Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.10.2019 | |
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Aktenzeichen | 8 K 884/15 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:1024.8K884.15.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 138 Abs 1 KomVerf BB, § 140 Abs 1 KomVerf BB, § 56 KomVerf BB, § 10 KAG BB, § 2 Abs 1 KAG BB, § 8 Abs 2 S 2 KAG BB, § 8 Abs 2 S 3 KAG BB, § 8 Abs 2 S 4 KAG BB, § 8 Abs 2 S 5 KAG BB, § 8 Abs 2 S 6 KAG BB |
Der Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. März 2015 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Adresse in (Flurstück, Flur der Gemarkung ). Das Grundstück ist an die öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung angeschlossen.
Ursprünglich war auf dem Grundstück der Wasserzähler Nr. 289044 installiert. Dessen Eichfrist lief am 31. Dezember 2013 aus. Aufgrund dessen teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 20. Juni 2013 mit, dass der Wasserzähler ausgetauscht werden müsse. Beauftragt werde hiermit die Firma . Ferner teilte sie mit, dass die entstehenden Kosten durch die Gemeinde getragen werden würden.
Daraufhin nahm Herr als beauftragter Subunternehmer der Firma den Wasserzähler auf dem klägerischen Grundstück in Augenschein. Ein Austausch des Wasserzählers erfolgte nicht.
Unter dem 13. Januar 2014 beauftragte die Beklagte die Firma (nachfolgend Firma ) mit der Instandsetzung des Trinkwasserhausanschlussschieber und dem Wechsel der Zählergarnitur für das klägerische Grundstück. Im Zuge dessen fanden am 13. Januar 2014 eine Ortsbegehung und am 15. Januar 2014 Arbeiten vor dem Grundstück des Klägers statt. Auch wurde der Wasserzähler Nr. 289044 seitens der Firma ausgebaut und durch den Wasserzähler Nr. 13461240 ersetzt.
Mit Rechnung vom 20. Januar 2014 machte die Firma gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 531,93 Euro brutto (447,00 € netto) geltend. Ausweislich der Rechnung wurden dabei 35,55 € (netto) für den Wechsel eines Wasserzählers mitberücksichtigt.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 zog die Beklagte den Kläger zur Erstattung der Kosten für die Instandsetzung des Trinkwasserhausanschlusses in Höhe von 440,25 € heran. Dabei setzte die Beklagte den Nettobetrag nach der Rechnung der Firma i.H.v. 447,00 € an und zog hiervon die Kosten für den Wechsel des Wasserzählers i.H.v. 35,55 € ab. Auf die Summe wurden 7% Mehrwertsteuer aufgeschlagen. Der Bescheid beruhte auf der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde vom 11. März 2009.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers vom 14. Oktober 2014 wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 2015 zurück.
Das Amt erließ am 22. Januar 2015 die Satzung des Amtes über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattung für die öffentliche Wasserversorgung vom 21. Januar 2015, die rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt wurde.
Der Kläger hat am 13. April 2015 Klage erhoben.
Er trägt im Wesentlichen vor, er habe bei Herrn, einem Mitarbeiter des Amtes, auf telefonische Nachfrage die Auskunft erhalten, dass für ihn keine weiteren Kosten entstehen würden. Damit habe die Beklagte ihm gegenüber einen Vertrauenstatbestand gesetzt. Zumindest sei aber die Mitteilung vom 20. Juni 2013 als Zusicherung zu verstehen. Er bestreitet ferner, dass am 15. Januar 2014 weitere Maßnahmen durchgeführt worden seien. Zumindest seien die Maßnahmen nicht notwendig und erforderlich gewesen. Die Wasserversorgung seines Grundstücks habe einwandfrei funktioniert und sich in einem gebrauchsfähigen Zustand befunden. Auch dienten diese Maßnahmen nicht seinem Sonderinteresse.
Auch sei es nicht ersichtlich, dass er die Kosten für die Baustelleneinrichtung, für Erdarbeiten und für Pflasterarbeiten im Rahmen des Wasserzählerwechsels tragen müsse. Weitere Arbeiten seien durch die geleisteten Beiträge und Gebühren abgegolten. Es ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung, dass die geltend gemachten Unterhaltungskosten nicht Bestandteil der nur die betriebsnotwendigen Kosten ausweisenden Gebührenkalkulation sein können. Es werde bestritten, dass hier überhaupt Unterhaltskosten, die nicht auch Bestandteil der Gebührenkalkulation der Benutzungsgebühr seien, geltend gemacht werden.
Zudem stehe die Satzung der Gemeinde mit höherrangigem Recht, d.h. mit den Regelungen des KAG sowie der Verfassung des Landes Brandenburg, nicht in Einklang.
Auch sei die Vergabe des Auftrages rechtswidrig erfolgt. Es liege ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften vor. Insbesondere lasse sich aufgrund der Verwaltungsvorgänge nicht erkennen, dass tatsächlich eine kostenschonende Maßnahme ergriffen worden sei. Insoweit fehlten alle Vergleichsangebote. Die Überlegungen der Gemeinde, mit der Ausführung der Arbeiten Unternehmen vor Ort zu beauftragen, werde mit Nichtwissen bestritten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. März 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, der Wasserzählerwechsel habe nicht stattfinden können, da weder der Absperrschieber im Haus noch der Anschlussschieber vor dem Grundstück funktionstüchtig gewesen seien. Dies habe die Firma per Mail am 28. November 2013 mitgeteilt. Ferner sei dies auch im Rahmen der Ortsbesichtigung am 13. Januar 2014 festgestellt worden. Sie habe anschließend die Firma mit der Instandsetzung beauftragt. Sie habe diese Firma gewählt, da sie in der Gemeinde mit ähnlichen Tätigkeiten betraut gewesen sei. Diese Kombination der Auftragserledigung sei weniger kostenintensiv gewesen.
Die in der Rechnung der Firma aufgeführten Arbeiten seien tatsächlich durchgeführt worden. Insbesondere sei der Gehweg aufgenommen und aufgegraben worden, um die entsprechenden Leitungen freizulegen. Hierbei handele es sich auch nicht um Leistungen, die bei einer üblichen Auswechslung des Wasserzählers anfallen, sondern über diese hinausgehen. Die Kosten für die Auswechslung des Wasserzählers seien nicht geltend gemacht worden.
Auch sei eine Erklärung gegenüber dem Kläger nicht so zu verstehen, dass keine Kosten geltend gemacht werden würden. Diese Erklärung widerspreche dem Satzungsrecht und sei auch nicht schriftlich abgegeben worden. Herr habe eine solche Erklärung nie abgegeben. Den Mitarbeitern des Amtes sei das Satzungsinstrumentarium bekannt. Sie wüssten daher auch, dass für Arbeiten, die über einen einfachen Zählerwechsel hinausgehen, Kostenerstattungen geboten seien. Auch die Kostenübernahmeerklärung vom 20. Juni 2013 beziehe sich nur auf den reinen Vorgang der Zählerauswechslung.
Die satzungsrechtlichen Regelungen zum Kostenersatz entsprechen im Wesentlichen den gesetzlichen Regelungen, die teilweise schlicht übernommen worden sein, und seien daher nicht zu beanstanden.
Ein Vergabeverfahren sei nicht erforderlich gewesen, da es sich um eine begrenzte kleinere Baumaßnahme gehandelt habe. Ferner folge aus dem Gesetz sowie auch aus den Satzungen der Beklagten, dass die geltend gemachten Unterhaltungskosten nicht Bestandteil der Gebührenkalkulation seien.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit Beschluss vom 22. März 2019 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Der Einzelrichter hat den Prozessbevollmächtigten der Beklagten telefonisch am 18. Oktober 2019 darauf hingewiesen, dass ernsthafte Bedenken gegen die Bestimmtheit der Regelung des Ersatzpflichtigen in § 20 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde vom 11. März 2009 bestehen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2019 aufzuheben bzw. auf einen späteren Termin zu verlegen. Der Einzelrichter teilte ihm daraufhin am selben Tag per elektronischer Kommunikation mit, dass der Termin stattfinden werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
A. Der Einzelrichter, dem das Verfahren nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Kammer nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 22. März 2019 übertragen worden ist, kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten hierauf mit der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Dem Antrag auf Terminverlegung war im vorliegenden Verfahren nicht stattzugeben. Ein solcher Antrag setzt nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass erhebliche Gründe für die Verlegung dieses Termins vorliegen. Dies ist nicht der Fall. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten begründet seinen Antrag mit der Unsicherheit, welche mit der Abwahl der ehemaligen Amtsdirektorin des Amtes einhergehen, so dass derzeit unklar sei, wer gegenwärtig die Vertretung des Amtes in Person innehabe. Dies greift nicht durch. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz - BbgVwGG) ist Klagegegner – wie auch im vorliegenden Fall – die Behörde selbst. Nach § 62 Abs. 3 VwGO handeln für Vereinigungen sowie für Behörden ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. Behörde ist im vorliegenden Fall die Amtsdirektorin des Amtes (vgl. § 138 Abs. 1 BbgKVerf; allgemein Schumacher, in: Schumacher u.a., Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Stand: Juni 2010, § 138 Rn. 2.2 und Rn. 13.2.1). Ist diese verhindert, tritt deren Stellvertreter oder Stellvertreterin an ihre Stelle, vgl. § 140 Abs. 1 BbgKVerf i.V.m. § 56 BbgKVerf. Zwar ist aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten sowie dem beigefügten Artikel der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 21. Oktober 2019 erkennbar, dass derzeit die Abwahl der Amtsdirektorin sowie die Suspendierung der zweiten stellvertretenden Amtsdirektorin in Frage stehen. Indes existiert noch zumindest die erste stellvertretende Amtsdirektorin, Frau, so dass eine Handlungs- oder Prozessunfähigkeit der Beklagten nicht zu besorgen ist.
Soweit sich die Beklagte ferner darauf beruft, dass Frau und Herr derzeit keine Aussagegenehmigung erhalten und daher nicht als Zeugen in Betracht kämen, begründet dies ebenfalls keinen Anspruch auf Verlegung des Termins. Denn auf deren Aussage kommt es nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an.
B. Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kostenersatzbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Ihnen fehlt bereits eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich nicht in § 10 KAG i.V.m. §§ 18 ff. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde vom 11. März 2009 (nachfolgend BGS-WV 2009). Diese Satzung ist aus materiellrechtlichen Gründen unwirksam, da die Regelung des Kostenersatzpflichtigen in § 20 Abs. 2 BGS-WV 2009 unwirksam ist. Die Unwirksamkeit dieser Regelungen führen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da die Regelung des Kostenersatzpflichtigen zum Mindestinhalt einer Kostensatzung gehört, § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG.
Dabei muss die Satzung nicht nur eine (wirksame) Bestimmung des Schuldners des Kostenersatzes vornehmen. Sie muss auch, um eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage zu bilden, regeln, zu welchem Zeitpunkt jemand Eigentümer, Erbbauberechtigter oder qualifizierter Nutzer des betroffenen Grundstücks sein muss. Eine Satzung, die keine diesbezügliche Regelung trifft, genügt nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Gebot der Bestimmtheit (OVG Münster, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 12 A 2486/08 -; VG Aachen, Urteil vom 17. Oktober 2003 - 7 K 237/99 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2007 - 6 K 33/07 -, S. 6 f. EA; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 3 K 1356/07 -, juris Rn. 23; VG Münster, Urteil vom 2. November 2009 - 3 K 308/08 -, juris Rn. 15; VG Münster, Urteil vom 30. Mai 2011 - 3 K 2119/10 -, juris Rn. 8; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, § 10 Rn. 57; Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Juli 2019, § 10 Rn. 128). § 10 KAG sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 6 KAG, auf den § 10 Abs. 1 Satz 4 KAG hinsichtlich des Kreises der Ersatzpflichtigen verweist, treffen diesbezüglich - mit Ausnahme des sogenannten qualifizierten Nutzers nach § 8 Abs. 2 Satz 4 ff. KAG - keine Regelungen. Der Satzungsgeber hat insoweit die Möglichkeit, denjenigen zum Schuldner zu bestimmen, der im Zeitpunkt des Entstehens des Ersatzanspruchs Eigentümer ist. Er kann jedoch auch denjenigen als Ersatzpflichtigen bestimmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks ist. Unterbleibt eine solche Regelung ist die Bestimmung des Ersatzpflichtigen zu unbestimmt, insbesondere weil etwa der Fall eines Eigentumswechsels zwischen der Herstellung des Anschlusses und der Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheids der jeweiligen Auslegung durch die Behörde überlassen wird. Da die Gebote des § 10 KAG nicht der Verwaltung bei der Entscheidung des Einzelfalls überlassen bleiben dürfen, sondern von der Gemeinde grundsätzlich und abstrakt zu regeln sind, haftet dieser Fehler der Satzung unmittelbar an. Dass möglicherweise der Eigentümer des Grundstücks zu beiden Zeitpunkten identisch ist, ist demgegenüber unerheblich (VG Münster, Urteil vom 2. November 2009 - 3 K 308/08 -, juris Rn. 15; VG Münster, Urteil vom 30. Mai 2011 - 3 K 2119/10 -, juris Rn. 8; Kluge, in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Stand: Juli 2019, § 10 Rn. 128).
Die Bestimmung des Kostenersatzpflichtigen in § 20 BGS-WV 2009 genügt nicht den dargestellten Anforderungen. § 20 Abs. 2 BGS-WV 2009 bestimmt, dass derjenige Ersatzpflichtiger ist, der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigter oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Weder § 20 BGS-WV 2009 noch die weiteren Regelungen in § 18 ff. BGS-WV 2009 enthalten eine Bestimmung darüber, zu welchem Zeitpunkt ein nach § 20 Abs. 2 BGS-WV 2009 grundsätzlich Ersatzpflichtiger die beschriebene Rechtsstellung innehaben muss. Vielmehr treffen § 18 Satz 2 BGS-WV 2009 und § 20 Abs. 1 BGS-WV 2009 lediglich eine Regelung darüber, wann der Erstattungsanspruch entsteht, nämlich mit der endgültigen Herstellung des Haus- oder Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. In § 20 Abs. 4 BGS-WV 2009 wird normiert, dass der Erstattungsanspruch durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig ist. Dementsprechend lässt sich der Satzung auch aus Zusammenschau der sonstigen Regelungen keine eindeutige Bestimmung dahingehend entnehmen, ob die Rechtsstellung nach § 20 Abs. 2 BGS-WV 2009 im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses oder der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Kostenersatzbescheids vorliegen muss.
II. Der Kostenersatzbescheid findet auch keine hinreichende rechtliche Grundlage in den §§ 18 ff. der Satzung des Amtes über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattung für die öffentliche Wasserversorgung vom 21. Januar 2015 (Amtsblatt für das Amt vom 28. Januar 2015, 01/2015, S. 10 ff. – nachfolgend BGES-WV 2015). Diese Satzung trat zwar gemäß § 25 BGES-WV 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2015, d. h. noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2015, in Kraft. Hierauf kommt es indes nicht an. Da in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG für die Entstehung des Kostenersatzanspruches jeweils zeitpunktbezogen und außerhalb einer diesbezüglichen Satzungsvorgabe auf die endgültige Herstellung der Anschlussleitung bzw. Beendigung der Maßnahme abgestellt wird, bedarf es in dem jeweiligen Entstehungszeitpunkt einer gültigen Satzung (vgl. nur VG Cottbus, Urteil vom 17. Februar 2005 - 6 K 1702/03 -, S. 22 EA; Urteil vom 28. April 2011 - VG 6 K 529/09 -, juris Rn. 19). Gegebenenfalls muss diese, wenn sie später erlassen wird, auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt zurückwirken. Vorliegend wurden die Arbeiten an der Anschlussleitung nach dem Vortrag der Beklagten aber bereits am 15. Januar 2014 abgeschlossen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zu-zulassen, liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 440,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung entspricht dem streitbefangenen Geldbetrag, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.