Die Prozessbeteiligten streiten in erster Linie um die Frage, ob der Ansatz eines geldwerten Vorteils i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - für Fahrten des inzwischen verstorbenen X mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen von dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren 2001 bis 2003 rechtmäßig ist. Hilfsweise begehren die Kläger (= Ehefrau von X und dessen drei weitere Erben; … Zeuge Y ist wegen Ausschlagung seiner Erbschaft nicht Mitglied der Erbengemeinschaft) eine Erhöhung der Werbungskosten des X in Bezug auf seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für denselben Zeitraum auf den Betrag, der ihm als geldwerter Vorteil einkünfteerhöhend zuzurechnen ist.
X war in den Streitjahren bis zu seiner sofortigen Abberufung am … 2003 alleiniger Geschäftsführer, aber nicht auch Gesellschafter der „…“ mit Sitz in … (künftig: gGmbH). Im Jahr 2001 erhielt er hierfür einen Brutto-Jahresarbeitslohn in Höhe von -- . --,00 DM. Die gGmbH hatte ihren Betriebssitz im Gebäude G.1. Die Wohnung (Einfamilienhaus) von X, in der er mit seiner Ehefrau lebte, befand sich in den Streitjahren in G.2.
In dem am … 1996 abgeschlossenen Geschäftsführervertrag zwischen X und der gGmbH heißt es u.a.:
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„§ 8 Reisekosten, Pkw
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...
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2. Dem Geschäftsführer wird ein Firmenwagen der gehobenen Mittelklasse auch zur privaten Nutzung gemäß der Kfz-Regelung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.
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In der monatlichen Gehaltsabrechnung wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung entsprechend den Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien versteuert. Die Kosten für den regelmäßigen Kundendienst, anfallende Reparaturen, Benzin und sonstige anfallende Kosten werden von der Gesellschaft getragen.“
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X bekam von der gGmbH als Dienstfahrzeug einen P.1 zur Verfügung gestellt, welcher von der gGmbH am 27. Dezember 2000 als Neufahrzeug für einen Kaufpreis in Höhe von rund 60 000,00 DM angeschafft worden war.
X machte im Rahmen der Einkommensteuererklärungen der Eheleute … folgende Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend, die vom Beklagten in dessen erstmaligen Einkommensteuerfestsetzungen wie folgt erklärungsgemäß als Werbungskosten berücksichtigt wurden:
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2001:
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Wege mit dem eigenen Pkw
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32 Tage x 10 km x 0,70 DM
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=
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224,00 DM
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32 Tage x 95 km x 0,80 DM
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=
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2 432,00 DM
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Wege mit sonstigen Verkehrsmitteln
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88 Tage x 10 km x 0,70 DM
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=
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616,00 DM
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88 Tage x 95 km x 0,80 DM
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=
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6 688,00 DM
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Zusammen
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9 960,00 DM
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2002:
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wie 2001
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Zusammen
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5 112,00 EUR
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2003:
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Wege mit dem eigenen Pkw
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65 Tage x 10 km x 0,36 EUR
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=
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234,00 EUR
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65 Tage x 95 km x 0,40 EUR
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=
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2 470,00 EUR
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Zusammen
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2 704,00 EUR
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Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt … im Mai 2006 wurde festgestellt, dass die gGmbH zwar einen geldwerten Vorteil für Privatfahrten nach der 1 %-Methode, nicht aber einen geldwerten Vorteil für Fahrten von X zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem Lohnsteuerabzug unterworfen hatte (vgl. Bericht vom 5. Mai 2006).
Die Lohnsteueraußenprüferin errechnete folgenden geldwerten Vorteil für Fahrten von X zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
0,03 % von 43 600 EUR x 102 km = 1 334,16 EUR pro Monat
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geldwerter Vorteil/Jahr
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2001:
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16 009,92 EUR
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2002:
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16 009,92 EUR
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2003:
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8 004,36 EUR
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(bis 30.06.2003)
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Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes … änderte der Beklagte die Steuerfestsetzungen 2001 bis 2003 betr. die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute … unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 - mit Bescheiden vom 27. Juni 2006 dahin gehend, dass die vorgenannten Beträge den Jahres-Bruttoarbeitslöhnen von X hinzugerechnet wurden. Hiergegen legten die Eheleute … am 31. Juli 2006, einem Montag, fristgerecht Einspruch ein, der jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg hatte und ansonsten vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der geldwerte Vorteil von X wurde dabei wie folgt neu berechnet:
0,003 % von 43 600,00 EUR x 95 = 1 242,60 EUR pro Monat
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geldwerter Vorteil/Jahr
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2001:
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14 911,20 EUR
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2002:
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14 911,20 EUR
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2003:
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3 727,80 EUR
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(= drei Monate)
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Die Werbungskosten von X bezüglich seiner Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden vom Beklagten im Rahmen der Einspruchsentscheidung für die Streitjahre 2001 sowie 2003 ebenfalls wie folgt neu berechnet:
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2001:
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Wege mit dem eigenen Pkw
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32 Tage x 10 km x 0,70 DM
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=
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224,00 DM
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32 Tage x 85 km x 0,80 DM
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=
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2 176,00 DM
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Wege mit sonstigen Verkehrsmitteln
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88 Tage x 10 km x 0,70 DM
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=
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616,00 DM
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88 Tage x 85 km x 0,80 DM
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=
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5 984,00 DM
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Zusammen
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9 000,00 DM
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2003:
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Wege mit eigenem Pkw
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65 Tage x 10 km x 0,36 EUR
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=
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234,00 EUR
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65 Tage x 85 km x 0,40 EUR
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=
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2 210,00 EUR
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Zusammen
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2 444,00 EUR
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Zur Begründung ihres Einspruchs reichten die Eheleute … u. a. eine von X unter dem Datum 3.1.01 unterschriebene „Erklärung zur Benutzung eines Firmenfahrzeugs ab 01.01.2001“ ein, in der es bezüglich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ (= P.1) heißt:
„Es werden keine Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte durchgeführt. Begründung: öffentl. Verkehrsmittel/Bundesbahn. … Ich versichere ausdrücklich die Richtigkeit aller Angaben und verpflichte mich, jede Änderung unverzüglich der Personalabteilung mitzuteilen. Mit ist bewusst, dass falsche oder unvollständige Angaben zu einer Nachversteuerung der Finanzbehörden und ggf. zu einer Nachversicherung durch die Sozialversicherungsträger führen kann. Für diesen Fall verpflichte ich mich, der Firma den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt auch nach beendetem Arbeitsverhältnis mit der Firma.“
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte in der Einspruchsentscheidung u. a. aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - selbst dann ein geldwerter Vorteil für Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen sei, wenn eine private Nutzung des Dienstwagens arbeitsvertraglich untersagt sei, das Verbot aber weder vom Arbeitgeber überwacht werde noch Fahrtenbücher geführt würden (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 488 m. w. N.). Die faktische Nutzungsmöglichkeit des Dienst-Pkw für solche Fahrten sei für den Ansatz des geldwerten Vorteils i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ausreichend, zumal im vorliegenden Fall keine Fahrtenbücher geführt worden seien. Eine telefonische Nachfrage der Lohnsteueraußenprüferin in der Personalabteilung der gGmbH habe ergeben, dass weder ein Nutzungsverbot für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausgesprochen noch die Abgabe der Autoschlüssel durch X zum Feierabend kontrolliert worden sei.
Im Rahmen ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der schriftlichen Erklärung von X vom 3. Januar 2001 der Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ausscheide. Entgegen der Ansicht des Beklagten in dessen Einspruchsentscheidung stelle diese Erklärung keine einseitige Erklärung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber dar. X sei zu jenem Zeitpunkt alleiniger Geschäftsführer der gGmbH gewesen. Insofern habe ein Nutzungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Dienst-Pkw nur von ihm als gesetzlichem Vertreter der gGmbH ausgesprochen werden können. Eine Überwachung bezüglich der Einhaltung dieses Nutzungsverbots durch die Personalabteilung sei nicht notwendig gewesen, weil X dies selbst besorgt habe.
Im Übrigen könne der vom BFH bejahte Anscheinsbeweis hinsichtlich der Nutzung eines Dienst-Pkw durch den GmbH-Geschäftsführer nach derselben höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu bedürfe es andererseits auch nicht des Beweises des Gegenteils. Es genüge vielmehr die Darlegung eines Sachverhalts, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergebe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 116 m. w. N.).
X habe die Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung in … und seiner Arbeitsstätte in … in den streitgegenständlichen Jahren überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln, nämlich mit der Eisenbahn (Hinweis auf Kopien von einzelnen Monatskarten - Preis: jeweils 170,00 DM - für die Zeiträume 10.09.01 - 09.10.01, 02.01.01 - 01.02.01 sowie 05.02.01 - 04.08.01 sowie Zeugnis des B, der A und des C), und im Übrigen mit seinem privaten Pkw zurückgelegt (im Zeitraum Juni 2000 bis einschließlich Juni 2002 mit seinem P.2 mit dem amtlichen Kennzeichen …, im Zeitraum Oktober 2001 bis einschließlich Juni 2003 mit seinem P.3 mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie ab Juli 2003 mit seinem P.4 mit dem amtlichen Kennzeichen …). Er habe den Dienst-Pkw jeden Abend auf dem Betriebsgelände abgestellt und die Schlüssel in den Unternehmensräumen belassen.
In den Streitjahren habe X einen Parkplatz auf einem Betriebsgrundstück an der Straße „…“ in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs von … angemietet gehabt. Eigentümerin des Betriebsgrundstücks und Vermieterin des Parkplatzes sei die Z gewesen. Die Parkplatzmiete habe 60,00 DM pro Monat betragen. An den Tagen, an denen er nicht seinen privaten Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt habe, habe er den privaten Pkw genutzt, um von seiner Wohnung zum Bahnhof in … zu fahren, den Pkw dort abzustellen und mit der Eisenbahn nach … zu fahren.
Auf dem Weg zum Bahnhof habe er oft Y getroffen, der diesen Weg arbeitstäglich zum Aufsuchen seines Arbeitsplatzes bei … in … zurückgelegt habe.
Da der Mietvertrag über den Pkw-Abstellplatz in den Unterlagen des verstorbenen X nicht habe gefunden werden können und auch Kontoauszüge für die Zeit vor 2003 nicht hätten gefunden werden können, habe man eine Kopie des Mietvertrages von der Vermieterin angefordert. Sobald diese vorliege, werde sie zu den Gerichtsakten nachgereicht.
Außerdem habe X für das Kalenderjahr 2003 nachweislich eine Bahn-Card erworben. Eine solche Anschaffung tätige man nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur dann, wenn man auch regelmäßig mit der Eisenbahn fahre.
Es entspreche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand insbesondere auch in den Wintermonaten bei Vorhandensein einer sehr guten und schnellen Zugverbindung nach … (der Regionalexpress fahre zwischen … und … im Halbstundentakt) den längeren und anstrengenderen Weg mit dem Pkw auf der unfall- und stauträchtigen Bundesautobahn … vorziehe. In … habe X ja der Dienstwagen für Fahrten zur Verfügung gestanden.
Sollte das FG jedoch zu der Ansicht gelangen, dass die Versteuerung eines geldwerten Vorteils trotz der vorstehenden Ausführungen vorzunehmen sei, seien sie, die Kläger, aus nachfolgenden Gründen weiterhin in ihren Rechten verletzt, weil der Beklagte die Werbungskosten von X im Zusammenhang mit seinen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in seiner Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 zu niedrig berechnet habe.
Der Beklagte habe seiner Berechnung die kürzeste Wegstrecke zugrunde gelegt. Eine andere als die kürzeste Entfernung könne jedoch zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger sei und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt werde (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4, 2. HS EStG i. d. Fassung ab 1.1.2001). X habe bei seinen Fahrten mit dem privaten Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig die verkehrsgünstigere, jedoch zehn Kilometer längere Wegstrecke benutzt. Die hieraus resultierende Zeitersparnis habe entsprechend den Routenempfehlungen des ADAC 40 Minuten pro Fahrtstrecke betragen. Anstelle der Aufwendungen für die kürzesten Fahrtstrecke seien somit seine Aufwendungen für die Benutzung der verkehrsgünstigeren Fahrtstrecke als Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (Hinweis auf Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Juli 2005 10 K 514/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 1852 m. w. N.). Unter Berücksichtigung der (unentgeltlichen) Tätigkeiten von X als bestellter Geschäftsführer weiterer Unternehmen, die mit der gGmbH kooperiert hätten, seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an jeweils insgesamt 180 Arbeitstagen in den Jahren 2001 und 2002 angefallen.
Somit seien folgende Werbungskosten von X bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen:
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2001:
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2002:
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2003:
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180 Tage x 105 km für 2001 und 2002; 65 Tage x 105 km für 2003:
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14 940,00 DM
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7 488,00 EUR
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2 444,00 EUR
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Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Firmen-Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte solle die Bereicherung eines Arbeitnehmers aufgrund dieser Nutzungsmöglichkeit erfassen. Gleichzeitig könne ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten erfolgen. Jede weitere Bereicherung aus der privaten Nutzung des Firmen-Pkw werde durch die Besteuerung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasst. Aufgrund unterschiedlicher Pauschalierungsregelungen einerseits im Rahmen der Besteuerung des geldwerten Vorteils eines zur Nutzung überlassenen Pkw und andererseits bei der Ermittlung der Entfernungspauschale komme es jedoch im vorliegenden Fall zu einen nicht sachgerechten Hinzurechnungsbetrag und somit zu einer nicht sachgerechten Besteuerung.
Die Erhebung der auf die Nutzung des Firmen-Pkws für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anteilig entfallenden Einkommensteuer stelle für sie, die Kläger, eine unbillige Härte dar. Fraglich sei, ob das vorliegende Ergebnis des allgemeinen Gesetzesvollzugs noch mit dem Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit vereinbar sei.
Im vorliegenden Fall reiche die rechtliche Aussage des EStG über das mit diesem Zweck verfolgte Ziel hinaus. Durch unterschiedliche Methoden der Pauschalierung komme es zu einer erheblichen steuerlichen Belastung bei ihnen, den Klägern.
Eine abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 Abs. 1 AO unter Beschränkung des geldwerten Vorteils auf die Höhe der geltend zu machenden Werbungskosten erscheine angemessen. Es handele sich zwar sowohl beim Steuerfestsetzungsverfahren als auch bei der Prüfung der Zulassung einer Billigkeitsmaßnahme um zwei verschiedene Verfahren. Eine abweichende Steuerfestsetzung sei jedoch von dem Verwaltungsakt abhängig, der die Billigkeitsmaßnahme zulasse. Insofern sei es zweckmäßig, die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens zu treffen.
Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer 2001, 2002 und 2003 betreffend die Eheleute … unter Änderung der Bescheide vom 27. Juni 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 dahingehend zu ändern, dass der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des X entfällt, hilfsweise, dass ein dem geldwerten Vorteil entsprechender Betrag als Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Einkünften von X aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG beinhalte eine typisierende - d. h. die Verhältnisse des Einzelfalls weitestgehend außer Betracht lassende - Art der Wertermittlung. Das ergebe sich schon daraus, dass sie die individuellen Nutzungsverhältnisse, insbesondere den Umfang der privaten Nutzung (Fahrleistung) und den Umfang der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber (nur die festen oder auch die laufenden Kosten) vernachlässige. Eine derartige Typisierung sei sachgerecht, da der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die Möglichkeit habe, durch Führung eines zeitnahen Fahrtenbuchs und Ansatz der tatsächlichen Kosten Kfz-Kosten etwaigen Nachteilen der pauschalen Einnahmeermittlung zu entgehen. Für eine derartige Ermittlung des geldwerten Vorteils habe sich X aber gerade nicht entschieden.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nehme er, der Beklagte, mit Verwunderung zur Kenntnis, dass nunmehr begehrt werde, den Berechnungen die verkehrgünstigere, aber zehn Kilometer längere Fahrstrecke zu Grunde zu legen. Im Einspruchsverfahren hätten die Eheleute … noch die Berücksichtigung der kürzesten Strecke begehrt (Hinweis auf Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 18. Oktober 2006). Dem sei mit den in der Anlage zur Einspruchsentscheidung ergangenen Änderungsbescheiden bei der Berechnung des geldwerten Vorteils und bei der Berechnung der Werbungskosten Rechnung getragen worden.
Welche Veranlassung sollte es geben, den Arbeitslohn in Form des geldwerten Vorteils den abziehbaren Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzugleichen? Der Ansatz des geldwerten Vorteils mit dem Pauschalbetrag in Höhe von 0,03 v. H. des Listenpreises für jeden km der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte könne bei einem preiswerten Kfz auch dazu führen, dass der Arbeitnehmer weniger versteuern müsse als er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann. Im vorliegenden Fall sei der geldwerte Vorteil größer als die abziehbaren Werbungskosten, da es sich um einen hochwertigen Pkw und einen langen Arbeitsweg handele. Es gebe daher keinen Anlass für eine abweichende Steuerfestsetzung i. S. von § 163 Abs. 1 AO 1977.
Das erkennende Gericht hat gemäß seinem Beweisbeschluss vom 18. Mai 2010 durch Befragung der Zeugin A im sog. schriftlichen Verfahren sowie durch Vernehmung von drei weiteren Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2010 zu der Frage Beweis erhoben, mit welchem Verkehrsmittel X im Zeitraum 2. Januar 2001 bis zum 31. März 2003 den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt hat. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Antwortschreiben von A vom 17. Juni 2010 sowie das Sitzungsprotokoll vom 25. Juni 2010 Bezug genommen.
Dem erkennenden Gericht haben bei seiner Entscheidung drei Bände Steuerakten betr. die Eheleute … (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.