Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 21.03.2014 | |
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Aktenzeichen | 9 WF 27/14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Amtsgericht zur erneuten Regelung der Kosten – auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.
2.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500 €.
Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Einhaltung des Beschwerdewertes des § 61 Abs. 1 FamFG nicht geboten. Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 € findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH FamRZ 2013, 1876). Die Hauptsache, bei der es sich hier um eine Umgangssache handelt, stellt keine vermögensrechtliche Streitigkeit dar.
2.
In der Sache selbst erfolgt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil es sich um eine unzulässige Vorabentscheidung über die Kosten des Verfahrens handelt, vgl. auch § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist das Verfahren unbeendet.
a.
Insbesondere ist eine Beendigung nicht darin zu sehen, dass das Jugendamt das Verfahren mit Antragstellung vom 7. November 2013 (Bl. 1) eingeleitet und diesen Antrag sodann in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 vor dem Amtsgericht zurückgenommen hat (vgl. Seite 3 des entsprechenden Protokolls, Bl. 34 d.A.). Denn bei dem Umgangsverfahren handelt es sich nicht um ein sogenanntes Antrags-, vielmehr um ein Amtsverfahren.
Dies folgt aus dem Umstand, dass das Gesetz für die Einleitung des Umgangsverfahrens keine Antragstellung vorsieht, vgl. insbesondere § 1684 Abs. 3 BGB. Anders als beispielsweise bei dem Streit der Eltern über das Sorgerecht gemäß § 1671 BGB ist ein Antrag keine zwingende Verfahrensvoraussetzung, mögen auch Umgangsverfahren in der Praxis überwiegend auf Antrag eingeleitet werden (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, 18. Aufl. § 23 Rn. 6). Deshalb kann auch ein auf Antrag eines Beteiligten eingeleitetes Umgangsverfahren nicht durch entsprechende Antragsrücknahme oder durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten beendet werden (BayObLG NJW 1962, 302; Sternal a.a.O.).
b.
Ebenso wenig ist die Beendigung des Verfahrens infolge der vergleichsweisen Einigung der beteiligten Kindeseltern über den Umgang (vgl. Seite 3 des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 12. Dezember 2013, Bl. 34 d.A.) eingetreten. Bei dem vorliegenden Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG handelt es sich um ein Amtsverfahren, welches wegen des nicht bestehenden Antragserfordernisses grundsätzlich nicht der Disposition der Verfahrensbeteiligten unterliegt (OLG Frankfurt ZKJ 2013, 127; OLG Celle ZKJ 2011, 433 m. Anm. Heilmann). Durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs können die Beteiligten ein Umgangsverfahren nicht beenden, dies ist erst der Fall, wenn die gerichtliche Billigung der getroffenen Einigung gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 FamFG erteilt wird (OLG Frankfurt ZKJ 2013, 127; Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. 2013, § 83 Rn. 5).
Ob die nach § 156 Abs. 2 FamFG erforderliche Billigung des Familiengerichts ausdrücklich im Sitzungsprotokoll oder in einem Beschluss nach § 38 FamFG aufzunehmen ist (vgl. zum Streitstand OLG Frankfurt ZKJ 2013, 127) oder auch stillschweigend durch die Protokollierung des Vergleichs erfolgen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine solche Billigung hat das Amtsgericht in keinem Falle ausgesprochen. Eine ausdrückliche Billigung seitens des Amtsgerichts ist nicht erfolgt. Auch weitere Erklärungen oder Beschlüsse, die erkennen lassen, dass das Gericht einen zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich jedenfalls konkludent billigt und daher das Verfahren als erledigt ansieht (vgl. dazu OLG Schleswig, FamRZ 2012, 895; Horndasch-Viefhues/Horndasch, FamFG, 3. Aufl. 2013, § 156 Rn. 14; Schlünder, FamRZ 2012, 9), sind nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, dass das Amtsgericht bereits aufgrund der Rücknahme des gestellten Antrages durch das Jugendamt von der Verfahrenserledigung ausging. Damit fehlt letztendlich jeglicher Hinweis dafür, dass das Amtsgericht eine Billigung (ausdrücklich, konkludent oder stillschweigend) aussprechen wollte. Erst Recht finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht das Kindeswohl – welches bei der Billigung i.S.e. Negativprüfung zu beachten ist, § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG – berücksichtigt hat. Gegen eine Billigung des Vergleichs durch das Familiengericht spricht zuletzt der Umstand, dass ein gerichtlicher Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht erfolgt ist (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 5 WF 310/13), der aber üblicherweise bereits mit der Billigung verbunden sein sollte (vgl. auch Rüntz/Viefhues FamRZ 2010, 1285, 1289).
3.
Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf dem außergerichtlichen Kosteninteresse des Kindesvaters.
Gründe der Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.