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Entscheidung (1) 53 Ss 121/19 (3/20)


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 16.03.2020
Aktenzeichen (1) 53 Ss 121/19 (3/20) ECLI ECLI:DE:OLGBB:2020:0316.1.53SS121.19.3.20.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Mai 2019 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Zossen hatte mit Urteil vom 6. Februar 2019 den Angeklagten wegen „Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

2. Die gegen dieses Urteil seitens des Angeklagten eingelegte Berufung hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Potsdam mit Urteil vom 27. Mai 2019 als unbegründet verworfen.

a) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil zur verfahrensgegenständlichen Weisung festgestellt, dass der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 (518-7 JuJs 1207/09 Kls 14/19) wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Das Datum der Rechtskraft der Entscheidung wird nicht mitgeteilt. Der Angeklagte hatte die dem Urteil zugrunde liegenden Straftaten im Zeitraum zwischen Mai 2007 und dem ... Mai 2009 gegenüber den drei zur Tatzeit zwischen neun und elf Jahre alten Töchtern seiner damaligen Ehefrau begangen, die diese mit in die Ehe gebracht hatte. Seiner Stieftochter P… hatte der Angeklagte aus einer Verärgerung heraus in Misshandlungsabsicht mit der Hand einen kräftigen Schlag auf den Hinterkopf gegeben, wodurch sie mit der Stirn gegen die Kante eines gläsernen Esstisches gefallen war, wobei von der schmerzhaften und blutenden Wunde eine sichtbare Narbe zurückgeblieben ist. Die Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern hatte der Angeklagte dadurch verwirklich, dass er mit dem Zeigefinger in jeweils drei Fällen an der Scheide seiner Stieftöchter A… und An… manipulierte, um sich sexuell zu erregen. Den Fall des schweren sexuellen Missbrauch von Kindern hatte der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge am ... Mai 2009 dadurch verwirklicht, dass er sich, nachdem er seiner damals elfjährigen Stieftochter An… an der Scheide manipulierte, „mit seinem ganzen Gewicht auf den Körper des Mädchens“ legte und „mit seinem erigierten Geschlechtsteil ungeschützt in die Scheide des Kindes“ eindrang.

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Angeklagte die Strafe aus dem Urteil vom 7. Dezember 2011 bis zum 1. September 2016 in der Justizvollzugsanstalt … vollständig verbüßt habe. Mit Beschluss vom 8. September 2016 habe die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Dauer der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgelegt, den Angeklagten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm diverse Weisungen erteilt. Unter anderen habe die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten die Weisung erteilt, „- keinerlei berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben, bei denen er mit minderjährigen weiblichen Personen Kontakt hat (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB)“.

Weiter heißt es in dem angefochtenen Berufungsurteil: „Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, dass er gemäß § 145a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft werden könne, wenn er während der Führungsaufsicht gegen die ihm gemäß § 68b Abs. 1 StGB erteilten Weisungen verstoße und dadurch den Zweck der Maßregel gefährde.“ Angaben dazu, wer den Hinweis erteilt hat, ob dies mündlich oder schriftlich erfolgt ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Auf Anregung der Bewährungshelferin habe die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Beschluss vom 8. September 2016 unter dem Datum des 9. Dezember 2016 im Beschlusswege wie folgt abgeändert: „Die Weisung (betreffend minderjährige weibliche Personen) des Beschlusses der (Strafvollstreckungs-) Kammer vom 8. September 2016 wird dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte keinen über den Augenblick hinausgehenden Kontakt mit weiblichen Kindern aufnimmt oder unterhält, nicht mit ihnen verkehrt, sie nicht beschäftigt, ausbildet oder beherbergt […]“ (Bl. 5 UA). Hinsichtlich der Belehrung heißt es weiter: „Die damalige Bewährungshelferin des Angeklagten las ihm den Beschluss vor und erläuterte ihn. Der Angeklagte nahm die Erläuterung zur Kenntnis.“ (UA aaO.). Eine erneute Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB oder eine sonstige Klarstellung, dass diese Weisung gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewährt ist, enthält der Beschluss vom 8. September 2016 nicht.

b) Zu dem Weisungsverstoß hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit dem Frühjahr 2018 häufig bei seiner neuen Freundin, der 37jährigen Zeugin S…, übernachtet habe, die nach ihrer Scheidung mit einem vierjährigen Sohn und einer zweijährigen Tochter in einer Drei-Zimmer-Wohnung in B… wohne. Bei einem der Übernachtungsbesuche habe der Angeklagte das zweijährige Mädchen, das am Morgen früher als die Mutter aufgewacht war, zu sich auf die Schlafcouch genommen, das Kind für eine längere Zeit in seinem Arm und auf seinem Bauch liegen gehabt und ihr auch die Windeln gewechselt. Im Juli 2018 sei der Angeklagte bei seiner Freundin und deren Kindern eingezogen. Erst am 24. August 2018 habe er sich umgemeldet und dies erst am 6. September 2018 seinem Bewährungshelfer mitgeteilt, dabei jedoch wahrheitswidrig angegeben, dass sich die Kinder nur alle 14 Tage bei der Mutter aufhalten würden. Der Bewährungshelfer habe die Führungsaufsichtsstelle informiert, die wiederum die Polizei verständigt und am 18. September 2018 Strafantrag wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gestellt hat.

Gegen dieses Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. Mai 2019 richtet sich die am 29. Mai 2019 bei Gericht angebrachte Revision des Angeklagten, die er nach der am 16. Juli 2019 erfolgten Urteilszustellung mit weiterem bei Gericht am 16. August 2019 eingegangenen Anwaltsschriftsatz mit Anträgen versehen und begründet hat. Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2020 die Auffassung vertreten, dass die Urteilsgründe die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung nicht tragen, und beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen insoweit aufzuheben, als die Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Potsdam zurückzuverweisen.

II.

Die Revision des Angeklagten hat umfassenden Erfolg.

1. Die Revision ist gemäß § 333 StPO statthaft und gem. §§ 341, 344, 345 StPO frist- und formgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Revision dringt mit der erhobenen Sachrüge durch und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Freisprechung des Angeklagten.

Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

 a) Der objektive Tatbestand des § 145a Satz 1 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 StGB bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Strafnorm ist, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist; rechtsfehlerhafte Weisungen - also solche, die von vornherein unzulässig oder nicht hinreichend bestimmt sind oder an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen (§ 68 Abs. 3 StGB) - können die Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB nicht begründen (vgl. BGHSt 58, 136 ff.; BGH StraFo 2015, 471; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243 f.; OLG Dresden StV 2015, 699 ff.; Jeßberger in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 145a Rn. 6; MK-Groß, StGB, 2. Aufl., § 145a Rn. 10; LK-Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 10 f.; Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 5; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 145a Rn. 6).
Insbesondere dem in § 145a Satz 1 StGB spiegelbildlich zu § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB ausdrücklich hervorgehobenen Erfordernis der Bestimmtheit der Weisung kommt eine zentrale Bedeutung zu. Denn § 145a Satz 1 StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält; erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet (BGH StraFo 2015, 471 f.; OLG Saarbrücken aaO.; OLG Dresden aaO.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 3; Roggenbruck aaO., Rn. 7; Fischer aaO.).
Dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG ist nur dann Genüge getan, wenn die betreffende Weisung eindeutig und so fest umrissen ist, wie dies von dem Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist. Dem Betroffenen muss mit der Weisung unmittelbar verdeutlicht werden, welches Tun oder Unterlassen von ihm erwartet wird, so dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (vgl. BGHSt 58, 136 ff.; OLG Saarbrücken aaO.; OLG München StV 2009, 542; Kinzig aaO.; Roggenbruck aaO., Rn. 8).
Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, ob die dargelegte Weisung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2016, wonach das Kontakt- und Verkehrsverbot mit weiblichen Kindern ausgeweitet worden ist, den vorgenannten Anforderungen gerecht wird, im Einklang mit Art. 6 GG steht oder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) gerecht wird. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil hat der Angeklagte am 4. Mai 2007 seine nunmehr geschiedene Ehefrau geheiratet, aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Ob es sich bei den Kindern um Mädchen handelt, mithin ob sie unter die vorgenannte Weisung fallen bzw. eine besondere Regelung erforderlich gemacht hätten, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Letztlich kommt es hierauf nicht an, da dem Ergänzungsbeschluss die erforderliche Klarstellung über die Strafbewehrung die Weisung fehlt.
b) In Anbetracht des Bestimmtheitsgebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich, damit ein Weisungsverstoß die Strafbarkeit nach § 145a Satz 1 StGB begründen kann, aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich um eine Weisung nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist (BGH StraFo 2015, 471 f.; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243 f.). Dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (vgl. BGH aaO.; OLG Saarbrücken aaO.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30). Denn nur dann ist dem in Art. 103 Abs. 2 GG geregelten Gebot der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafbarkeit, das eine „schriftliche Fixierung“ verlangt, genüge getan und nur dann besteht für den Betroffenen in ausreichendem Maße Klarheit über den Charakter der Weisung (BVerfGE 32, 346, 362; LK-Roggenbruck, StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 9). Für diese unmissverständliche Klarstellung der Strafbewehrung einer Weisung ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB weder erforderlich (vgl. Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. § 145a Rn. 5; MK-Groß, StGB, 2. Aufl., § 145a Rn. 12) noch ist sie in der Regel ohne weitere Erläuterungen ausreichend (BGH StraFo 2015, 471 f.; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243 f.).
Der Umstand jedoch, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt werden (BGHSt 58, 136 ff.; BGH StraFo 2015, 471; KG Berlin, Beschluss vom 02. September 2019, 2 Ss 16/19, zit. nach juris, dort Rn. 18; OLG Hamm, Urteil vom 24. April 2018, 5 RVs 27/18, zit. n. juris, dort Rn. 17; jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, es enthält Darlegungsmängel. Denn hinsichtlich des Ausgangsbeschlusses vom 8. September 2016 wird im Berufungsurteil lediglich im Passiv ausgeführt, dass der Angeklagte darauf hingewiesen „wurde“, dass er bei einen Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren gemäß § 145a StGB bestraft werden könne. Wer jedoch diesen „Hinweis“ erteilt hat, ob dies in dem Beschluss vom 8. September 2016 schriftlich fixiert ist oder die Belehrung beispielsweise mündlich durch die Strafvollstreckungskammer oder die Führungsaufsichtsstelle erteilt worden ist, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Form der Belehrung ist jedoch maßgeblich, da wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten die Belehrung über die konkrete Strafbarkeit im Falle der Zuwiderhandlung gegen Auflagen nicht durch eine mündliche Belehrung, beispielsweise nach § 268a Abs. 3 Satz 2 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO, ersetzt werden kann. Nur durch eine ausdrückliche Klarstellung im Führungsaufsichtsbeschluss selbst ist dem in Art. 103 Abs. 2 GG geregelten Gebot der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafbarkeit, das – wie schon oben ausgeführt – eine „schriftliche Fixierung“ verlangt, genüge getan (BGH StraFo 2015, 471 f.; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243; KG Berlin aaO.; OLG Hamm aaO.). Da das Urteil hierzu keine ausreichenden Ausführungen enthält, unterliegt es bereits deshalb der Aufhebung.

c) Das Urteil kann aber auch deswegen keinen Bestand haben, weil der Ergänzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer vom 9. Dezember 2016, mit dem „die Weisung (betreffend minderjährige weibliche Personen)“ erheblich verschärft worden ist, ausweislich der Urteilsgründe keine Ausführungen zur Strafbewehrung enthält. Ob derartige Ausführungen in dem Ausgangsbeschluss enthalten waren – was nach dem angefochtenen Urteil unklar bleibt – kann letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls bei einer Verschärfung der Weisung wegen der oben beschriebenen Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten grundsätzlich eine gesonderte unmissverständliche Klarstellung der Strafbarkeit des Weisungsverstoßes nach § 145a Satz 1 StGB erforderlich ist.

Dies gilt umso mehr, als sich im vorliegenden Fall der durch das Berufungsgericht festgestellte Weisungsverstoß auf die verschärfte Weisung im Ergänzungsbeschluss vom 9. Dezember 2016 bezog und der ursprünglichen Weisung im Ausgangsbeschluss vom 8. September 2016 nicht erfasst worden wäre.

Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Ergänzungsbeschluss vom 9. Dezember 2016 dem Angeklagten von dessen damaliger Bewährungshelferin vorgelesen und erläutert worden ist, kann dies aus den vorgenannten Gründen die schriftlich zu fixierende unmissverständliche Klarstellung im Beschluss nicht ersetzen.

Im Ausnahmefall können zwar entsprechende Klarstellungen in einem voraufgegangenen Führungsaufsichtsbeschluss ausreichend sein, insbesondere, wenn dem Angeklagten die Strafbarkeit des Weisungsverstoßes bekannt ist, etwa weil er bereits wegen Weisungsverstoßes bestraft oder in der Vergangenheit vorbestraft mit anschließender Führungsaufsicht ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24. April 2018, zit. nach juris, dort Rn. 27). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, weder war der Angeklagte vor seiner Verurteilung durch das Landgericht Berlin am 7. Dezember 2011 vorbestraft noch stand er vorher unter Führungsaufsicht noch hatte er zuvor gegen Weisungen aus dem Führungsaufsichtsbeschluss verstoßen.

d) Im vorliegenden Fall kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Der Senat kann ausschließen, dass hinsichtlich des (unzureichenden) Ergänzungsbeschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2016 neue Feststellungen getroffen werden könnten, die eine Strafbarkeit des Angeklagten begründen würden. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 145a Satz 1 StGB nicht vorliegen, war der Angeklagte vom Tatvorwurf aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Es bleibt der zuständigen Strafvollstreckungskammer unbenommen, die fehlende Klarstellung der Strafbewehrung eines Weisungsverstoßes im Beschluss vom 9. Dezember 2016 - etwa durch die entsprechende Beschlussneufassung – nachzuholen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.