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Entscheidung 7 U 43/10


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 7. Zivilsenat Entscheidungsdatum 13.10.2010
Aktenzeichen 7 U 43/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Dezember 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhevon acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2008 sowie weitere 1.369,52 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Autohaus in E…. Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, Gesellschafterin der Klägerin zu sein.

In der ursprünglichen Fassung vom 04.07.1991 sah die Satzung der Klägerin in § 13 vor:

„Die Gesellschafter können ihre Geschäftsanteile frei an Personen, die im Erbgang Nachfolger eines Gesellschafters werden können, abtreten oder belasten. Im Übrigen bedarf es hierzu der Zustimmung der Gesellschaft“ (Bl. 80 R d.A.).

Zum „Erbgang“ findet sich in § 16 Abs. 1 Satz 1 der Satzung die Regelung, dass im Falle des Versterbens eines Gesellschafters, die Gesellschaft mit dessen Ehefrau, Abkömmlingen, Mitgesellschaftern fortgesetzt wird, sofern diese Erben oder Vermächtnisnehmer sind (Bl. 81 d.A.).

Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 der Satzung der Klägerin wurde am 11.09.1992 geändert und lautet nunmehr wie folgt:

„Die Gesellschafter können ihre Geschäftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschafter an Personen, die im Erbgang Nachfolger eines Gesellschafters werden können, abtreten oder belasten. Die Gesellschaft darf die Zustimmung nur erteilen, wenn sie hierzu durch Beschluß der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit ermächtigt worden ist“ (Bl. 80 R, 81/ 179, 188 d.A.).

Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten zunächst am 22.12.1998 mit der Gründungsgesellschafterin der Klägerin Hille einen Kauf- und Abtretungsvertrag geschlossen hatte, mit dem Inhalt, dass die Gesellschafterin ihren Geschäftsanteil (nominell 41.500,00 DM) abtrete, übertrug er mit notarieller Urkunde vom 10.08.2001 diesen Geschäftsanteil an die Beklagte (Bl. 159, 160 d.A.). Mit Schreiben vom 14.08.2001 (Bl. 363 – 365 d.A.) meldete die Beklagte die Übertragung gemäß Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 10.08.2001 bei der Klägerin an.

Die Klägerin gewährte der Beklagten ein mit 6,5 % zu verzinsendes Darlehen über insgesamt 35.000,00 €, das sie am 29.11.2007 mit 25.000,00 € und am 14.12.2007 mit 10.0000,00 € auszahlte.

Mit Schreiben vom 07.07.2008 kündigte die Klägerin das Darlehen und forderte die Beklagte zur sofortigen Rückzahlung auf. Unter dem Datum des 18.07.2008 teilte die Klägerin der Beklagten schriftlich mit, gemäß Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.07.2008 seien ihre Gesellschafteranteile aus wichtigem Grund eingezogen worden; sie, die Klägerin, werde entsprechend der Satzung „die Abfindung in Höhe des Nennwertes (61.355,02 €), zuzüglich Gewinnvortrag (35.575,25 €) in der Gesamthöhe von 96.930,27 € vornehmen“ (Bl. 63 d.A.). Mit Schreiben vom 07.08.2008 wiederholte die Klägerin ihre Mitteilung an die Beklagte, dass deren Gesellschafteranteile durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 09.07.2008 eingezogen seien, und erklärte hierzu: „Für die 1. Rate der Abfindung verrechnen wir, das trotz mehrfacher Aufforderung noch nicht getilgte Darlehen in Höhe von 35.000,00 € und die Zinsen für dieses Darlehen in Höhe von 1.571,74 € (Stand 07.08.2008) mit der Abfindung“ (Bl. 65 d.A.).

Die Klägerin erwirkte unter dem 12.02.2009 ein Versäumnisurteil, durch das die Beklagte zur Zahlung von 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2008 und zur Zahlung von weiteren 1.369,52 € verurteilt wurde. Die Beklagte hat gegen das ihr am 04.03.2009 zugestellte Versäumnisurteil am 13.03.2009 Einspruch eingelegt und diesen zugleich begründet.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 12.02.2009 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12.02.2009 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung (Darlehensrückerstattungsanspruch und aufgelaufene Zinsen) aufgerechnet mit ihrer Abfindungsforderung aus dem Gesellschaftsverhältnis zur Klägerin in Höhe von 96.930,27 € (Bl. 195 d.A.).

Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 12.02.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen das am 14.12.2009 zugestellte Urteil am 12.01.2010 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 15.03.2010 begründet.

Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen

Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

1.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens in Höhe von 35.000,00 € nebst aufgelaufener Zinsen in Höhe von 1.369,52 € ist als solcher entstanden, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin der Beklagten ein Darlehen zu den auf Seite 2 der Anspruchsbegründung vom 20.11.2008 (Bl. 10 d.A.) vorgetragenen Konditionen gewährt hat. Es handelt sich also um ein Darlehen in Höhe von 35.000,00 €, verzinslich mit 6,5 % und jederzeit kündbar von beiden Parteien.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.07.2008 (nicht bei den Akten) gekündigt. Jedenfalls hat sie die Kündigung mit Schreiben vom 18.07.2008 (wiederholend) ausgesprochen (Bl. 64 d.A.).

Nach allem liegen die Voraussetzungen des Darlehensrückerstattungsanspruchs vor (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2.

Das Landgericht hat angenommen, die Klageforderung sei durch Aufrechnung (§ 389 BGB) erloschen. Insoweit hat das Landgericht auf die von der Beklagten erklärte Aufrechnung abgestellt und zum Rechtsgrund der zur Aufrechnung gestellten Forderung auf Abfindung ausgeführt, der Beklagten stehe eine solche Forderung in entsprechender Anwendung des § 16 GmbHG zu.

Dem Landgericht kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.

a)

Das Landgericht ist zunächst darüber hinweggegangen, dass die Klägerin selbst mit Schreiben vom 07.08.2008 (Bl. 65 d.A.) mit der Forderung aus Darlehen in Höhe von 35.000,00 € nebst den aufgelaufenen Zinsen (1.571,74 €) gegen die Forderung auf „die erste Rate der Abfindung“ erklärt hat.

Richtig ist allerdings, dass auch die Beklagte - umgekehrt - aufgerechnet hat mit ihrer Forderung auf Abfindung.

b)

Für beide Aufrechnungen gilt gleichermaßen: Die Darlehensforderung der Klägerin kann nur dann durch Aufrechnung erloschen sein, wenn die Beklagte einen Abfindungsanspruch erworben hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte Gesellschafterin der Klägerin geworden bzw. so zu behandeln wäre; außerdem müsste die Beklagte, wäre sie denn Gesellschafterin geworden, aus der Gesellschaft ausgeschieden sein (§ 18 Abs. 1 der Satzung der Klägerin - Bl. 192 d.A.).

3.

Die Voraussetzungen, unter denen die Darlehensforderung durch Aufrechnung erloschen sein könnte, liegen nicht vor.

a)

Die Beklagte ist nicht Gesellschafterin der Klägerin geworden.

Im Vorprozess der Parteien dieses Rechtsstreits (LG Frankfurt/Oder – 31 O 48/08 [Urteil vom 18.02.2009 – Bl. 80 - 85]/ Senat – 7 U 58/09 [Beschluss vom 09.09.2009 – Bl. 153 – 156 d.A.]) ist rechtskräftig entschieden worden, dass die Beklagte nicht Gesellschafterin der Klägerin ist.

Im Vorprozess hatte die Beklagte - positiv - auf Feststellung geklagt, dass sie Gesellschafterin der Klägerin mit einer Beteiligungsquote von jedenfalls 40 % sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 945 d.A.); der Senat hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (Bl. 941 d.A.).

Die Frage, ob der Vorprozess richtig entschieden worden ist, stellt sich nicht mehr. Insbesondere braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die Geschäftsanteilsübertragungen, aus denen die Klägerin ihre Rechtsstellung als Gesellschafterin der Beklagten herleitet, wirksam waren oder nicht. Denn dies steht mit materieller Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) fest.

Der Senat ist mit Rücksicht auf die Rechtskraftwirkung des Vorprozesses an die dort getroffenen Entscheidungen gebunden.

b)

Die Beklagte ist auch nicht in Ansehung der durch die Anmeldung bei der Klägerin möglicherweise begründeten Rechtswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG wie eine Gesellschafterin gegenüber der Klägerin zu behandeln.

aa)

Auf den Streitfall sind die Vorschriften des § 16 Abs. 1 GmbHG in der alten Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG vom 23.10.2008) anzuwenden, da die Anmeldung vor Inkrafttreten der Änderung (01.11.2008) erfolgte, nämlich am 14.08.2001 (Bl. 362 - 365 d.A.).

bb)

Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. dient dem Schutz der Gesellschaft vor Unsicherheiten bei einem Gesellschafterwechsel, aber auch dem Schutz des Erwerbers in seiner Stellung gegenüber der Gesellschaft (Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 16 GmbHG, Rdnr. 1; Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 16 GmbHG, Rdnr. 1).

Die unwiderlegliche Vermutung der Vorschrift (oft auch als Fiktion bezeichnet) führt dazu, dass der anlässlich einer Veräußerung Angemeldete im Verhältnis zur Gesellschaft als Mitglied gilt (Baumbach/Hueck, a.a.O.). Auf die Wirksamkeit der Übertragung oder die materielle Rechtslage kommt es nach ständiger Rechtsprechung nicht an (BGH GmbHG 2009, 38 m.w.N.).

Das würde bedeuten, dass die Beklagte mit der Anmeldung, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt wären, über die durch die Anmeldung begründeten Wirkungen als Gesellschafterin mit allen mitgliedschaftsrechtlichen Befugnissen anzusehen wäre.

cc)

Im Streitfall liegen indessen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen zugunsten der Beklagten die Vorschrift des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. eingreifen könnte.

(1.)

Die Anteilsübertragung auf die Beklagte war bei der Klägerin mit Schreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 14.08.2001 (Bl. 362 - 365 d.A.) angemeldet worden.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.08.2010 (Bl. 403 - 406 d.A.) bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anmeldung. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf den Beschluss des BGH vom 19.04.2010 (ZIP 2010, 1446), in welchem ausgeführt ist, die „Fiktion“ der Gesellschafterstellung in § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. setze den wirksamen Erwerb eines bestimmten Geschäftsanteils voraus.

Wie sich allerdings aus dem Zusammenhang der Ausführungen des BGH und des von ihm angegebenen Zitats (Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 16 GmbHG, Rdnr. 44) ergibt, kommt es nicht auf die Wirksamkeit der Übertragung als solche an, sondern darauf an, ob die Anmeldung erkennen lässt, wer der Erwerber des Geschäftsanteils sein soll oder welcher Geschäftsanteil übertragen werden soll. Die Anmeldung vom 14.08.2001 lässt indessen keine Unklarheiten aufkommen, wer der Erwerber des Geschäftsanteils sein soll und welcher Geschäftsanteil übertragen worden sein soll. Die Anmeldung betrifft nämlich den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 10.08.2001.

(2.)

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1960, 628) sind an den Nachweis der Abtretung keine besonderen Anforderungen zu stellen, es muss genügen, dass das Vertretungsorgan der Gesellschaft von dem Rechtsübergang überzeugend unterrichtet worden ist. Dabei steht es zwar grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers, ob ein solcher Nachweis als geführt anzusehen ist. Bei der Überzeugungsbildung müssen jedoch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigt werden, welche die Abtretung erschweren (BGH NJW-RR 1996, 1377, 1378). Das bedeutet der Sache nach, dass das Statut der Gesellschaft in jedem Fall beachtet werden muss. Darüber darf nicht hinweggegangen werden. Daran ist auch der Geschäftsführer bei der Ausübung seines Ermessens gebunden.

Der Senat ist - ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen - der Auffassung, dass im Streitfall der für das Eingreifen der Wirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. notwendige Nachweis des Rechtsübergangs nicht geführt ist.

Die Klägerin hat zwar in der Folgezeit die Beklagte als neue Gesellschafterin behandelt, was dafür sprechen könnte, dass die Beklagte gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. als Gesellschafterin der Klägerin zu gelten hätte. Der Streitfall weist aber die Besonderheit auf, dass bei der Anmeldung die Regelungen im Statut der Klägerin hätten erkannt und berücksichtigt werden können, nämlich die Satzungsbestimmungen, welche die Abtretung von Geschäftsanteilen an Personen, die im Erbgang nicht Nachfolger eines Gesellschafters werden können, ausschlossen.

Das Statut sieht eine klare Regelung vor, an welche Personen Geschäftsanteile abgetreten werden konnten. Dies haben bereits im Vorprozess das Landgericht im Urteil vom 18.02.2009 (Bl. 80 - 85 d.A.) und der Senat im Beschluss vom 09.09.2009 (Bl.153 - 156 d.A.) dargelegt. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die - anwaltlich vertretene - Beklagte in ihrer Anmeldung vom 14.08.2001 (Bl. 963 – 966 d.A.) selbst Bedenken äußerte, nachdem sie die Satzung der Klägerin hatte prüfen lassen; dass die Beklagte sich freilich bemüht zeigte, diese Bedenken zu zerstreuen, ändert nichts an dem klaren Inhalt der Satzungsbestimmungen. Gerade wegen des Hinweises der Beklagten in der Anmeldung bestand besonderer Anlass, die Satzungsbestimmungen ihrem klaren Regelungsinhalt nach zu beachten, um den Nachweis des Rechtsübergangs als geführt ansehen zu können.

c)

Im Ergebnis haben die Aufrechnungserklärungen beider Parteien nicht zu einem Erlöschen der Klageforderung geführt, weil die Beklagte weder die Rechtsposition einer Gesellschafterin der Klägerin durch rechtsgeschäftlichen Erwerb erlangt hat noch aufgrund der Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbH a.F. wie eine Gesellschafterin der Klägerin mit allen mitgliedschaftlichen Rechten zu behandeln ist.

4.

Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt (§§ 286, 288 BGB).

5.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 13.08.2010 (Bl. 403 - 406 d.A.) gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

III.

Die Revision wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des § 16 GmbHG (a.F.) zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert im Berufungsrechtszug: 35.000,00 €.