Gericht | FG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 16.02.2011 | |
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Aktenzeichen | 12 K 12250/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 2010 in der Weise teil, dass er im April 2010 die Zulassung zur Prüfung beantragte und zugleich - unter Hinweis auf eine Schwerbehinderung, insbesondere wegen der Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks - bat, ihm eine Erleichterung für das Fertigen der Aufsichtsarbeiten in Form eines Multiple-Choice-Tests einzuräumen. Hierbei stützte sich der Kläger auf ein privatärztliches Attest des Dipl.-Med. C, Facharzt für Orthopädie, vom 15.04.2010. Dieser hatte unter Hinweis auf die orthopädischen Behinderungen des Klägers („LWS und BWS-Syndrom, Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule, primäre Schultersteife, Handgelenkarthrose, Sehnenscheidenentzündung, Carpaltunnelsyndrom“) angeregt, dass eine dauernde Schreibtätigkeit aus medizinischen Gründen vermieden bzw. stark reduziert werden soll.
Die Beklagte teilte dem Kläger in der Folgezeit wiederholt schriftlich und fernmündlich mit, dass dieser ein amtsärztliches Gutachten vorlegen müsse, in dem der Amtsarzt u.a. vorschlagen solle, welche Prüfungserleichterung aus Sicht des Arztes angemessen sei. An Stelle des amtsärztlichen Gutachtens legte der Kläger einen Feststellungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vor, in dem das Amt den Grad der Behinderung auf nunmehr 60 von Hundert erhöhte; der Bescheid enthielt keine Aussage zu der Handgelenkbehinderung. Weiterhin reichte der Kläger ein Attest des PD Dr. med. D, Facharzt für Innere Medizin, vom 16.09.2010 ein, in dem dieser dem Kläger u.a. eine regelmäßige dauerhafte ambulante Behandlung wegen Diabetes mellitus bescheinigte.
In dem Bescheid vom 29.09.2010 führte die Beklagte aus, der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung nicht durch das Attest eines Amtsarztes nachgewiesen, dass eine Körperbehinderung vorliege, die die Beeinträchtigung der Schreibfähigkeit des Klägers begründet habe. Daher könne insoweit ein Nachteilsausgleich nicht gewährt werden. Eine Prüfungserleichterung komme allein wegen der dargelegten Diabetes mellitus-Erkrankung in Betracht. Dementsprechend verlängerte die Beklagte lediglich die Schreibzeit je Aufsichtsarbeit in dem zeitlichen Umfang, den der Kläger für die erforderlichen Blutzuckerkontrollen benötigen würde. Daraufhin nahm der Kläger an dem schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung ... in der Weise teil, dass er am ..., dem Tag der dritten Aufsichtsarbeit, durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurück trat.
Der Kläger hat mit Datum vom 27.10.2010 Klage eingereicht, die er wie folgt begründet: Der Rücktritt von der Prüfung am ... sei auf Grund der unerträglichen Belastungen notwendig gewesen. Insbesondere die Handgelenkbeeinträchtigung mache das stundenlange Schreiben unmöglich. Daher sei es erforderlich, nicht durch Zeitverlängerung, sondern durch Gestaltung der Aufsichtsarbeiten als Multiple-Choice-Verfahren die Behinderung auszugleichen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Kammerverfügung vom 29. September 2010 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Prüfungserleichterungen in der Form zu gewähren, dass er die im Zuge der nächsten Steuerberaterprüfung zu bewältigenden Aufsichtsarbeiten im Rahmen eines Multiple-Choice-Verfahrens bearbeiten könne.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten ist zwar von dem Vorliegen einer körperlichen Behinderung des Klägers auszugehen. Dieser habe aber nicht in der gebotenen Weise den Nachweis erbracht, dass diese Behinderung die behauptete Einschränkung der Schreibfähigkeit zur Folge habe. Zudem würde ein Multiple-Choice-Verfahren zu einer - vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen - inhaltlichen Änderung des Prüfungsverfahrens führen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 10.01.2011 den Antrag des Klägers auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen (Aktenzeichen: 12 K 12250/10 PKH). Der Kläger hat am 08.02.2011 unter Beifügen einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2011 aufzuheben. Der Senat nimmt Bezug auf den übersandten Verwaltungsvorgang, die Sitzungsniederschrift sowie den weiteren Inhalt der Akten, insbesondere die einzelnen vom Kläger übersandten Schriftsätze und Unterlagen.
Eine Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 16.02.2011 entfiel. Die Voraussetzungen für eine Terminsänderung gemäß § 227 Zivilprozessordnung sind nicht gegeben. Der Kläger hat die erheblichen Gründe, die eine solche Terminänderung rechtfertigen könnten, nicht in hinreichender Weise dargelegt und jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Vorsitzende hat den Kläger nämlich erfolglos unter dem 11.02.2011 aufgefordert, die Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit substantiiert darzulegen. Denn das übersandte Attest vom 08.02.2011 trifft lediglich eine Aussage zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Dagegen belegen weder dieses Attest noch die weiteren Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 08. und 13.02.2011 die Unmöglichkeit, etwa im Rahmen der Videokonferenztechnik von der Steuerberaterkammer in Berlin aus an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die beantragte Prüfungserleichterung zu gewähren, § 101 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die ablehnende Entscheidung der Steuerberaterkammer erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Prüfungserleichterung in der Weise, dass er die Aufsichtsarbeiten in der Form des Multiple-Choice-Verfahrens bearbeiten könnte.
1. Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) hat die oberste Landesbehörde körperbehinderten Personen für das Fertigen der Aufsichtsarbeiten, § 16 Abs. 1 Satz 1 DVStB, entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Dabei kann die oberste Landesbehörde gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Ausweislich des Wortlauts der Vorschrift steht es der Kammer frei, von einem Prüfling einen amtsärztlich bescheinigten Nachweis über die Behinderung zu verlangen (in diesem Sinne auch: Finanzgericht [FG] Köln, Urteil vom 27.01.2005 - 2 K 1010/01, veröffentlicht bei juris, Randnummer [Rdnr.] 46). Tatsächlich hat die Beklagte den Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert, ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. In den Schreiben vom 07.07.2010 und 13.09.2010 hat die Kammer ausdrücklich den Kläger gebeten, ein diesbezügliches Zeugnis beizubringen.
Das die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses betreffende Verlangen der Steuerberaterkammer erweist sich als rechtmäßig. Die Kammer konnte ohne Ermessensfehler auf der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses bestehen. Denn der Amtsarzt ist vorrangig berufen, für die Prüfungsbehörde verbindlich eine prüfungsrelevante Körperbehinderung zu diagnostizieren und bei Vorliegen einer derartigen Körperbehinderung die der Behinderung entsprechenden Prüfungserleichterungen näher zu bestimmen. Insoweit kommt einem amtsärztlichen Zeugnis - im Vergleich zu einem privatärztlichen Gutachten - im Hinblick auf die festgestellten Einzelheiten einer Körperbehinderung sowie die in Frage kommenden Prüfungserleichterungen eine ungleich höhere Bedeutung zu (ebenso: Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 19.03.1982 - VII B 21/81, veröffentlicht bei juris, Rdnr. 14).
Dem berechtigten Verlangen der Steuerberaterkammer, ein amtsärztliches Zeugnis zu übersenden, hat der Kläger im Ergebnis ohne tragfähige Begründung nicht entsprochen. Der von dem Kläger zu den Verwaltungsakten gereichte Feststellungsbescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vermag das angeforderte amtsärztliche Gutachten nicht zu ersetzen. Der Feststellungsbescheid vom 22.07.2010 bescheinigt den Grad der Behinderung und betrifft somit - im Vergleich zu einem amtsärztlichen Zeugnis - einen anderen Regelungsinhalt. Zudem enthält der vorbezeichnete Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes gerade keine Aussage zu den Handgelenksproblemen und den darauf beruhenden Schreibschwierigkeiten des Klägers.
2. Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf die von ihm angestrebte Prüfungserleichterung. Eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass die Beklagte dem Kläger als eine Erleichterung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 DVStB die Möglichkeit einräumen müsste, die Aufsichtsarbeiten im Wege des Multiple-Choice-Verfahrens zu fertigen, entfällt. Denn tatsächlich stellt dieses Verfahren im Vergleich zu den üblichen Anforderungen an das Bearbeiten der Aufsichtsarbeiten gemäß § 16 Abs. 1 DVStB nicht lediglich eine Erleichterung, sondern eine gravierende inhaltliche Veränderung der Aufgabenstellung dar. Die von dem Kläger beanspruchte Änderung hätte einen - keinesfalls durch die Körperbehinderung gerechtfertigten - übermäßigen Vorteil gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern zum Inhalt.
Die Steuerberaterprüfung schränkt in zulässiger Weise das Grundrecht auf freie Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG), ein. Dabei betreffen die im Rahmen der Steuerberaterprüfung zu bewältigenden Prüfungsanforderungen insbesondere Fachfragen, also Fragen, die der fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, wie auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 17.12.1997 - VI B 55/97, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1998, 2920). Darüber hinaus sind aber bei den Aufsichtsarbeiten herkömmlicher Art auch prüfungsspezifische Gesichtspunke zu beurteilen. In diesem Zusammenhang haben die Prüfer bei der Benotung nämlich nicht nur die fachliche Richtigkeit der Antworten zu bewerten. Die Prüfer haben in der Steuerberaterprüfung etwa der Klarheit und der Systematik der Darstellung sowie der Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beizumessen.
Ob also missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger falsche Antworten (noch) eine positive Beurteilung verdienen, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, dass die betreffende Einschätzung der Prüfer der nachfolgenden Überprüfung seitens der Gerichte im Ergebnis weitgehend entzogen ist (BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1999, 1133 [1135]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09. 2007 - 12 K 2044/04 B, nicht veröffentlicht). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Prüfer zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder allenfalls als unbedeutende Leistung bewerten können, weil sie nicht sinnvoll geordnet oder nicht prägnant bzw. sogar zusammenhanglos dargestellt und ohne deutlichen Bezug zur geforderten Falllösung erscheinen. Hierbei ist die Leistung eines Prüflings insgesamt zu berücksichtigen. Es geht mithin bei der Prüfungsleistung und deren Bewertung nicht allein um das zutreffende oder vertretbare Ergebnis. Vielmehr stellen die individuellen Ausführungen eines Prüflings bei der herkömmlichen Klausurbearbeitung - häufig - eine kaum trennbare Mischung aus fehlerhaften, zutreffenden und rechtlich noch vertretbaren Einzelaspekten dar, die zumeist auch noch mit völlig fehlenden Ausführungen zu einzelnen Gesichtspunkten einhergehen. Regelmäßig müssen die Prüfer daher gerade auch den Begründungen eines Prüfungsteilnehmers besonderes Gewicht beigemessen. Denn das Nichterkennen von einzelnen Problemen, das Vermischen richtiger und falscher Gesichtspunkte oder Teilaspekte, einzelne Widersprüche in den Lösungsansätzen und in sonstiger Hinsicht unzureichende Begründungen eines Prüflings kennzeichnen die Klausurbearbeitungen in der Mehrzahl der Fälle und sind in ihrer Gesamtheit von den Prüfern bei ihrer Bewertung zu berücksichtigen.
Von diesem herkömmlichen Prüfungsverfahren unterscheidet sich ein Multiple-Choice-Verfahren in fundamentaler Weise. Zunächst müsste bereits die Aufgabenstellung in weiten Teilen umgestellt werden. Denn der eigentlichen Prüfungsaufgabe müssten verschiedene Lösungsansätze angefügt werden, unter denen ein Prüfling durch Ankreuzen zu wählen hat.
Das Ankreuzen von vorgegebenen Antworten (Lösungswegen) machte zudem für die Prüflinge individuelle Lösungsansätze oder Begründungen unmöglich. Die gesamte Klausurbearbeitung erführe daher eine grundlegende Änderung, wenn die Prüflinge nicht mehr individuell verfasste Lösungen aufzeigen, sondern lediglich unter vorgegebenen Lösungswegen wählen könnten.
Darüber hinaus ändern sich die Anforderungen an die zur Bewertung eingesetzten Prüfer grundlegend, wenn nicht mehr individuell geprägte Lösungsansätze zu bewerten sind, sondern lediglich das Ankreuzen der richtigen Lösung - im Sinne eines ja oder nein - zu prüfen ist.
Die von dem Kläger angestrebte Prüfungserleichterung beinhaltet schließlich auch einen Verstoß gegen tragende Prüfungsgrundsätze. Konkrete Prüfungserleichterungen haben sich nämlich an dem Grundsatz der Chancengleichheit zu orientieren. Denn das Wahren der Chancengleichheit bildet ein wesentliches Element jeder Prüfung (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 15.10.1980 - VII R 48/80, BStBl. II 1981, 113 [114]). Tatsächlich lässt jedoch das insgesamt eher starre Konzept eines Multiple-Choice-Verfahrens die Vergleichbarkeit mit einer herkömmlichen Aufgabenstellung für eine Aufsichtsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 DVStB entfallen. Unter dem aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG abzuleitenden Gesichtspunkt der Chancengleichheit erscheint es daher ausgeschlossen, dass in dem selben Prüfungstermin die Mehrzahl der Prüfungsteilnehmer Aufsichtsarbeiten nach dem herkömmlichen Muster zu bewältigen hat, hingegen - für einzelne Mitprüflinge - eine Prüfungserleichterung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 DVStB das Ankreuzen vorgegebener Antworten erlaubte. Denn die in § 18 Abs. 3 DVStB vorgesehene Möglichkeit von Prüfungserleichterungen etwa in Form einer Schreibzeitverlängerung dient gerade dem aus dem Gebot der Chancengleichheit abzuleitenden Ziel, gleiche Bewertungsmaßstäbe bei behinderten und nicht behinderten Prüflingen anzulegen (vgl. BFH, Beschluss vom 08.07.2008 - VII B 241/07, BFH/NV 2008, 1888 [1888 f.]; Hessisches FG, Urteil vom 19.11.2001 - 13 K 3293/01, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2002, 500 [501]). Demgegenüber ist das Multiple-Choice-Verfahren gerade nicht mit der herkömmlichen Bearbeitungsweise von Aufsichtsarbeiten vergleichbar. Denn wie vorstehend ausgeführt führen die beiden genannten Bearbeitungsweisen zu vollständig unterschiedlichen Prüfungsanforderungen.
3. Schließlich stellt die Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten in Gestalt eines Multiple-Choice-Verfahrens zu bearbeiten, auch keine gerade der Körperbehinderung des Klägers entsprechende Erleichterung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 DVStB dar. Dies gilt selbst für den Fall, dass man die Handgelenkserkrankung und die darauf beruhende Schreibschwäche als gegeben unterstellt, obgleich der Kläger - entgegen der ihn treffenden Obliegenheit - die diesbezüglichen Einzelumstände nicht durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat. Der Kläger macht nämlich geltend, dass seine Handgelenkbeeinträchtigung das Anfertigen der Klausuren auf herkömmliche Weise unmöglich mache oder in unzumutbarer Weise erschwere. Mithin bezieht er sich auf eine Körperbehinderung, die vorrangig den mechanischen Schreibvorgang betrifft. Eine diese Behinderung ausgleichende Prüfungserleichterung müsste darauf abzielen, gerade diesen eher motorischen Nachteil wettzumachen. Insofern hätte eine Erleichterung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 DVStB die übermäßige Belastung des Handgelenks zu vermeiden; dies könnte etwa durch das Stellen einer Schreibhilfe oder vergleichbare Schreiberleichterungen geschehen. Demgegenüber beinhaltet das vom Kläger angestrebte Multiple-Choice-Verfahren keine der Körperbehinderung entsprechende Erleichterung, sondern eine über diesen Ausgleich weit hinausgehende andersartige Aufgabenstellung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.