Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 05.08.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 M 18.13 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 17 Abs 1 S 2 BJagdG, § 6 Abs 2 WaffG |
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht erfüllt. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 C 39/07 u.a. -, bei juris, Rz. 1; OVG Münster, Beschluss vom 22. April 2013 - 12 E 226/13 -, bei juris, Rz. 6). Die für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erforderliche Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers hat dessen Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom „28. Dezember 2012“, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 4. März 2013, nachgereicht und gleichzeitig vorgetragen, die Situation habe sich im Verhältnis zum Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2012 verändert, weil der Kläger ein fachärztliches Gutachten vom 22. Januar 2013 beigebracht habe, in dessen Ergebnis es keine Hinweise für Einschränkungen seiner geistigen Eignung für die Erteilung des Jagdscheins gäbe. Das auf Anforderung nachgereichte Gutachten hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 26. März 2013 dem Beklagten zur Kenntnis- und Stellungnahme zugeleitet. Daraufhin hat der Beklagte mit am 6. Mai 2013 beim Verwaltungsrecht eingegangenem Schriftsatz vom 30. April 2013 und damit in angemessener Frist mitgeteilt, dass dem Kläger am 23. April 2013 der Jagdschein erteilt worden sei. Folglich war der Kläger bei Eintritt der Entscheidungsreife bereits klaglos gestellt, so dass das Rechtsschutzinteresse für eine Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens entfallen war und im maßgebenden Zeitpunkt schon deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden.
Die vom Kläger mit der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen, mit denen er auf hinreichende Erfolgsaussichten seiner Klage bereits vor der Beibringung des fachärztlichen Eignungsgutachtens abstellt, können den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe schon wegen des im Prozesskostenhilfeverfahren allein maßgeblichen Zeitpunkts der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht begründen. Im Übrigen ergeben sich die auch insoweit unzureichenden Erfolgsaussichten der Klage aber bereits aus der Begründung des dem Kläger bekannten Beschlusses vom 18. Dezember 2012 (OVG 11 S 58.12), wonach der Senat nicht festzustellen vermochte, dass die Aufforderung an den Kläger zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über seine geistige Eignung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 WaffG mangels diesbezüglicher Bedenken zu Unrecht erfolgt war. Auf die entsprechenden Ausführungen (insbesondere Seite 9 letzter Absatz bis Seite 13 erster Absatz des Beschlussabdrucks) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Dem hat der Kläger letztlich auch Rechnung getragen und das von ihm geforderte Gutachten beigebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).