Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 12.03.2015 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 20/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 16. Dezember 2013 (Erlassdatum 19. Dezember 2013) – Az. 21 F 91/12 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der im Rubrum aufgeführten Kinder V… (fast 10 Jahre), J… (8 Jahre) und S… (5 Jahre), die im Haushalt der Mutter betreut werden. Dort leben ferner die (Halb-)Geschwister D… (11 Jahre), die vom Beteiligten zu 2. adoptiert wurde, und die am …. Mai 2013 geborene Se…, die aus der neuen – fortbestehenden - Lebenspartnerschaft der Mutter zu Herrn M… W… hervorgegangen ist.
Die Eltern haben im November 2004 geheiratet und sich im September 2011 erstmals getrennt. Ein schon seinerzeit beim Amtsgericht G… (Az. 14 F 119/11) geführtes Verfahren, in dem die Eltern wechselseitig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die (vier) gemeinsamen Kinder beantragt hatten, wurde unstreitig beendet, nachdem sich die Familie auf einen Neustart verständigt und deshalb im Februar 2012 nach M… verzogen war. Wegen anhaltender Streitigkeiten zog der Vater schon im April 2012 nach G… zurück; die Kinder beließ er bei der Mutter.
Mit der Behauptung anhaltend massiven Alkoholkonsums der Mutter, die zudem Drogen konsumiere, Vernachlässigung der Kinder, mangelnder Unterstützung von auch nur Telefonkontakten der Kinder zum Vater und schließlich entsprechenden Wünschen der Kinder nach einer Rückkehr nach G… hat der Vater eingehend im Mai 2012 auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsamen Kinder (auch D…) angetragen. Er habe schon in der Vergangenheit die Kinder überwiegend betreut, während die Mutter erwerbstätig gewesen sei.
Die Mutter ist dem Antrag und den Vorwürfen gegen ihre Erziehungsfähigkeit entgegengetreten. Sie kümmere sich – nach Aufgabe der Teilzeittätigkeit – umfassend und liebevoll um die Kinder, die am neuen Wohnort gut integriert seien; es bestehe eine gute Kooperation mit dem Jugendamt. Sie hat einen gegenläufigen Antrag gestellt.
Das Amtsgericht hat die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und eines forensisch-toxikologischen Gutachtens angeordnet.
Das rechtsmedizinische Gutachten ergab im Ergebnis einer Haaranalyse keine Beweise für eine regelmäßige oder gar häufige Einnahme von Betäubungsmitteln oder Medikamentenwirkstoffen; die zum Alkoholgenuss erhobenen Werte bewegten sich im Bereich von Abstinenzlern/mäßigen Normaltrinkern.
Das familienpsychologische Gutachten schloss – gestützt auf eine mit Einschränkungen grundsätzlich bestehende Erziehungsfähigkeit beider Eltern, bei der sich der Vater feinfühliger gezeigt habe; vergleichbar gute Förderkompetenzen; eingeschränkte Bindungstoleranz bei der Mutter und eine stark reduzierte Bindungstoleranz des Vaters; eine emotionale Präferenz des Vaters für S… und J… und eine starke Solidarisierung D…s mit der Mutter – mit der Empfehlung einer Geschwistertrennung dahin, dass S… und J… zum Vater wechseln und V… und D… bei der Mutter bleiben sollten, zumal jeder Elternteil mit weniger als vier Kindern „mit hoher Wahrscheinlichkeit (…) weniger schnell an die Grenzen ihrer erzieherischen Möglichkeiten“ stoße.
Im Anhörungstermin am 10. Juli 2013 haben die Eltern Einigkeit zum Verbleib D…s bei der Mutter erzielt und ihre gegenläufigen Anträge auf die drei jüngeren gemeinsamen Kinder beschränkt.
Das Familiengericht hat sodann – gestützt auf die Empfehlung der Sachverständigen - von Amts wegen mit Beschluss vom 24. Juli 2013 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für V… vorläufig auf die Mutter und das für J… und S… vorläufig auf den Vater übertragen. Da die Auswirkungen dessen für die Geschwisterkinder untereinander und ihre Beziehung zu den Eltern und die gesteigerte Elternverantwortung bei der Umsetzung von Umgangskontakten nicht sicher eingeschätzt werden könnten, sei eine vorläufige Regelung zu treffen, damit die weitere Entwicklung abgewartet und berücksichtigt werden könne. J… und S… kehrten nach dem vereinbarten Ferienumgang beim Vater am 2. August 2013 daraufhin zunächst nicht in den mütterlichen Haushalt zurück.
Nachdem der Senat auf die – vom Jugendamt unterstützte - Beschwerde und den Antrag der Mutter mit Beschluss vom 19. September 2013 den Eilbeschluss für S… und J… aufgehoben und (auch) insoweit der Kindesmutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hatte, leben auch diese Kinder seit dem 24./25. September 2013 wieder im mütterlichen Haushalt.
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 hat das Amtsgericht sodann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für V…, J… und S… auf die Kindesmutter allein übertragen und den gegenläufigen Antrag des Vaters zurückgewiesen. Diese Entscheidung wird gestützt auf die Kontinuität am Wohnort der Mutter, die Geschwisterbindungen und den Umstand, dass die Mutter Unterstützung des Jugendamtes annehme und gut kooperiere. Eine Kindeswohlgefährdung im mütterlichen Haushalt sei nicht festzustellen. Demgegenüber sei ein – erneuter – Wechsel der Kinder nach G… zum Vater wegen des Beziehungsabbruchs zur Mutter mit Risiken für das Wohl der Kinder behaftet. Die unstreitig bestehenden Bindungen zum Vater könnten durch die vereinbarte Umgangsregelung erhalten werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus erster Instanz und wiederholt geäußerte Wechselwünsche aller Kinder weiterhin die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für V…, J… und S… auf sich erstrebt. Es bestünden seiner Ansicht nach gleichermaßen gute Bindungen beider Elternteile zu den Kindern; auch beim Förderprinzip sei kein Vorrang eines Elternteils festzustellen. Nach dem Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, dass der Vater nicht weniger gut geeignet für die Betreuung und Erziehung der Kinder sei als die Mutter. Er sehe deshalb keinen Grund, von der Empfehlung der Sachverständigen für J… und S… abzuweichen; auch für V… habe die Sachverständige bessere Entwicklungsmöglichkeiten beim Vater gesehen und nur – und seiner Auffassung nach wenig überzeugend – die räumlich-soziale Kontinuität höher gewichtet.
Die Mutter verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Der Senat hat die bereits erstinstanzlich tätig gewesene psychologische Sachverständige mit einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme unter Berücksichtigung der weiteren Ereignisse nach der Erstbegutachtung beauftragt. Gestützt auf nunmehr zu beobachtende deutliche Einschränkungen in der Erziehungskompetenz der Mutter bis hin zu einer physischen und emotionalen Vernachlässigung, eine Verfestigung der eingeschränkten Bindungstoleranz der Mutter bei weiterhin stark eingeschränkter Bindungstoleranz des Vaters, einer bei V… und J… deutlichen, aber auch bei S… spürbaren emotionalen Präferenz des Vaters empfahl die Sachverständige nunmehr den Wechsel der drei Kinder in den väterlichen Haushalt.
Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben mit näherer Erläuterung den Verbleib der Kinder bei der Mutter favorisiert.
Der Senat hat im Termin am 12. Februar 2015 die über rund zwei Jahre im mütterlichen Haushalt eingesetzte Familienhelferin angehört, die Sachverständige ihr (Ergänzungs-)Gut-achten mündlich erläutern lassen, die Verfahrensbeteiligten eingehend angehört und sich von den Kindern einen persönlichen Eindruck verschafft.
II.
Die Beschwerde des Vaters ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2 FamFG statthaft sowie gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 und 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt (und begründet) worden, mithin zulässig.
In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Zwischen den Beteiligten besteht – zu Recht – kein Streit darüber, dass das gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern für den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzulösen war, weil beide Eltern (weiterhin) keine Einigkeit darüber erzielen können, bei welchem der seit nunmehr fast drei Jahren in einer räumlichen Distanz von rund 550 km wohnenden Elternteile die gemeinsamen Kinder V…, J… und S… ihren ständigen Lebensmittelpunkt haben sollen.
Bei der Frage, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht (allein) zu übertragen ist, ist gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt. Bei der prognostischen Beurteilung sind die Gesichtspunkte der Erziehungseignung und Bindungstoleranz der Eltern, der Bindungen der Kinder, des Kontinuitätsgrundsatzes, des Förderungsprinzips und schließlich auch der Kindeswillen von entscheidender Bedeutung, wobei die Gewichtung im konkreten Einzelfall dem Gericht überlassen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2003, 1953). Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalls abwägende Entscheidung, die auf einer möglichst breiten und zuverlässigen (Tatsachen-)Grundlage beruht und dabei – auch verfahrensrechtlich – stets am Kindeswohl orientiert ist.
Gemessen daran gelangt (auch) der Senat nach eingehender Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten, Anhörung der betroffenen Kinder und kritischer Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen S… zu der Überzeugung, dass es dem Wohl von V…, J… und S… am besten entspricht, wenn die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder allein ausübt. Diese Entscheidung ist ganz wesentlich davon getragen, dass mit der vorhandenen und hinreichend tragfähigen Erkenntnisgrundlage hinsichtlich der einzelnen Abwägungskriterien kaum signifikante Unterschiede zwischen den Elternteilen bei den besonders gewichtigen Aspekten des Kindeswohls, nämlich der Erziehungseignung, der Bindung zu den Kindern und dem Förderprinzip festzustellen sind und deshalb unter Berücksichtigung stärker hervortretender Einschränkungen der Bindungstoleranz auf Seiten des Vaters der Stabilität und Kontinuität der gewohnten Lebensbedingungen am bisherigen Wohnort der Vorrang zu geben ist.
Für diese Entscheidung bieten vor allem die Erhebungen aus dem ursprünglich vorgelegten schriftlichen und vor dem Amtsgericht ergänzend mündlich erläuterten Gutachten der Psychologin S… hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen, auch wenn der Senat der gutachterlichen Empfehlung wegen einer abweichenden Gewichtung der angesprochenen Aspekte nicht zu folgen vermag. Die Ausführungen in dem Ergänzungsgutachten und die darauf gründenden Empfehlungen halten - unter besonderer Beachtung deutlich abweichender Beobachtungen der mehrjährig in dem mütterlichen Haushalt eingesetzten Familienhelferin, die sich wiederum in andere Wahrnehmungen Dritter zwanglos einfügen lassen – einer kritischen Würdigung dagegen nicht stand. Im Einzelnen:
Die Sachverständige hat im Rahmen der Erstbegutachtung im Ergebnis von im Einzelnen dargestellten Elterngesprächen, Testverfahren und Interaktionsbeobachtungen überzeugend festgestellt, dass beide Eltern – mit Einschränkungen - grundsätzlich erziehungsgeeignet, also fähig und in der Lage sind, die an den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Kinder orientierten Erziehungsziele und –einstellungen auf der Grundlage angemessener Kompetenzen in der Interaktion mit den Kindern in ein dienliches Erziehungsverhalten umzusetzen. Dabei traten Unterschiede in den Erziehungsstilen zutage – die Mutter agiert im Grundsatz eher autoritär, der Vater eher autoritativ, wobei aber bei dieser eher kooperativen Erziehungsmethode teilweise auch Inkonsequenz in der Einhaltung von Regeln festzustellen war -, ohne dass daraus ein spürbarer Vorrang für einen der Elternteile abzuleiten wäre. Die Mutter erschien zugewandt, aber situationsbezogen – im Vergleich zum Vater - weniger feinfühlig und weniger zur Perspektivübernahme in der Lage, wobei allerdings zugleich auch in der Person des Vaters nicht unerhebliche Einschränkungen in diesem Bereich beschrieben wurden, die aus einer Instrumentalisierung der Kinder im Elternkonflikt plausibel und überzeugend abgeleitet wurden.
Auch in der Förderkompetenz hat die Sachverständige im Rahmen der Erstbegutachtung erhebliche Unterschiede bei den Elternteilen nicht erheben können.
Die von dieser Einschätzung insbesondere der mütterlichen Kompetenzen abweichende Darstellung in dem Ergänzungsgutachten gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Der Senat zieht dabei nicht die Richtigkeit der Beschreibungen des Hausgrundstücks und der dargestellten Beobachtungen in der Interaktion der Mutter mit den Kindern in Zweifel; allerdings stellen sich diese Wahrnehmungen unter Beachtung sonstiger Erkenntnisquellen als Momentaufnahme dar, die keine hinreichend belastbare Tatsachenbasis für die von der Sachverständigen daraus abgeleiteten Schlüsse für die Erziehungs(un)fähigkeit der Mutter bieten können.
Die von der Sachverständigen beschriebenen Mängel an Sauberkeit und Ordnung lassen sich mit den von der Mutter angeführten seinerzeitigen Renovierungsarbeiten an dem – grundsanierungsbedürftigen – Haus zumindest weitgehend erklären. Diese Annahme erscheint nicht allein aufgrund der Bekundungen der Mutter, sondern insbesondere auch der Angaben der über rund zwei Jahre bei der Mutter eingesetzten Familienhelferin gerechtfertigt. Diese hat glaubhaft bekundet, dass es der mütterlichen Familie gelungen sei, mit den allerdings deutlich noch nicht abgeschlossenen Renovierungsarbeiten spürbar vorangekommen zu sein; jenseits dessen habe sie gelegentlich ihrer – auch unangemeldeten - Besuche zu verschiedenen Tageszeiten keine hygienischen oder sonstigen nennenswerten Mängel an Sauberkeit und Ordnung beobachtet. Dasselbe wird von der Mitarbeiterin des Jugendamtes im Ergebnis mehrerer unangemeldeter Hausbesuche bei der Mutter beschrieben. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es auf dem Hofgrundstück, auf dem (nichtgewerblich) einige Nutztiere gehalten werden, gewiss etwas rustikaler zugeht als in einer städtischen Wohnung, das unmittelbare Wohnumfeld durchaus auch den Charakter eines Abenteuerspielplatzes hat, daraus aber noch kein Gefährdungspotenzial für die Kinder erwächst. Im Grunde bietet der Hof eine zwar im Ansatz andere, im Kern aber doch vergleichbare Erlebnispädagogik, wie sie der Vater über die Besuche in dem Jugendzentrum anbietet, in dem er ehrenamtlich tätig ist.
Neben den Unterschieden in den Beobachtungen der äußeren Lebensumstände finden sich auch gravierende Differenzen in der Wahrnehmung der Familienhelferin/der Mitarbeiter des Jugendamtes in dem Umgang der Mutter mit ihren Kindern. Die Sachverständige – die ihren Angaben im Anhörungstermin vor dem Senat zufolge erwartet hat, dass die Mutter sich mit Blick auf die Bedeutung der gutachterlichen Beobachtungen in ihrer Mutterrolle möglichst positiv darzustellen versucht sein würde - hat die Mutter gelegentlich ihres Besuchs am 4. August 2014 als sich selbst gegenüber sehr reserviert und wenig kooperativ und eher dem (zahlreichen) Besuch als den eigenen Kindern zugewandt erlebt; nach ihren Beobachtungen waren die Kinder im Wesentlichen sich selbst überlassen; es gab nur kurze Begegnungen der Mutter mit den Kindern, die wenig liebevoll gestaltet worden seien und teilweise nicht authentisch gewirkt hätten (vgl. S. 16 f. des Ergänzungsgutachtens).
Auch insoweit bestehen indes durchgreifende Zweifel, dass es sich hier um repräsentative Beobachtungen der Sachverständigen gehandelt hat, die die daraus abgeleiteten Rückschlüsse dahin, dass es der Mutter in erheblichem Maße an Feinfühligkeit, an altersgerechten Angeboten für die Kinder und der Fähigkeit mangele, die Bedürfnisse ihrer Kinder wahrzunehmen und ihr Verhalten darauf einzustellen. Die Familienhelferin hat einen guten, vertrauens- und respektvollen Umgang zwischen Mutter und Kindern beschrieben; die Kinder erführen durchaus – auch körperliche (streicheln, umarmen) – Zuwendung; die Mutter verhalte sich liebevoll ohne „übermäßige Gefühlsduselei“, nehme sich Zeit für Beschäftigung mit den Kindern und unterbreite Angebote für gemeinsame Spiele und Freizeitaktivitäten. So seien etwa Haus und Hof im Ergebnis gemeinsamer Bastelei (große Strohpuppen; Weihnachtsschmuck) liebevoll geschmückt gewesen; für eine der Töchter habe sie eine aufwändige Zopffrisur gestaltet; für Halloween habe es für die Kinder (selbst gemachte) Kostüme gegeben. Die Mutter habe bei den Hausaufgaben der Kinder geholfen. Die Mutter sei stets mitwirkungsbereit gewesen, habe ihre – der Familienhelferin - Hinweise zur Grenz- und Regelsetzung und zur altersgerechten Aufgabenverteilung aufgenommen und sich um eine konsequente Einforderung derselben bemüht. Sie habe die Frühförderung für S… sichergestellt und die Termine (für D… und V…) im SPZ organisiert und wahrgenommen. Es habe zu keiner Zeit irgendwelche Anzeichen einer irgendwie gearteten Vernachlässigung der Kinder durch die Mutter oder sonstige Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung im mütterlichen Haushalt gegeben. Auch aus Schule, Hort und Kita seien zu keiner Zeit Probleme die Kinder betreffend angezeigt worden. Die Kinder seien im Chor, im Angelverein und J… bei der Feuerwehr gut integriert und mit Freude dabei. Die Familienhelferin gab an, „aus allen Wolken gefallen“ zu sein, als sie von der sehr kritischen Darstellung und Einschätzung der Erziehungskompetenzen der Mutter durch die Sachverständige erfahren habe.
Gestützt auf diese Schilderung der Familienhelferin, eigene Wahrnehmungen während – auch unangemeldeter – Hausbesuche sowie gleich lautende Rückmeldungen der im Ergebnis des vorgelegten Ergänzungsgutachtens vorsorglich neu eingesetzten Familienhilfe Träger- und Helferwechsel teilt auch das Jugendamt diese Einschätzung der mütterlichen Kompetenzen.
Gemessen an diesen Langzeitbeobachtungen erscheinen die Wahrnehmungen und Einschätzungen der Sachverständigen gelegentlich ihrer Besuche in M… als Momentaufnahmen, die die daraus gezogenen Schlüsse dahin, dass
• die Mutter nur unzureichend in der Lage sei, die Bedürfnisse der Kinder nach Zuwendung und emotionaler Fürsorge zu erkennen und über ein altersgerecht gestaltetes Beziehungs- und Beschäftigungsangebot zu befriedigen,
• die Kompetenzen der Mutter zu einem feinfühligen Umgang sich weiter reduziert hätten,
• die Hygiene im Haushalt unzureichend und unzumutbar sei,
• die mangelnde Beaufsichtigung mit unzureichendem Lenkungsverhalten ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial für die Sicherheit und die gesundheitliche Entwicklung der Kinder begründeten,
nicht hinreichend tragfähig. Angesprochen auf diese massiven Differenzen in der Wahrnehmung der mütterlichen Erziehungskompetenzen und des Umgangs und der Beziehung zwischen Mutter und Kindern konzediert die Sachverständige einen Widerspruch, den sie nicht auflösen könne. Sie hält an ihrer – auf eigenen Beobachtungen beruhenden - Einschätzung vorliegender Hinweise auf eine emotional-erzieherische Vernachlässigung der Kinder und eine Überforderung der Mutter fest. Sie – so die Sachverständige auf Befragen des Senates weiter - könne nur beurteilen, was sie selbst beobachtet habe. Sie sehe Risiken, die sich zu einer Kindeswohlgefährdung verdichten könnten; eine akute Kindeswohlgefährdung im mütterlichen Haushalt liege nicht vor.
Der Senat hält die von der Sachverständigen im Ergebnis ihrer eigenen – situativ gewiss richtigen - Beobachtungen vor dem Hintergrund der davon massiv abweichenden Darstellungen der früheren Familienhelferin und der Mitarbeiter des Jugendamtes, die entsprechende Rückmeldungen auch von der neuen Familienhelferin erhalten hat, für nicht ausreichend tragfähig für die daraus gezogenen Schlüsse. Eine unkritische Solidarisierung dieser Fachkräfte mit der Mutter, die zu durchgreifenden Bedenken gegen die Richtigkeit deren Schilderungen Anlass gegeben hätten, war für den Senat nicht erkennbar. Die persönlich angehörte Familienhelferin verhehlte nicht, sich von der äußerst kritischen Einschätzung der Gutachterin („… entstand aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht der Eindruck, dass die eingesetzte Familienhilfe tatsächlich geeignet ist, das Erziehungsverhalten der Mutter kritisch zu hinterfragen und bestehende Erziehungsmängel wirksam zu bearbeiten …“) angegriffen gefühlt zu haben. Sie konnte ihre Darstellung – wie die Sachverständige auch - mit konkreten Beispielen untermauern, die aber – und hier ergibt sich ein relevanter Unterschied - über einen deutlich längeren Zeitraum erhoben worden sind und deshalb wesentlich geeigneter sind, um daraus belastbare Rückschlüsse für das Erziehungsverhalten der Mutter und ihren Umgang mit den Kindern zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als nach Mitteilung des Jugendamtes auch die – nach Vorlage des Ergänzungsgutachtens ausgetauschte – Familienhelferin dieselben Beobachtungen macht. Schließlich sind aus der Kita, der Schule und dem Hort – die Einrichtungen waren ausdrücklich sensibilisiert und gebeten worden, besondere Auffälligkeiten und Probleme der Kinder beim Jugendamt anzuzeigen - zu keiner Zeit irgendwelche Meldungen erfolgt, dass es Hinweise auf eine irgendwie geartete Vernachlässigung gibt. Es kommt weiter hinzu, dass – wie nachstehend im Einzelnen dargestellt wird - sich in den Untersuchungen der Kinder durch die Sachverständige letztlich keine Hinweise auf signifikante Unterschiede in der Bindung/Beziehung zu den Elternteilen finden lassen.
Es bleibt danach festzustellen, dass die von Sachverständigen im Gegensatz zu dem Ausgangsgutachten heute angeführten gravierenden Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter nicht überzeugen können. Von einer Sachverständigen muss erwartet werden können, dass sie eigene Beobachtungen, die in einem unauflösbaren Widerspruch zu (Langzeit-) Wahrnehmungen Dritter stehen, die nicht einfach abgetan werden können, zumindest (kritisch) zu hinterfragen und die daraus gezogenen Rückschlüsse auf das Erziehungs- und Beziehungsverhalten der Mutter auf den Prüfstand zu stellen willens und in der Lage ist. Das war vorliegend nicht erkennbar.
Für tiefer gehende Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter bestehen nach alledem keine hinreichend belastbaren Anknüpfungstatsachen. Die Mutter ist in der Lage, das Bedürfnis der Kinder nach Zuwendung und Unterstützung zu erfüllen, dem Streben der Kinder nach neuen Erfahrungen sowie adäquater Anerkennung, nach – altersgerechter – Selbständigkeit und Verantwortung bei Eröffnung entsprechender Handlungsspielräume Rechnung zu tragen sowie das Bedürfnis der Kinder nach Orientierung und Grenzsetzung zu erfüllen, mag sie dabei auch fordernder und weniger herzlich-lobend agieren als der Vater.
In der Person des Vaters gibt es keine Hinweise auf nennenswerte Abweichungen gegenüber der bisherigen Einschätzung. Der Vater erschien während des gesamten Begutachtungsprozesses im Umgang mit den Kindern engagiert, liebevoll und zugewandt; er zeichnete sich in der persönlichen Begegnung mit den Kindern durch ein hohes Maß herzlicher Wärme aus und ist – jenseits der nachstehend gesondert erörterten Bedenken gegen seine Bindungstoleranz - grundsätzlich gut in der Lage, den Kindern ein Gefühl der Geborgenheit und emotionalen Stabilität zu vermitteln. Sein eher kooperatives und nicht immer konsequentes Lenkungsverhalten ist geeignet, eine emotional angepasste, eigenständige, leistungsfähige und sozial kompetente Entwicklung der Kinder zu fördern.
Es ist deshalb angezeigt, an der Einschätzung in etwa vergleichbarer Erziehungs- und Förderfähigkeit der Eltern festzuhalten.
Auch auf der Bindungs- und Beziehungsebene der Kinder zu den Elternteilen lassen sich signifikante Unterschiede nicht sicher feststellen, wobei es aus Sicht des Senates methodisch zumindest unglücklich erscheint, dass die Untersuchungen der Kinder in dem zweitinstanzlich erstatteten (Ergänzungs-)Gutachten einmal unmittelbar nach einer spielerischen persönlichen Begegnung mit dem Vater (am 11. Juli 2014 – „gebracht vom Vater“) und sodann erneut (nur) einen Tag, nachdem die Mutter die Kinder von einem dreiwöchigen Ferienaufenthalt beim Vater abgeholt hat (am 4. August 2014 – „gebracht von der Mutter“), stattgefunden haben. Der Vater, den alle Kinder lieben und vermissen, nicht zuletzt weil sie wegen der großen räumlichen Entfernung auf Ferienumgänge beschränkt sind, spielte im Ereignishorizont der Kinder zu den Untersuchungszeitpunkten – einmal in der (Vor-)Freude über die persönliche Begegnung und auf einen dreiwöchigen Ferienumgang, einmal in der verständlichen Traurigkeit darüber, den Vater nach dem Ferienumgang wieder längere Zeit missen zu müssen – eine besonders große Rolle. Das birgt durchaus das Risiko nicht unverfälschter Ergebnisse und ist geeignet, die Unterscheidung „vom Vater gebracht“ bzw. „von der Mutter gebracht“ nicht unerheblich zu relativieren.
V… ließ sowohl in dem Ausgangsgutachten wie auch in dem Ergänzungsgutachten sowohl in ihren Äußerungen als auch im Ergebnis der verschiedenen Tests keine eindeutige Präferenz für einen Elternteil erkennen. Sie hat zwar zuletzt erklärt, sie „wolle gern beim Vater bleiben und stelle sich das „perfekt“ vor“. Bezieht man aber alle in den Gutachten niedergelegten Äußerungen des Kindes ein, ergibt sich durchaus ein differenziertes Bild. V… hätte es am liebsten, wenn die Eltern sich nicht getrennt hätten; sie weiß aber, dass das nicht zu ändern ist. Sie weiß, dass Vater und Mutter sie bei sich haben wollten; sie weiß auch, dass sie den Vater vermisst, wenn sie bei der Mutter ist, wie sie die Mutter vermissen würde, wenn sie beim Vater lebte. Auch die Ergebnisse der Tests (ESI und FRT) ergaben 2013 und zuletzt im Sommer 2014 nennenswerte Unterschiede in den Zuordnungen an Mutter und Vater nicht (S. 31–35 des Ausgangsgutachtens und S. 18-20 des Ergänzungsgutachtens). Vor dem Hintergrund dieser Erhebungen wird die Feststellung der Sachverständigen, der Vater nehme in der Bindungshierarchie von V… weiterhin eine besondere und bevorzugte Position ein, nicht überzeugend abgeleitet. Dieses Ergebnis wird erkennbar ganz wesentlich aus den Interaktionsbeobachtungen abgeleitet, die aber aus den vorstehend erörterten Gründen für die Mutter-Tochter-Beziehung zu wenig valide sind.
Von S… war – altersbedingt ohne Weiteres verständlich - im Ausgangsgutachten eine Äußerung wie auch ein sonst abzuleitender Kindeswille in Bezug auf die hier vorliegende Fragestellung nicht zu erheben; die Trennung der Eltern hat ihre Haltung zu den jeweiligen Elternteilen nicht ersichtlich beeinflusst. In der Ergänzungsbegutachtung reagierte S… auf die Explorationen ausweichend, bekundete eine klare Bevorzugung der Mutter bei momentaner Ablehnung gegen den Vater, die sie aber nicht argumentieren konnte und in der beobachteten persönlichen Begegnung mit dem Vater am 11. Juli 2014 nicht ansatzweise gezeigt hat. Dieser Kontakt verlief so herzlich und harmonisch wie in der älteren Vergangenheit und auch in der jüngsten Vergangenheit während des Besuchs beim Vater in den Winterferien 2015. Die zutage getretene ablehnende Haltung des Kindes war eine kurze Episode, die ihren Ursprung nach Aktenlage ersichtlich in einer – vielleicht – missverständlichen Äußerung des Kindes gegenüber der Mutter über eine angebliche Ohrfeige des Vaters gehabt hat, und längst überwunden ist. Die von der Sachverständigen vermutete nachhaltige Beeinflussung des Kindes durch die Mutter gegen den Vater mit der Gefahr, „dass S… kurz- bis mittelfristig positive auf den Vater bezogene Gefühle abspalten muss und somit in ihrer Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung ebenso wie in ihrem Erleben von Stabilität und Kontinuität innerhalb naher Beziehungen geschädigt würde“, hat sich nicht verwirklicht. Auch in Bezug auf S… ist deshalb weiterhin von gleichwertigen Bindungen des Kindes zu Vater und Mutter auszugehen.
J… war und ist von den drei hier betroffenen Kindern derjenige, der von der Trennung der Eltern und dem anhaltenden Elternstreit emotional am meisten belastet ist und erkennbar in einem Loyalitätskonflikt steckt, den er nur bedingt auflösen kann. Er zeigte in den Untersuchungen bei der Sachverständigen ein gedrücktes Stimmungsbild, konnte sich nur schwer konzentrieren und zeigte starke Verlustängste in Bezug auf beide Eltern. Es gab und gibt durchaus Hinweise darauf, dass J… emotional eine tiefere Bindung an den Vater als die Mutter entwickelt hat, weil er dort mehr Verständnis erfährt und die Beziehung weniger konfliktanfällig ist.
Jedenfalls für die Töchter war jeweils auch die Beziehung zu den anderen Geschwistern von nicht unerheblicher Bedeutung. Insbesondere F… hat die rund sechswöchige Trennung von S… und J… in der Folge deren vorübergehenden Aufenhaltswechsels im Spätsommer 2013 als sehr belastend erlebt. J… gab an, notfalls auch ohne die Schwestern beim Vater leben zu wollen; auch bei ihm aber war ein sehr fürsorgliches Verhalten gerade gegenüber S…, aber auch gegenüber der jüngsten Schwester Se… zu beobachten. Insgesamt – so schätzt die Sachverständige gut nachvollziehbar ein – hat sich die Verbundenheit der Geschwister durch die vorübergehende Trennung eher noch verstärkt. Das zieht auch keiner der sonstigen Beteiligten in Zweifel; zu Recht zieht keiner der Beteiligten mehr eine Trennung dieser drei Geschwisterkinder in Betracht.
Einen stabilen, zielorientierten, intensiven und autonom entwickelten Kindeswillen in Bezug auf den künftigen Lebensmittelpunkt vermochte die Sachverständige bei F… und S… weiterhin nicht festzustellen. Demgegenüber stuft die Sachverständige den von J… geäußerten Willen, beim Vater leben zu wollen, heute als beachtenswert ein, weil er an diesem Wunsch festgehalten habe „trotz einer vorherigen Einflussnahme der Mutter“. Die Sachverständige benennt allerdings keine konkreten Anknüpfungstatsachen, aus denen sich dieser Versuch einer Beeinflussung durch die Mutter vor dem zweiten Untersuchungstermin (nur wenige Stunden nach Rückkehr aus einem dreiwöchigen Ferienaufenthalt beim Vater) herleiten ließe. Ungeachtet dessen sieht auch der Senat einige greifbare Indizien dafür, dass J… auf der Gefühlsebene eine tiefere Zuneigung zum Vater entwickelt und seinen Wunsch bei ihm leben zu wollen, durchaus auch erlebnisbasiert argumentieren kann, etwa mit der strengeren, notfalls auch mal laut werdenden Mutter („schreit uns an“), während es beim Vater harmonischer zugehe.
Auch der Senat hat in seiner Anhörung der Kinder vergleichbare Wahrnehmungen gemacht. J… war sichtlich bedrückt, wenig auskunftsfreudig und nicht einmal bereit, über unverfängliche Themen (z. B. die Mitgliedschaft in der Feuerwehr) zu sprechen. Er bekundete, zum Papa zu wollen, „weil ihn hier alle ärgern“. V… zeigte sich demgegenüber zugänglicher und wirkte weniger belastet. Sie positionierte sich eher zum Vater, weil sie dort mehr Freunde habe. Sie räumte aber ein, dass sie sich gut vorstellen könne, die Mutter zu vermissen, wenn sie beim Papa leben würde. Sie könne bei der Mama mit dem Papa telefonieren und tue das auch oft; die beiden anderen telefonierten nicht immer gern mit dem Papa. V… erzählte, vorab mit J… über den künftigen Lebensmittelpunkt gesprochen zu haben. Es erscheint aus Sicht des Senates zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Wechselwunsch – zu Vermeidung einer erneuten Geschwistertrennung – eher von J… übernommen als autonom entwickelt wurde. Die Anhörung S…s war eher unergiebig.
In Bezug auf die Bindungstoleranz der Eltern hat die Sachverständige – gut nachvollziehbar - seit jeher Einschränkungen bei Vater und Mutter beschrieben. Die Eltern sind – im Zuge des fortschreitenden Verfahrens eher mehr als weniger verbissen – in dem Elternstreit verhaftet und vor allem von der aus tief empfundenen Misstrauen gegen den anderen beruhenden Sorge geleitet, der Kontakt zu den geliebten Kindern werde in Ansehung der großen räumlichen Entfernung dauerhaft massiv erschwert oder gar vereitelt, wenn die Kinder beim anderen Elternteil ihren ständigen Aufenthalt haben und deshalb entweder Vater oder Mutter auf magere Besuchskontakte während der Schulferien beschränkt sind. Die Eltern haben es nicht geschafft, ihre Konflikte im Interesse der vom Streit zunehmend belasteten Kinder zu bearbeiten und in den Jahren nach der Trennung eine Kommunikations- und Kooperationsebene zu finden, die einen unbelasteten Austausch zwischen ihnen ermöglicht und zugleich sicherstellt, dass die Kinder – bei wem immer sie ihren Lebensmittelpunkt haben – klar vorhersehbar und kontinuierlich gewährleistete persönliche Kontakte zum nicht ständig betreuenden Elternteil erleben können. Vielmehr ist die Elternebene von tiefem wechselseitigem Misstrauen geprägt, das die Kinder selbstverständlich spüren und – schlimmer noch – teilweise aktiv in die Auseinandersetzungen miteinbezogen hat. Hier hat sich der Vater seit jeher in besonderer Weise hervorgetan. Er hat gegen die Mutter die – im Ergebnis der erstinstanzlich angeordneten Beweisaufnahme durch ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten klar widerlegten – Vorwürfe exzessiven Alkoholmissbrauchs und Drogenkonsums erhoben und über die Jahre vielfach wiederholt den Verdacht von Kindeswohlgefährdungen im mütterlichen Haushalt angezeigt, ohne dass sich hierfür belastbare Anknüpfungstatsachen finden ließen. Ausschließlich diese zahlreichen Anzeigen des Vaters seien der Grund für die Installierung und Aufrechterhaltung der Familienhilfe im mütterlichen Haushalt gewesen; objektiv – so die Familienhelferin und das Jugendamt im Anhörungstermin vor dem Senat – habe es zu keiner Zeit Grund für irgendwelche Maßnahmen gegeben. Schon im Ausgangsgutachten beschrieb die Sachverständige – gestützt auf das Vorbringen des Vaters im Verfahren und dessen Äußerungen im Begutachtungsprozess und insoweit schlüssig und nachvollziehbar – eine stark reduzierte Bindungstoleranz des Vaters, weil dieser neben der Erhebung schwerwiegender (falscher) Vorwürfe gegenüber der Mutter in seiner Fähigkeit, negative auf die Mutter und deren Partner gerichtete Gefühle auch in Gegenwart der Kinder zu kontrollieren, deutlich reduziert war. Daran hat sich auch nichts geändert. Der Vater bezieht die Kinder eher noch mehr in den Elternkonflikt ein, indem er etwa die Kinder zu „Beweisfotos“ zum Nachweis eines mangelnden Erziehungsverhaltens der Mutter heranzieht und mit ihnen als „Zeugen“ für ein angebliches Erziehungsversagen wiederholt beim Jugendamt in G… vorstellig wird, um ein Einschreiten des Jugendamtes – und damit nicht zuletzt den erstrebten Wechsel der Kinder in seinen Haushalt - zu erreichen. Der Vater macht sich hier unreflektiert Erzählungen der Kinder zu eigen und überhöht diese vermeintlichen Vorfälle, die einer näheren Überprüfung tatsächlich nicht standhalten können. Es gibt - abweichend von der Einschätzung der Sachverständigen (vgl. oben) - auch weiterhin keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Kinder im mütterlichen Haushalt oder gar eine drohende Verwahrlosung. Der Vater mag umgekehrt an die Episode ablehnenden Verhaltens S…s ihm gegenüber erinnert werden, die – nach den Angaben der Mutter – ihren Ursprung in der Erzählung S…s gehabt hat, sie habe eine Ohrfeige vom Vater erhalten, was dieser bestreitet und was auch weiter nicht verifiziert werden konnte. Diese Vorgänge aber legen beredtes Zeugnis über die wechselseitige Vorwurfshaltung und das immer tiefer wurzelnde Misstrauen gegen den anderen Elternteil ab, was wiederum die Annahme rechtfertigt, dass die Bindungstoleranz hier wie dort deutlich eingeschränkt ist.
Die Mutter hat immerhin in der Vergangenheit bewiesen, dass sie willens und in der Lage ist, den gerichtlich vereinbarten/geregelten Umgang der Kinder mit dem Vater sicherzustellen und auch einen eigenen Beitrag zu dem Fahrtaufwand zu leisten. Auch nach Auslaufen der im hiesigen Gerichtsverfahren nur befristet vereinbarten Umgangsregelung hat die Mutter einen persönlichen Umgang beim Vater in den Winterferien dieses Jahres gewährleistet. Ein Besuchskontakt über Weihnachten ist nach den Erörterungen im Anhörungstermin vor dem Senat an der Sturheit beider Elternteile gescheitert, die bisher leider auch nicht in der Lage waren, eine neue abstrakt-generelle und damit dauerhaft verbindliche Umgangsregelung für die nähere und weitere Zukunft zu finden, obwohl das im Interesse ihrer Kinder dringend geboten und – völlig losgelöst von der Frage, bei wem die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben werden - auch ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Die Feststellung der Sachverständigen, dass die Mutter Kontakte der Kinder zum Vater zuletzt erschwert und die Kinder aktiv gegen den Vater beeinflusst habe und – gerade auch mit Blick auf die eingeschlafenen Kontakte zwischen D… und dem Vater - deshalb eine ungünstige Entwicklungsprognose auch für die Beziehungen V…s, J…s und S…s zu besorgen sei; die Bindungstoleranz der Mutter sei daher inzwischen in einem die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung überschreitenden Maß vermindert, vermag der Senat nach kritischer Würdigung der dafür angegebenen Indizien nicht zu teilen.
Die Bindung der drei Kinder an den Vater ist trotz der auf wenige Ferienumgänge im Jahr beschränkten persönlichen Kontakte unverändert gut. Die Kinder lieben und vermissen ihren Vater, genießen die persönlichen Begegnungen mit ihm und sind im Umgang mit ihm unbeschwert, fröhlich und unbelastet. Der Umstand einer anhaltend guten Beziehung und Bindung zum Vater trotz einer jahrelangen und sehr kompromisslos und verbittert geführten Auseinandersetzung um den ständigen Wohnsitz der Kinder streitet nach Überzeugung des Senates vielmehr für eine zumindest ausreichende Bindungstoleranz der Mutter. In der Person der Mutter gibt es (vgl. oben) unzweifelhaft Potenzial für eine größere Unterstützung der guten Beziehung der Kinder zum Vater; die Mutter agiert hier eher passiv und lässt es (wie umgekehrt der Vater allerdings nicht weniger) an Wertschätzung und damit an einer offensiveren Vermittlung der besonderen Bedeutung des Vaters für ihre Kinder fehlen. Es gibt indes keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, die Mutter betreibe geradezu Obstruktion, suche die Kinder nachhaltig gegen den Vater einzunehmen und erschwere aktiv die Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung der Kinder zum Vater. Dafür streiten auch die Berichte der Kinder J… und F… im jüngsten Begutachtungsprozess dahin, dass sie (jeden Sonntag) mit dem Vater telefonierten (S. 18, 21 des Ergänzungsgutachtens).
Der Vater musste umgekehrt seine Bindungstoleranz nicht nachhaltig unter Beweis stellen. Allein aus der massiven und bis heute anhaltenden Abwertung der Person der Mutter, die unter Einbeziehung Dritter erfolgt ist und insbesondere auch vor einer aktiven Einbeziehung der Kinder nicht halt gemacht hat, ergeben sich allerdings erhebliche Einschränkungen der Bindungstoleranz auf Seiten des Vaters.
Ein klarer Vorrang eines Elternteils ergibt sich unter dem Aspekt der Bindungstoleranz nicht.
Im Ergebnis dessen ist festzustellen, dass es in keinem der für die Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkte einen signifikanten Vorrang eines Elternteiles gibt; die Unterschiede sind eher marginal. Insbesondere lässt sich ein eindeutiger Wechselwunsch im Sinne eines zielorientierten, stabilen und autonom gebildeten oder – sei es auch beeinflusst – als eigene innere Überzeugung wahrgenommenen und deshalb beachtlichen Kindeswillens, der von einer klaren Präferenz des Vaters vor der Mutter getragen wäre, weder bei V… und S… noch bei J… feststellen. Richtig ist, dass J… am deutlichsten eine vor allem emotional geprägte besondere Bindung an seinen Vater gezeigt hat; er kann zwar seinen wiederholt geäußerten Wunsch, beim Vater leben zu wollen, kaum überzeugend argumentieren. Der Senat kann aber der Einschätzung der Sachverständigen dahin, dass es sich hier um einen von innen kommenden „Herzenswunsch“ handelt, den J… nicht besonders begründen kann, durchaus folgen. Das heißt aber noch nicht, dass einem solchen (subjektiven) Kindeswillen im Zuge der am (objektiven) Kindeswohl zu messenden Entscheidung über den künftigen Aufenthalt ohne weiteres zum Durchbruch verholfen werden müsste.
Ein solcher Wechsel zum Vater birgt nämlich auch Entwicklungsrisiken, die in der Gesamtabwägung nicht außer Acht gelassen werden können. Es ist zum einen nicht gewährleistet, dass die besondere emotionale Geborgenheit, die J… bei seinem Vater in den letzten Jahren nur im Zuge weniger Ferienumgänge erlebt hat, auch in der normalen Alltagsbewältigung, mit all ihren Problemen und Nöten aufrechterhalten bleibt. Es ist naturgemäß leichter, die Kinder über einen überschaubaren Zeitraum ohne die besonderen Anforderungen der Alltagsbewältigung mit Schule, Berufstätigkeit, Ehrenamt und konsequenter Erziehung, die immer auch Konfliktsituationen hervorruft, zu betreuen. Es kommt hinzu, dass nicht erkennbar wird, dass J… die mit einem Wechsel in den väterlichen Haushalt zwingend einhergehenden Folgen für die Beziehung zu seiner Mutter, aber auch zu seinen (Halb-)Geschwistern überhaupt erfassen und einschätzen kann. Auch wenn der Vater derzeit als positiver empfunden wird, ist dies nach dem heute gewonnenen Erkenntnisstand nicht Ausdruck einer tiefgreifenden Beziehungsstörung zur Mutter. Der heute 8-jährige J… lebt seit zwei Jahren im mütterlichen Haushalt. Er ist in M… zuhause, in der Schule und außerschulisch (zB Feuerwehr; Traktorfahren beim Nachbarn) gut integriert. Es gibt keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er sich irgendwie unwohl fühlt oder als Außenseiter dasteht; J… ist nicht unglücklich – ihm fehlt nur sein Vater. Er kann allerdings nicht ermessen, wie es ihm umgekehrt erginge, wenn er beim Vater leben und in den persönlichen Begegnungen mit seiner Mutter (und den [Halb-] Geschwistern) so eingeschränkt wäre, wie es heute mit dem Vater ist. Er hat eine tragfähige Bindung auch zur Mutter, die bei einem Wechsel zumindest gefährdet wäre. Es ist nicht erkennbar, dass eine richterliche Entscheidung gegen den Wunsch des Kindes ihn wirklich spürbar beeinträchtigen würde. J… ist – ohne dass dies Zeichen einer beginnenden Depression wäre (wie sich nach Vorstellung des Jungens durch die Mutter im SPZ ergeben hat) – durch den anhaltenden Elternstreit erheblich belastet. Es ist objektiv nicht erkennbar, dass diese seelische Last leichter zu tragen wäre, wenn er seinen Lebensmittelpunkt zum Vater verlagert, weil der Elternstreit dadurch nicht abklingt. Als weitere Belastungsmomente kommen der Abbruch der sozialen Beziehungen am bisherigen Wohnort in M… hinzu, ohne dass in G… an (noch) bestehende soziale Beziehungen zwanglos angeknüpft werden könnte; den wiederholt angesprochenen zahlreichen „Freunde“ in G… begegnet der Senat mit starker Skepsis. Auch der notwendige Schulwechsel im (laufenden) ersten Grundschuljahr birgt Entwicklungsrisiken. Der Vorteil eines (vermeintlich) besseren Gefühls des Jungen bei einem Wechsel zum Vater wiegt diese Gefahren für die sozial-emotionale Entwicklung des Kindes nicht auf.
Mit dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt ist der Senat der Überzeugung, dass es für das Wohl aller Kinder, insbesondere aber den besonders belasteten J… viel wichtiger ist, dass die seit inzwischen drei Jahren (unter Beachtung des schon im Jahre 2011 in G… begonnenen gerichtlichen Auseinandersetzung gar vier Jahren) andauernde Unsicherheit über den künftigen Lebensmittelpunkt überhaupt beendet wird, während die Frage, zu wessen Gunsten der Senat entscheidet, von eher zweitrangiger Bedeutung ist.
Nach alledem ist festzustellen, dass in den wesentlichen Kriterien der Kindeswohlprüfung ein nennenswerter Vorrang eines der beiden Elternteile, der den Ausschlag für die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geben könnte, nicht besteht. Bei dieser Sachlage misst der Senat – im Einklang mit den Empfehlungen des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes – der Kontinuität der Lebensverhältnisse am bisherigen Wohnort entscheidende Bedeutung zu, mit der zugleich der bestehenden engen Geschwisterbindung zwischen V…, J… und S… Rechnung getragen werden kann. Für die Kinder ist der mütterliche Haushalt am Wohnort in M… das vertraute Umfeld, in dem sie sich wohl fühlen und in Schule/Hort und Kindertagesstätte sowie in Vereinen sozial eingebunden sind. Ein nachhaltiger Wechselwunsch aller Kinder ist nicht festzustellen; dem Wunsch allein J…s kann nicht entsprochen werden, weil dies mit einer Geschwistertrennung einherginge, die niemand befürwortet, und der Junge im Übrigen das Alternativmodell eines Wechsels zum Vater mit den damit verbundenen Folgen für den Alltag und die Beziehung zur Mutter (und den übrigen [Halb-]Geschwistern) kognitiv gar nicht erfassen kann. Mit dem jetzigen Zustand haben sich die Kinder grundsätzlich arrangiert; das Leben ist kalkulierbar. Handlungsbedarf besteht allein im Zusammenhang mit dem Wunsch nach Erhaltung und Intensivierung der Kontakte zum Vater. An den – den bestehenden äußeren Umständen geschuldeten - Schwierigkeiten bei der Umgangsgestaltung würde sich durch einen Wechsel nichts ändern. Es wird die nächste Aufgabe beider Eltern sein, den Wünschen ihrer Kinder nach einem trotz der großen räumlichen Distanz möglichst intensiven Kontakt zum Vater im Rahmen einer verbindlichen Umgangsregelung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Die Stetigkeit und Wahrung der Entwicklung von V…, J… und S… erscheinen bei vergleichbarer erzieherischer Eignung der Eltern, bei ähnlich guten und intensiven Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und bei auch im Übrigen fehlendem erheblichen Vorrang eines Elternteils in den einzelnen Abwägungskriterien unter besonderer Betonung der räumlich-sozialen Kontinuität und deshalb durch die Ausübung des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung durch die Mutter am wenigsten gestört. Aus Gründen des Kindeswohls konnte daher dem gegenläufigen Antrag des Kindesvaters kein Erfolg beschieden sein.
III.
Eine Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr.1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.