Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 13 WF 54/13


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 02.04.2013
Aktenzeichen 13 WF 54/13 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Leitsatz

1. Die nach § 1603 Abs. 2 S 1 BGB gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners besteht regelmäßig bereits ab Beginn seiner Barunterhaltspflicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.08.2005 - 4 UF 282/05, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2010 - 10 UF 32/10, zitiert nach juris), spätestens jedoch nach Ablauf einer Übergangsfrist von wenigen Monaten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen - Familiengericht - vom 06.03.2013 – 24 F 273/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Mindestunterhalt für seine minderjährige Tochter.

Er wendet im Wesentlichen unter Hinweis auf ein unzureichendes Einkommen, auf fehlende Möglichkeiten für Nebentätigkeiten sowie auf Fahrtkosten für Arbeitswege und Umgänge Leistungsunfähigkeit ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung verneint.

II.

Die nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von Antragsgegner beabsichtigte Verteidigung ist aussichtslos (§ 114 S. 1 ZPO).

Die Leistungsunfähigkeit (vgl. § 1603 BGB) des Antragsgegners wird sich voraussichtlich nicht feststellen lassen. Er ist nach § 1603 Abs. 2 S 1 BGB als Unterhaltsschuldner gegenüber seiner minderjährigen Tochter verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem Unterhalt zu verwenden. Dies umfasst, neben der Obliegenheit vorhandenes Vermögen in zumutbarem Rahmen so ertragreich wie möglich anzulegen, gegebenenfalls umzuschichten oder erforderlichenfalls zu verwerten, insbesondere eine Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Insoweit hat er alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, muss sich besonders intensiv um eine Erwerbstätigkeit bemühen und dabei auch Gelegenheitsarbeiten oder berufsfremde Tätigkeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung übernehmen (vgl. zuletzt BGH, FamRZ 2013, 278). Für die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist der Unterhaltsschuldner darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1601, Rn. 9 m.w.N.). Darlegungen hierzu fehlen, sind nicht einlassungsfähig oder unsubstanziiert, wie bereits das Amtsgericht in seinem Ausgangsbeschluss, auf den der Senat auch insoweit verweist und den der Antragsteller nicht näher angreift, umfangreich und zutreffend ausgeführt hat.

Unsubstanziiert ist auch das Vorbringen des Antragsgegners zu den geltend gemachten Umgangskosten, dem – abgesehen davon, dass Umgangskosten ohnehin nur in angemessenem Umfang angesetzt werden könnten - die Antragstellerin entgegen getreten ist (29 GA).

Soweit das Amtsgericht auf eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit abgestellt hat, besteht diese - worauf der Senat ergänzend hinweist - regelmäßig bereits ab Beginn der Barunterhaltspflicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.08.2005 - 4 UF 282/05, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2010 - 10 UF 32/10, zitiert nach juris), spätestens jedoch nach Ablauf einer Übergangsfrist von wenigen Monaten.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 Abs. 2 FamFG).