Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 26.01.2017 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 48/16 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2017:0127.10UF048.16.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1772 BGB |
Zu den Voraussetzungen der Adoption einer Volljährigen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption
Die Beschwerde der Anzunehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23. März 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Mit notarieller Urkunde vom 19.11.2015 hat die volljährige Beteiligte zu 1. die Annahme als Kind durch den Beteiligten zu 2. mit der Wirkung der Minderjährigenannahme (Volladoption) beantragt. Der Annehmende ist der Ehemann der Beteiligten zu 3., der Mutter der Beteiligten zu 1. Sie hat ihre Einwilligung zur Adoption erteilt.
Durch Beschluss vom 23.3.2016 hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie trägt vor:
Das Amtsgericht habe den Adoptionsantrag zu Unrecht abgewiesen. Es habe keine Abwägung der Interessen des leiblichen Vaters gegen die Interessen der übrigen Beteiligten vorgenommen. Vielmehr halte es die Tatsache, dass dem leiblichen Vater künftig eventuelle Unterhaltsansprüche gegen sie zustehen könnten, für den entscheidenden Gesichtspunkt. Unberücksichtigt geblieben sei, dass der Vater sich nach der Trennung der Eltern aus der persönlichen Beziehung zu ihr verabschiedet und nur noch Desinteresse gezeigt habe.
Zwar habe der Vater stets regelmäßig und pünktlich den Unterhalt nach der Tabellengruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle für sie überwiesen. Mit Rücksicht auf seine finanzielle Situation sei aber davon abgesehen worden, ihn im Zweijahres-Rhythmus zur Darlegung seiner finanziellen Situation aufzufordern. Er habe den Unterhaltsanspruch trotz mehrfacher Aufforderung nie beim Jugendamt beurkunden lassen. Mit dem geleisteten Unterhaltsbetrag ließen sich die materiellen Bedürfnisse eines Kindes nicht einmal in einem bescheidenen Umfang sicherstellen. Einen großen Teil der materiellen Bedürfnisse hätten die Beteiligten zu 2. und 3. aus ihren Mitteln erfüllt, so für Schauspiel- und Musikunterricht, Klassenfahrten, Sprachreisen, Einschulungs-, Abitur- und Geburtstagsfeiern.
Nachdem sie volljährig geworden sei, habe sie sich über WhatsApp mit ihrem Vater in Verbindung gesetzt und ihn gefragt, ob und in welcher Form er beabsichtige, sich finanziell an der Unterstützung ihres Studiums zu beteiligen. Er habe daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt, der sie aufgefordert habe, die Einkünfte der Mutter darzulegen. In der Folgezeit habe sie auf seine Unterstützung verzichtet.
Der Vater habe jegliches Engagement im Rahmen seines Umgangs- und Sorgerechts vermissen lassen. In der Anfangszeit habe es eintägige Besuche an jedem zweiten Wochenende und wöchentliche Telefonate zwischen dem Vater und ihr gegeben. An einem Umgang über ein ganzes Wochenende mit Übernachtung sei der Vater nie interessiert gewesen. In der Folgezeit habe er zunehmend Desinteresse an ihren Besuchen gezeigt. Der persönliche Kontakt habe dann stark nachgelassen. Er habe nur ein einziges Mal den Wunsch nach einem gemeinsamen Urlaub mit ihr geäußert, was auf Veranlassung seiner damaligen Freundin geschehen sei. Nur in den ersten vier bis fünf Jahren nach der Trennung der Eltern habe er ihr noch Geschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten zukommen lassen.
Im Jahr 2011 habe sie wegen der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Eintrittskarten nur den Vater, ihre Großmutter väterlicherseits und ihre Tante väterlicherseits zu ihrer Jugendweihe eingeladen. Diese Einladung habe der Vater ausgeschlagen, da der Großvater väterlicherseits nicht eingeladen worden sei. Ein Geschenk oder eine Aufmerksamkeit habe er ihr nicht zukommen lassen. Seitdem habe sie den Kontakt zu der väterlichen Familie abgebrochen. Nachdem ihre Mutter den Vater über ihren überdurchschnittlichen Abiturnotendurchschnitt informiert habe, habe er ihr nicht gratuliert und auch an dem Abschlussball nicht teilnehmen wollen.
2015 habe sie zeitweise den Versicherungsschutz bei der Techniker Krankenkasse verloren, bei der sie über ihren Vater versichert sei, weil dieser Schreiben der Versicherung anlässlich der Überprüfung ihres Anspruchs auf Versicherungsschutz ignoriert habe. Als sie 2015 Opfer einer Straftat geworden sei, habe er die Vollmacht für den Anwalt mit der Bemerkung unterschrieben „Hauptsache der Anwalt es kostet mich nichts“. Was ihr widerfahren und wie das Strafverfahren ausgegangen sei, habe er nicht wissen wollen.
Sie fühle sich von ihrem Vater abgelehnt. Er habe ihr nur demonstrative Lieblosigkeit und emotionale Kälte entgegengebracht. Ihr sei es unerträglich, den Beteiligten zu 4. als ihren Vater zu bezeichnen und mit ihm sozial und rechtlich noch verbunden zu sein. Die fortbestehende rechtliche Verbindung könne sich im Sozialrecht, im Erbrecht, im Recht der Totenfürsorge, bei der Krankenversicherung, bei Zeugnisverweigerungsrechten und in anderen Bereichen praktisch bemerkbar machen. Das Thema belaste sie zunehmend und führe sogar zu Schlafstörungen und Konzentrationsproblemen. Sie wünsche sich, nicht mehr mit dem Vater konfrontiert zu werden, damit ihre seelischen Verletzungen nicht wieder auflebten und sie in ihrer Lebensführung beeinträchtigten.
Wichtig sei ihr auch die Möglichkeit der Ausübung des Sorgerechts und gegebenenfalls der Adoption ihres kleinen Bruders für den Fall, dass ihrer Mutter und deren Ehemann etwas zustoßen sollte.
Im Übrigen sei bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden, dass sie noch für einige Jahre unterhaltsbedürftig bleiben werde, da sie ein Studium mit Auslandssemester und Promotion plane. Die Adoption würde den Vater für die Zukunft vollständig von allen Verpflichtungen befreien. Ein Unterhaltsanspruch des Vaters gegen sie bestehe hingegen derzeit nicht und sei bei typischem Lebensverlauf auch unwahrscheinlich.
Die Beteiligte zu 1. beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass sie von dem Beteiligten zu 2. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption als Kind angenommen werde.
Der Vater beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht rechtsfehlerhaft. Es sei der Beteiligten zu 1. unbenommen, eine Adoption mit schwacher Wirkung zu beantragen. Einer solchen stelle er sich nicht entgegen.
Er habe den titulierten Unterhaltsanspruch bis zur Volljährigkeit der Beteiligten zu 1. gezahlt. Die Höhe des titulierten und gezahlten Unterhaltes habe grundsätzlich seiner Leistungsfähigkeit entsprochen. Diese sei wirtschaftlich stets beengt gewesen. Seit der Volljährigkeit der Beteiligten zu 1. bestehe keine privilegierte Unterhaltsverpflichtung und damit auch keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Wie sich aus den eingereichten Einkommensbelegen ergebe, unterschreite sein Einkommen den Selbstbehalt, der bei volljährigen Kindern gelte, so dass eine Unterhaltsverpflichtung mangels Leistungsfähigkeit nicht bestehe. Es sei offensichtlich, dass der Adoptionsantrag erst gestellt worden sei, als keine Unterhaltsverpflichtung mehr bestanden habe. Unerheblich sei, ob mit dem tatsächlich gezahlten Unterhalt die materiellen Bedürfnisse der Beteiligten zu 1. hätten gedeckt werden können, da die Unterhaltsverpflichtung nicht nur aus der Bedürftigkeit des Kindes, sondern auch aus der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten folge. Die Adoption befreie ihn nicht von Unterhaltspflichten, da solche derzeit nicht bestünden.
Er habe aufgrund seiner beengten wirtschaftlichen Verhältnisse keine Urlaubsreisen unternommen, so dass ihm die Beteiligte zu 1. nicht vorwerfen könne, sie nicht mitgenommen zu haben. Es sei streitig, in welchem Umfang er sich um Umgang und Kontakt bemüht habe. Seit der Jugendweihe habe die Beteiligte zu 1. jeglichen Kontakt zu ihm abgelehnt. Wegen ihrer vehementen Ablehnung hätten auch seine Bemühungen nachgelassen.
Der beantragten Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption stünden gewichtige Gründe entgegen. Gemäß § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB dürfe der Ausspruch nicht erfolgen, wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern entgegenstünden. Hierfür reichten unterhaltsrechtliche Interessen grundsätzlich aus. Es komme nicht darauf an, ob eine Unterhaltspflicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon konkret bestehe oder sich abzeichne.
II.
Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Von der Durchführung einer erneuten Anhörung der Beteiligten hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
Das Amtsgericht hat den Adoptionsantrag zu Recht zurückgewiesen. Zwar liegen die Voraussetzungen für die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1 b) und c) BGB vor, weil die Annehmende bereits als Minderjährige (mit vier Jahren) in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist und der Anzunehmende das Kind seines Ehegatten annehmen will. Der Annahme stehen aber überwiegende Interessen des leiblichen Vaters entgegen, § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB.
Im Rahmen des § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Annehmenden, der Anzunehmenden und ihres leiblichen Vaters vorzunehmen. Die Interessen der leiblichen Eltern müssen überwiegen; eine Gleichwertigkeit reicht nicht aus. Zweifel gehen zu Lasten der leiblichen Eltern (MüKo/Maurer, BGB, 6. Aufl., § 1772 Rn. 7). Die Abwägung muss dem Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung, der jede Volljährigenadoption bedarf, Rechnung tragen. Maßstab ist dabei der Zweck der Volladoption: Das Kind, dessen Verbindung zur leiblichen Verwandtschaft faktisch oder rechtlich abgebrochen wird, soll eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten, die ihm auch künftig eine ungestörte Entwicklung sichert (MüKo/Maurer, a. a. O., Rn. 8).
Im Falle der Stiefvateradoption ändert sich allerdings an der tatsächlichen Situation im Regelfall wenig, da dem Kind nicht erst durch die Adoption die Möglichkeit gegeben wird, in einer Familie aufzuwachsen, die ihm gute Chancen für seine Entwicklung bietet (BGH, Beschluss vom 23.3.2005 – XII ZB 10/03, juris, Rn. 13). Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass unter dem Gesichtspunkt einer ungestörten Entwicklung die Interessen der Beschwerdeführerin kein großes Gewicht haben. Die Anzunehmende und der Annehmenden tragen bereits einen gemeinsamen Namen. Die Anzunehmende lebt nicht mehr im Haushalt des Annehmenden und ihrer Mutter und führt ein eigenständiges Leben mit überwiegendem Lebensmittelpunkt an ihrem Studienort in P… (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 19.6.2013 - 17 UF 3/13, juris, Rn. 14). Die Volljährigenadoption bewirkt im Gegensatz zur Minderjährigenadoption im personalen Bereich regelmäßig keine Veränderungen. Die rechtlichen Auswirkungen liegen im Wesentlichen auf vermögensrechtlichem Gebiet (Staudinger/Engler, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1767 Rn. 5).
Soweit die Anzunehmende geltend macht, sie wolle im Falle des Todes ihrer Mutter und des Annehmenden ihren Halbbruder adoptieren, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Stattgabe des streitgegenständlichen Adoptionsantrages auf dieses Vorhaben einen förderlichen Einfluss haben könnte. Ungeachtet dessen ist der Zweck der Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme aber auch nicht, die Adoption eines Dritten durch den Anzunehmenden zu erleichtern.
Dass der Kontakt zwischen dem Vater und der Anzunehmenden seit ihrer Jugendweihe nicht mehr in Form von Umgängen und einem persönlichen Austausch stattfindet, beruht auf der Entscheidung der Beschwerdeführerin, wie sie einräumt. Die auf Restkarten begrenzte Einladung zur Jugendweihe konnte die väterliche Familie durchaus als Zurücksetzung verstehen, sodass ihre Absage nicht zwingend als Desinteresse auszulegen ist. Die Gründe, die in den vorhergehenden Jahren zu einer Reduzierung der Umgangskontakte geführt haben, sind streitig, bedürfen hier aber keiner vertieften Erörterung oder Aufklärung. Denn selbst wenn man das von der Anzunehmenden vorgetragene Desinteresse ihres Vaters an ihr unterstellt und sein Verhalten als lieb- und taktlos wertet, kann dies den Abbruch der Beziehung zur leiblichen Familie für sich allein nicht rechtfertigen, wenn dem wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen zwischen der Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater entgegenstehen (vgl. hierzu OLG Celle, a. a. O. Rn. 9).
Denn der drohende Verlust von Unterhaltsansprüchen der leiblichen Eltern ist ein gewichtiger, einer Volladoption entgegenstehender Grund im Sinne des § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB (OLG München, FamRZ 2009, 1137; OLG Celle, Beschluss vom 19.6.2013 - 17 UF 3/13, juris, Rn. 13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.7.2014 - 7 UF 78/14, juris, Rn. 8; LG Heidelberg, FamRZ 2011, 120; MüKO/Maurer, 6. Aufl., § 1772 Rn. 8; BeckOK/Enders, BGB, Stand: 1.8.2016, § 1772 Rn. 5; JurisPK/Viehues, BGB, 8. Aufl., § 1772 Rn. 7). Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Unterhaltspflicht des Anzunehmenden gegenüber seinem leiblichen Elternteil bereits besteht oder sich konkret abzeichnet (OLG München, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O., Rn. 13; OLG Düsseldorf, a. a.O., Rn. 8).
Besonders ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang, dass die Anzunehmende von ihrem Vater seit der Trennung ihrer Eltern bis zu ihrer Volljährigkeit – also etwa 14 Jahre lang - Unterhalt bezogen hat (so auch OLG München, a. a. O:, OLG Düsseldorf, a. a. O. Rn. 8; OLG Celle, a. a. O. Rn. 13). Denn der Elternunterhaltsanspruch rechtfertigt sich aus familiärer Solidarität und beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip (Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Aufl. § 1601 Rn. 16). Deshalb ist es grundsätzlich sittlich nicht gerechtfertigt, wenn ein Kind, das von seinem leiblichen Elternteil während seiner Bedürftigkeit versorgt worden ist, sich durch eine Volladoption seiner Unterhaltspflicht entzieht (MüKo/Maurer, BGB, 6. Aufl., § 1772 Rn. 8; LG Heidelberg, a. a. O.). Das gilt auch hier.
Dass allein mit dem von dem Vater gezahlten Kindesunterhalt, wie die Anzunehmende geltend macht, nicht alle materiellen Wünsche der Anzunehmenden erfüllt werden konnten, ist nicht entscheidend. Denn die Höhe des Unterhalts bemisst sich maßgeblich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Unstreitig hat der Vater auch seine Unterhaltspflicht nach seiner Leistungsfähigkeit erfüllt. Im Übrigen hat er seine Unterhaltspflicht auch in einer entsprechenden Jugendamtsurkunde vom 6.10.2010 titulieren lassen (Anlage 1 zum Schriftsatz des Vaters vom 3.2.2016, Bl. 22 d. A.; der gegenteilige Vortrag der Anzunehmenden ist nicht nachvollziehbar).
Verfehlungen des leiblichen Elternteils gegenüber seinem Kind können zwar gemäß § 1611 BGB zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen. Im vorliegenden Fall kommt dies aber nicht in Betracht, da der einseitig von einem Elternteil ausgehende Kontaktabbruch zu seinem Kind im Falle der Erfüllung der Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreicht; vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten als schwere Verfehlung erscheinen lassen (Palandt/Brudermüller, a. a. O. § 1601 Rn. 16; § 1611 Rn. 6). Solche Umstände sind hier aber nicht ersichtlich, zumal schon nicht feststeht, dass der Kontaktabbruch einseitig von dem Vater ausging. Jedenfalls genügen bloßes Desinteresse und Taktlosigkeiten nicht (Palandt/Brudermüller, a. a. O., § 1611 Rn. 6).
Im Übrigen hat die Anzunehmende auch nicht unmittelbar nach Eintritt ihrer Volljährigkeit die Adoption durch den Anzunehmenden angestrebt. Sie hat ihren Vater zunächst kurz vor ihrem 18. Geburtstag aufgefordert, weiterhin Unterhalt zu zahlen. Mit E-Mail vom 3.9.2015 hat sie den Erhalt von Einkommensnachweisen des Vaters bestätigt und angekündigt, Unterhalt entsprechend der vorzunehmenden Berechnung des Jugendamtes zu fordern. Letztlich hat die Anzunehmende den Unterhaltsanspruch nicht weiter verfolgt, da sich die Leistungsunfähigkeit des Vaters ergab. Die Anzunehmende hatte also zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch von einer Leistungsfähigkeit ihres Vaters ausging, die Abwägung für sich dahingehend getroffen, dass ihr die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch ihren Vater vorrangig gegenüber eventuellen seelischen Missstimmungen durch weiteren Kontakt zu ihm erschien. Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag der Anzunehmenden, sie werde durch das rechtliche Band zu ihrem leiblichen Vater immer wieder einer Erinnerung an ihre seelischen Verletzungen ausgesetzt, nicht ausschlaggebend sein.
Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 42 Abs. 2 FamGKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.