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Entscheidung 4 K 1154/07


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 4. Kammer Entscheidungsdatum 06.12.2010
Aktenzeichen 4 K 1154/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 56 AEUV, Art 12 GG, § 4 GlSpielWStVtr, § 9 GlSpielWStVtr, § 10 GlSpielWStVtr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung, mit der der Beklagte ihm das Aufstellen und Betreiben eines Internet-Wettterminals untersagte.

Der Kläger betreibt in xxx xxx, einen DVD-Verleih, ein Sonnenstudio mit Solarien und Massagegeräten und eine Spielhalle und verfügt über die jeweiligen Konzessionen. Hier stellte er ein Internet-Terminal der Marke Tipomat-Online auf, über das die Kunden sämtliche Internetseiten besuchen konnten. Dazu gehörten auch die Seiten internationaler Wettveranstaltungsunternehmen und die des staatlichen Anbieters ODDSET. Schloss der Nutzer des Gerätes über die Internetseite des Sportwettanbieters Cashpoint (Malta) Ltd. einen Wettvertrag über eine Oddset-Wette ab, erhielt der Kläger von dem Unternehmen eine Provision. Dabei zahlte der Spieler seine Einsätze unmittelbar am Wettterminal ein, das über einen Münz- und Banknotenprüfer verfügte, und druckte sich einen Wettschein aus, gegen dessen Vorlage der Kläger nach Maßgabe eines mit der Firma Cashpoint geschlossenen Dienstleistungsvertrages gegebenenfalls Gewinne auszahlte. Das Unternehmen Cashpoint Ltd. verfügt über eine „Class II Remote Gaming Licence“ der Lotteries & Gaming Authority in Malta.

Ferner betrieb der Kläger im Bereich des Solariums ein Gerät der Marke „Magic Chance“. Hierbei handelte es sich um ein Verlosungsgerät ohne Einsatz, das von jedem Besucher unter Berücksichtigung der Teilnahmebedingungen unentgeltlich genutzt werden konnte.

Am 27. Dezember 2005 zeigte der Kläger dem Beklagten deswegen eine Gewerbeerweiterung an.

Mit Bescheid vom 10. April 2007 untersagte der Beklagte dem Kläger die Annahme von Sportwetten mit dem Gerät Tipomat und den Betrieb des Gerätes „Magic Chance“ in seiner Betriebsstätte xxx. Die Vermittlung von Sportwetten sei innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen. Die Geräte seien innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ordnungsverfügung aus der Spielhalle zu entfernen. Für den Fall der Nichtbeachtung wurden Zwangsgelder angedroht. Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger mit dem Betrieb des Tipomaten eine gewerbliche Spielvermittlung im Sinne des Staatsvertrages über das Lotteriewesen in Deutschland vom 20. April 2004 ausübe, für die er nicht über die erforderliche Erlaubnis verfüge. Daher werde der Straftatbestand des § 284 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Auf der Grundlage von § 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG) sei die Untersagung geboten. Hinsichtlich des Gerätes „Magic Chance“ führte der Beklagte aus, jeder, nicht nur Gäste der Spielhalle könnten eine Chipkarte erhalten. Diese könne je nach Einstellung ein- oder mehrmals pro Tag in den Kartenleser gesteckt werden. Sie löse das Glücksrad aus, und es könne der Jackpot gewonnen werden. Hierbei handele es sich um ein „Begrüßungsgeld“, um Spieler in die Spielhalle zu locken. Das Gerät sei eine reine „Geldschenkungsmaschine“ und diene somit Werbezwecken. Da nach § 9 Abs. 2 Spielverordnung keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen gewährt werden dürften, seien derartige Geräte verboten.

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 17. April 2007 Widerspruch ein und beantragte am 9. Mai 2007 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2007 zurück. Er vertiefte die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung und führte aus, dass zwar grundsätzlich der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bestehe, jedoch aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 eine Ausnahme von der Anwendungspflicht für die Übergangszeit bis Ende 2007 bestehe.

Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 16. Juli 2007 (VG 4 L 147/07) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. April 2007 hinsichtlich der dort verfügten Untersagung der Annahme von Sportwetten mit dem Gerät Tipomat sowie der insoweit erlassenen Beseitigungsanordnung wieder her und ordnete sie hinsichtlich des insoweit angedrohten Zwangsgeldes an. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstoßen. Wegen des Anwendungsvorrangs des Europäischen Gemeinschaftsrechts sei § 284 StGB in den Fällen, in denen wie hier ein grenzüberschreitendes Element gegeben sei, weil der Veranstalter der Sportwetten über eine Konzession an einem anderen EU-Land verfüge, unanwendbar. Die Untersagungsverfügung sei daher nicht durch § 13 Abs. 1 OBG gedeckt. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg mit Beschluss vom 12. Oktober 2007 (OVG 1 S 121.07) den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2007 (VG 4 L 147/07) insoweit ab, als es den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt ablehnte.

Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des Internet-Wettterminals aus, die der Untersagungsverfügung zugrundeliegenden Regelungen zum Sportwettenmonopol im Land Brandenburg entsprächen den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 aufgestellten Maßgaben für die Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2007. Die Beachtung dieser Maßgaben gewährleistete für die Übergangszeit nicht nur die Vereinbarkeit mit innerstaatlichem Verfassungsrecht, sondern schlösse auch eine Kollision mit primärem Gemeinschaftsrecht aus. Hinsichtlich des Geräts „Magic Chance“ bestätigte das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Kläger hat am 15. August 2007 Klage erhoben.

Er trägt zunächst vor, die Firma Cashpoint Ltd. sei Wettveranstalterin und Halterin der Wette. Sie erstelle die Quoten, trage das Risiko für den Ausgang der Wette und wickle den logistischen Ablauf des gesamten Wettgeschehens ab. Es werde also keine klassische Wettannahmestelle betrieben, sondern ein Internetzugang über den Tipomaten bereitgestellt.

Im Übrigen fehle es auch nach der neuen Rechtslage an einer verfassungsgemäßen und gemeinschaftsrechtsgemäßen Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungsverfügung. Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße gegen die gemeinschaftsrechtlich geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit. Nach dem nunmehr gültigen Glücksspielstaatsvertrag könne keine Genehmigung beantragt werden, weil Privaten wegen des staatlichen Monopols im Bereich der Sportwetten die Veranstaltung von Sportwetten nicht erlaubt werden könne. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag seien die verfassungsrechtlichen Mängel, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil festgestellt habe, nicht behoben worden. Erneut werde mit der gesetzlichen Regelung das Ziel der Sicherung fiskalischer Interessen untermauert. Der staatliche Anbieter trete zudem weiterhin aktiv werbend am Markt auf und beschränke sich nicht, wie vom Verfassungsgericht gefordert, auf reine Sachaufklärung zum Spiel. Das bisherige Vertriebsnetz der Lottoannahmestellen bestehe fort. Zugleich liege kein Nachweis für die Gefährlichkeit des Lottospielens, insbesondere der Sportwetten vor. Entsprechende Nachweise müssten zwar nicht schon im Zeitpunkt der Verabschiedung der gesetzgeberischen Beschränkung vorliegen. Im gerichtlichen Verfahren bleibe aber der Beklagte insoweit darlegungs- und beweispflichtig.

Ferner bestehe mit Blick auf das Angebot der Pferdewetten, der Glücksspiele in Spielbanken sowie der von Privaten betriebenen Spielhallen keine systematische und kohärente Glücksspielpolitik. Wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts dürften weder der Glücksspielstaatsvertrag noch die jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetze angewendet werden.

Das bloße formale Fehlen einer Erlaubnis vermöge die Ordnungsverfügung nicht zurechtfertigen. Dies ergebe sich auch aus der jüngsten Zurückverweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausweislich seiner Pressemitteilung vom 24. November 2010.

Die Inkohärenz des Internetverbots ergebe sich aus der Gesamtbetrachtung der EuGH-Urteile vom 8. September 2010. Die „regulatorische Geschäftsgrundlage“ für das Online-Verbot breche beim Fall des Offline-Monopols zusammen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 10. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Landkreises Märkisch-Oderland vom 11. Juli 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, das Sportwettenmonopol des § 10 Abs. 2 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) stehe im Einklang mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. Die grundsätzliche Zulässigkeit staatlicher Monopole im Glücksspielbereich habe der EuGH ausdrücklich bestätigt. Es liege im Ermessen der Mitgliedsstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben und welches Regulierungsmodell sie infolgedessen wählten. Vor der Errichtung des Regulierungsmodells seien die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet, eine empirische Untersuchung vorzulegen, die die Verhältnismäßigkeit des gewählten Regulierungsmodells untermauere. Nur ausnahmsweise sei eine modifizierte Gesamtkohärenzprüfung erforderlich. Vorliegend sei auch mit Blick auf die weiteren Glücksspielsektoren von einer kohärenten Regelung auszugehen.

Doch selbst eine unterstellte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der monopolbegründenden Regelungen habe keinerlei Auswirkungen auf die uneingeschränkte Geltung des Erlaubnisvorbehalts in § 4 Abs. 1 und 2 GlüStV, der seinerseits gemeinschaftsrechtskonform sei. Entsprechendes gelte für das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (7 Bände), der Verfahrensakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 4 L 147/07 (2 Bände) und des Verwaltungsvorgangs (2 Hefter) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Beratung und Entscheidung der Kammer gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Untersagungsverfügung vom 10. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn sie erweist sich als rechtmäßig.

A. Ermächtigungsgrundlage der angegriffenen Ordnungsverfügung ist mittlerweile § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Der Glücksspielstaatsvertrag ist durch die in Artikel 1 § 1 Glücksspielgesetz des Landes Brandenburg erfolgte Zustimmung und dessen Veröffentlichung (GVBl. I S. 218 ff. und S. 227 ff.) in das Landesrecht transformiert worden und somit unmittelbar anwendbar. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann der Beklagte die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen; gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes verboten.

Zwar stützte sich die Ordnungsverfügung auf eine andere Rechtslage. Die Kammer schließt sich jedoch der überwiegenden Rechtsmeinung an, wonach hier die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Grundannahme vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris Rn. 22; i.Ü. VG Hamburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 K 1951/07 -, S. 10 m.w.N.).

Die Ermächtigungsgrundlage steht im Einklang mit inländischem Verfassungsrecht und Gemeinschaftsrecht. Dabei muss nicht das gesamte Vertragswerk in den Blick genommen werden. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers würde die Verfassungs- oder Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols nicht zur Verfassungs- oder Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des gesamten Regelwerks einschließlich des Erlaubnisvorbehalts führen.

Die Kammer folgt insoweit der Rechtsauffassung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 19. November 2010, - OVG 1 S 204.10 -, juris Rn. 8 f.), das dargelegt hat, dass der Erlaubnisvorbehalt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV einen eigenständigen „gestuften“ Gehalt besitzt, der sich von der Frage des staatlichen Veranstaltungsmonopols trennen lässt; die durch die Bestimmung konstituierte generelle Erlaubnispflicht bezweckt, dass keine Glücksspielangebote ohne vorherige Kontrolle eröffnet werden können. Anders wäre dies nur, wenn die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ohne die Regelung des staatlichen Veranstaltungsmonopols keinen eigenständigen Gehalt im Hinblick auf die Ziele des GlüStV besäßen, so dass sie insgesamt unangewendet bleiben müssten. Davon ließe sich nur ausgehen, wenn ihre Anwendung vom Regelungswillen des Gesetzgebers nicht mehr umfasst wäre. Das kann jedoch angesichts des Regelungskonzepts des Staatsvertrages nicht ohne weiteres angenommen werden. So haben insbesondere die Regelungen, die allgemeine Verbote zum Schutz der Ziele des Staatsvertrages enthalten, die also auch für den staatlichen Glücksspielveranstalter und allgemein für die Vermittlung von Glücksspielen gelten, selbst im Falle unterstellter Gemeinschaftswidrigkeit des aktuell geregelten staatlichen Glücksspielmonopols voraussichtlich Bestand. Hier von Belang sind insoweit vor allem das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und die Regelungen zur näheren Ausgestaltung der Sportwetten (§ 21 GlüStV).

Dass Sportwetten im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages nur mit behördlicher Erlaubnis vermittelt und veranstaltet werden dürfen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Wenn das Vermitteln und Veranstalten von Wetten nur mit vorheriger behördlicher Erlaubnis ausgeübt werden kann, stellt das zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit i. S. v. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar. Dieser ist jedoch gerechtfertigt. Denn der Erlaubnisvorbehalt dient mit den in § 1 GlüStV aufgeführten Zielen dem legitimen Gemeinwohlinteresse. Die Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, die Lenkung des Spieltriebs in geordnete und überwachte Bahnen, der Jugend- und Spielerschutz sowie die Abwehr von Folge- und Begleitkriminalität stellen wichtige, zum Teil überragend wichtige Gemeinwohlziele dar, zu deren Erreichen das Bundesverfassungsgericht sogar ein staatliches Wettmonopol für geeignet und erforderlich hält. Da das Bundesverfassungsgericht lediglich wegen der seinerzeitigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung den Eingriff in die Berufsfreiheit durch das staatliche Sportwettmonopol als unverhältnismäßig angesehen hat, bestehen hinsichtlich des wesentlich milderen Eingriffs in Form des Erlaubnisvorbehalts keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris Rn. 98 ff.).

Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 GlüStV sind für sich genommen auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unbedenklich. Allerdings ist der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; bis zum 1. Dezember 2009 Art. 49 EGV) betroffen. Die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen sind Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (bisher Art. 50 EGV; ständige Rechtsprechung seit EuGH, Urteil vom 24. März 1994, C-275/92, Schindler, Rn. 25, zuletzt bestätigt durch EuGH, Urteile vom 8. September 2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 56 sowie C-46/08, Carmen Media, Rn. 40 f.; Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind zitiert nach der Internetseite http://curia.europa.eu). Der Kläger vermittelt Wetten, indem er durch das Aufstellen des Internet-Wettterminals einen öffentlichen Zugang zum Wettangebot des Wettunternehmens Cashpoint Ltd. anbietet, eine Provision erhält, wenn am Wettterminal eine Wette zwischen einem Spieler und der Cashpoint Ltd. abgeschlossen wird, und gegebenenfalls Gewinne auszahlt.

Diese Dienstleistung weist einen grenzüberschreitenden Bezug auf, denn der Kläger vermittelt die Wetten an ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Wettveranstalter.

Der gegenwärtige Ausschluss des Klägers von der Vermittlung von Wetten des Wettunternehmens Cashpoint Ltd. stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Jedoch hat der EuGH keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, dass das grenzüberschreitende Veranstalten und Vermitteln von Wetten von einer innerstaatlichen Genehmigung abhängig gemacht wird (C-46/08, Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media, Rn. 46):

„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es demnach Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Läärä u. a., Randnrn. 35 und 36, Zenatti, Randnrn. 33 und 34, sowie vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).“

Insofern unterscheiden sich die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV nicht wesentlich von denen eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG. Daher kann auf obige Ausführungen zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts verwiesen werden.

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV, der den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, die Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts durchzusetzen, begegnet vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken

Das Einschreiten des Beklagten war geboten, denn der Kläger erfüllt den Tatbestand des § 9 Abs. 3 Satz 3 GlüStV, indem er unerlaubte Glücksspiele vermittelt. Unerlaubtes Glücksspiel ist gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV solches öffentliches Glücksspiel, das ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet wird. Der Kläger verfügt über keine Erlaubnis des Beklagten, der gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über öffentliche Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Land Brandenburg und zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Lotterie- und Sportwettengesetz – LottGBbg) für die Erlaubniserteilung zuständig ist.

Allerdings ist es dem Beklagten verwehrt, sich für das Aufrechterhalten der Untersagungsverfügung wirksam auf das bloße Fehlen der Erlaubnis, also auf die formelle Illegalität zu berufen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. März 2007 (C-338/04, Placanica, Rn. 67) ausgeführt:

„Das Fehlen einer polizeilichen Genehmigung kann daher Personen wie den Beschuldigten der Ausgangsverfahren, die sich derartige Genehmigungen nicht hätten beschaffen können, weil deren Erteilung den Besitz einer Konzession voraussetzt, von deren Erhalt sie unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen worden waren, auf jeden Fall nicht zum Vorwurf gemacht werden.“

Zwar ging es in der Placanica-Entscheidung um den strafrechtlichen Vorwurf, gleichwohl wird die Entscheidung allgemein so verstanden, dass zur Begründung einer Untersagungsverfügung die Berufung auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis, von deren Erlangung der Adressat der Verfügung in gemeinschaftsrechtswidriger Weise ausgeschlossen ist, nicht ausreicht (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 K 1851/07 -, S. 13 m.w.N). Allerdings kommt dies auch nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Ergehens der Untersagungsverfügung kein Zugang zu einem Erlaubnisverfahren bestand. Andernfalls hätte dies zunächst beschritten werden müssen und in diesem Rahmen die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versagung der Erlaubnis geltend gemacht werden müssen. Da hier aber erst nach Ergehen der Untersagungsverfügung, nämlich mit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 1. Januar 2008 ein Erlaubnisverfahren, zu dem der Kläger grundsätzlich Zugang hat, geschaffen wurde, muss sich der Kläger nicht auf das Erlaubnisverfahren verweisen lassen.

Der Kläger ist nicht in gemeinschaftsrechtswidriger Weise von der Möglichkeit ausgeschlossen, eine Erlaubnis zu erlangen.

1. Soweit der Beklagte den Kläger unter Verweis auf das staatliche Wettmonopol gemäß § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV von der Vermittlung von Wetten ausschließen will, tut er dies in gemeinschaftsrechtswidriger Weise. Denn § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV sind wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AUEV) nicht anwendbar. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des VG Hamburg im Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 K 1851/07 -, S. 15 bis 27 verwiesen, denen sich die Kammer anschließt.

2. Auch das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet aus § 4 Abs. 4 GlüStV steht der Erlaubnisfähigkeit des Wettvermittlung des Klägers nicht entgegen. Denn dieses Verbot ist hier nicht einschlägig.

Bei der dem Kläger untersagten Vermittlungstätigkeit handelt es sich nämlich nicht um ein Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV. Denn das Vermitteln der Wetten findet nicht im Internet statt, wenn die Tätigkeit des Vermittlers im Aufstellen eines Internet-Wettterminals besteht (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 10 CS 08.1364 -, juris Rn. 17 und VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 - 35 A 149.07 -, juris Rn. 64 ff. mit Nachweisen aus den Gesetzgebungsmaterialien des Glücksspielstaatsvertrages).

Die Argumentation des OVG Berlin-Brandenburg, wonach es sich bei der Vermittlung einer über Internet übermittelten Wette in einem Wettbüro um ein Vermitteln im Internet i. S. v. § 4 Abs. 4 GlüStV handelt (Beschluss vom 11. November 2010 - OVG 1 S 204.10-, juris Rn. 13), überzeugt nicht. Denn es kommt vorliegend nicht darauf an, ob das Wettangebot „terrestrifiziert“ wird. In der Tat bleibt es dabei, dass es sich bei den vom Kläger vermittelten Wetten um im Internet veranstaltete Wetten handelt. Die Vermittlungstätigkeit des Klägers ist indes ortsfest, „terrestrisch“, denn sie findet ausschließlich in der Betriebsstätte des Klägers statt. Das Internet wird dabei als Kommunikationsweg genutzt. Es ist davon auszugehen, dass im Bereich der staatlichen Oddset-Wetten den Wettannahmestellen die Wettangebote ebenfalls via Internet zugeleitet werden. Jedenfalls ist der Oddset-Spielplan online einsehbar, ohne dass hieraus eine Veranstaltung oder Vermittlung öffentlichen Glücksspiels im Internet würde. Das Internet ist vielmehr heutzutage wegen seiner Schnelligkeit als Kommunikationsmittel insbesondere in einer Branche - wie der vorliegenden - mit kurzlebigen Angeboten, bei denen jedes eine eigene Frist hat, unentbehrlich.

3. Allerdings ist die Vermittlungstätigkeit des Klägers derzeit wegen § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV nicht erlaubnisfähig. Nach dieser Vorschrift darf die Erlaubnis nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.

Bei dem vom Kläger vermittelten Wettangebot handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Denn Sportwetten sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV Glücksspiele (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, juris Rn. 6 m.w.N.), und das vom Kläger vermittelte Wettangebot des maltesischen Unternehmens Cashpoint Ltd. ist im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags nicht erlaubt, weil das Unternehmen nicht über die nötige behördliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zur Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele verfügt. Diese benötigt es aber ungeachtet der Frage, von welchem Ort aus das Wettangebot ins Internet gestellt wird. Denn veranstaltet wird ein Glückspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (§ 3 Abs. 4 GlüStV).

Diesem Erlaubnisvorbehalt steht auch nicht entgegen, dass das Unternehmen Cashpoint (Malta) Limited eine seit dem 19. Januar 2006 geltende Erlaubnis („Class II Remote Gaming Licence“) der Lotteries & Gaming Authority in Malta vorgelegt hat, die sie zum Veranstalten von Sportwetten im Internet berechtigt. Denn es besteht keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen aus Gemeinschaftsrecht. Der EuGH hat in seiner grundlegenden Gambelli-Entscheidung (Urteil vom 6. November 2003, C-243/01, Rn. 63 ff.) den Mitgliedstaaten einen großen Spielraum zur Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt. Daraus ergibt sich gerade eine Absage an das Herkunftslandprinzip und an eine unmittelbare Geltung von Erlaubnissen eines Mitgliedstaates in anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielbereich (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2005 - 11 ME 369/03 -, juris Rn. 13). Eine Pflicht zur Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten erteilten Glücksspielerlaubnisse gibt es insoweit mangels Harmonisierung des Glücksspielrechts auf Gemeinschaftsebene nicht (EuGH, Urteil vom 8. September 2010, C-316/07 u.a., Stoß u.a., Rn. 112).

Im Übrigen handelt es sich bei dem vom Kläger vermittelten Wettangebot auch um verbotene öffentliche Glücksspiele im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV. Denn der maltesische Anbieter veranstaltet sein Wettangebot im Internet und tut dies im räumlichen Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags ohne Zugangsbeschränkung. Anders als vom VG Hamburg unterstellt, bietet er nicht „Sportwetten auch im Internet“ an (Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 K 1851/07 -, S. 29). Im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages bietet er Sportwetten ausschließlich im Internet an. Die Einschaltung des Klägers als Vermittler legalisiert dieses insgesamt in unzulässiger Weise veranstaltete Wettangebot nicht nachträglich teilweise. Solange der Wettveranstalter sich des Internets im räumlichen Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages nicht nur zur Übermittlung des Wettangebots an die konzessionierten Vermittler bedient, sondern sein Wettangebot für jedermann zugänglich macht und von jedermann Wetten per Internet entgegennimmt, veranstaltet er in verbotener Weise Wetten im Internet.

Das Verbot der Internetwetten steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu in der Carmen Media-Entscheidung (C-46/08, Rn. 111) ausgeführt:

„Nach alledem ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 49 EG dahin gehend auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, um übermäßige Ausgaben für das Spielen zu verhindern, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugend zu schützen, grundsätzlich als zur Verfolgung solcher legitimer Ziele geeignet angesehen werden kann, auch wenn das Anbieten solcher Spiele über herkömmlichere Kanäle zulässig bleibt.“

Wie sich der Begründung des Glücksspielstaatsvertrags entnehmen lässt, wurde das Verbot der Veranstaltung von Wetten im Internet in den Glücksspielsstaatsvertrag aufgenommen, um zu gewährleisten, dass das Wettangebot am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet ist (Begründung des Glücksspielstaatsvertrages, abgedruckt in Drs. 4/5156 des Landtags des Landes Brandenburg vom 28. September 2007, S. 69). Auch in der Suchforschung besteht Einigkeit, dass dem im Internet veranstalteten Glücksspiel ein besonderes Gefährdungspotenzial innewohnt. Begründet wird dies vor allem mit der leichten Verfügbarkeit, der hohen Ereignisfrequenz und der Möglichkeit einer anonymen Spielteilnahme (Hayer/Bachmann/Meyer: Pathologisches Spielverhalten bei Glücksspielen im Internet, Wiener Zeitschrift für Suchtforschung 2005, S. 29 ff.). Vor diesem Hintergrund bestehen gegenwärtig keine Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Verbots des § 4 Abs. 4 GlüStV.

Schließlich hat der Beklagte von dem durch § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV eingeräumten Ermessen in bedenkenfreier Weise Gebrauch gemacht und die weitere Nutzung des Internet-Terminals „Tipomat“ untersagt. Da kein Zweifel daran bestehen kann, dass das Terminal aufgestellt wurde, um hierdurch das Wettangebot des Unternehmens Cashpoint Ltd. an potentielle Spieler zu vermitteln, kam eine Weiternutzung des Geräts unter Auflagen nicht in Betracht, zumal die Einhaltung solcher Auflagen nahezu nicht kontrollierbar gewesen wäre.

B. Hinsichtlich des Geräts „Magic Chance“ wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2007 (VG 4 L 147/07) verwiesen:

„Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Betriebs des "Magic Chance"- Gerätes ist § 13 Abs. 1 OBG, wonach die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen können, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr bzw. eine Störung der öffentlichen Sicherheit liegt u.a. bei einem Verstoß gegen die Rechtsordnung vor.

Das Aufstellen und der Betrieb des o.g. Gerätes verstößt gegen § 9 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung -SpielV-, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl I S. 280). Danach darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33 c und 33 d der GewO zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren. Dass es sich bei dem "Magic Chance" um ein Spielgerät mit einem "Jackpot-System" bzw. um ein sogenanntes Verlosungsgerät handelt, ist nach den Feststellungen des Antragsgegners und den Einlassungen des Antragstellers auf Seite 4 seines Antragsschriftsatzes unstreitig. Fest steht außerdem, dass es sich hierbei um Gewinnchancen handelt, die neben den Gewinnen stehen, die aufgrund des Spieles mit nach §§ 33 c und 33 d der Gewerbeordnung zugelassenen Spielgeräten oder anderen Spielen erzielt werden können. Ein Jackpot-System bzw. ein Verlosungsgerät ist ein solches Spielgerät oder zumindest ein anderes Spielgerät im Sinne oben genannter Vorschrift, unabhängig davon, ob es mit einem anderen Gerät gekoppelt oder entkoppelt betrieben wird. Indem der Antragsteller ein solches Spielsystem in seiner Spielhalle zur Verfügung stellt, ist er entweder Aufsteller oder zumindest Veranstalter dieses Spieles. Es ist entweder Teil des Spielgerätes, an das es angekoppelt ist oder selbständiges Spielgerät im Sinne der Norm. Die Teilnehmer an kostenlosen Gewinnspielen sind ebenfalls Spieler. Wenn auch bei den unentgeltlichen und entkoppelten Jackpot-Systemen kein direkter Vermögensverlust zu befürchten ist, so fördert diese Tätigkeit dennoch die Spielsucht, da die Spieldauer ausgedehnt wird. Es handelt sich daher nicht um einen Gewinn, der einer begrenzten Anzahl von z.B. sechs Freispielen nach § 6 a Satz 2 SpielV gleichzusetzen wäre. Zweck des kostenlosen Gewinnspieles ist in der Regel, für die Spielhalle zu werben und Kunden in die Spielhalle zu locken, womit das Ziel verfolgt wird, Spieler durch die Möglichkeit des Gewinns an die Spielhalle zu binden und auch neue Kunden zu werben, und zwar in der Erwartung, dass diese auch an den entgeltlichen Spielen teilnehmen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 20.11.2006 - 3 L 521/06 - und LG Osnabrück, Urteil vom 3. März 2006 - 15 O 180/06 -, jeweils zitiert nach juris). Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, das von ihm aufgestellte Gerät gehöre nicht zur Spielhalle, sondern zu dem - von ihm ebenfalls betriebenen - Solarium oder DVD-Verleih, weshalb es hier an der notwendigen Verknüpfung zwischen Spielhallenbetrieb und unentgeltlicher Benutzung des Gerätes fehle. Der vom Antragsgegner im Zuge der Ortsbesichtigung angefertigten Lageskizze lässt sich vielmehr entnehmen, dass das Gerät zwar vor, aber unmittelbar neben dem Eingang zur Spielhalle aufgestellt ist. Damit wird nicht nur die unmittelbare Verbindung zum Betrieb derselben hergestellt, sondern der oben beschriebene Zweck, potentielle Spieler an Geldspielgeräten anzulocken und zu binden, bestätigt. Denn insbesondere die Besucher des DVD-Verleihs müssen das Gerät in unmittelbarer Nähe zum Eingang der Spielhalle passieren. Die Erfolgsaussicht, einen Nutzer des DVD-Verleihs durch einen einsatzlosen Gewinn zum Weiterspielen in der Spielhalle zu gewinnen, ist hier besonders groß. Selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausginge, dass das Aufstellen und der Betrieb derartiger Geräte in anderen wirtschaftlichen Bereichen erlaubt ist, könnte dies an der rechtlichen Bewertung des hier zu entscheidenden Einzelfalles nichts ändern (vgl.: VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 5 B 21/06 - und LG Oldenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 - 12 O 1148/06 - jeweils zitiert nach juris).“

An dieser Rechtsauffassung hält die erkennende Kammer unverändert fest.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 1 und 2 Ziff. 3 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen. Denn die Rechtsfrage der Vereinbarkeit des Erlaubnisvorbehalts des § 4 Abs. 1 GlüStV mit höherrangigem Recht war bisher noch nicht Gegenstand einer Hauptsacheentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Zugleich hat das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 22. Juli 2010 - 35 A 353.07 - (veröffentlicht in juris) eine vergleichbare Untersagungsverfügung als rechtswidrig angesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.