Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 22.08.2017 | |
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Aktenzeichen | 9 WF 187/17 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2017:0822.9WF187.17.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juli 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 12. Juli 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin … in … bewilligt.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juli 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 12. Juli 2017 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter
Beiordnung von Rechtsanwältin … in … bewilligt.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat unzutreffend die begehrte Verfahrenskostenhilfe, insoweit betreffend der Auskunftsstufe, den Erfolg versagt.
Zutreffend hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass im Grundsatz die Zweijahresfrist für eine erneute Auskunftserteilung (§ 1605 Abs. 2 BGB) noch nicht abgelaufen ist. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des hier abgeschlossenen Vergleichs (allgemein dazu OLG München FamRZ 2010, 816) vom 10. Dezember 2015, weshalb frühestens ab Dezember 2017 im Grundsatz eine erneute Auskunft verlangt werden kann.
Jedoch ist durch den Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mittlerweile weiteres Vermögen - aus dem wesentlich höhere Einkünfte resultieren können – erworben hat. Dies berechtigt ihn, gem. § 1605 Abs. 2 BGB bereits vor Ablauf der 2-Jahres-Frist erneut Auskunft zu verlangen.
Die Anforderung an die Glaubhaftmachung i.S.d. § 1605 Abs. 2 BGB hat sich daran zu orientieren, dass einerseits die Norm den Auskunftsschuldner vor dauernder Inanspruchnahme auf erneute Auskunftserteilung schützen will, andererseits der Auskunftsgläubiger oftmals nur rudimentär von veränderten Einkommens-/Vermögensverhältnissen des Anspruchsgegners erfährt. Deshalb genügt es, wenn der Gläubiger Umstände darlegt, die eine (wesentliche) Einkommensverbesserung nahelegen; eine nähere Bezifferung des Umfangs der gestiegenen Werte kann von ihm nicht verlangt werden. Ausreichend ist es daher, wenn der Anspruchsteller glaubhaft macht, dass der Antragsgegner befördert worden ist oder eine vermutlich besser dotierte Arbeitsstelle angenommen hat oder dass wesentliche Schuldverpflichtungen weggefallen sind (vgl. Rasch in: Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 7. Auflage 2014, Teil I. Rn. 52). Auch die Glaubhaftmachung veränderter persönlicher Verhältnisse kann dafür genügen, z.B. ist die Wiederverheiratung hinreichende Grundlage für einen vorzeitigen Auskunftsanspruch (vergleiche auch OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1684).
Vorliegend steht unstreitig fest, dass der Antragsgegner mittlerweile in ein ihm gehörendes Einfamilienhaus umgezogen ist. Grundlage des Unterhaltsvergleichs war dagegen ein aus dem Bewohnen einer ihm gehörenden Eigentumswohnung resultierender Wohnvorteil (im Umfang von 400 €, vergleiche Bl. 13 f. d.A.). Naturgemäß ist mit dem Bezug eines Einfamilienhauses oftmals eine Verbesserung der Wohnqualität und im Hinblick darauf ein erhöhter Wohnwert verbunden. Es ist daher unter Beachtung der Schwierigkeiten einer Glaubhaftmachung jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dadurch die aus dem Wohnvorteil resultierenden Einkünfte durchaus deutlich gestiegen sind.
Ob dagegen eine wesentliche Steigerung des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers um 10 % und mehr (vergleiche zu dieser Wertgrenze auch Vogel in: NK-BGB, 3. Aufl. 2014 § 1605 Rn. 52) aus dem neuen Wohnvorteil resultiert, muss (und kann auch zumeist) nicht glaubhaft gemacht werden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen nur eine geringfügige Steigerung erfolgt ist, weil möglicherweise dem (vermutlich erhöhten) Wohnwert dann auch (vermutlich erhöhte) Belastungspositionen (insb. Darlehenszinsen) entgegenstehen. Letztendlich kann dies erst bei Darlegung der entsprechenden Wohnverhältnisse abschließend beurteilt werden. Daher ist der Antragsteller befugt, insoweit umfassend neue Auskunft vom Antragsgegner zu verlangen. Dies belastet den Antragsgegner auch nicht unbillig. Dieser hätte die nunmehr bestehende umfassende Auskunftspflicht vermeiden können, indem er gezielt betreffend seines neuen Wohnvorteils Auskunft – u.U. sogar unaufgefordert – erteilt hätte. Da dies nicht erfolgt ist, muss er in Konsequenz dessen den vollständigen Auskunftsanspruch des Antragstellers befriedigen.