Gericht | VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 24.05.2012 | |
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Aktenzeichen | 3 K 312/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 8 KAG BB |
Handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich nicht um ein Grundstück mit der Gesamtfläche des Buchgrundstücks, sondern um zwei selbstständige (wirtschaftliche) Grundstücke, so ist für beide Grundstücke getrennt zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllten, an die das Straßenbaubeitragsrecht die Entstehung einer Beitragspflicht knüpft. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage.
Bei zweiterschlossenen Hinterliegergrundstücken kommt dem Merkmal der "Vorteilsrelevanz" der Inanspruchnahmemöglichkeit eine besondere Bedeutung zu.
Hier ist gesondert zu prüfen, ob die zusätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der - nicht unmittelbar angrenzenden - ausgebauten Anlage tatsächlich insofern "vorteilhaft" ist, als sie bei objektiver Betrachtung geeignet ist, die verkehrliche Nutzung des Grundstücks zu verbessern.
Daran fehlt es, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme zwar wegen Eigentümeridentität und aufgrund fehlender tatsächlicher Hindernisse rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen ist, bei objektiver Betrachtung aber keine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die ausgebaute Anlage von dem Hinterliegergrundstück aus in Anspruch genommen wird, weil die Realisierung dieser theoretischen Möglichkeit bei objektiver Betrachtung keinen nennenswerten Vorteil gegenüber der bestehenden "Erschließung" über die andere Anlage bringen kann.
Der Bescheid vom 28. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 und des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte damit eine 11.505,50 € übersteigende Beitragsforderung festgesetzt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte ¾ und der Kläger ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Gebiet der vom Beklagten vertretenen Gemeinde, das bis zum Jahr 2008 als Flurstück ... der Flur ... mit einer Fläche von 76.194 m² im Grundbuch von ... eingetragen war. Dieses Grundstück grenzte im Süden u.a. an die ... Die ... bildet die nördliche Grenze eines – im Ortsteil „...“ gelegenen – Eigenheimgebietes, das sich zu beiden Seiten des (in etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufenden) ... zwischen der ... im Süden und der ... im Norden erstreckt. Östlich des ... verläuft die ... auf dem Flurstück ... und westlich des ... auf dem Flurstück ... In einer Entfernung von etwa 220 m östlich vom ... knickt die Trasse der ... nahezu rechtwinklig nach Süden ab und bildet von hier an unter der Bezeichnung ... die östliche Begrenzung des Eigenheimgebietes.
Das nördlich der ... gelegene Flurstück ... wurde und wird zum überwiegenden Teil landwirtschaftlich (Acker, Grünland und Wald) genutzt und im Westen durch die Fahrbahn des ... begrenzt. Lediglich eine im Nordwesten am ... gelegene Teilfläche gehört zu einem landwirtschaftlichen Hof, ist mit einem Teil eines eingeschossigen Stallgebäudes überbaut und dient im übrigen als Pferdekoppel. Der Hauptteil der Hofstelle befindet sich auf dem nördlich anschließenden Flurstück, das im Jahr 2008 als Flurstück ... im Grundbuch eingetragen war. Zur Hofstelle gehören auch 2 Wohnhäuser mit den Anschriften ... und ...; bei einer Recherche im Internet findet man unter dieser Adresse Einträge für einen „...“.
Die Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde beschloss am 17. Juni 2004 die „Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin“. Gemäß deren § 1 erhebt die Gemeinde zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (öffentlicher Einrichtungen) ... nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Pflichtigen, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen wirtschaftliche Vorteile bietet.
Der Abwasserzweckverband, der in dem Gebiet der vom Beklagten vertretenen Gemeinde für die Abwasserentsorgung zuständig ist, beabsichtigte in den Jahren 2006 und 2007 den Ortsteil ... an die Kanalisation anzuschließen. Im Zusammenhang damit beschloss die Gemeindevertretung der vom Beklagten vertretenen Gemeinde am 09. März 2006 „den grundhaften Straßenausbau einschließlich Regenmulden und Straßenbeleuchtungsanlage in der ..., ..., ... (Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ..., ... und ...“ in den Jahren 2006 und 2007.
Die Baumaßnahmen ließ der Beklagte in den Jahren 2007 und 2008 ausführen; die Bauabnahme für die Fontanestraße, Feuerbachstraße und Käthe-Kollwitz-Straße erfolgte am 16. Mai 2008. Die Straße wurde grundhaft ausgebaut, mit einer Entwässerung versehen und es wurden – zusätzlich zu den 8 vorhandenen – 3 weitere Straßenlaternen aufgestellt.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 zog der Beklagte die Klägerin als Eigentümerin des Flurstücks ... zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 39.274,09 € für die „Anlage in der .../...“ heran. Für die Berechnung teilte er das Grundstück in zwei Teilflächen. Die eine Teilfläche mit einem Umfang von 70.722 m² veranlagte er als unbebautes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einem Faktor von 0,03, woraus sich ein sogenannter „Nutzwert“ von 2.121,66 m² ergab. Die andere Teilfläche von 5.472 m² multiplizierte er mit einem Faktor von 1,25 und erhielt so einen Nutzwert von 6.840 m². Aus der vom Beklagten erstellten Karte des Beitragsgebiets ergibt sich, dass die zweite, eingeschossig bebaute Teilfläche die im Nordwesten des Flurstücks ... gelegene Teilfläche darstellte, die mit dem Teil des Stallgebäudes überbaut und als Pferdekoppel genutzt ist. Nach Addition der beiden Nutzwerte und Multiplikation mit dem Beitragssatz ergab sich die festgesetzte Beitragsforderung.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 20. November 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung erklärte sie u.a., die Teilfläche von 5.472 m², die der Beklagte mit dem Faktor 1,25 veranlagt habe, liege nicht an der ausgebauten Anlage, sondern 280 m davon entfernt am ... Sie sei zum Teil mit einem Kuhstall überbaut und werde im übrigen als Pferdekoppel genutzt. Selbst wenn man eine Erschließung auch dieser Teilfläche durch die ... unterstellen wollte, sei für die Gesamtfläche ein Nutzungsfaktor von 0,03 in Anwendung zu bringen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2009 (zugestellt am 24. März 2009) wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 22. April 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung hat sie unter anderem vorgetragen, die Beitragssatzung sei unwirksam, da sie keine vorteilsgerechte Regelung für die Veranlagung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks enthalte, das auf einer geringen Teilfläche mit einem Stall bebaut sei. Das Flurstück ... habe in seiner Gesamtheit keinen Vorteil vom Ausbau der .../... Denn es sei von der ... durch einen breiten Graben getrennt. Eine Überfahrung des Grabens sei daher nicht oder nicht ohne Überwindung erheblicher Barrieren möglich. Jedenfalls die mit 5.472 m² berechnete Teilfläche liege nicht an der von der Straßenbaumaßnahme betroffenen Straße, sondern am ... Davon unabhängig würden die Ackerflächen durch die Verdichtung der Beleuchtungsanlagen nicht bevorteilt. Auch die Berechnung des Beitrages sei nicht nachvollziehbar. Der Anteil der Beitragspflichtigen sei falsch mit 75 % angesetzt worden, obwohl es sich bei der ausgebauten Anlage um eine Gemeindestraße im Außenbereich handele, die mit 50 % anzusetzen sei. Bei der Veranlagung sei die Klägerin zu Unrecht auch mit Kosten für die ... belastet worden, obwohl ihr Grundstück unstreitig von dieser Straße nicht erschlossen werde.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. November 2011 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Unter dem 15. Dezember 2011 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, den er der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2011 bekannt gab. Mit diesem Bescheid änderte der Beklagte den Beitragsbescheid vom 28. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 und setzte den Ausbaubeitrag neu auf 48.486,91 € fest. Den Hintergrund dieser erhöhten Festsetzung des Ausbaubeitrages bildete eine Neuberechnung der Kosten nur für die Anlage ... Bei einer solchen Berechnung reduzierte sich zwar der beitragsfähige Aufwand um die auf die ... entfallenden Kosten; zugleich fielen aber die an der ... gelegenen Wohngrundstücke aus dem Beitragsgebiet heraus, wodurch sich der auf das Flurstück ... entfallende Teil des beitragsfähigen Aufwandes und damit dessen relative Belastung erhöhte.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2011 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2009 und des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertritt er u.a. die Auffassung, die SBS sei ebenso wirksam wie die Beitragsberechnung richtig. Der Bescheid weise den erforderlichen Inhalt auf. Die Berechnung des Beitragssatzes und der Beitragsforderung sei nachvollziehbar dargelegt. Für das Grundstück der Klägerin bestehe auch ohne weiteres die Möglichkeit, eine Zufahrt zu der ausgebauten Anlage zu errichten. Das Grundstück sei sowohl durch die Verbesserung der Straßenbeleuchtung als auch durch die Straßenentwässerung bevorteilt. Die Anlage sei auch richtigerweise als Anliegerstraße mit einer Beteiligung der Anlieger in Höhe von 75 % eingestuft worden. Kosten für Grundstückszufahrten seien in die Ermittlung des Beitragssatzes nicht eingeflossen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der aus zwei Heften und einem Ordner bestehenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung des Einzelrichters waren.
Der Einzelrichter konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten im Termin der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin konnte sie insbesondere auch auf den Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2011 erstrecken, ohne dass zuvor – bezogen auf diesen Bescheid – ein Vorverfahren abgeschlossen worden wäre. Denn der Beklagte hat der Einbeziehung des Änderungsbescheides ohne vorherigen Abschluss eines Widerspruchsverfahrens in der mündlichen Verhandlung zugestimmt und auf den entsprechenden Klageantrag in der Sache erwidert. Die Klageerweiterung auf den Änderungsbescheid, die mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, entsprach im übrigen der Rechtsbehelfsbelehrung des Änderungsbescheides und erweist sich auch als sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO).
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.
Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit der Beklagte damit eine Beitragsforderung in Höhe von 11.505,50 € festgesetzt hat. Nur hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenden Beitragsforderung sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Soweit der Beklagte die Klägerin zur Zahlung eines Beitrages für den Ausbau der .../... in Höhe von 11.505,50 € verpflichtet hat, findet der Bescheid seine Grundlage in § 8 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach § 8 Abs. 1 S. 2 KAG sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG), wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Straßenausbaubeiträge nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.
1.
Die danach erforderliche Satzungsgrundlage findet die streitgegenständliche Beitragsveranlagung in der „Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde ... bei Berlin vom 17. Juni 2004“ (SBS). Die Wirksamkeit dieser Satzung hat die Klägerin im Klageverfahren nicht substantiiert in Zweifel gezogen; formelle oder materielle Satzungsfehler drängen sich auch sonst nicht auf (vgl. schon den Beschluss der 7. Kammer vom 13. Januar 2009 – 7 L 231/08 – und die Beschlüsse der Kammer vom 27. Januar 2010 – VG 3 L 107/10 – und vom 01. September 2011 – VG 3 L 95/11 – sowie das Urteil vom 27. März 2012 – VG 3 K 1107/09 –).
Ein Anspruch der Klägerin auf die Aufnahme einer Tiefenbegrenzung in die Beitragssatzung besteht nicht. Die entsprechende Ermächtigungsgrundlage (§ 8 Abs. 6 S. 6 KAG) stellt die Regelung eines pauschalen Tiefenbegrenzungsmaßes ausdrücklich in das Ermessen des Satzungsgebers („die Satzung kann ... vorsehen“). Auch die von der Klägerin ausdrücklich gerügten Regelungen des § 4 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 SBS ermöglichen bei richtiger Anwendung eine vorteilsgerechte Veranlagung aller Grundstücke im Beitragsgebiet und damit auch des Grundstücks der Klägerin.
Voraussetzung ist allerdings, dass man die abzurechnende Anlage (dazu nachfolgend unter 2.) und die zu veranlagenden wirtschaftlichen Grundstücke (siehe 3.) richtig bestimmt.
2.
Die öffentliche Einrichtung bzw. Anlage, für deren Verbesserung der Beklagte vorliegend gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 KAG einen Beitrag erheben darf, besteht – entgegen der Ansicht der Klägerin, die auch der Beklagte (unter Aufgabe seiner früheren Auffassung) der Neuberechnung des Ausbaubeitrages im Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2011 zu Grunde gelegt hat – aus der ..., soweit diese östlich des ... auf dem Flurstück ... verläuft, und der ... Insoweit ist der ursprünglichen Auffassung des Beklagten, wie sie der Berechnung des Beitrages im Bescheid vom 28. Oktober 2008 zu Grunde lag, zuzustimmen.
Die Bestimmung von beitragspflichtigen Anlagen hängt im Brandenburgischen Straßenausbaubeitragsrecht zunächst maßgeblich davon ab, für welchen Anlagenbegriff sich der jeweilige Satzungsgeber für sein Gebiet entschieden hat. In Betracht kommen der „enge“ erschließungsbeitragsrechtliche Anlagenbegriff und der „weite“ Anlagenbegriff des Straßenausbaubeitragsrechts. Im vorliegenden Fall hat sich der Satzungsgeber für den engen erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff entschieden (vgl. § 1 Abs. 1 SBS).
Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d.h. der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, kommt es danach auf eine „natürliche Betrachtungsweise nach dem äußeren Erscheinungsbild der Straße“ an. Entscheidend ist weder die Parzellierung noch eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung; maßgebend ist vielmehr das Erscheinungsbild, also die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 9 C 2/08 – mit weiteren Nachweisen der ständigen Rechtsprechung, zitiert nach Juris).
Bei einer solchen natürlichen Betrachtungsweise stellt sich der aus der ... östlich des ... und der ... bestehende Straßenzug als eine einheitliche Anlage dar. Der für die Baumaßnahmen an diesem Teil der ... und der ... zusammen entstandene Aufwand durfte demnach einheitlich auf alle Grundstücke umgelegt werden, die die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der ... und des genannten Teils der ... hatten.
Zu diesem Ergebnis kommt der Einzelrichter aufgrund einer Würdigung der vom Beklagten vorgelegten Planungsunterlagen, die die Beschaffenheit des Straßenzuges nach dem Ausbau wiedergeben (Beiakte 2) sowie der vom Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder (Bl. 98-102 der Gerichtsakte) und der allgemein zugänglichen Luftbilder (www.brandenburg-viewer.de). Auf der Grundlage dieser Unterlagen ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass der Teil der ... östlich des ... denselben Ausbauzustand (Breite, Belag, Ausstattung mit Beleuchtung und einseitigem Gehweg) aufweist wie die ... und es im Verlauf des Straßenzuges vom ... bis zur Einmündung der ... in die .../... auch keine in der Örtlichkeit erkennbare Zäsur gibt, die den Straßenzug in zwei voneinander augenscheinlich abgegrenzte Anlagen teilen würde.
Allein das rechtwinklige “Abknicken” beim Übergang von der ... in die ... genügt nicht, um von einer relevanten Zäsur auszugehen. Denn Kurven im Straßenverlauf führen – für sich genommen – nicht stets dazu, dass man vom Beginn einer neuen Erschließungsanlage ausgehen muss. Eine Zäsur lässt sich auch nicht – allein – daraus ableiten, dass die ... und die ... unterschiedliche Straßennamen führen. Weitere Umstände die für das Vorliegen einer Zäsur sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
Dass der Beklagte bei der Veranlagung davon ausgegangen ist, dass die ausgebaute Anlage am ... endet und sich nicht auf dessen westlicher Seite fortsetzt, ist anhand der vorliegenden Unterlagen ebenfalls gut nachvollziehbar. Denn an der Einmündung des auf dem Flurstück ... verlaufenden Teils der ... in den ... zeigt sich eine deutliche Zäsur. Hier endet nämlich die Befestigung mit grauem Betonsteinpflaster und wird abgelöst von der asphaltierten Fahrbahn des ... Die Anlagen sind durch einen abgesenkten Bordstein auch baulich klar getrennt (vgl. das Lichtbild Bl. 102 der Gerichtsakte).
3.
Hat der Beklagte danach der Beitragsveranlagung im Bescheid vom 28. Oktober 2008 zu Recht den insgesamt für die Verbesserung der Anlage .../... (Flurstück ...) entstandenen Aufwand zu Grunde gelegt, ist ihm allerdings bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Flächen, auf die dieser Aufwand zu verteilen ist, ein Fehler zulasten der Klägerin unterlaufen.
Der Beklagte hat zwar erkannt, dass auf dem Buchgrundstück mit der damaligen Flurstücksnummer ... zwei unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten bestanden (dazu nachfolgend mehr unter a). Als Konsequenz dieser Aufteilung des Buchgrundstücks in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten musste er aber auch für die beiden wirtschaftlichen Grundstücke getrennt prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllten, an die das Ausbaubeitragsrecht die Entstehung einer Beitragspflicht knüpft. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage, über die im vorliegenden Fall nur eines der beiden wirtschaftlichen Grundstücke verfügte (dazu mehr unter b).
a)
Der Beklagte hat das Buchgrundstück zutreffend in zwei wirtschaftliche Einheiten zerlegt, nämlich in die zum Reiterhof gehörende, im nordwestlichen Teil des Buchgrundstücks gelegene Teilfläche, die mit einem Teil des Kuhstalles bebaut ist und im übrigen als Pferdekoppel genutzt wird und deren Umfang der Beklagte unwidersprochen mit 5.420 m² angegeben hat (nachfolgend als „Hoffläche“ bezeichnet), und in die übrige Teilfläche des Buchgrundstücks, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht als Ackerfläche, Grünland bzw. Wald genutzt wurde (nachfolgend als „landwirtschaftliche Fläche“ bezeichnet). Er hat – entsprechend dieser zutreffenden Erkenntnis – bei der Berechnung der Beitragsforderungen die beiden Teilflächen entsprechend den in der Satzung hierfür vorgesehenen unterschiedlichen Bestimmungen mit verschiedenen Nutzungsfaktoren veranlagt und zwar die bebaute Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 1,25 (§ 4 Abs. 3 S. 1 SBS) und die unbebaute Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,03 (§ 4 Abs. 5 Buchst. b SBS).
Damit hat er (im Ausgangspunkt zutreffend) den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff angewendet, den das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg – unabhängig davon, ob der Satzungsgeber dies wie hier in § 4 Abs. 1 S. 4 SBS ausdrücklich so geregelt hat – vorschreibt (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE –). Danach ist Grundstück im Sinne der beitragsrechtlichen Vorschriften regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ausgangspunkt bei der Bestimmung wirtschaftlicher Einheiten bleibt das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Buchgrundstücke zusammengefasst werden oder das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen ein einheitlicher Vorteil durch die Ausbaumaßnahme vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit zu erfassen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE – und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 –, beide zitiert nach Juris).
Der Einzelrichter ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu der Überzeugung gelangt, dass das Flurstück ... nicht als einheitliches „Grundstück“ im Sinne des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs zu beurteilen ist. Er legt dieser Würdigung die Rechtsprechung der Kammer zugrunde, der er angehört. Diese hat in ihrem Urteil vom 10. November 2011 (VG 3 K 861/08) ausgeführt:
„Will man – entsprechend der ... Definition eines „wirtschaftlichen Grundstücks“ – die Grundflächen, denen ein einheitlicher Vorteil durch die Ausbaumaßnahme vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheit erfassen, muss man zunächst die Vorteile bestimmen, die den jeweiligen Grundflächen geboten werden.
Der Begriff des „Vorteils“ erschließt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Danach werden Beiträge von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG sind Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen; bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden (§ 8 Abs. 6 S. 3 KAG).
Angesichts dieser gesetzlichen Regelungen sind die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden, beitragsrelevanten Vorteile abhängig von der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Begründung der jeweiligen Vorteilslage auf den durch die Nutzungsmöglichkeit gesteigerten Gebrauchswert des Grundstücks im Sinne eines Erschließungsvorteils abgestellt wird (sogenannter „grundstücksbezogener Vorteilsbegriff“ entsprechend der Rechtsprechung des OVG Münster und des OVG für das Land Brandenburg, vgl. die Nachweise bei Driehaus, a.a.O., § 29 RN 22), oder ob statt dessen in erster Linie die voraussichtliche Inanspruchnahme der Einrichtung in den Blick genommen wird (sogenannter „anlage- oder nutzungsbezogenen Vorteilsbegriff“ entsprechend der Rechtsprechung des VGH Kassel, Beschluss vom 31. August 1984 – 5 TH 650/84 –; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 1987 – 3 A 17/83 –, zitiert nach Juris). Denn auch im letzteren Fall kann zulässigerweise unterstellt werden, dass die Inanspruchnahme der beitragsauslösenden Anlage in einem direkten Verhältnis zur baulichen Nutzung des Grundstücks stehen wird (so auch OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98 –, zitiert nach juris; vgl. zum Streitstand: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 29 Rn. 22 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Daraus, dass § 8 Abs. 2 S. 2 KAG an die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage anknüpft, ergibt sich auch, dass die jeweilige Vorteilslage nicht durch die tatsächliche bauliche Nutzung des Grundstücks bestimmt wird, deren Umfang davon abhängt, ob der Eigentümer die bestehenden Nutzungsmöglichkeiten ausschöpft. Für die Feststellung des jeweiligen beitragsrelevanten Vorteils kommt es vielmehr allein auf die „Ausnutzbarkeit“ im Sinne der zulässigen Nutzung des Grundstücks an. Diese hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten ab, nämlich von der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung (OVG Münster, Urteil vom 19. Februar 2008 – 15 A 2568/05 –, zitiert nach juris). In rechtlicher Hinsicht kommt deshalb dem Bauplanungsrecht ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn das Bauplanungsrecht entscheidet über die zulässige Art und das zulässige Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken. Nach den Bestimmungen des Bauplanungsrechts wiederum sind alle Grundflächen im Geltungsbereich des Baugesetzbuches (BauGB) bezogen auf die Frage, welche baulichen Vorhaben auf ihnen zulässig sind, einer von drei Gruppen von Baugebieten zugeordnet und zwar entweder:
- einem beplanten Gebiet (§ 30 ff. BauGB),
- einem unbeplanten Gebiet innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB ) oder
- einem unbeplanten Gebiet im Außenbereich (§ 35 BauGB).”
Der Einzelrichter teilt diese Auffassung der Kammer und macht sie sich auch im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung des vollständig im Außenbereich gelegenen Flurstücks 106 zu Eigen.
Auch im Außenbereich gilt dabei, dass grundsätzlich Buchgrundstücke mit ihrer gesamten Fläche zu veranlagen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken im Außenbereich gegenüber Innenbereichsgrundstücken erheblich eingeschränkt ist. Denn nach § 35 BauGB sind im Außenbereich Vorhaben nur unter bestimmten eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. So ist z.B. die erstmalige Errichtung einer Wohnbebauung regelmäßig unzulässig. Sie kann gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange schon dann vorliegt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder wenn es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Den sich daraus ergebenden eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Flächen im Außenbereich entsprechen verringerte wirtschaftliche Vorteile im Sinne des Beitragsrechts. Wenn sich diese Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten im Einzelfall realisiert und Grundstücke wegen ihrer Lage im Außenbereich tatsächlich nicht baulich genutzt werden, ist dem durch die Veranlagung mit einem entsprechend reduzierten Nutzungsfaktor Rechnung zu tragen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 36 Rn. 8 und 9). Sind Grundstücke hingegen trotz ihrer Lage im Außenbereich aufgrund einer bereits erteilten Baugenehmigung bebaubar oder tatsächlich bebaut, so sind grundsätzlich die für die entsprechende bauliche Ausnutzbarkeit bzw. für die verwirklichte bauliche Nutzung festgelegten Nutzungsfaktoren anzuwenden.
In Fällen, wie dem vorliegenden, in denen auf einem großen Buchgrundstück, das mit seiner Gesamtfläche im Außenbereich liegt, eine Teilfläche tatsächlich bebaut ist, während die verbleibende, selbstständig nutzbare Teilfläche nicht baulich genutzt ist, sondern selbstständig landwirtschaftlich genutzt wird, bestehen für die beiden Teilflächen des Buchgrundstücks unterschiedliche Vorteilslagen, die auch beitragsrechtliche Folgen haben. Denn die jeweils geltenden beitragsrechtlichen Bestimmungen (also das KAG und die jeweilige Ausbaubeitragssatzung) knüpfen ihrerseits rechtliche Konsequenzen an die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten, indem sie unterschiedliche Nutzungsfaktoren für die verschiedenen Nutzungen vorsehen. In einem solchen Fall muss die – aus den bauplanungsrechtlichen Bestimmungen erwachsende und auch beitragsrechtlich beachtliche – unterschiedliche Vorteilslage zur beitragsrechtlichen Verselbstständigung der Teilflächen führen; es müssen separate wirtschaftliche Einheiten gebildet werden, um die Grundflächen desselben Eigentümers, denen jeweils ein einheitlicher Vorteil durch die Ausbaumaßnahme vermittelt wird, als wirtschaftliche Einheiten zu erfassen.
Diese Auffassung der Kammer steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Behandlung von Grundstücken, die mit einer Teilfläche im Innenbereich und mit der anderen Teilfläche im Außenbereich liegen. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass solche Buchgrundstücke im Rahmen der Beitragserhebung „in zwei wirtschaftliche Einheiten zerfallen“ (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2008 – 9 S 26.07 –, Seite 4 des Beschlussabdrucks). In einem solchen Fall genießen die im Innenbereich liegende Teilfläche des Buchgrundstücks und die Teilfläche im Außenbereich nämlich keinen einheitlichen Vorteil durch die Ausbaumaßnahme, sondern unterschiedliche Vorteile, die in der Anwendung verschiedener Nutzungsfaktoren ihren Ausdruck finden und deshalb zu einer unterschiedlichen Veranlagung der Teilflächen führen müssen, die durch die Aufteilung in zwei verschiedene wirtschaftliche Grundstücke ermöglicht wird.
Auch im vorliegenden Fall zerfällt das – mit einer Grundstücksfläche von mehr als 7 ha überdurchschnittlich große – ehemalige Flurstück ... in zwei Teilflächen, die unterschiedlich bevorteilt werden.
Eine Teilfläche des Grundstücks im Umfang von 70.722 m² („landwirtschaftliche Fläche“) ist unstreitig nicht bebaut; sie kann nur landwirtschaftlich genutzt werden. Der Beklagte hat diese Teilfläche deshalb entsprechend § 4 Abs. 5 Buchst. b SBS mit einem Faktor von 0,03 veranlagt.
Unstreitig ist auch, dass sich auf der „Hoffläche“ an der nordwestlichen Grenze des Buchgrundstücks mit der ehemaligen Flurstücksnummer ... ein Teil eines eingeschossigen landwirtschaftlichen Nebengebäudes befindet, dessen anderer, überwiegender Teil auf dem ehemaligen Flurstück ... steht. Dementsprechend hat der Beklagte eine Teilfläche rund um diesen Gebäudeteil mit einem Umfang von 5.472 m², die durch ihre Nutzung als Pferdekoppel dem Stall und dem Reiterhof zugeordnet ist, als tatsächlich eingeschossig bebaut behandelt und gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 Buchstabe f SBS sowie § 4 Abs. 3 S. 1 SBS mit einem Vollgeschossfaktor von 1,25 multipliziert.
Der Beklagte hat demnach zutreffend erkannt, dass die beiden Teile des Buchgrundstücks unterschiedlich baulich nutzbar sind und genutzt werden. Diese unterschiedliche Nutzbarkeit zieht notwendig unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile nach sich, die zu einer unterschiedlichen Veranlagung führen. Unter der Geltung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs führt dies nach dem oben gesagten notwendig zu einer Aufteilung in zwei verschiedene wirtschaftliche Grundstücke.
b)
Handelt es sich aber danach ausbaubeitragsrechtlich nicht um ein Grundstück mit der Gesamtfläche des Buchgrundstücks, sondern um zwei selbstständige (wirtschaftliche) Grundstücke, so ist auch für beide Grundstücke getrennt zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllten, an die das Ausbaubeitragsrecht die Entstehung einer Beitragspflicht knüpft. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage, über die im vorliegenden Fall nur eines der beiden wirtschaftlichen Grundstücke verfügte, nämlich die „landwirtschaftliche Fläche“ mit einem Umfang von 70.722 m² (aa). Für die „Hoffläche“ besteht diese Möglichkeit hingegen nicht (bb.).
aa) Für die unmittelbar nördlich der ... gelegene „landwirtschaftliche Fläche“, bei der es sich bezogen auf die ausgebaute Anlage „... (Flurstück ...) / ...“ um ein Anliegergrundstück handelt, besteht nach den vorliegenden Erkenntnissen die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage. Denn es sind keine vom Willen der Klägerin unabhängige Gründe ersichtlich, die es tatsächlich ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen würden, einen Zugang bzw. eine Zufahrt von der Anlage auf die landwirtschaftliche Fläche zu schaffen. Die vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder (Bl. 98-102 der Gerichtsakte) lassen erkennen, dass weder die Bepflanzung mit Bäumen noch der (wenig ausgeprägte) Graben der Schaffung einer solchen Zufahrt entgegenstehen; einen Gehweg gibt es auf der nördlichen Seite der ... – entgegen dem anderslautenden Vortrag der Klägerin – nicht. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin von unüberwindbaren Hindernissen zwischen der ... und dem ehemaligen Flurstück ... ausgehen wollte, bestünde jedenfalls im vorderen Abschnitt des Flurstücks ... ab der Einmündung in den ... auf einer Länge von ca. 15 m eine Überfahrmöglichkeit, da in diesem Bereich weder ein Graben noch eine Bepflanzung existierten.
bb) Die „Hoffläche“ grenzt hingegen nicht unmittelbar an die ausgebaute Anlage und stellt deshalb bezogen auf diese Anlage ein Hinterliegergrundstück dar (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 17 Rn. 85). Die Voraussetzungen, unter denen auch ein Hinterliegergrundstück beitragspflichtig sein kann, sind bezogen auf die „Hoffläche“ nicht erfüllt.
Ein Hinterliegergrundstück ist bezogen auf den Ausbau einer Anbaustraße nur dann beitragspflichtig, wenn es mit dieser verbunden ist, entweder durch einen von ihr abzweigenden, unselbständigen, aber tatsächlich wie rechtlich befahrbaren Privatweg oder durch eine von ihr abzweigende öffentliche Zufahrt, die ihrerseits Bestandteil der Anbaustraße ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Oktober 2010 – 3 K 1276/07 –; Urteil vom 10. November 2011 – 3 K 861/08 – und Urteil vom 21. Dezember 2011 – 3 K 1105/07 –).
Im vorliegenden Fall ist das Hinterliegergrundstück nicht durch eine von der ausgebauten Anlage abzweigende unselbstständige, private oder öffentliche Zufahrt mit der ausgebauten Anlage verbunden. Will man von der zum Reiterhof gehörenden „Hoffläche“ auf die .../... gelangen, muss man vielmehr den ... befahren, bei dem es sich unstreitig um eine selbstständige, öffentlich gewidmete Straße handelt. Für den Ausbau dieser Straße wäre die Hoffläche beitragspflichtig, nicht aber für den Ausbau der .../Feuerbachstraße.
Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn man berücksichtigt, dass das Hinterliegergrundstück (Hoffläche) und das trennende Grundstück (landwirtschaftliche Fläche) beide im Eigentum der Klägerin stehen. Zwar ergibt sich daraus die theoretische Möglichkeit, die ... durch Befahren der landwirtschaftlichen Fläche auch von der Hoffläche aus in Anspruch zu nehmen, ohne über den ... zu fahren. Auch im Ausbaubeitragsrecht reicht jedoch allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme nicht aus, es muss sich vielmehr um eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit handeln (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 35 Rn. 15 ff.).
Das Merkmal der „Vorteilsrelevanz“ dient nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg (Urteil vom 10. Juli 2002 – 6 N 97.2148 –), die sich der Einzelrichter im vorliegenden Fall zu Eigen macht, dazu,
„... eine Trennlinie zu ziehen zwischen den Personen einerseits, die die ausgebaute Ortsstraße (lediglich) im Rahmen des Gemeingebrauchs ... durchschreiten oder durchfahren, von ihr mithin als Teil des gesamten Straßen- und Wegenetzes Gebrauch machen können, und jenen Personen andererseits, die wegen der qualifizierten Beziehung ihres Grundstücks zu der Ortsstraße etwa in Form des Anliegergebrauchs Binnen-, Ziel- und Quellverkehr auf ihr abwickeln oder sonstige grundstücksbezogene Vorteile in Anspruch nehmen können. Für den Sondervorteil sind demnach zwei Merkmale entscheidend: Zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit gleichzustellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum andern eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen, bei denen beide Voraussetzungen vorliegen, kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute, die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt.“
Die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit für ein bestimmtes Grundstück setzt vor diesem Hintergrund u.a. voraus, dass von diesem Grundstück aus eine wegen der räumlich engen Beziehung qualifizierte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 35 Rn. 16 am Ende).
Dies ist bei Anliegergrundstücken stets der Fall.
Bei Hinterliegergrundstücken ist die räumliche Beziehung zu der ausgebauten Anlage gelockert, so dass bei ihnen gesondert zu prüfen ist, ob sie dennoch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage haben.
Diese Voraussetzung wird in der Regel von sogenannten „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken erfüllt, die an keine andere selbstständige Straße angrenzen und deshalb auf die Benutzung der ausgebauten Anlage angewiesen sind, um Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum zu nehmen. Für diese Grundstücke ist die Inanspruchnahmemöglichkeit, soweit sie tatsächlich besteht, regelmäßig auch rechtlich gesichert, weil ihnen in Ermangelung anderweitiger „Erschließung“ ein Notwegerecht zusteht.
Anders verhält es sich bei sogenannten „zweiterschlossenen“ Hinterliegergrundstücken, die zwar über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage verfügen, aber nicht allein auf diese angewiesen sind, weil sie daneben noch Anlieger einer anderen selbstständigen Straße sind und über diese in den öffentlichen Verkehrsraum einfahren können. In diesen Fällen zweiterschlossener Hinterliegergrundstücke kommt dem Merkmal der „Vorteilsrelevanz“ eine besondere Bedeutung zu. Hier ist gesondert zu prüfen, ob die zusätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der – nicht unmittelbar angrenzenden – ausgebauten Anlage tatsächlich insofern „vorteilhaft“ ist, als sie bei objektiver Betrachtung geeignet ist, die verkehrliche Nutzung des Grundstücks zu verbessern. Daran fehlt es, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeit der Inanspruchnahme zwar wegen Eigentümeridentität und aufgrund fehlender tatsächlicher Hindernisse rechtlich und tatsächlich nicht ausgeschlossen ist, bei objektiver Betrachtung aber keine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die ausgebaute Anlage von dem Hinterliegergrundstück aus in Anspruch genommen wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24, m.w.N.), weil die Realisierung dieser theoretischen Möglichkeit bei objektiver Betrachtung keinen nennenswerten Vorteil gegenüber der bestehenden „Erschließung“ über die andere Anlage bringen kann.
Welche konkreten Anhaltspunkte (wie etwa das Vorhandensein einer weiteren Zufahrt zu der ausgebauten Anlage) den Schluss zulassen, dass auch die zusätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme einer entfernt gelegenen Straße für ein zweiterschlossenes Hinterliegergrundstück vorteilsrelevant ist, muss im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden. Denn jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem
- das zwischen der ausgebauten Anlage und dem Hinterliegergrundstück liegende Anliegergrundstück eine Breite von 280 m aufweist, als wegloses Ackerland genutzt wird und aufgrund der Lage im Außenbereich auch kaum anders genutzt werden kann, und
- in dem (mit dem ...) ferner eine andere selbstständige Erschließungsanlage existiert, über die der öffentliche Verkehrsraum und auch das von der ausgebauten Anlage erschlossene Gebiet ohne größeren Aufwand erreicht werden kann,
erscheint es bei lebensnaher, objektiver Betrachtung ausgeschlossen, jedenfalls aber im oben genannten Sinn unwahrscheinlich, dass der Verkehr mit dem Ziel oder der Quelle auf dem Hinterliegergrundstück tatsächlich anstelle der vorhandenen Zufahrt auf den ... die aufgrund der Eigentümeridentität bestehende theoretische Möglichkeit einer Zufahrt zu der ausgebauten Anlage nutzt, die parallel zum ... auf einer Länge von mindestens 280 m über den weglosen Acker geschaffen werden müsste und die verkehrliche Erreichbarkeit der Hoffläche unter den bekannten Umständen nicht verbessern würde.
c)
Weil danach bezogen auf die „Hoffläche“ die Möglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage fehlt, war die mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Änderungsbescheides festgesetzte Ausbaubeitragsforderung auf 11.505,50 € zu reduzieren.
Dieser Betrag ergibt sich, wenn man,
Erstens
von dem Aufwand in Höhe von 208.321,68 € ausgeht, der für den Ausbau der .../ ... nach den nachvollziehbaren und durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen belegten Angaben des Beklagten (Beiakte 2) entstanden ist,
Zweitens
diesen Aufwand um den Gemeindeanteil reduziert, der sich für die vom Beklagten in nicht zu beanstandender Weise als Anliegerstraße eingestufte ... / ... entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 1 SBS auf 25 % (entspricht 52.080,42 €) beläuft, und,
Drittens
den danach verbleibenden beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 156.241,26 € auf die vom Beklagten durch Vorlage entsprechender Karten des Beitragsgebietes und einer tabellarischen Übersicht der veranlagten Grundstücke nachvollziehbar dargestellte und belegte Beitragsfläche umlegt, die sich ergibt, wenn man die nach § 4 Abs. 2 SBS maßgeblichen Grundstücksflächen mit den Faktoren für die Art und das Maß der Nutzung multipliziert (§ 4 Abs. 3 und Abs. 5 SBS). Die Beitragsfläche ist allerdings von 35.651,52 m² um die vom Beklagten für die „Hoffläche“ angesetzten 6.840 m² auf 28.811,52 m² zu reduzieren. Aus der Division des Aufwandes durch diese Beitragsfläche ergibt sich ein erhöhter Beitragssatz von 5,4228746 €/m2. Mit diesem Beitragssatz und dem Nutzungsfaktor von 0,03 (§ 4 Abs. 5 Buchst. b SBS) ist,
Viertens
die beitragspflichtige „landwirtschaftliche Fläche“ von 70.722 m² zu multiplizieren, woraus sich die von der Klägerin rechtmäßiger Weise geschuldete Beitragsforderung in Höhe von 11.505,50 € ergibt.
4.
Andere rechtlich relevante Fehler, die eine weitere Reduzierung oder eine vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide rechtfertigen würden, hat der Einzelrichter nicht zu seiner Überzeugung feststellen können.
a) Insbesondere hat der Einzelrichter – entgegen der Auffassung der Klägerin –keine Zweifel daran, dass der Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Änderungsbescheides den notwendigen Inhalt aufweist. Der Bescheid erfüllt vielmehr die gesetzlichen Anforderungen, die bezogen auf seinen Inhalt bestehen. Diese ergeben sich aus § 157 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG. Danach muss ein schriftlicher Abgabenbescheid die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Dem Bescheid ist eindeutig zu entnehmen, dass und in welcher Höhe ein Beitrag für die Verbesserung der ausgebauten Anlage in der .../... von der Klägerin erhoben werden soll. Auch soweit man unter Außerachtlassung von § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO im vorliegenden Fall gemäß § 121 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG eine schriftliche Begründung für erforderlich halten könnte, ist diese dem Bescheid in hinreichender Form zu entnehmen. Der Beklagte hat nämlich nach der Festsetzung des Ausbaubeitrages diese separat schriftlich begründet und auch die Berechnung des festgesetzten Betrages in tabellarischer Form dargelegt. Im Zusammenhang mit den maßgeblichen Bestimmungen der Straßenbaubeitragssatzung ist dieser Rechengang nachvollziehbar. Es sind keine Vorschriften erkennbar, die der Verlagerung eines Teils der Begründung in eine Anlage zum Bescheid entgegenstehen könnten oder die – über die in dem Bescheid mit Anlage enthaltenen Angaben hinaus – weitere Angaben zum notwendigen Inhalt eines Ausbaubeitragsbescheides machen würden (vgl. auch den Beschluss der Kammer vom 01. September 2011 – VG 3 L 95/11 –). Hinsichtlich der verbleibenden Fragen zur Begrenzung der ausgebauten Anlage auf den Teil der ..., der auf dem Flurstück ... liegt, und zur Nichtberücksichtigung der Kosten für die Errichtung von Grundstückszufahrten hat der Beklagte die Begründung zulässigerweise (§ 126 AO in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG) im Widerspruchsbescheid ergänzt.
b) Zweifelhaft ist auch nicht die – von der Klägerin bestrittene – Bevorteilung der zum Flurstück ... gehörenden Ackerflächen durch die Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der .../... Auch insofern kann auf die Rechtsprechung der Kammer verwiesen werden, wonach z.B. auch Waldgrundstücke Vorteile von der Erneuerung oder Verbesserung einer Beleuchtungsanlage haben. Dieser Vorteil liegt vor allem in der Erhöhung der Verkehrssicherheit, die mit einer Verbesserung der Beleuchtung verbunden ist (vgl. das Urteil vom 29. Juni 2011 – 3 K 671/05 –). Auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke können ebenso wie Waldgrundstücke zu Zeiten angefahren werden, in denen die eingeschaltete Beleuchtung die Benutzung der ausgebauten Anlage erleichtert und sicherer macht. Der Tatsache, dass dieser Vorteil (aufgrund der regelmäßig geringeren Nutzungsfrequenz) geringer ist als für anliegende Wohngrundstücke, wird durch die Veranlagung mit einem – bei weitem – geringeren Nutzungsfaktor (0,03 statt 1,25) Rechnung getragen.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach waren die Kosten zu ¾ dem Beklagten aufzuerlegen, weil sich seine Beitragsforderung, die er durch Erlass des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2011 auf 48.436,01 € erhöht hatte, in Höhe von 36.980,51 € (entspricht etwa ¾ von 48.436,01 €) als rechtswidrig erwiesen hat und er deshalb in dieser Höhe unterlegen ist.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.