Gericht | VerfG Potsdam | Entscheidungsdatum | 15.07.2011 | |
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Aktenzeichen | 59/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 33 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG |
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 4.000 EURO (in Worten: viertausend EURO) festgesetzt.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 €. Entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts in Verfahren über Individualverfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen (vgl. Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VfGBbg 7/09 EA – m.w.N.; www.verfassungsgericht.brandenburg.de) war hier der Gegenstandswert auf 4.000 € festzusetzen.