Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.11.2010 | |
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Aktenzeichen | 26 Sa 1438/10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO, § 63 Abs 2b ArbGG, § 67 ArbGG |
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO = NZA 2007, 1387 = EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 5, Rn. 14).
2. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, trägt der Berufungsführer aber neue Beweismittel (hier durch Vervollständigung der Beweisantritte) vor, müssen diese sich auf Tatsachen beziehen, durch die zumindest die Berufungssumme erreicht wird. Liegen die durch die neuen Beweismittel unter Beweis gestellten Tatsachen wertmäßig darunter, ist die Berufung unstatthaft.
3. Eine Berücksichtigung von Vortrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hilft dem Berufungsführer auch dann nicht, wenn dadurch die Berufungssumme erreicht wird. Selbst unter den in § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Voraussetzungen können zwar neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden. Auch geht § 67 ArbGG als Spezialvorschrift des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der allgemeinen zivilprozessualen Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO vor. Doch setzt auch die Anwendung des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist. In Satz 2 des § 67 Abs. 4 ArbGG werden lediglich Ausnahmen von der Grundregel des § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG bestimmt, wonach der Berufungskläger neues Vorbringen in der Berufungsbegründung vorzutragen hat (vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO = NZA 2007, 1387 = NJW 2007, 3803 = EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 5, Rn. 20).
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 2010 – 29 Ca 1482/10 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin den Ausgleich angeblich eingenommener, aber nicht an die Beklagte weitergeleiteter Beträge beanspruchen kann.
Die Beklagte war bei der Klägerin im Anschluss an ihre Ausbildung bis zum 7. Oktober 2009 als Friseurin beschäftigt. In der Zeit vom 12. August bis zum 25. September 2009 war die Klägerin im Krankenhaus.
Sie hat – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung - behauptet, die Beklagte habe zT. während ihrer Abwesenheit Behandlungen durchgeführt, ohne die daraus erzielten Einnahmen an sie abzuführen. Zum Beweis hat sie sich auf einen dem Schriftsatz vom 25. März 2010 beigefügten Auszug aus einem Kassenbuch für die Monate August und September 2009 berufen und die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft mit dem Zusatz „(original Kassenbeleg August/September 2009)“. Sie hat außerdem Kundinnen und Kunden unter Angabe ihres Nachnamens als Zeuginnen und Zeugen benannt und auch – für den Fall des Bestreitens des klägerischen Vortrags - die Nachreichung „des Zeugnisses der jeweils behandelten Kunden“ (gemeint wohl die Adressen) angekündigt, was dann aber nicht geschah. Am 12. Mai 2010 hat die Klägerin im Kammertermin Ablichtungen aus ihrem Terminkalender aus der Zeit vom 12. August bis zum 25. September 2009 überreicht. Sie hat behauptet, dort seien tatsächlich durchgeführte Behandlungstermine ausradiert worden.
Die Klägerin hat in der Kammerverhandlung um Erklärungsfrist bezüglich des ihr erst am 4. Mai 2010 zugegangenen Schriftsatzes der Beklagten und zu den Hinweisen der Kammer zur Darlegungs- und Beweislast gebeten.
Sie hat – im für das Berufungsverfahren noch relevanten Umfang - beantragt,
1, die Beklagte zu verurteilen, 880,15 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2010 an sie zu zahlen,
2. …
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe die vereinnahmten Gelder in die Registrierkasse eingegeben, die Einnahmen zunächst auch in die Registrierkasse gelegt und vereinbarungsgemäß zum Geschäftsschluss mit den Tagesbelegen in einem Briefumschlag in einem Dampfstrahler im Bad versteckt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage ua. bezüglich eines im Antrag zu 1) enthaltenen und im Berufungsverfahren noch streitigen Betrages in Höhe von 779 Euro abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, aus den zur Akte gereichten Terminkalendern lasse sich nicht entnehmen, dass die Behandlungstermine tatsächlich stattgefunden hätten. Sie könnten zT. auch wieder abgesagt worden sein. Eine Bezugnahme auf die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte sei insoweit nicht ausreichend. Demnach hätte Beweis für die angeblichen Behandlungen nur durch das Zeugnis der behandelten Kundinnen erbracht werden können. Dazu seien die Beweisantritte aber nicht ausreichend gewesen, obwohl die Klägerin die Beweislage selbst erkannt gehabt habe. Eines Schriftsatznachlasses habe es daher nicht bedurft.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 10. Juni 2010 zugestellte Urteil am 2. Juli 2010 Berufung eingelegt und diese mit einem am 4. August 2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung führt sie aus, sie habe sich zum Beweis der behaupteten Unterschlagung auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und auf Kassenregistrierbelege berufen sowie auf Terminkalender. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte die eingenommenen Beträge nicht in die Registrierkasse eingegeben habe. Die Ermittlungsakte sei bereits vor dem Termin wieder zurückgegeben worden. Außerdem habe sie keine ausreichende Erklärungsfrist erhalten. Vorsorglich benenne sie nun die Zeuginnen, wobei sie für sieben von zwölf Zeuginnen und Zeugen ladungsfähige Anschriften beifügt. Eine Behandlung (20. August 2009 – B.) ist doppelt in Ansatz gebracht worden. Die Zeuginnen werden in der Berufungsschrift für einen Unterschlagungsbetrag in Höhe von insgesamt 474,50 Euro (davon 32 Euro doppelt) benannt.
Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat die Klägerin sieben Adressen nachgereicht. Nach einem Hinweis der Kammer auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hat sie weitere Zeuginnen für weitere Behandlungstermine benannt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Mai 2010 – 29 Ca 1482/10 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 779 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung für unzulässig, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei, im Übrigen für unschlüssig.
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien vom 3. August, 13. September, 16. September und 14. Oktober 2010 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2010.
Die Berufung ist unzulässig. Die Klägerin hat die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht hinreichend begründet. Sie setzt sich mit den Argumenten des Arbeitsgerichts in der Berufungsbegründung nicht genügend auseinander. Im Übrigen beschränkt sie sich darauf, ihren erstinstanzlichen Vortrag ua. in Bezug auf die durchgeführten Behandlungen zu wiederholen, insoweit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch nur hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 442,50 Euro. Die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mitgeteilten Vornamen und Anschriften (neue Beweismittel) beziehen sich dabei sogar nur auf eine Summe von 209,50 Euro. Insoweit ist die Berufung mangels Erreichens der Berufungssumme unstatthaft.
1) Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO, der nach § 64 Abs. 6 S 1 ArbGG auch im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar ist, nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO = NZA 2007, 1387 = EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 5, Rn. 14). Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann insoweit allerdings nicht verlangt werden (vgl. BAG 26. August 2009 - 4 AZR 280/08 - AP Nr. 376 zu § 613a BGB = NZA 2010, 238 = EzA § 613a BGB 2002 Nr. 112, Rn. 11). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie unzutreffend sein soll; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597 = NJW 2005, 1884 = EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40, Rn. 18).
2) Der Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 3. Oktober 2010 genügt diesen Anforderungen nicht. Er setzt sich nicht hinreichend mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander.
a) Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung schon keine konkreten Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten. Hierzu wäre sie jedoch gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO verpflichtet gewesen, weil auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren die vom Gericht erster Instanz verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen für das Berufungsgericht bindend sind.
Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Klage ausgeführt, allein aus dem Terminkalender ergebe sich nicht, ob die Termine auch wahrgenommen worden seien. Auf diese die Entscheidung tragende Begründung geht die Berufung mit keinem Wort ein. Sie beschränkt sich darauf vorzutragen, das Arbeitsgericht habe sich mit Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und erwähnt insoweit die Ermittlungsakten und durch sie angeblich nicht – auch nicht in Kopie – zur arbeitsgerichtlichen Akte gereichte Registrierkassenbelege, auf denen die durchgeführten Behandlungen nicht ausgewiesen sein sollen. Darin liegt keine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts. Insbesondere ist dem nicht zu entnehmen, inwiefern sich daraus nun – entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts – ergeben soll, dass die Termine wahrgenommen worden sind. Nicht registrierte Beträge/Termine können keinen Beweis für die Durchführung der Behandlung als solcher erbringen.
b) Im Übrigen rügt die Beklagte mit der Berufung, das Arbeitsgericht hätte ihr auf den ihr nur per Telefax zugegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 4. Mai 2010 einen Schriftsatznachlass gewähren müssen. Zur Erheblichkeit dieser angeblichen Rechtsverletzung für die Entscheidung trägt sie nichts vor. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang weder, zu welchen Inhalten, noch zu welchen Hinweisen des Gerichts sie noch etwas und vor allem was sie hätte vortragen wollen. Die Kammer konnte zugunsten der Klägerin unterstellen, dass der „rein vorsorgliche Vortrag“ zu der Durchführung der Behandlungen erfolgen sollte, um die Erheblichkeit der angeblich in der Nichtgewährung des Schriftsatznachlasses liegenden Rechtsverletzung zu begründen. Denn insoweit wiederholt sie bis auf die Benennung der Anschriften und Vornamen von sieben Zeuginnen und Zeugen für Behandlungen im Wert von 209,50 Euro wiederum nur erstinstanzlichen Vortrag. Soweit damit neue Beweismittel vorgetragen worden sind, ist die Berufung aus den Gründen zu 3) jedenfalls unstatthaft.
3) Soweit die Berufung durch die Benennung neuer bzw. die Ergänzung bisheriger Beweismittel in der gesetzlichen Form begründet wird, ist sie nach § 64 Abs. 2b ArbGG nicht statthaft. Die Beweisantritte erstrecken sich nur auf einen Teil der Schadenssumme und damit der Urteilsbegründung. Insoweit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro nicht.
a) Ergibt sich aus der Berufungsbegründung nur durch die Benennung neuer Beweismittel bzw. die Ergänzung der bisherigen Beweisantritte (hier durch ihre Vervollständigung) relevanter Vortrag, müssen diese sich auf Tatsachen beziehen, durch die die Berufungssumme erreicht wird. Liegen die durch die neuen Beweismittel unter Beweis gestellten Tatsachen (hier Schadenspositionen) wertmäßig darunter, ist die Berufung unstatthaft.
b) Schon die in der Berufungsbegründung – vorsorglich – nochmals aufgeführten Schadenspositionen beziehen sich nur auf eine Schadenssumme in Höhe von 442,50 Euro. Die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beigebrachten neuen Beweismittel betreffen sogar nur Schadenspositionen in Höhe von 209,50 Euro und damit in Höhe eines Betrages deutlich unterhalb der Berufungsgrenze.
Erst in dem Schriftsatz vom 16. September 2010 – und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist – reichte die Klägerin die Anschriften von sieben weiteren Zeuginnen und Zeugen nach. Selbst mit diesem Vortrag wäre ein die Berufungssumme erreichender Schadensbetrag nicht unter Beweis gestellten worden. Nach dem Hinweis der Beklagten und dem des Gerichts bezüglich der Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung folgte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 nochmals die Angabe von 13 Zeuginnen. Auch dort wird im Wesentlichen nur erstinstanzlicher Vortrag wiederholt. Vornamen und Anschriften fehlen weiterhin.
Im Übrigen käme eine Berücksichtigung dieses Vortrags als neues Angriffsmittel auch nach § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG nicht mehr in Betracht. Unter den dort genannten Voraussetzungen können zwar neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht werden. Auch geht § 67 ArbGG als Spezialvorschrift des arbeitsgerichtlichen Verfahrens der allgemeinen zivilprozessualen Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO vor. Doch setzt auch die Anwendung des § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG voraus, dass die eingelegte Berufung zulässig ist. In Satz 2 des § 67 Abs. 4 ArbGG werden lediglich Ausnahmen von der Grundregel des § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG bestimmt, wonach der Berufungskläger neues Vorbringen in der Berufungsbegründung vorzutragen hat (vgl. BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO = NZA 2007, 1387 = NJW 2007, 3803 = EzA § 520 ZPO 2002 Nr. 5, Rn. 20).
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.