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Entscheidung OVG 11 N 49.15


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat Entscheidungsdatum 28.07.2015
Aktenzeichen OVG 11 N 49.15 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 37 VermG, § 21 GKG

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Juni 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG unstatthaft; überdies ist der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass die Einlegung des Rechtsmittels auf der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts beruht, gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid könne die Zulassung der Berufung beantragt werden, zumal diese nicht auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang hinweist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 C 14.517 –, bei juris). Eine Streitwertfestsetzung ist demgemäß entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).