aber ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass diese nicht in Vergessenheit gerät oder die zu treffende Maßnahme misslingt (vgl. BGH FamRZ 2012, 863 Rn. 11 BGH FamRZ 2009, 1132 BGH FamRZ 2013, 695, jew. m.w.N.).
Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Übergabe des Schriftsatzes an die Kanzleiangestellte mit dem Hinweis, dass der Schriftsatz noch am selben Tag zur Post zu geben sei, bedeutet keine Anweisung zur sofortigen Erledigung vor allen anderen Arbeiten, auf deren Befolgung sich der Verfahrensbevollmächtigte unabhängig von allgemeinen büroorganisatorischen Maßnahmen einer wirksamen Organisation von Postversandsachen hätte verlassen dürfen. Dahin war die die Anweisung des Rechtsanwalts nicht aufzufassen und dahin hat dessen Beschäftigte sie auch nicht aufgefasst.
Die fehlenden Darlegungen kann der Antragsgegner auch nicht mehr nachholen.
Alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, sind innerhalb der Antragsfrist von einem Monat vorzutragen (§§ 117 Abs. 5 FamFG, 234 Abs. 1 S. 2 ZPO). Nach Ablauf dieser Frist können nur unklare und ergänzungsbedürftige Angaben erläutert und vervollständigt werden. Neuer Tatsachenvortrag über einzelne Handlungen, die für das Erkennen und Wahren der versäumten Frist von Bedeutung sind, bislang aber nicht erwähnt wurden, kann hingegen nicht nachgeschoben werden (BGH, NJW 1998, 2678, 2679; 2000, 365, 366; 2002, 2107, 2108; 2002, 2180, 2181; BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – IV ZB 14/15 –, Rn. 11).
III.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der nach § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG bestimmten Frist begründet worden. Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsgegner ausweislich der bei der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisse (138, 142) am 16.05.2018 zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. Bis zum Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist mit Ende des 16.07.2018 ist in dieser Sache eine Beschwerdebegründung beim Rechtsmittelgericht nicht eingegangen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG (vgl. BeckOK KostR/Neumann, 25. Ed. 1.3.2019, FamGKG § 51 Rn. 43). Die Anträge des Antragstellers gingen auf ein identisches wirtschaftliches Interesse.
V.
Dem Antragsgegner steht gegen diesen Beschluss die Rechtsbeschwerde zu (§ 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Im Übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
VI.
Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 S 1 ZPO), wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.