Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.11.2013 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 5 L 349/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Streitwert wird auf 107,34 € festgesetzt.
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 03. November 2012 (VG 5 K 1188) gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Oktober 2012 (064/12 W) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen, mit Schreiben vom 23. April 2012 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides in dem Widerspruchsbescheid vom 03. Oktober 2012 abgelehnt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen, oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände der Antragsteller gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen der Antragsteller dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, Mitteilungen des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg 1997, Seite 22 und vom 22. September 2004 - 2 B 401/03 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks sowie des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. z. B. Beschluss vom 05. Oktober 2010, OVG 9 S 33.10, S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Abgabenbescheide sind nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, damit schwebende Rechtsbehelfsverfahren die Finanzierung öffentlicher Aufgaben nicht gefährden. Diese grundsätzliche Wertung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs immer schon dann anzuordnen ist, wenn der Fall eine im Eilverfahren nicht zu klärende Frage aufwirft. Vielmehr ist es auch in diesem Fall zuzumuten, die Abgaben zunächst einmal zu zahlen. Das gilt umso mehr, als der Betroffene sicher sein kann, gezahlte Abgaben zurückzuerhalten, falls sich die Abgabenerhebung in der Hauptsache als rechtswidrig erweist. Etwaigen, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Ergebnissen für den Bürger, die sich durch die eingeschränkte Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung ergeben können, wird durch die Härteklausel des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO vorgebeugt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2009, – 9 S 25.09 –, juris).
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Vollziehung des – unbeschränkt - angefochtenen Gebührenbescheides nicht auszusetzen. Denn ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren ist nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und des Vortrags der Antragstellerin erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid vom 15. Februar 2012, mit dem die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin für das Jahr 2011 eine Mengengebühr für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage in Höhe von 198,73 € (151 m³ x 1,23 € +7% MwSt), eine Grundgebühr für die Benutzung der Wasserversorgungsanlage in Höhe von 82,02 €, eine Mengengebühr für die Benutzung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 362,07 € (149 m³ x 2,43 €/m³) und eine Grundgebühr für die Benutzung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage unter Ansatz zweier Wohneinheiten auf dem Grundstück der Antragstellerin in Höhe von 122,64 € (12 Monate x 5,11 €/Monat x 2) festgesetzt und unter Verrechnung bereits von der Antragstellerin geleisteter Abschlagszahlungen sie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 429,18 € herangezogen hat, als rechtmäßig.
Rechtsgrundlagen des angegriffenen Bescheides vom 15. Februar 2012 sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und § 6 des zum 1. Februar 2004 neugefassten Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg – KAG n. F. – in Verbindung mit den §§ 1 ff. der am 22. November 2010 beschlossenen und am 26. Januar 2010 (im Amtsblatt für die Gemeinde Panketal) öffentlich bekannt gemachten „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal“ (im folgenden GS 2010), die am 01. Januar 2011 in Kraft getreten ist (§ 13 GS 2010). Die zuvor Gültigkeit beanspruchende „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des Eigenbetriebes Kommunalservice Panketal“ vom 05. Dezember 2006 (GS 2006), öffentlich bekannt gemacht am 29. Dezember 2006 im „Amtsblatt für die Gemeinde Panketal“, enthält im Wesentlichen gleichlautende Regelungen und trat am 01. Januar 2007 in Kraft (§ 13 GS 2006).
Nach § 2 i. V. m. § 1 der GS 2010 wie auch nach § 2 i. V. m. § 1 der GS 2006 (i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 KAG) erhebt der von der Antragsgegnerin vertretene Eigenbetrieb für die Inanspruchnahme der von diesem betriebenen öffentlichen Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung Gebühren von den in § 5 GS 2006/GS 2010 bestimmten Gebührenpflichtigen, deren Grundstücke an die öffentliche Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind oder in diese entwässern. Die GS 2010 ist ebenso wie die GS 2006 nach der hier gebotenen summarischen Prüfung wirksam. Sie enthalten keine sich ersichtlich aufdrängenden formellen oder materiellen Rechtsfehler. Die Satzungen enthalten die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen (Mindest-)Angaben zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 5 GS 2006/GS 2010), den die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 2 und § 6 GS 2006/GS 2010), den Maßstab (§ 3 GS 2006/ GS 2010) und den Satz der Abgabe (§ 4 Abs. 1 und 2 GS 2006/GS 2010) sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 8 GS 2006/GS 2010).
Anders als die Antragstellerin meint, hat die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Grundgebühr für die Benutzung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage für den Abrechnungszeitraum 2011 zu Recht zwei Wohneinheiten in dem Wohngebäude der Antragstellerin in Ansatz gebracht.
Gem. § 4 Abs. 2 GS 2006/GS 2010 wird je Wohneinheit, je Gewerbebetrieb sowie je sonstiger selbständiger Einrichtung eine Grundgebühr von 5,11 Euro pro Monat erhoben.
Der Wohneinheitenmaßstab ist grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. November 2012 - 9 A 7.10, juris Rn. 37). Dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der GS 2006 und der GS 2010 bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb, weil der Begriff „Wohneinheit“ in den GS 2006 und GS 2010 mangels Definition in den Satzungen zu unbestimmt sei. Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung genügt die Regelung des § 4 Abs. 2 in den GS 2006/2010 dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot, wonach bei Abgabensatzungen der Abgabentatbestand, der Maßstab der Bemessungsgrundlage und der Abgabesatz so bestimmt sein müssen, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabeschuld für den Abgabepflichtigen zumindest ansatzweise voraussehbar sind. Das Bestimmtheitsgebot schließt es nicht aus, in der Abgabensatzung unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, die nach objektiven Kriterien auszulegen und im vollen Umfang gerichtlich nachprüfbar sind. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift als solche nimmt dieser nicht die rechtsstaatliche notwendige Bestimmtheit (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/61 -. BVerfGE 21, 209, 215). Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert auch nicht, dass jeder Zweifel über das Auslegungsergebnis ausgeschlossen ist (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 KN 2/2/09 -, juris, Rn. 50). Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (Thüring. OVG, Beschluss vom 12. Juli 2002 – 4 ZEO 243/00-, juris, Rn. 7).
Diesen Anforderungen an die Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes genügt § 4 Abs. 2 GS 2006 und GS 2010. Der dort verwendete Begriff der „Wohneinheit“ ist jedenfalls hinreichend bestimmbar.
Nach Auffassung der Kammer ist als Wohneinheit in diesem Sinne eine Zusammenfassung von mehreren, Wohnzwecken dienenden Räumen anzusehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Grundsätzlich erfordert die Annahme einer Wohneinheit danach das Vorhandensein der notwendigen Nebenräume wie Küche, Toilette und eine besondere Waschgelegenheit.
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2012 zu Recht eine Grundgebühr für zwei Wohneinheiten für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 in Höhe von 2 x 61,32 € = 122,64 € erhoben. Denn in dem Wohnhaus der Antragstellerin befinden sich zwei voneinander getrennte, jeweils aus mehreren Räumen bestehende Bereiche, die jeweils Wohnzwecken dienen und jeweils in ihrer Beschaffenheit die Führung eines selbständigen Haushaltes ermöglichen. Aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Grundriss des Wohnhauses der Antragstellerin ergibt sich, dass der im Erd- und Dachgeschoss befindliche Wohnbereich, im Erdgeschoss bestehend aus einem Vorraum (Diele) mit unmittelbarem Zugang vom Freien, aus einem Wohnzimmer, einer Küche, einem separaten WC und - im Dachgeschoss, über eine Treppe von der Diele erreichbar - einem Bad und mehreren Schlafzimmern von den als „Einliegerwohnung“ gekennzeichneten Räumen im Erdgeschoss baulich getrennt ist. Der als „Einliegerwohnung“ gekennzeichnete Wohnbereich, der über die Diele separat zugänglich ist, besteht aus einem mit der Diele durch eine Tür verbundenen Flur, zwei Aufenthaltsräumen, einem Sanitärteil (Dusche/WC/Waschbecken) und einem als Küche nutzbaren Raum. Dass der übrige Wohnbereich für sich gesehen nicht von der getrennten „Einliegerwohnung“ abgeschlossen ist, weil die separaten Räume der „Einliegerwohnung“ nur über die Diele, die Bestandteil des übrigen Wohnbereichs im Erdgeschoss ist, erreichbar sind, steht ihrer Qualifizierung als (zwei getrennte) Wohneinheiten nicht entgegen. Nach Auffassung der Kammer ist es für die Annahme des in den GS 2006/2010 verwendeten Begriffs „Wohneinheit“ nicht erforderlich, dass sie gegen andere Wohneinheiten in sich abgeschlossen ist (so aber OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2003 – 1 L 362/01, juris zu dem Grundgebührenmaßstab „Wohnung“ als Grundeinheit). Einerseits knüpft der von der Antragsgegnerin verwendete Grundgebührenmaßstab nicht an den Begriff „Wohnung“ an. Aber selbst wenn man die bauordnungsrechtlichen Vorgaben des § 41 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung - BbgBO an eine „Wohnung“ zur Bestimmung des Begriffs „Wohneinheit“ heranziehen wollte, stünde die zwischen den Beteiligten unstrittig nicht gegebene Abgeschlossenheit der beiden im Wohnhaus der Antragstellerin befindlichen Wohnbereiche ihrer jeweiligen Qualität als „Wohneinheit“ nicht entgegen. Denn gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgBO brauchen Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen – wie hier im Wohnhaus der Antragstellerin – nicht abgeschlossen sein. Zum Anderen – und das dürfte bei der hier gebotenen summarischen Prüfung das Entscheidende sein – besteht aufgrund der konkreten baulichen Gestaltung und Ausstattung der beiden voneinander getrennten Wohnbereiche mit Blick auf ihre jeweilig vorhandenen Küchen- und Sanitärinstallationen – die Möglichkeit der Steigerung des potentiellen Abwasseranfalls auf dem Grundstück der Antragstellerin und damit der in Anspruch genommenen Vorhalteleistung an Abwasserbeseitigungskapazität als auch an anteilig ausgelösten Vorhaltekosten. Die mit der konkreten baulichen Gestaltung des Wohnhauses der Antragstellerin einhergehende „Verdoppelung“ des Wertes der Vorhalteleistungen des von der Antragsgegnerin vertretenen Eigenbetriebes im Bereich der Abwasserbeseitigung tritt unabhängig davon ein, ob die beiden vorhandenen Wohneinheiten im bauordnungsrechtlichen Sinne gegeneinander abgeschlossen sind.
Dass das Haus vom zuständigen Finanzamt Eberswalde durch Grundsteuermessbescheid vom 21. Juni 2012 als Einfamilienhaus bewertet worden ist, hindert die Antragsgegnerin nicht daran, Grundgebühren für die Abwasserbeseitigung unter Ansatz von zwei Wohneinheiten festzusetzen. Für die Gebührenpflicht entfaltet der Grundsteuermessbescheid keine Tatbestandswirkung, sondern es kommt darauf an, wie viele Maßstabseinheiten nach den tatsächlichen Verhältnissen im Veranlagungszeitraum vorhanden sind (so zutreffend OVG für das Land Schleswig-Holstein Beschluss vom 24. August 2001 – 2 M 65/01, juris, Rn. 7).
Soweit die Antragsgegnerin mit dem von der Antragstellerin ausweislich ihrer Anträge in Gänze angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 2012 für den Veranlagungszeitraum vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 außerdem die „Grundgebühr Wasser“ in Höhe von 82,02 €, die „Mengengebühr Wasser“ in Höhe von 198,73 € sowie die „Mengengebühr Schmutzwasser“ in Höhe von 362,07 € festgesetzt hat, bestehen ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht. Die Antragstellerin hat insoweit weder eine Rechtswidrigkeit geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte für eine solche ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Abgabenbescheid in ständiger gerichtlicher Praxis auf ein Viertel der streitigen Abgabe festgesetzt (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 7. April 2005 - 2 E 36/05, S. 2f. des E.A.), hier also auf ¼ von insgesamt 429,18 €, mithin 107,34 €. Denn es geht in Verfahren der vorliegenden Art nicht darum, ob der Betroffene letztendlich einen geforderten Betrag zu zahlen hat, sondern es kann und soll lediglich erreicht werden, dass er vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren seine Leistung noch nicht erbringen muss und damit eine Zinsersparnis erzielt.