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Mitbestimmung; Gestaltung der Arbeitsplätze; Maßnahme - des Dienststellenleiters, - eines Dritten; Zurechnung der Baumaßnahme, - Schulträger; Bezirk; Bezirksamt; Grundsätze der Selbstverwaltung; Schulaufsichtsbehörde; schulaufsichtliche Zustimmung (nicht erforderlich); Personalrat der Lehrer und Erzieher; über den Geschäftsbereich eines Personalrats hinausgehende Angelegenheit (keine); Dienststelle für pädagogisches und nicht-pädagogisches Schulpersonal


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 60. Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 09.12.2010
Aktenzeichen OVG 60 PV 10.09 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 59 S 1 PersVG BE, § 79 Abs 1 PersVG BE, § 85 Abs 1 S 1 Nr 12 PersVG BE, Anl 1 Nr 12a PersVG BE, § 109 Abs 1 SchulG BE, § 109 Abs 3 SchulG BE

Leitsatz

Arbeitsplatzgestaltende Baumaßnahmen der Bezirke an allgemeinbildenden, nicht zentral verwalteten Schulen unterliegen nicht der Mitbestimmung der bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebildeten Personalräte der Lehrer und Erzieher.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im Streit ist das Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin (Gestaltung der Arbeitsplätze) bei Baumaßnahmen an allgemeinbildenden, nicht zentral verwalteten Schulen im Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 bat der Antragsteller den Beteiligten um eine Übersicht über die voraussichtlich durchzuführenden Baumaßnahmen an den Schulen im Bezirk, „um die vorgesehene Beteiligung der Gremien rechtzeitig vornehmen zu können“. Mit weiteren Schreiben vom 24. April, 22. und 29. Mai 2008 bat der Antragsteller um Vorlage der Bauplanungsunterlagen betreffend bauliche Maßnahmen an der „F…“ an den Standorten S…-Schule und B…-Gymnasium und um Einleitung des Beteiligungsverfahrens.

Nachdem sich der Beteiligte an den Bezirksstadtrat für Schule, Sport und Finanzen des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin mit der Bitte um Bereitstellung der Unterlagen betreffend bauliche Maßnahmen an der „F…“ zur Einleitung des Beteiligungsverfahrens gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin gewandt hatte, unterrichtete er den Antragsteller unter dem 13. November 2008 darüber, dass der Zugriff auf Planungs- und Bauunterlagen nur über die Bezirksämter möglich sei, weil bauliche Maßnahmen an Bildungseinrichtungen, die auch den Arbeitsplatz des pädagogischen Personals betreffen könnten, bei den allgemeinbildenden Schulen des Landes Berlin vom Bezirksamt als Schulträger veranlasst und realisiert würden. Seine Bemühungen, von den zuständigen Fachabteilungen die gewünschten Unterlagen zu erhalten, hätten keinen Erfolg gehabt. Ihm sei nur eine Übersicht der geplanten Maßnahme der Bauunterhaltung 2009 übersandt worden, die er dem Antragsteller zur Verfügung stelle. Nach seiner Einschätzung hätten diese Maßnahmen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsplatzgestaltung. Unter dem 23. Februar 2009 bestätigte der Bezirksstadtrat dem Beteiligten, dass es sich bei den Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturprogramms II um überwiegend oder ausschließlich energetische Maßnahmen handele, die wohl nicht der Mitbestimmung unterlägen. Einer Teilnahme der Personalvertretung könne daher nicht zugestimmt werden. Nach Bestätigung der beantragten Baumaßnahmen sei der Bezirk jedoch bereit, über die Maßnahmen zu informieren. Dem widersprach der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten im Schreiben vom 2. März 2009.

Am 9. April 2009 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und sinngemäß beantragt festzustellen,

dass ihm gegenüber dem Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht und ein diesbezügliches Informationsrecht zusteht, wenn der Schulträger Baumaßnahmen plant oder durchführt, die die Arbeitsplätze der von ihm vertretenen Beschäftigten gestalten.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Arbeitsplatzbezogene Baumaßnahmen seien nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin mitbestimmungspflichtig. Demzufolge habe der Beteiligte ihn in Form einer vollständigen Auflistung aller bevorstehenden oder geplanten Baumaßnahmen einschließlich derjenigen im Rahmen des Konjunkturprogramms des Bundes zu informieren. Stünden ihm die Unterlagen nicht zur Verfügung, habe er sie sich zu beschaffen und dürfe die Personalvertretung nicht auf das Bezirksamt verweisen. Durch die fraglichen Baumaßnahmen könnten die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in Bezug auf den Arbeitsschutz berührt sein, z.B. könnten bei der Umwidmung von Arbeitsräumen zu Klassenräumen Gesundheitsgefahren entstehen. Die Beurteilung, ob dies im Einzelfall gegeben sei, stehe nicht allein dem Beteiligten zu.

Der Beteiligte hat seinen Zurückweisungsantrag damit begründet, dass er mit den Schreiben an den Bezirksstadtrat alles ihm Mögliche getan habe, um die nur dem für die äußeren Schulangelegenheiten verantwortlichen Schulträger vorliegenden Informationen zu beschaffen und weiterzugeben. Das darüber hinausgehende Verlangen des Antragstellers könne nur durch das Bezirksamt erfüllt werden.

Mit Beschluss vom 16. April 2009 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei zulässig, insbesondere bestehe das für den Globalantrag notwendige Feststellungsinteresse. Jedoch sei der Antrag unbegründet. Es fehle an einer mitbestimmungsfähigen Maßnahme des Dienststellenleiters. Auch wenn sich die geplanten Baumaßnahmen auf die Gestaltung der Arbeitsplätze des pädagogischen Personals auswirken würden, stellten sie keine Maßnahmen des Beteiligten dar. Denn die äußere Unterhaltung der allgemeinbildenden Schulen obliege dem jeweiligen Bezirksamt nach § 109 Abs. 1 SchulG. Der Beteiligte sei in die Entscheidungen des bezirklichen Schulträgers nicht eingebunden. Die Maßnahmen des Schulträgers seien dem Beteiligten auch nicht als eigene Maßnahmen zurechenbar. Ebenso wenig bestehe eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz. Denn dem Gesetzgeber sei das Bedürfnis der Personalvertretung, die Belange der Dienstkräfte gegenüber anderen Stellen wahrzunehmen, bekannt. Bei der Zurechnung im Falle von Baumaßnahmen anderer Stellen habe er indes beredt geschwiegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor: Zu den geplanten Maßnahmen gehöre u.a. der Umbau von Chemie-Räumen in Klassenräume. Hierbei handele es sich um Maßnahmen der Umgestaltung von Arbeitsplätzen auch unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes, den der Arbeitgeber u.a. nach Art. 6 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen habe. Bei Sanierung, Umbau und Reparaturarbeiten an Schulen seien stets Gesundheitsaspekte der Lehrer betroffen. § 109 Abs. 3 SchulG und die danach erforderliche schulaufsichtliche Genehmigung stelle die vom Verwaltungsgericht vermisste Zurechnungsnorm dar. Die von der Fachkammer herangezogene Regelung in § 109 Abs. 1 SchulG betreffe nur den Neubau von Schulen. Ungeachtet dessen stehe der Lehrervertretung ein Mitbestimmungsrecht gegenüber ihrem Dienststellenleiter auch dann zu, wenn die fragliche Baumaßnahme vom Schulträger veranlasst werde und es an einer Zurechnungsnorm fehle. Denn anders wäre die Personalvertretung gehindert, ihre Pflichten wahrzunehmen. Der Beteiligte möge das Mitbestimmungsrecht bei dem Bezirk einfordern. Es sei im Übrigen realitätsfern anzunehmen, dass die Bezirksämter bei der Bewirtschaftung der im Rahmen der Budgetierung zugewiesenen Mittel sowie bei der Durchführung der Baumaßnahmen allein entscheidungsbefugt seien. Auch wenn die Begrenzung der Rechte und Pflichten der Personalvertretung aus der Gesetzesgrundlage nicht geleugnet werden könne, sei ihr mit dem Initiativrecht ein geeignetes und ausreichendes Mittel gegeben, um aus ihrer passiven Rolle herauszutreten und ihre Pflichten wahrnehmen zu können. Wegen des engen Zusammenhangs der Gestaltung der Arbeitsplätze mit dem Mitbestimmungstatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 PersVG Berlin (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen) stehe der Personalvertretung mindestens ein Informationsrecht analog § 77 PersVG zu.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. April 2009 zu ändern und festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht und ein diesbezügliches Informationsrecht zusteht im Verhältnis zum Beteiligten, wenn der Schulträger Baumaßnahmen plant oder durchführt, die die Arbeitsplätze der vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten gestalten.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen; die Akten des zugehörigen Eilverfahrens VG 61 L 10.09 PVL haben vorgelegen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

An der Zulässigkeit des sogenannten globalen Feststellungsantrags hat auch der Senat keine Zweifel. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller mangels hinreichender Informationen keine konkreten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen benennen kann, andererseits aber unstreitig Baumaßnahmen in Aussicht stehen, die geeignet sein können, die Arbeitsplätze des pädagogischen Personals an den allgemeinbildenden, nicht zentral verwalteten Schulen im Bezirk zu gestalten, vermag er auf anderem Wege eine gerichtliche Entscheidung zu der streitigen Frage des Bestehens einer Mitbestimmungspflicht nicht herbeizuführen.

Allerdings bezieht sich der Antrag ausdrücklich nur auf ein etwaiges Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitsplatzgestaltung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin. Das schließt einerseits die Prüfung etwa gleichzeitig betroffener Beteiligungsrechte aus. Andererseits ist der Senat aufgrund der Antragsformulierung der Prüfung enthoben, ob die in Aussicht stehenden Baumaßnahmen tatsächlich die Arbeitsplätze gestalten. Er hat dies vielmehr bei seiner Entscheidung zu unterstellen. Mit der Formulierung des Antrags ist des weiteren klargestellt, dass das außerdem geltend gemachte Informationsrecht (§ 73 Abs. 1 PersVG Berlin) ausschließlich dem genannten Mitbestimmungsrecht folgen und nicht anderen Vorschriften, wie z.B. den Regelungen zur allgemeinen Überwachungsaufgabe (§ 72 Abs. 1 Nr. 2 PersVG Berlin) oder zum Arbeitsschutz (§ 77 PersVG Berlin), entnommen werden soll. Auch ein von der Beschwerde angeführtes Initiativrecht ist nicht zur Entscheidung gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen, weil ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin und demzufolge ein daran anknüpfendes Informationsrecht nicht besteht. Es fehlt an einer mitbestimmungsfähigen Maßnahme des Dienststellenleiters.

Von einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn als Anknüpfungspunkt der Mitbestimmung (vgl. § 79 Abs. 1 PersVG Berlin) kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gesprochen werden bei einer Handlung oder Entscheidung des Dienststellenleiters, die den Rechtsstand der Bediensteten oder eines einzelnen Bediensteten berührt (vgl. Beschlüsse vom 9. September 2010 - BVerwG 6 PB 12.10 -, juris Rn. 2 ff., und vom 29. Januar 2003 - BVerwG 6 P 15.01 -, juris Rn. 14). Die Handlung oder Entscheidung muss entweder vom Dienststellenleiter selbst vorgenommen oder ihm zumindest personalvertretungsrechtlich zuzurechnen sein. Bei mehreren in Betracht kommenden Dienststellen ist grundsätzlich die Personalvertretung bei derjenigen Dienststelle zu beteiligen, die die organisatorische Maßnahme formell anordnet. Entscheidungsbefugt in diesem Sinne ist regelmäßig die Dienststelle, die die betreffende Entscheidung mit Wirkung nach außen treffen darf (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 -, juris Rn. 12). Dies gilt nicht nur in Abgrenzung zu unter- oder übergeordneten Entscheidungsträgern, sondern auch in Abgrenzung zu außerhalb der Behördenhierarchie stehenden Dritten (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2010 - BVerwG 6 PB 12.10 -, a.a.O., Rn. 2, zur Überwachung von Beschäftigten durch einen anderen Gebäudenutzer).

Die Dienststelle im Sinne von § 5 Abs. 1 PersVG Berlin, bei der der Antragsteller gebildet wird, ist nach Nummer 12 Buchstabe a der Anlage zum Berliner Personalvertretungsgesetz bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung in Regionen, die den Bezirken entsprechen, jeweils die Gesamtheit der in Schulen, ausgenommen die zentral verwalteten Schulen, tätigen Lehrkräfte, Erzieher, Pädagogischen Unterrichtshilfen, Sozialpädagogen, Handwerksmeister, Laboranten, technischen, verwaltungsfachlichen und sonstigen Dienstkräfte. Ihr Leiter ist der beteiligte Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Die Dienststelle, die Entscheidungen über Baumaßnahmen an allgemeinbildenden, nicht zentral verwalteten Schulen mit Wirkung nach außen treffen darf, ist im vorliegenden Fall das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf als Schulträger gemäß § 109 Abs. 1 SchulG. Danach obliegt den Bezirken die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen. Die fraglichen Baumaßnahmen lassen sich unschwer den in Satz 2 der Vorschrift beispielhaft zur Ausfüllung des ebenfalls einschlägigen Oberbegriffs der äußeren Angelegenheiten genannten Maßnahmen des Baus und der Unterhaltung der Schulen zuordnen, soweit sie nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 6 SchulG von den Schulen in eigener Verantwortung getragen werden (kleine bauliche Unterhaltungsmaßnahmen).

Die Auffassung des Antragstellers, mit dem in § 109 Abs. 1 SchulG verwendeten Begriff des Baus sei nur der Neubau von Schulen gemeint, Umbau- und bauliche Erhaltungsmaßnahmen seien hingegen nicht erfasst, fielen vielmehr unter die - schulaufsichtlich genehmigungspflichtigen - Maßnahmen nach § 109 Abs. 3 SchulG, trifft nicht zu. Gemäß § 109 Abs. 3 SchulG entscheiden die Bezirke über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihnen verwalteten Schulen. Zu diesen schulorganisatorischen Maßnahmen zählen die hier in Rede stehenden Baumaßnahmen offenkundig nicht.

Somit obliegen diese baulichen Unterhaltungsmaßnahmen allein dem Bezirk. In der geteilten Zuständigkeit für Entscheidungen im Schulbereich kommt das Spannungsverhältnis zwischen der staatlicher Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG, § 105 Abs. 1 SchulG) und den für die Berliner Bezirke geltenden Grundsätzen der Selbstverwaltung (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 VvB) zum Ausdruck. Diese Teilung hat zur Folge, dass bei baulichen Maßnahmen an allgemeinbildenden, nicht zentral verwalteten Schulen nicht der Leiter der Dienststelle, bei der die Personalvertretung des pädagogischen Personals gebildet wird, über die Gestaltung der Arbeitsplätze und damit über die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung der Beschäftigten entscheidet, sondern ein Dritter. Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass es an einer mitbestimmungsfähigen Maßnahme des Beteiligten fehlt.

Die Baumaßnahmen lassen sich auch nicht anhand einer Hilfskonstruktion oder Zurechnung als eigene Maßnahme des Dienststellenleiters darstellen.

In dem der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2006 zugrunde liegenden Fall der Mitwirkung bei der Aufhebung einer Grundschule in Sachsen ließ sich das Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Schulaufsicht einerseits und kommunalem Schulträger andererseits dadurch auflösen, dass der Personalrat - gewissermaßen ersatzweise - an der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung der staatlichen Schulaufsichtsbehörde zur Maßnahme des Schulträgers beteiligt werden konnte (a.a.O., Rn. 13, a.E.). Dieser Weg ist nach dem Berliner Schulrecht verschlossen. Denn Planung und Durchführung der fraglichen Baumaßnahme bedürfen nach § 109 Abs. 1 SchulG, wie gesagt, keiner schulaufsichtlichen Genehmigung, Zustimmung oder auch nur eines Benehmens mit der zuständigen Senatsschulverwaltung, an der der Antragsteller beteiligt werden könnte.

Zwar steht der zuständigen Senatsverwaltung bei den Bezirksaufgaben nach § 7 Abs. 2 AZG zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu denen auch die Sicherung der Rechte „ihres“ Personalrats gehört, ein Recht auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen zu. Um ein solches isoliertes Auskunfts- und Informationsrecht geht es hier aber nicht. Der gestellte Antrag knüpft das geltend gemachte Informationsrecht ausdrücklich an das Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin, das sich weder über § 7 Abs. 2 AZG noch durch Maßnahmen der dem Senat von Berlin und der Senatsverwaltung für Inneres obliegenden Bezirksaufsicht gegenüber der Bezirksverwaltung durchsetzen ließe, abgesehen davon, dass das bloße Unterlassen einer solchen Auskunfts- oder Aufsichtsmaßnahme keine Maßnahme im Sinne des § 79 Abs. 1 PersVG Berlin darstellte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2010 - BVerwG 6 PB 12.10 -, juris Rn. 5).

Fehlt es an einer eigenen Maßnahme des Dienststellenleiters, bedürfte es einer Norm im Personalvertretungsgesetz, aufgrund derer die Maßnahme des Dritten dem Dienststellenleiter als eigene zugerechnet werden könnte. Zutreffend hat die Fachkammer indes festgestellt, dass dies nach dem Berliner Personalvertretungsrecht nicht der Fall ist, obwohl dem Gesetzgeber das Bedürfnis der Personalvertretungen, gegenüber anderen Stellen die Belange der von ihnen vertretenen Dienstkräfte wahrzunehmen, durchaus bekannt ist und er in bestimmten Fällen, z.B. nach § 77 PersVG Berlin bei Fragen des Arbeitsschutzes, die Möglichkeit der Einflussnahme der Personalvertretung auf Entscheidungen Dritter ausgedehnt, dies aber bei Baumaßnahmen des Schulträgers unterlassen hat.

Auch eine normunabhängige, allgemeine Zurechnung fremder Maßnahmen als eigene des Dienststellenleiters, wie sie der Verwaltungsgerichtshof Kassel nach dem hessischen Personalvertretungsrecht in einem vergleichbaren Fall vorgenommen hat (Beschluss vom 27. Februar 1992 - HPV TL 630/87 -, juris Rn. 22), ist dem Berliner Personalvertretungsrecht fremd. Fehlt dem Dienststellenleiter, wie hier, jegliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die entscheidungsbefugte andere Behörde, bliebe offen, welche Rolle er in dem Dreiecksverhältnis, zumal in einem etwaigen Verfahren vor der Einigungsstelle, spielen sollte. Insbesondere fehlte es ihm an der in § 78 Abs. 1 PersVG Berlin vorausgesetzten Befugnis, die Entscheidungen, an denen die Personalvertretung - wie auch immer - beteiligt wäre, durchzuführen. Ist aber der Dienststellenleiter in keiner Weise an der Maßnahme beteiligt, würde eine mit dem VGH Kassel gleichwohl postulierte Mitbestimmung dazu führen, dass die gesetzgeberische Entscheidung, die Bezirke in alleiniger Verantwortung über die Baumaßnahmen entscheiden zu lassen, unterlaufen werden. Denn bei einer im Streitfall denkbaren Entscheidung der Einigungsstelle, die verweigerte Zustimmung des Personalrats zu einer bestimmten Maßnahme nicht zu ersetzen, würde deren Durchführung ohne die Zustimmung - wie der VGH Kassel zutreffend erkennt - gegen Recht und Gesetz verstoßen, es würde also letztlich über die Zulässigkeit der Maßnahme eine vom Gesetz nicht vorgesehene Behörde (mit-)entscheiden, nämlich die Schulaufsichtsbehörde, deren Teil die bei ihr gebildete Personalvertretung ist.

Schließlich scheidet auch eine Lösung des Problems über § 59 Satz 1 PersVG Berlin aus. Danach ist der Hauptpersonalrat (primär) zuständig für die Beteiligung in Angelegenheiten, die über den Geschäftsbereich eines Personalrats oder, soweit ein Gesamtpersonalrat besteht, über dessen Geschäftsbereich hinausgehen. Abgesehen davon, dass im Falle einer Zuständigkeit des Hauptpersonalrats der Antrag des Antragstellers schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen wäre, fehlt es an einer die Geschäftsbereiche mehrerer Personalvertretungen betreffenden Angelegenheit.

Tatsächlich läge die Befassung des Hauptpersonalrats nahe, weil - wie die Verfahrensbeteiligten im Termin übereinstimmend bekundet haben - die nicht-pädagogischen Beschäftigten an den Schulen, wie z.B. Schulsekretäre/innen und Hausmeister/innen, deren Arbeitsplätze von den Baumaßnahmen ebenso wie diejenigen des pädagogischen Personals betroffen sein könnten, vom Personalrat des Bezirksamtes vertreten werden, hier also vom Personalrat beim Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf. Diese Zuordnung entspricht indes nicht der Rechtslage. Zwar ist nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Schulaufsichtsbehörde, d.h. die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Dienstbehörde für die Lehrkräfte sowie die sonstigen Mitarbeiter an öffentlichen Schulen, jedoch mit Ausnahme der Schulsekretäre/innen und der Hausmeister/innen an nicht zentral verwalteten Schulen, die vom Bezirksamt als Dienstbehörde beschäftigt werden. Personalvertretungsrechtlich gehören indes auch die letztgenannten nicht-pädagogischen Dienstkräfte an Schulen nach Nummer 12 Buchstabe a der Anlage zum Personalvertretungsgesetz Berlin („Handwerksmeister,…, verwaltungsfachliche und sonstige Dienstkräfte“) zu der bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gebildeten Dienststelle und werden demgemäß von dem dort gebildeten Personalrat vertreten. Da mithin alle etwa betroffenen Beschäftigten einer einzigen Dienststelle zugehören, geht die Maßnahme der Gestaltung der Arbeitsplätze nicht über den Geschäftsbereich einer Personalvertretung hinaus.

Es bleibt nach alledem dabei, dass die von den Bezirksämtern zu verantwortenden baulichen Maßnahmen an allgemeinbildenden, nicht zentral verwalteten Schulen wegen der geteilten Zuständigkeit im Schulbereich nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat der Lehrer und Erzieher unterliegen.

Auch wenn dem Antragsteller einzuräumen ist, dass dieses Ergebnis dem Zweck der in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin getroffenen Mitwirkungsregelung, die schutzwürdigen Belange der durch Maßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung betroffenen Beschäftigten zur Geltung zu bringen, zuwiderläuft, ist es mit dem Personalvertretungsgesetz doch vereinbar. Denn der Grundsatz, dass in allen Angelegenheiten, die die Dienststelle betreffen, der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen ist, gilt nicht uneingeschränkt. Das zeigt sich u.a. an dem Vorbehalt einer anderweitigen Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag im Einleitungshalbsatz von § 85 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin. Versteht man die Zuweisung der Zuständigkeit für Baumaßnahmen im Schulbereich an die Bezirksämter mit dem erkennenden Senat personalvertretungsrechtlich als eine bewusste Entscheidung des Berliner Gesetzgebers, den für die Berliner Bezirke geltenden Grundsätzen der Selbstverwaltung Vorrang vor einer Beteiligung des Personalrats einzuräumen, ist die damit verbundene Einschränkung der Mitbestimmung ebenso wie ein ausdrücklicher Ausschluss der Mitbestimmung durch Rechtsvorschrift hinzunehmen .

Dem Bedürfnis der Lehrer, an der Planung „größerer baulicher Maßnahmen“ an ihrer Schule mitzuwirken, hat der Gesetzgeber übrigens - allerdings nicht mit einer der Mitbestimmung vergleichbaren Wirkungsmacht - dadurch Rechnung getragen, dass er der Schulkonferenz, der u.a. auch vier von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreter als stimmberechtigte Mitglieder angehören (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SchulG), nach § 76 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG ein Anhörungsrecht eingeräumt hat.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.