Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 21.07.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 5.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 123 VwGO, § 146 VwGO, § 22 Abs 4 BeamtStG, § 32 Abs 3 S 1 Nr 2 BG BB, § 1 Abs 2 PolFHSchulG BB, § 3 Abs 1 PolFHSchulG BB, § 18 PolFHSchulG BB, § 1 PolgDAPV BB, § 2 PolgDAPV BB, § 9 Abs 3 PolgDAPV BB, § 12 Abs 1 PolgDAPV BB, § 13 PolgDAPV BB |
1. Dient ein Studiengang ausschließlich dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und besteht deshalb ein rechtliches Junktim zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem Studium, besteht für eine vorläufige Fortsetzung des Studiums und Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen außerhalb des Beamtenverhältnisses kein Raum.
2. Bei der Entscheidung, ob eine hinreichende Entschuldigung für eine versäumte oder abgebrochene Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit vorliegt, hat das ärztliche oder amtsärztliche Attest die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2014 geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.
Der Antragsteller möchte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass er vorläufig weiter an Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Rahmen des Studiums für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdiensts teilnehmen kann.
Der Antragsteller studierte seit 2012 als Beamter auf Widerruf im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg im Bachelor-Studiengang „Polizeivollzugsdienst/Police Service“ mit dem Ziel, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zu erwerben. Nachdem er die mündliche Prüfung im Modul 03 „Fachwissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit“ zweimal nicht bestanden hatte, wurde ihm auf seinen Antrag hin im Oktober 2013 die Genehmigung für eine einmalige zweite Wiederholungsprüfung erteilt. Zu dieser für den 7. November 2013 anberaumten Prüfung erschien er nicht und machte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend. Der Antragsgegner erachtete die zum Nachweis eingereichten Bescheinigungen für nicht ausreichend und teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Modul 03 mit, wobei er darauf hinwies, dass mit Bekanntgabe dieses Prüfungsergebnisses auch die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden sei und damit zugleich der Vorbereitungsdienst sowie das Beamtenverhältnis auf Widerruf endeten. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und beantragte, ihm vorläufig die Fortführung des Studiums zu ermöglichen, was der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 ablehnte.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und dem Antragsgegner längstens bis zur Bestandskraft seines Bescheides vom 3. Dezember 2013 aufgegeben, dem Antragsteller die Fortsetzung der begonnen Laufbahnausbildung und des begonnen Studiums durch die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorläufig zu ermöglichen. Der Antragsteller habe einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der Antragsgegner die am 7. November 2013 versäumte Prüfung zu Unrecht als nicht bestanden gewertet habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Fortsetzung seines Studiums glaubhaft gemacht habe (1.). Bei summarischer Prüfung kann der Antragsteller auch nicht verlangen, zumindest die Prüfung im Modul 03 vorläufig noch einmal wiederholen zu dürfen (2.).
1. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Fortsetzung seines Studiums und Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen scheitert bereits daran, dass die Ausbildung in dem von ihm absolvierten Bachelor-Studiengang nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung nicht außerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses erfolgen kann. Auf diese Problematik, die der Antragsgegner schon im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung ausführlich erläutert hat, geht der angefochtene Beschluss nicht ein.
Der Studiengang des Antragstellers weist die Besonderheit auf, dass er ausschließlich dem Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und damit ausschließlich dem Zugang zum öffentlichen Dienst dient, weshalb ein rechtliches Junktim zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem Studium besteht. Die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg als eine besondere, rechtlich unselbständige Polizeieinrichtung des Landes ist eine staatliche Hochschule, die ausschließlich Studiengänge für den öffentlichen Dienst anbietet und für die die allgemeinen Regelungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) - mit Ausnahme von Bestimmungen zu ihrer Anerkennung - nicht gelten (§ 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Polizeifachhochschulgesetzes - BbgPolFHG - i.V.m. § 1 Abs. 2 BbgHG). Sie hat die Aufgabe, Beamte für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst - APOgPol D - auszubilden (§ 3 Abs. 1 BbgPolFHG). Dementsprechend setzt die Zulassung zum Studium voraus, dass die Studierenden die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfüllen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BbgPolFHG). Der Vorbereitungsdienst, der Ausbildung und Prüfung umfasst, wird an der Fachhochschule der Polizei durchgeführt (§ 2 Abs. 2 APOgPol D); sein Ziel besteht gemäß § 2 Abs. 1 APOgPol D (ausschließlich) darin, den Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärtern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu vermitteln. Daher bestimmt die für den Bachelor-Studiengang „Polizeivollzugsdienst/Police Service“ maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung vom 29. August 2012 (ABl. S. 1500 - SPO-B.A.-PDV/FHPol BB, künftig: SPO -), in § 1 Abs. 2 dass Studierende an der Fachhochschule grundsätzlich nur die für das Studium zum gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassenen und zu Polizeikommissaranwärterinnen oder -anwärtern ernannten Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf sind. Die das Studium abschließende Bachelor-Prüfung ist eine Laufbahnprüfung i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 3 LBG Bbg, durch die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben wird (§ 10 Abs. 3 SPO).
Dem geschilderten Zweck der Ausbildung folgend, ist auch die Beendigung des Studiums rechtlich zwingend mit dem Ende des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis verbunden. So sind Studierende, die aus dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeidienst ausscheiden, mit dem Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis exmatrikuliert (§ 18 Abs. 2 BbgPolFHG). Umgekehrt führt das Scheitern im Studium aufgrund endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung zugleich zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG Bbg sind Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung bekanntgegeben worden ist. Diese Vorschrift beinhaltet eine Entlassung kraft Gesetzes und konkretisiert die entsprechende Bestimmung in § 22 Abs. 4 BeamtStG. Die Rechtsfolge der Entlassung knüpft dabei allein an die Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung an, ohne dass es auf deren Rechtmäßigkeit oder Bestandskraft ankäme. Damit werden unabhängig von einem etwaigen Streit um das Prüfungsergebnis und das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung durch die Bezugnahme auf einen zeitlich eindeutig bestimmbaren Vorgang sofort und unmittelbar rechtlich eindeutige Verhältnisse geschaffen, die der für den beamtenrechtlichen Status gebotenen Rechtsklarheit entsprechen und im Einklang mit dem Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf stehen (vgl. zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Februar 2013 - OVG 4 S 58.12 u.a. -, BA S. 3 f. zu Berlin; OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 M 32/12 -, NVwZ-RR 2012, 553, juris Rn. 31; SächsOVG, Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, ZBR 2013, 278, juris Rn. 8; allgemein auch BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207, 211; Urteil vom 30. Januar 1986 - BVerwG 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295).
Aus der dargestellten untrennbaren rechtlichen Verknüpfung der Ausbildung im Studiengang „Polizeivollzugsdienst/Police Service“ mit dem Status eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst folgt, dass für eine Fortsetzung des Studiums und Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen außerhalb des Beamtenverhältnisses kein Raum ist (ebenso zu entsprechenden Regelungen in anderen Ländern SächsOVG, Beschluss vom 4. April 2013, a.a.O., Rn. 21 f.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - VG 12 L 653.12 -, BA S. 4 f.; a.A. offenbar, allerdings ohne Erörterung der rechtlichen Problematik, OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2012, a.a.O., Rn. 18). Die eindeutige gesetzliche Systematik, wonach das Studium nur für Beamte auf Widerruf offensteht und bereits die Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes und damit zur Exmatrikulation führt, würde unterlaufen, wenn eine vorläufige Fortsetzung der Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses während der Dauer eines prüfungsrechtlichen Rechtsstreits zugelassen würde. Der Unterschied gegenüber anderen Hochschulstudiengängen rechtfertigt sich aus der Besonderheit, dass der vorliegende Laufbahnstudiengang nur den Zugang zum öffentlichen Dienst ermöglichen soll. Die dabei vermittelten Kenntnisse betreffen zu einem nicht unwesentlichen Teil hoheitliche Tätigkeiten, wobei insbesondere die fachpraktische Ausbildung das Bestehen eines Beamtenverhältnisses voraussetzt, wie der Antragsgegner zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Praktikumsordnung vom 17. September 2007 (ABl. S. 2011 - PraktO-B.A.-PVD/FHPol BB, künftig: PraktO -) erläutert hat. So nehmen die Studierenden unter Anleitung an der praktischen polizeilichen Aufgabenerfüllung des täglichen Dienstes in den Polizeibehörden teil (§ 4 Abs. 1 PraktO) und sind (mit gewissen Einschränkungen) befugt, als Polizeivollzugsbeamte des Landes Brandenburg unter Anleitung die gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse insbesondere auf der Grundlage des Brandenburgischen Polizeigesetzes und der Strafprozessordnung wahrzunehmen (§ 9 Abs. 1 PraktO), wobei sie bereits mit entsprechender Dienstbekleidung und Ausrüstung einschließlich Dienstpistole ausgestattet sind (§ 10 PraktO). Insoweit ist die Absolvierung dieser Ausbildungsteile außerhalb eines Beamtenverhältnisses auch aus inhaltlichen Gründen rechtlich ausgeschlossen.
Die dem Antragsgegner vom Verwaltungsgericht auferlegte Verpflichtung zur Ermöglichung einer Fortsetzung von Studium und Ausbildung ist im Übrigen nicht nur rechtlich nicht zu verwirklichen, sondern bereitet auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten, wie die Meinungsverschiedenheiten zwischen Antragsteller und Antragsgegner hinsichtlich des Umfangs der Verpflichtung zur Teilnahme an weiteren Modulen und Prüfungen belegen. Der streitgegenständliche Studiengang beinhaltet ein strukturiertes und in sich geschlossenes Ausbildungssystem, bei dem die einzelnen fachtheoretischen und fachpraktischen Studieninhalte aufeinander aufbauen. Die Studierenden unterliegen - neben den allgemeinen Rechten und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis - für die Dauer der Ausbildung einer Präsenz- und Anwesenheitspflicht sowie der Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen, zur Erbringung von Leistungsnachweisen und zur Absolvierung des vorgesehen Selbststudiums (§ 3 Abs. 1 APOgPol D, § 4 SPO). Dies ist von dem Antragsteller, der nach der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr alimentiert wird und daher auf andere Möglichkeiten des Gelderwerbs angewiesen ist, kaum zumutbar zu leisten, wie er nachvollziehbar dargelegt hat. Seine Vorstellung, nur an einzelnen ausgewählten Modulprüfungen teilzunehmen, widerspricht jedoch der dargestellten Struktur von Ausbildung und integrierten Prüfungen und dürfte gegen den Grundsatz verstoßen, dass zur Wahrung der Chancengleichheit möglichst gleiche Prüfungsbedingen für alle Prüflinge zu schaffen sind.
2. Sollte der Antrag des Antragstellers dahingehend auszulegen sein, dass er - etwa um bisheriges Prüfungswissen nicht auf unbestimmte Zeit bewahren und aktualisieren zu müssen - zumindest die Einräumung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit im Modul 03 begehrt (vgl. zu einem solchen Antrag in ähnlichen Fallkonstellationen etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - OVG 10 S 54.12 u.a. -, NVwZ-RR 2014, 144, juris; OVG NW, Beschluss vom 6. September 2013 - 6 B 808/13 -, juris), ist auch ein solcher Anordnungsanspruch bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller die Möglichkeiten zur Ablegung der Prüfung im Modul 03 ohne Erfolg ausgeschöpft und die Prüfung auch im (einmalig nach § 13 Abs. 2 APOgPol D, § 23 Abs. 2 SPO zugelassenen) zweiten Wiederholungsversuch und damit endgültig nicht bestanden hat.
Der Antragsteller ist unstreitig zu dem für den 7. November 2013 anberaumten Prüfungstermin nicht erschienen, weshalb der Antragsgegner die Prüfung gemäß § 12 Abs. 2 APOgPol D, § 20 Abs. 2 SPO als nicht bestanden angesehen hat. Nach diesen Vorschriften gilt eine Prüfung als nicht bestanden und wird mit null Punkten („ungenügend“) bewertet, wenn der Prüfling am Prüfungstag nicht erscheint, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt. Der Antragsteller beruft sich hier auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. Eine solche ist jedoch, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, nicht hinreichend nachgewiesen.
Nach § 12 Abs. 1 APOgPol D, § 20 Abs. 1 SPO haben Prüflinge, die durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung gehindert sind, dies durch ein ärztliches Attest und auf Verlangen der Fachhochschule der Polizei durch ein polizei- oder amtsärztliches Gutachten zu belegen. Vorliegend hat die Fachhochschule der Polizei den Antragsteller mit Schreiben vom 4. September 2013 aufgefordert, bei jeder weiteren Erkrankung an Prüfungstagen dies durch ein polizei- oder amtsärztliches Gutachten zu belegen. Diese Aufforderung, die in der Prüfungsordnung ausdrücklich vorgesehen ist, ist rechtlich unbedenklich und dürfte auch im konkreten Fall gerechtfertigt gewesen sein, weil der Antragsteller zuvor innerhalb kurzer Zeit mehrfach Prüfungen unter Vorlage privatärztliche Atteste versäumt hatte (vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. Juli 1998 - 22 A 2973/98 -, NWVBl. 1999, 23, juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 280 m.w.N.). Der Antragsteller ist dieser Anordnung bezüglich der Prüfung vom 7. November 2013 nicht nachgekommen, weil er bis heute die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit nicht durch ein amts- oder polizeiärztliches Gutachten belegt hat.
Die Bescheinigung des Polizeiarztes O... vom 12. November 2013 erschöpft sich in der Aussage „AU-schreibung vom 7.11.13 wird bestätigt!“, ohne nähere Angaben zu der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen am Prüfungstag zu enthalten. Auch die Bescheinigung des Polizeiarztes D... vom 19. November 2013 gibt keine inhaltlichen Informationen zum Gesundheitszustand des Antragstellers, sondern lautet: „Ein GA wird nicht erstellt. Eine reguläre Attestierung durch Herrn O... liegt Ihnen vor. Bei Rückfragen wenden Sie sich an das Ref. 43 = MdI“. Diese Aussagen sind ersichtlich nicht geeignet, eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers am Prüfungstag polizeiärztlich nachzuweisen. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Bescheinigung vom 12. November 2013 für ausreichend erachtet und darauf hingewiesen hat, dass die vom Antragsgegner geforderten Angaben - Beschreibung der gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers und der sich daraus ergebenden Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit - von Rechts wegen nicht gefordert werden könnten, weil die Prüfungsordnung keine entsprechende ausdrückliche Regelung vorsehe, ist dies nicht zutreffend und widerspricht allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, wie der Antragsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend unter Bezugnahme auf einschlägige Nachweise aus Literatur und Rechtsprechung erläutert hat.
Wird als Entschuldigung für eine versäumte (oder abgebrochene) Prüfung eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht und die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Prüfung beansprucht, muss das Vorliegen des Hinderungsgrundes nachgewiesen werden, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Die Entscheidung, ob eine hinreichende Entschuldigung wegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähigkeit vorliegt, hat die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse zu treffen. Das ärztliche oder amtsärztliche Attest hat diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Zur Erfüllung der Nachweisfunkton genügt es daher nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996 - BVerwG 6 B 17.96 -, DVBl. 1996, 1379, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - OVG 7 M 16.06 u.a. -, BA S. 7 und Beschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 10 S 19.12 -, BA S. 3; BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013 - 7 CE 13.181 -, juris Rn. 15; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 275 ff. m.w.N.). Vermag der Prüfling den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht zu erbringen, geht dies zu seinen Lasten, da er insoweit die Beweislast trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 119.81 -, BVerwGE 66, 213, 215 und 217; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 281). Die vorgelegten Unterlagen vom 12. und 19. November 2013 erfüllen die dargelegten Anforderungen ersichtlich nicht. Die Bescheinigung vom 12. November 2013 ist im Übrigen auch deshalb nicht aussagekräftig, weil die „Bestätigung“ der privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auf einer eigenen Untersuchung durch den Polizeiarzt beruhte, wie dieser in seiner Dienstlichen Erklärung vom 8. Mai 2014 bestätigt hat.
Auch das Attest des Polizeiarztes O... vom 9. Dezember 2013 ist - ungeachtet der Frage, inwieweit es noch rechtzeitig vorgelegt worden ist - nicht geeignet, eine Prüfungsunfähigkeit des Antragstellers am Prüfungstag zu belegen. Darin heißt es, der Antragsteller habe sich am 7. November 2013 seinem behandelnden Arzt wegen mehrmaligem Erbrechen, Schwindel und Kopfschmerz vorgestellt. Bezüglich der Prüfung attestiere er - der Polizeiarzt -, dass die Symptome zu einer deutlichen Schwächung des Körpers, verbunden mit Aufmerksamkeit- und Konzentrationsdefiziten führten. Auch diese Angaben beruhen jedoch, wie der Polizeiarzt gegenüber dem Prüfungsamt bereits am 9. Dezember 2013 erklärt sowie mittlerweile in seiner Dienstlichen Erklärung vom 8. Mai 2014 bestätigt hat, ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers, ohne dass eine körperliche Untersuchung oder eine Rückfrage bei dem behandelnden Hausarzt stattgefunden hätte. Sie erfüllen damit nicht die Funktion, die tatsächlich am Prüfungstag beim Antragsteller vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden polizeiärztlich zu belegen (vgl. zu einem ähnlichen Fall BayVGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 7 ZB 13.891 -, BayVBl. 2014, 116, juris Rn. 17 ff.).
Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er habe sich am 8. November 2013 bei einer Polizeiärztin vorgestellt, die sein Anliegen - nachträgliche Bestätigung der Prüfungsunfähigkeit - notiert und einen Eintrag in die Krankenakte zugesagt habe, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei der genannten Polizeiärztin dürfte es sich um Frau G... handeln, die mittlerweile dienstlich erklärt hat, der Antragsteller habe sie am 8. November 2013 aufgesucht und sei ärztlich behandelt worden, er habe zu keinem Zeitpunkt um die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit gebeten und sie habe eine gutachterliche Feststellung zu Krankheitssymptomen und einer Leistungsbeeinträchtigung nicht verweigert. Einer näheren Aufklärung von Inhalt und Verlauf dieses Arztbesuchs bedarf es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht, weil es nach wie vor an einer aussagekräftigen polizeiärztlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Antragstellers am Prüfungstag fehlt. Solange der Antragsteller, der insoweit beweispflichtig ist, keine hinreichenden Nachweise für die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit vorlegt, kommt der Erlass der begehrten einsteiligen Anordnung nicht in Betracht. Daher kommt es auch auf die Ausführungen des Antragstellers zu seinen Bemühungen um ein polizeiärztliches Gutachten nicht an, denn auch diese können eine inhaltliche Stellungnahme eines Amts- oder Polizeiarztes nicht ersetzen.
Unabhängig davon fehlte es es bislang nicht nur an einem polizei- oder amtsärztlichen Nachweis, sondern überhaupt an geeigneten Belegen für die geltend gemachte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, so dass der Einschätzung des Antragstellers, diese sei nicht zweifelhaft, nicht zu folgen ist. Auch das vorgelegte privatärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin D... vom 7. November 2013 beschränkt sich ohne nähere Angaben zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit, die auch eine Prüfungsunfähigkeit beinhalte, und ist daher nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht ausreichend. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe an einem Magen-Darm-Infekt gelitten und der Hausarzt habe eine Aufzählung der Krankheitssymptome für entbehrlich gehalten, weil sich diese aus der Diagnose ergäben, ist das anhand der vorliegenden Bescheinigungen nicht nachvollziehbar. Das Attest über die in der Arbeitsunfähigkeit enthaltene Prüfungsunfähigkeit gibt keine Diagnose an. Die weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 7. November 2013 enthält die Diagnose „F43.9 G“, was nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ICD-10-GM (Version 2013) bedeutet, dass die Diagnose „Reaktion auf schwere Belastung, nicht näher bezeichnet“ („F43.9“) gesichert („G“) ist. Von einem Magen-Darm-Infekt ist dabei nicht die Rede, so dass die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers allein auf seine Schilderung und Einschätzung von seinem Gesundheitszustand am 7. November 2013 zurückgehen. Dies genügt ersichtlich nicht zum Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit.
Die gestellte Diagnose, die auf eine psychische Störung hinweist, legt zudem nahe, dass die (behaupteten) Beschwerden des Antragstellers - wie vom Antragsgegner vermutet - im Zusammenhang mit einer Prüfungsangst stehen könnten, so dass selbst bei Bestätigung der geschilderten körperlichen Auswirkungen zu prüfen wäre, inwieweit diese eine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinn begründen. Prüfungsstress und Examensangst, die bei vielen Prüflingen anzutreffen sind und in unterschiedlichem Maß zu einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen können, werden der Risikosphäre des Prüflings zugerechnet und stellen keinen Fall der Prüfungsunfähigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 - BVerwG 7 C 54.78 -, BVerwGE 61, 211, juris Rn. 17; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - OVG 7 M 16.06 u.a. -, BA S. 8; OVG NW, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 14 E 1040/12 -, juris Rn. 3). Etwas anderes mag bei Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung gelten, die über eine allgemeine Examenspsychose hinausgeht und Krankheitswert hat, wobei in diesem Fall zu prüfen wäre, inwieweit ein die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägendes Dauerleiden vorliegt, das ebenfalls nicht zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 7 B 210.85 -, NVwZ 1986, 377, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Juli 1995 - BVerwG 6 B 34.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352, juris Rn. 7).
Bei summarischer Prüfung der gegenwärtigen Aktenlage spricht somit alles dafür, dass die zweite Wiederholungsprüfung des Moduls 03 zu Recht wegen Nichterscheinens zur Prüfung mit null Punkten bewertet und die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden ist. Da weitere Wiederholungsversuche ausgeschlossen sind (§ 13 APOgPol D, § 23 SPO), ist die Modulprüfung endgültig nicht bestanden, was zur Folge hat, dass auch die Bachelor-Prüfung insgesamt und damit die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist (§ 25 SPO, § 19 Abs. 2 der Laufbahnverordnung der Polizei - LVPol). Soweit der Antragsteller Zweifel daran hat, dass die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruht, und insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Nichtbestehensregelung thematisiert, folgt der Senat diesen Bedenken nicht. In seinem Beschluss vom 9. Oktober 2013 (OVG 10 S 54.12 u.a., juris) hat der Senat sich mit vergleichbaren Bestimmungen des Berliner Landesrechts beschäftigt und ausführlich begründet, warum die dortige Nichtbestehensregelung, die ebenfalls an das Nichtbestehen nur einer Teilprüfung anknüpft, verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen dürfte, wobei dies insbesondere am Maßstab des für Laufbahnprüfungen geltenden Art. 33 Abs. 2 GG erörtert worden ist. Diese Überlegungen dürften in gleicher Weise für die hier maßgeblichen Vorschriften des Landes Brandenburg gelten. Auch hier wird an die Absolventen des Studiums für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ein hoher Anspruch gestellt (vgl. etwa § 3 Abs. 2 BbgPolFHG), wobei es ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass die im Modul 03 („Fachwissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit“) vermittelten Kenntnisse als für einen Polizeivollzugsbeamten unverzichtbar angesehen werden dürfen, die nicht durch Kenntnisse in anderen Bereichen ersetzt werden können. Es spricht daher viel dafür, dass das mehrmalige Nichtbestehen dieser Modulprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage dafür bietet, die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden zu erklären, zumal der Antragsteller hier insgesamt drei Prüfungsversuche hatte.
Dass der letzte Wiederholungsversuch des Antragstellers (nur) wegen Nichterscheinens zur Prüfung und nicht wegen unzureichender Prüfungsleistungen als nicht bestanden bewertet worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es allgemein anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätzen entspricht, dass auch eine (nicht hinreichend entschuldigte) Nichtleistung zum Nichtbestehen der Prüfung führen kann, sofern zum Zeitpunkt der Prüfung eine Pflicht zur Teilnahme bestand (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - OVG 10 S 23.09 -, juris Rn. 7; VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2012 - 1 K 314/10 -, NVwZ-RR 2012, 689, juris Rn. 21 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts zugrunde gelegt, weil die erstrebte Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen noch keine endgültige Anerkennung der dabei ggf. gezeigten Leistungen beinhaltet und daher keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Hinsichtlich des Werts der Hauptsache hat der Senat berücksichtigt, dass es im Kern um das endgültige Nichtbestehen einer Bachelor-Prüfung geht, und sich daher an Nr. 18.4. des Streitwertkatalogs (10.000 EUR) orientiert. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung ist von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) entsprechend geändert worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).