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Abfallgebühren


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 13.11.2013
Aktenzeichen VG 6 K 690/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 1 S 2 KAG BB, § 4 Abs 2 KAG BB, § 6 Abs 4 S 3 KAG BB, § 13 KrWAbfG, § 17 KrWG

Leitsatz

1. Im Bereich der Abfallentsorgung privater Haushaltungen ist in diesem Zusammenhang allerdings davon auszugehen, dass die die Erhebung einer Grundgebühr bzw. einer nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen einheitlichen Gebühr oder auch einer - was hier mit der in Rede stehenden Gebühr gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS 2010 möglicherweise der Fall ist - sowohl Vorhalte- als auch mengenabhängige Kosten umfassenden "Fest-, Basis- oder Pauschalgebühr" - die Zulässigkeit einer solchen unterstellt (vgl. hierzu OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 9 S 1.06 -, S. 6 f. des E. A.; Beschluss vom 17. Januar 2007 - 9 N 64.06 -, S. 7 des E. A. und noch unten) - rechtfertigende Inanspruchnahme der (Vorhalte- )Leistungen der öffentlichen Einrichtung durch Wohngrundstücke bereits mit dem - ggf. auch ohne Auftrag des Grundstückseigentümers bzw. ohne dessen Einvernehmen erfolgenden - bloßen, für den Grundstückseigentümer erkennbaren (Hervorhebung durch die Kammer) Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers durch diesen oder durch ein erkennbar für diesen handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück des Eigentümers bzw. an der durch die (technische) Satzung vorgegebene Anfahrstelle verwirklicht ist. (Weitere) Voraussetzung ist, das die Gebührensatzung - zumindest bei entsprechender Auslegung - dies für das Vorliegen einer Inanspruchnahme genügen lässt, eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung aufgrund eines Anschluss und Benutzungszwanges besteht, aufgrund dieses Zwanges ein Abfallgefäß für den gesamten Erhebungszeitraum oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorhalteleistungen vollständig erbracht sind, zugeteilt und - insoweit willentlich, wenn auch nicht notwendig freiwillig entgegengenommen wird, der Entsorgungsträger zum Einsammeln usw. bereit ist und entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, insbesondere das Grundstück bzw. die durch die (technische) Satzung vorgegebenen Anfahrstelle regelmäßig von der Müllabfuhr zwecks Leerung der bereitgestellten Abfallgefäße bzw. mit dem Ziel festzustellen, ob sich in den während des gesamten Erhebungszeitraums zur Verfügung gestellten Behältern Abfall befindet, angefahren wird. Liegen die sonstigen genannten Voraussetzungen vor, ist sogar die willentliche Entgegennahme des Abfallbehälters entbehrlich und kann eine Gebühr der genannten Art auch durch das - auch gegen oder ohne dem erbitten des Abgabenpflichtigen erfolgende - Aufstellen des Abfallbehälters begründet werden.

2. Vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der satzungsrechtlichen Vorgaben, bestehen unter den genannten Voraussetzungen keine durchgreifenden Bedenken, im Aufstellen der Abfallbehälter nicht nur das bloße Vorhalten einer - für die Erhebung einer Benutzungsgebühr, auch einer Grundgebühr nicht ausreichenden - Benutzungsmöglichkeit oder gar nur eine reine Vorbereitungshandlung, sondern bereits den für die Entstehung der Grundgebühr genügenden Beginn der Inanspruchnahme der (Vorhalte )leistungen zu sehen. Denn mit dem für den Grundstückseigentümer erkennbaren Bereitstellen des für ihn bestimmten Abfallbehälters an seinem Grundstück usw. zwecks Benutzung seitens des Entsorgungsträgers ist unter den genannten Voraussetzungen die Leistungsbereitschaft des Entsorgungsträgers und sein Angebot, die in privaten Haushaltungen anfallenden und ihm zu überlassenden Abfälle jederzeit zu übernehmen, über das satzungmäßig regelmäßig in Korrespondenz zum Anschluss- und Benutzungszwang bestimmte Anschluss und Benutzungsrecht hinaus auch tatsächlich örtlich präsent.

3. Es bedarf insoweit auch keiner den satzungsmäßig begründeten Anschlusszwang durchsetzenden Anschlussverfügung. Es kommt ferner nicht darauf an, ob ein zugeteiltes und entgegengenommenes Abfallgefäß an den einzelnen Abfuhrtagen tatsächlich (jeweils) mit abzuholendem Hausmüll gefüllt ist und zur Leerung bereitsteht bzw. ob der Gebührenpflichtige den Behälter nutzt. Maßgeblich ist allein, ob der Einrichtungsträger durch die Zurverfügungstellung der Tonne die Möglichkeit einräumt, diese auch mit Restmüll zu befüllen. Auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten oder gar nicht geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen. Wie der Eigentümer mit der bereitgestellten (und ggf. entgegengenommenen) Tonne weiter verfährt, ist ohne Belang. Die Abfallgebühr wird nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes erhoben.

Tenor

Der Abfallgebührenbescheid vom 2. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks in M.

Mit Bescheid vom 2. April 2012 zog der Beklagte die Klägerin für das Kalenderjahr 2012 zu Abfallgrundgebühren für das o.g. Grundstück in Höhe von 29,52 Euro heran.

Hiergegen legte die Klägerin am 2. Mai 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Es bestehe kein Kundenverhältnis. Leistungen seien weder erbracht noch abgerufen worden. Eine nach dem Kommunalabgabengesetz wie auch nach der Abfallgebührensatzung des Beklagten erforderliche Inanspruchnahme sei damit nicht erfolgt.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2012, zugestellt am 14. Juni 2012 zurück. Zur Begründung führte er aus: Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sei die Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband S. vom 1. Dezember 2010 (Abfallgebührensatzung – AbfGebS 2010). Gemäß § 4 Abs. 1 AbfGebS 2010 erfolge die Bemessung der Grundgebühren nach der Anzahl der melderechtlich mit Haupt- und Nebenwohnsitz erfassten Personen je Grundstück.

Mit ihrer am 11. Juli 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe auch im Jahre 2012 keine Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten in Anspruch genommen. Sie arbeite in B. und unterhalte dort einen Nebenwohnsitz, wo sie sich überwiegend aufhalte und ihren Hausmüll vorschriftsmäßig entsorge. Damit lägen die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes der Satzung auch hinsichtlich der Grundgebühr nicht vor. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfGebS 2010 würden die Benutzungsgebühren für die (tatsächliche) Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen erhoben, so dass auf eine solche nicht verzichtet werden könne; dies gelte auch für die Grundgebühr, die eine Form der Benutzungsgebühr sei. Die Regelungen des § 4 AbfGebS 2010 beträfen allein die Bemessung der Grundgebühr. Wenn aber – wie hier – die Zahlungspflicht auch für Vorhaltekosten explizit an die tatsächliche Inanspruchnahme von Entsorgungsleistungen geknüpft werde, genüge die abstrakte Möglichkeit der Inanspruchnahme – etwa durch das Bereitstellen einer Abfalltonne – den satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Erhebung einer Grundgebühr nicht. Unabhängig hiervon sei ihr im Erhebungszeitraum auch keine Restmülltonne zur Verfügung gestellt worden. Die im gerichtlichen Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass ihr im Jahr 2012 eine Tonne bereitgestellt und ihr Grundstück zur Entleerung einer solchen überhaupt regelmäßig angefahren worden sei. Beides sei indes – wenn man dies überhaupt ausreichen lassen wolle - Voraussetzung für die Erhebung der Grundgebühr. Im Rahmen einer Grundstücksbegehung vom 11. Oktober 2013 sei eine Restmülltonne unstreitig nicht vorgefunden worden. Davon sei offensichtlich auch der Beklagte bereits im Vorfeld ausgegangen, denn ansonsten hätte er nicht zu dem genannten Termin überraschend einen Restmüllbehälter mitgebracht. Sie – die Klägerin – habe sich insoweit durch das Vorgehen des Beklagten überrumpelt gefühlt. Keinesfalls könne man daraus herleiten, dass sie bereits im streitgegenständlichen Erhebungszeitraum über eine Restmülltonne verfügt habe. Offenbar habe der Beklagte ihr Entgegenkommen, diesem Zutritt zu ihrem Grundstück zu gestatten, rechtswidrig zur Erlangung eines prozessualen Vorteils nutzen wollen, sonst hätte er die Bereitstellung der Tonne ordnungsgemäß – notfalls auch durch Duldungsverfügung – ankündigen können und angesichts des laufenden Verfahrens auch müssen. Dies wisse der Beklagte selbst, denn sonst hätte er sie – die Klägerin - nicht nach dem Besichtigungstermin mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 auffordern müssen, die Abfallentsorgungseinrichtung des Beklagten zu nutzen und diesem überlassungspflichtige Abfälle zu überlassen. Die sonstigen vom Beklagten anlässlich der Ortsbegehung vermeintlich gemachten Beobachtungen seien irrelevant. Insbesondere könne wegen der laufenden Renovierung der auf dem Grundstück aufstehenden Baulichkeiten nicht auf eine rechtswidrige Entsorgung der dort befindlichen Baumaterialien, Leitungen und Geräte geschlossen werden. Abfälle befänden sich auf ihrem Grundstück jedenfalls nicht. Auch Sammelbehälter des Beklagten, etwa über die Sperrmüllentsorgung habe sie nicht in Anspruch genommen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Abfallgebührenbescheid vom 2. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Erhebung einer Grundgebühr sei bereits dadurch gerechtfertigt, dass das Grundstück der Klägerin an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung angeschlossen sei und der Klägerin zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gemäß § 5 der Abfallsatzung im streitgegenständlichen Zeitraum durch das Bereitstellen einer Abfalltonne (Restmülltonne) die Möglichkeit der Entsorgung der Abfälle ermöglicht worden sei. Dazu sei die Mitarbeiterin des Verbandes, Frau W., am 19. September 2011 vom Verbandsvorsteher angewiesen worden, für das Grundstück eine Restmülltonne in der betreffenden Größe von 80 Litern zur Bedarfsleerung bereitzustellen. Die Bestellung sei durch diese Mitarbeiterin noch am selben Tag veranlasst worden. Die Restmülltonne habe die Behälternummer 0801713 erhalten. Die Lieferung sei durch die Firma S., und zwar durch den Mitarbeiter Herrn M., am 21. September 2011 um 7.02 Uhr vorgenommen worden. Bis zum heutigen Tag sei zwar keine Entleerung der Restmülltonne erfolgt. Der Klägerin werde durch die Aufstellung der Tonne aber die Möglichkeit gegeben, die Abholung und Entsorgung von Hausmüll in Anspruch zu nehmen. Damit stünden auch alle anderen Leistungen uneingeschränkt zur Verfügung, wie z.B. die Abholung von Sperrmüll, die Nutzung der Wertstoffhöfe sowie die Papier- und Verpackungsmüllentsorgung. Die P. Straße einschließlich des Grundstücks der Klägerin würden auch regelmäßig zum Zwecke der Abfallentsorgung von den Mitarbeitern des Verbandes mit Entsorgungsfahrzeugen angefahren. Die Beweisaufnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. September 2013 habe ergeben, dass der Klägerin jedenfalls am 21. September 2011 ein Abfallbehältnis vom Beklagten bereitgestellt worden sei. Die Erklärungen der Klägerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Abfalltonne vorgefunden und auch keine Abfalltonne auf ihr Grundstück oder von diesem an einen anderen Platz verbracht, seien unglaubhaft und vermochten die Tatsache, dass der Klägerin im Abrechnungszeitraum tatsächlich ein Restabfallbehältnis zur Verfügung gestanden habe, nicht zu erschüttern. Zwar habe anlässlich einer Ortsbegehung am 11. Oktober 2013 ein Restabfallbehälter auf dem Grundstück der Klägerin nicht aufgefunden werden können. Eine Inaugenscheinnahme des Inneren der auf ihrem Grundstück befindlichen Wohnräume habe die Klägerin allerdings verweigert. Auch seien die auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude fast vollständig mit Abfall (desolate Möbel, Fahrzeugteile, Gartengeräte, Holz, Bauschutt, Sperrmüll, Lumpen, Farben, Lösemittel etc.) gefüllt gewesen, was verdeutliche, dass bei der Klägerin ein extrem hoher Entsorgungsbedarf bestehe. Insoweit könne nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin den auf dem Grundstück anfallenden Restmüll an ihrem Wohnsitz in B. entsorge. Die Klägerin habe die Bereitstellung eines neuen Restabfallbehälters abgelehnt und die Mitarbeiter des Beklagten an der Aufstellung der Restmülltonne vor ihrem Grundstück gehindert. Auch Polizeibeamten sei es schlussendlich nicht gelungen, die Klägerin zur Duldung der Entgegennahme des Abfallbehälters zu bewegen. Die neue Restmülltonne sei schließlich auf dem gegenüberliegenden Grundstück verblieben. Am 11. Oktober 2013 sei der Beklagte vom zuständigen Ordnungsamt K. darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Klägerin die übergebene Restmülltonne bei ihrem Nachbarn vor die Türe schiebe. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 sei die Klägerin nochmals ausdrücklich zur Duldung der Entgegennahme des bereitgestellten Restabfallbehälters aufgefordert worden. Aufgrund dieses vorstehend geschilderten Verhaltens könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich der bereits am 21. September 2011 bereitgestellten Restmülltonne entledigt habe. Jedenfalls könnten Schadstoffe von jedem Einwohner des Verbandsgebiets zweimal jährlich kostenfrei am Schadstoffmobil und könnten – neben Schadstoffen – alle haushaltstypischen Abfälle, die über Holsysteme auch am Grundstück übergeben werden könnten (Restabfall, Papier, Sperrmüll, Schrott, Textilien, Elektro- Schrott), vierzehntägig am Wertstoffhof in M., der sich in ca. 1,6 km Entfernung vom Grundstück der Klägerin befinde, abgegeben werden. Damit habe die Klägerin die Gelegenheit, Leistungen der Abfallentsorgung in Anspruch zu nehmen, die letztlich durch die Grundgebühr abgedeckt würden, was deren Erhebung rechtfertige.

Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013. Auf diesen wird Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 26. September 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 87 Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Ferner konnte der Vorsitzende und Berichterstatter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten auch hiermit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin (daher) in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die streitgegenständliche Erhebung der Abfallgrundgebühren findet entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ihre Grundlage in der Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband „S.“ vom 1. Dezember 2010 (Abfallgebührensatzung - AbfGebS 2010), die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist (vgl. § 16 Satz 1 AbfGebS 2010). Zwar hat die Klägerin dafür, dass die genannte Satzung aus formellen oder materiellen Gründen unwirksam sein könnte, nichts vorgetragen und ist auch sonst hierfür - unter Berücksichtigung der Pflicht der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. hierzu jüngst Urteil der Kammer vom 21. August 2013 – 6 K 552/12 -, zit. nach juris, Rn. 25) - nichts ersichtlich. Der insoweit materiell beweispflichtige Beklagte hat indes nicht den Nachweis erbracht, dass die Klägerin, die nach ihrem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag im Erhebungszeitraum keine Abfälle über einen etwaigen ihr zugeteilten Abfallbehälter (dazu noch unten) im Einrichtungsgebiet des Beklagten entsorgt hat, zumindest die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung der Abfallbeseitigung im streitgegenständlichen Erhebungszeitraum, also im Jahr 2012, nach Maßgabe des Satzungsrechts des Verbandes (sonst) tatsächlich in Anspruch genommen hat. Das ist jedoch notwendig für die Erhebung einer Benutzungsgebühr wie der Abfall(grund)gebühr.

Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) ist stets die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 KAG, wonach die Benutzungsgebühr eine geldliche Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen ist. Was eine Inanspruchnahme ist, definiert das Gesetz nicht. Insbesondere lässt es offen, wann ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Der Begriff bedeutet die Kehrseite der durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gebotenen satzungsmäßigen Regelung des die Gebühr begründenden Tatbestands bzw. korrespondiert mit diesem. Während dieser abstrakt die Merkmale festlegt, bei deren späterer Verwirklichung die Gebührenpflicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 38 AO entsteht, ist die Inanspruchnahme im Regelfall die konkrete, d. h. die tatsächliche Verwirklichung dieser Merkmale und begründet die Benutzungsgebührenpflicht im Sinne der Erfüllung des Gebührentatbestandes (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24/10 –, S. 10 ff. des E. A.). Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 – 9 B 19.08 –, zit. nach juris; Beschluss vom 10. Mai 2010 – 9 S 119.09 –, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 25. August 2005 – 6 K 2282/02 –, zitiert nach juris, Rn. 87; Beschluss vom 6. Juli 2010, a. a. O.). Dies gilt nicht nur für die Erhebung von Mengen-/Zusatz-/Arbeitsgebühren und für die Erhebung einer nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen einheitlichen Gebühr, sondern auch für die Erhebung lediglich einer Grundgebühr, unter der man eine Benutzungsgebühr versteht, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird, mit der also die Leistungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung (so genannte Vorhalteleistung) gedeckt und mit der die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten werden (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 27. 3. 2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 10 des E. A.; Urt. vom 22. 5. 2002 – 2 D 10/02. NE –, KStZ 2003 S. 233; Urt. vom 22. 8. 2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479). Zwar können gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben einer Mengengebühr angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Erhebung einer Grundgebühr unabhängig von einer Inanspruchnahme als solche erfolgen kann. Vielmehr muss eine Inanspruchnahme während des Zeitraumes, auf den sich die Grundgebührenerhebung bezieht, stattgefunden haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008, a. a. O.).Dies ist grundsätzlich auch bei wirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang so. Denn dessen Bestehen allein darf noch nicht ohne Weiteres mit der Inanspruchnahme der Leistung gleichgesetzt werden. Voraussetzung für die Erhebung einer Benutzungsgebühr nach § 6 KAG ist vielmehr auch bei Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich, dass tatsächlich eine Benutzung stattgefunden hat. Befolgt der Verpflichtete den Anschluss- und Benutzungszwang nicht freiwillig, muss der Einrichtungsträger den Zwang im Wege einer (ggf. – ausnahmsweise – sofort vollziehbaren) Anschluss-(und Benutzungs-)verfügung und ggf. nachfolgend der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen, wenn er wegen der Benutzung der Einrichtung Gebühren erheben will. Ohne die Durchsetzung des Zwanges kann auch hinsichtlich einer Grundgebühr grundsätzlich nicht von einer Inanspruchnahme ausgegangen werden. Denn wenn § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG in der am 13. 4. 1999 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. 4. 1999 (GVBl. I S. 90) auch – wie ausgeführt - bestimmt, dass zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten) neben der Gebühr nach § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG 1999 angemessene Grundgebühren unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden können, so heißt dies doch nicht, dass Grundgebühren stets auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme zumindest der Vorhalteleistungen der Einrichtung nach Durchsetzung des Anschlusszwangs und nicht nur unabhängig von ihrem Maß bzw. ihrer Intensität erhoben werden könnten. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme als solche nähme der Gebühr ihren Charakter als Entgelt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG. Die Grundgebühr ist kraft gesetzlicher Zuordnung des Kommunalabgabengesetzes jedoch gerade kein Beitrag im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG, der für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 13 des E. A.; Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02. NE –, LKV 2003 S. 278, 280; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 9 N 187.05 –, S. 4 des E. A.; Urteil vom 26. November 2008, a. a. O.; zum Ganzen Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 142 f, 144 f m.w.N.).

Im Bereich der Abfallentsorgung privater Haushaltungen ist in diesem Zusammenhang allerdings davon auszugehen, dass die die Erhebung einer Grundgebühr bzw. einer nicht in Grund- und Zusatzgebühr aufgespaltenen einheitlichen Gebühr oder auch einer – was hier mit der in Rede stehenden Gebühr gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS 2010 möglicherweise der Fall ist - sowohl Vorhalte- als auch mengenabhängige Kosten umfassenden „Fest-, Basis- oder Pauschalgebühr“ – die Zulässigkeit einer solchen unterstellt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 9 S 1.06 –, S. 6 f. des E. A.; Beschluss vom 17. Januar 2007 – 9 N 64.06 -, S. 7 des E.A. und noch unten) - rechtfertigende Inanspruchnahme der (Vorhalte-)Leistungen der öffentlichen Einrichtung durch Wohngrundstücke bereits mit dem – ggf. auch ohne Auftrag des Grundstückseigentümers bzw. ohne dessen Einvernehmen erfolgenden – bloßen, für den Grundstückseigentümer erkennbaren (Hervorhebung durch die Kammer) Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers durch diesen oder durch ein erkennbar für diesen handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück des Eigentümers bzw. an der durch die (technische) Satzung vorgegebenen Anfahrstelle verwirklicht ist. (Weitere) Voraussetzung ist, dass die Gebührensatzung – zumindest bei entsprechender Auslegung – dies für das Vorliegen einer Inanspruchnahme genügen lässt, eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges besteht, aufgrund dieses Zwanges ein Abfallgefäß für den gesamten Erhebungszeitraum oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorhalteleistungen vollständig erbracht sind, zugeteilt und - insoweit willentlich, wenn auch nicht notwendig freiwillig (vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis der Willentlichkeit der Inanspruchnahme Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 175 f. m.w.N.) - entgegengenommen wird, der Entsorgungsträger zum Einsammeln usw. bereit ist und entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, insbesondere das Grundstück bzw. die durch die (technische) Satzung vorgegebenen Anfahrstelle regelmäßig von der Müllabfuhr zwecks Leerung der bereitgestellten Abfallgefäße bzw. mit dem Ziel festzustellen, ob sich in den während des gesamten Erhebungszeitraums zur Verfügung gestellten Behältern Abfall befindet, angefahren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4.04 –, NVwZ 2006 S. 589; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 9 S 1.06 –, S. 6 f. des E. A.; Beschluss vom 17. Januar 2006 – 9 N 64.06 –, S. 5 ff. des E. A.; VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010 – 6 K 1127/07 –, zit. nach juris; Beschluss vom 6. Juli 2010 – 6 L 24/10 –, S. 12 f. des E. A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 158, Rn. 175a und Rn. 758). Liegen die sonstigen genannten Voraussetzungen vor, ist sogar die willentliche Entgegennahme des Abfallbehälters entbehrlich und kann eine Gebühr der genannten Art auch durch das – auch gegen oder ohne den Willen des Abgabenpflichtigen erfolgende - Aufstellen des Abfallbehälters begründet werden (mit deutlicher Tendenz OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006, a.a.O., S. 6 f. des E. A.; Beschluss vom 17. Januar 2006, a.a.O., S. 5 ff. des E. A.). Vorbehaltlich der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der satzungsrechtlichen Vorgaben, bestehen nämlich unter den genannten Voraussetzungen keine durchgreifenden Bedenken, im Aufstellen der Abfallbehälter nicht nur das bloße Vorhalten einer – für die Erhebung einer Benutzungsgebühr, auch einer Grundgebühr nicht ausreichenden – Benutzungsmöglichkeit oder gar nur eine reine Vorbereitungshandlung, sondern bereits den für die Entstehung der Grundgebühr genügenden Beginn der Inanspruchnahme der (Vorhalte-)leistungen zu sehen. Denn mit dem für den Grundstückseigentümer erkennbaren Bereitstellen des für ihn bestimmten Abfallbehälters an seinem Grundstück u.s.w. zwecks Benutzung seitens des Entsorgungsträgers ist unter den genannten Voraussetzungen die Leistungsbereitschaft des Entsorgungsträgers und sein Angebot, die in privaten Haushaltungen anfallenden und ihm zu überlassenden, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) bzw. nunmehr – seit dem 1. Juni 2012 (vgl. Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012) - § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG), Abfälle jederzeit zu übernehmen, über das satzungsmäßig regelmäßig in Korrespondenz zum Anschluss- und Benutzungszwang bestimmte Anschluss- und Benutzungsrecht hinaus auch tatsächlich örtlich präsent. Anders als bei der Leistungsgebühr (Verbrauchs-/Mengengebühr), für die es – u.a. -auf die willentliche, nicht notwendig freiwillige Annahme des Abfallbehälters als Voraussetzung für eine gebührenpflichtige tatsächliche oder vermutete Benutzung im Sinne einer (willentlichen) Inanspruchnahme der Entsorgungsleistung bzw. die Ersetzung der Willentlichkeit ankommt, reichen für die Gebührenpflicht von Vorhalteleistungen der Abfallentsorgung bei privaten Haushaltungen die beschriebenen Voraussetzungen aus. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie vorliegend bei der Gebühr gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS 2010, wie dargelegt, wohl der Fall - bei der in Rede stehenden Gebühr nicht um eine „reine“ Grundgebühr i.S.d. § 6 Abs.4 Satz 3 KAG handelt, da sie für bestimmte Leistungen der Entsorgungseinrichtung nicht nur die Vorhalte-, sondern die Kosten insgesamt abdeckt (insbesondere für die Entsorgung von Sperrmüll, Papier und Pappe, Haushaltsgeräte, Elektronik- Schrott u.s.w.). Eine solche sowohl Vorhalte- als auch mengenabhängige Kosten umfassende „Fest-, Basis- oder Pauschalgebühr“mit teilweise pauschalierendem Abgeltungscharakter bei Sonderleistungen begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des (fehlenden) Erfordernisses der Willentlichkeit der Leistungsabnahme und dem Grundsatz, Abfallgebühren nach dem Maß der Inanspruchnahme der Leistung zu bemessen (§ 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG), keinen Bedenken, da die Gebühr durch das Vorhalten des Abfallentsorgungssystems „geprägt“ ist und für sie die jedenfalls durch das Bereitstellen des Abfallbehälters (ob mit oder auch ohne willentliche Entgegennahme des Anschlusspflichtigen) erkennbar gewordene Leistungsbereitschaft des Entsorgungsträgers ausreicht. Es bedarf insoweit auch keiner den satzungsmäßig begründeten Anschlusszwang durchsetzenden Anschlussverfügung. Es kommt ferner nicht darauf an, ob ein zugeteiltes und entgegengenommenes Abfallgefäß an den einzelnen Abfuhrtagen tatsächlich (jeweils) mit abzuholendem Hausmüll gefüllt ist und zur Leerung bereitsteht bzw. ob der Gebührenpflichtige den Behälter nutzt. Maßgeblich ist allein, ob bzw. dass der Einrichtungsträger durch die Zurverfügungstellung der Tonne die Möglichkeit einräumt, diese auch mit Restmüll zu befüllen. Auch derjenige, der wenig Müll produziert und dessen Abfallbehälter nur selten oder gar nicht geleert werden muss, trägt zur Entstehung des Teils der Kosten der Abfallentsorgung bei, die auf die mengenunabhängigen Vorhaltekosten entfallen. Wie der Eigentümer mit der bereitgestellten (und ggf. entgegengenommenen) Tonne weiter verfährt, ist ohne Belang. Die Abfallgebühr wird nicht nur für die Entsorgung eines stets vollen Abfallgefäßes erhoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006, a.a.O., S. 6 f. des E. A.; Beschluss vom 17. Januar 2006, a.a.O., S. 5 ff. des E. A.; VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O.; Beschluss vom 6. Juli 2010, a.a.O., S. 12 f. des E. A.; zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 158, Rn. 175a und Rn. 758 m.w.N.).

Gemessen an diesen Vorgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin (zumindest) die Vorhalteleistungen der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung des Beklagten im Erhebungszeitraum in Anspruch genommen hat.

Für das Grundstück der Klägerin besteht zwar ein satzungsmäßig angeordneter Anschlusszwang bzw. ein hier mit korrespondierendes Anschlussrecht. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „S.“ vom 20. September 2006 (Abfallentsorgungssatzung AES 2006) ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes liegenden Grundstückes, auf dem Abfälle anfallen können, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AES 2006 ist im Rahmen des Anschlusszwangs jeder Eigentümer berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht). Gründe, an der Wirksamkeit der Abfallentsorgungssatzung 2006 zu zweifeln, sind von der Klägerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass auf dem Hausgrundstück der Klägerin überlassungspflichtige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung, für die gemäß § 5 Abs. 1 AES 2006 ein Anschlusszwang besteht, anfallen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass auf einem tatsächlich bewohnten (Wohn-)Grundstück selbst bei größtmöglichem Bemühen um Abfallvermeidung Abfälle, die der aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG folgenden Überlassungspflicht unterliegen, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig anfallen und insoweit die Annahme eines abfallfreien bewohnten (Wohn-)Grundstückes (grundsätzlich) lebensfremd ist. Diese tatsächliche Vermutung wird daher nicht schon durch die Behauptung erschüttert, dies sei im konkreten Fall anders (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O.; wie hier Bayerischer VGH, Urteil vom 8. März 1995 – 4 B 93.3830 –, NVwZ-RR 1995, 418; Beschluss vom 26. Januar 1996 – 4 CS 95/2779 –, NVwZ-RR 1996, 647; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2005 – 12 A 11861/04 –, zitiert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 22/96 –, NVwZ 2000, 102; OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Mai 1981 – 3 A 3/81 –, NJW 1983, 411; VG Koblenz, Urteil vom 30. August 2004 – 7 K 543/04. KO –, S. 5 f. des E. A.; Urteil vom 22. Februar 2000 – 7 K 1809/99 –, NVwZ 2000 S. 1204). Die Klägerin hat jedenfalls nichts substantiiert dazu vorgetragen, um den Erfahrungssatz, wonach bei bewohnten Hausgrundstücken überlassungspflichtiger Abfall zumindest in geringen Mengen anfällt, erschüttern zu können, sondern lediglich pauschal behauptet, bei ihr entstehe kein Abfall. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass die Klägerin auch bei optimaler Anstrengung nicht verhindern kann, dass sie – wenn möglicherweise auch ungewollt – Besitzerin von Restabfällen wird, zu deren Überlassung sie sodann nach den genannten Bestimmungen verpflichtet ist. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Überlassungspflicht nicht ausschließlich an die Erzeugung von Abfällen anknüpft, sondern auch an deren Besitz, wie § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG verdeutlicht. Abfallbesitzer wird der Gebührenpflichtige aber bereits dann, wenn Abfälle auf seinem – anschlusspflichtigen – Grundstück anfallen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010, a. a. O.; hierzu auch VG Koblenz, Urt. vom 30. August 2004, a. a. O., S. 6 des E. A.).

Es fehlt jedoch an den sonstigen dargelegten Voraussetzungen, um von einer Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen der Abfallentsorgung seitens der Klägerin ausgehen zu können.

Dabei kann zunächst dahinstehen, ob das Gebührensatzungsrecht des Beklagten zumindest nach dem systematischen Zusammenhang der in ihm getroffenen Regelungen die Erhebung einer Grundgebühr gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS 2010 bereits – bei Vorliegen der sonstigen o.g. Voraussetzungen - mit dem bloßen, für den Grundstückseigentümer erkennbaren, ggf. auch ohne bzw. gegen seinen Willen erfolgenden Aufstellen der Abfallbehälter des Einrichtungsträgers durch diesen oder durch ein erkennbar für diesen handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück des Eigentümers ermöglicht. Wenn es in § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfGebS 2010 pauschal heißt, dass Benutzungsgebühren „für die Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung im allgemeinen“ erhoben werden, § 3 Satz 1 AbfGebS 2010 vorsieht, dass die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, der auf den Anschluss des Grundstücks an die Abfallentsorgung folgt, beginnt, § 4 Abs. 1 Satz 1 AbfGebS 2010 normiert, dass die Benutzungsgebühren als Grund- und Leistungsgebühren erhoben werden und § 5 Abs. 1 Satz 1 AbfGebS 2010 bestimmt, dass die Grundgebühr der Abdeckung aller Kosten der öffentlichen Abfallentsorgung, die nicht in die Gebührenanteile nach § 5 Abs. 2 AbfGebS 2010 fließen, dient, stellt dies zwar keine eindeutige Regelung im genannten Sinne dar, könnte aber noch mit der gebotenen Eindeutigkeit einer entsprechenden Auslegung zugänglich sein. In der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG kommt insoweit hinsichtlich der Notwendigkeit der Bezeichnung des Abgabentatbestandes der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit der Abgabenerhebung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2003 – 9 C 12.02 –, NJW 2003 S. 3001) zum Ausdruck, wonach die Heranziehung zu einer Abgabe nur zulässig ist, soweit dies durch Gesetz (hier: durch Satzung) angeordnet ist, also ein gesetzlicher Tatbestand erfüllt ist, an den die Rechtsfolge einer Abgabe geknüpft ist (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 142). Dies hat insbesondere zur Folge, dass nicht jede kostenverursachende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage benutzungsgebührenpflichtig ist, sondern nur eine Inanspruchnahme, bei welcher der Gebührentatbestand der anwendbaren Satzung erfüllt ist (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2004 – 2 B 302/03 –, S. 3 des E.A.; VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O.). Aus der Finanzierungsfunktion der Gebühr als Entgelt für eine Leistung und dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Gebühr folgt, dass sowohl die erbrachte Leistung als auch die dabei anfallenden Kosten einem satzungsmäßig bestimmten Gebührentatbestand zuzuordnen sein müssen (vgl.VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2006 – 4 A 262/04 -, zit. nach juris). In einem satzungsrechtlichen Gebührentatbestand ist daher grundsätzlich so genau wie möglich zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung vorliegt, was es allerdings nicht von vornherein ausschließt, dieses Ergebnis durch Auslegung der betreffenden Regelung(en) zu gewinnen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gebührensatzung eine Inanspruchnahme – im Rahmen des Zulässigen – fingieren soll (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 4. Februar 2010 – 6 K 1127/07 -, zit. nach juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 142). Ob gemessen hieran die in Rede stehenden Satzungsregelungen die Erhebung einer Grund- bzw. Pauschalgebühr allein für das bloße, für den Grundstückseigentümer erkennbare Aufstellen eines Abfallbehälters rechtfertigen, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.

Denn jedenfalls hat der insoweit materiell beweispflichtige Beklagte nicht nachgewiesen, dass er oder ein für ihn handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück der Klägerin als Eigentümerin - zumal in für diese erkennbarer Weise - vor Beginn des Erhebungszeitraums einen Abfallbehälter (Restmülltonne) aufgestellt hat und darüber hinaus dieser Abfallbehälter der Klägerin auch nach seiner Aufstellung während des gesamten Erhebungszeitraums oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorhalteleistungen vollständig erbracht waren, zur Verfügung stand.

Es fehlt bereits an der hinreichend gesicherten Erkenntnis, dass der Beklagte auf oder vor dem Grundstück der Klägerin ein Abfallbehältnis bereitgestellt hat bzw. hat bereitstellen lassen.

Der insoweit in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2013 befragte Zeuge M., ehemaliger Mitarbeiter der Firma S., erklärte zwar, er sei sich sicher, am 21. September 2011 eine Restmülltonne vor dem Grundstück der Klägerin aufgestellt zu haben, räumte allerdings ein, sich hieran nicht mehr (konkret) zu erinnern. Er gab an, sich bei seiner Aussage allein an der ihm vorliegenden Auftragsliste orientiert zu haben, nach der vor dem Grundstück der Klägerin an dem betreffenden Tag eine Restmülltonne aufgestellt worden sei. Wenn dies auf der Liste so vermerkt worden sei, sei davon auszugehen, dass es auch erfolgt sei. Er verwies ferner darauf, dass die Tonnen, nachdem sie aufgestellt worden seien, mittels eines in jeder Tonne befindlichen und mit einer Nummer versehenen Chips, der die Zuordnung der Tonne ermögliche, eingescannt würden. Insoweit sei auch die der Klägerin zur Verfügung gestellte Tonne mit der Behälternummer 801713 eingescannt worden. Ob im Falle der Klägerin die Tonne tatsächlich vor ihrem Grundstück abgestellt worden ist und wenn ja, in welcher Weise dies geschehen ist, vermochte er aber nicht mehr zu sagen. Die Klägerin führte aus, sie habe vor ihrem Grundstück zu keinem Zeitpunkt eine Abfalltonne vorgefunden. Am 21. September 2011 sei sie ortsabwesend gewesen und erst nach dem 24. September 2011 wieder auf ihr Grundstück zurückgekehrt.

Aufgrund dieser Aussagen kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin am 21. September 2011 in für diese erkennbarer Weise eine Restmülltonne zur Verfügung gestellt wurde. Der Zeuge M. hatte keine konkreten Erinnerungen an die Vorkommnisse am besagten Tag mehr. Auch der vom Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung übergebenen Auftragsliste lässt sich nichts zur tatsächlichen Aufstellung der Tonne entnehmen. Es lässt sich vielmehr nicht ausschließen, dass gerade im Falle der Klägerin eine Bereitstellung – möglicherweise aufgrund eines Versehens - nicht erfolgte. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung vom Zeugen M. überreichten Computerausdruck über die Erfassung des Chips mit der Nummer 801713. Dieser belegt nicht hinreichend deutlich, dass die betreffende Mülltonne vor dem Grundstück der Klägerin in für diese erkennbarer Weise auch tatsächlich aufgestellt wurde. Die Aufstellung an einem anderen Ort lässt sich nicht ausschließen. Es wäre insoweit Sache des Beklagten gewesen, die genauen Umstände der Aufstellung der Tonne in geeigneter Weise, etwa durch Fotografien und schriftliche Protokollierung durch Mitarbeiter des Verbandes oder des beauftragten Entsorgungsunternehmens zu dokumentieren. Hierzu hätte gerade wegen des nach der Darstellung des Beklagten in den vorangegangenen Erhebungszeiträumen offenbarten renitenten und uneinsichtigen Verhaltens der Klägerin, die sich dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 AES 2006 und den gegenüber dem Beklagten bestehenden Überlassungspflichten aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG offenbar dauerhaft entziehen will, indem sie nach ihrem eigenen Bekunden ihre im Entsorgungsgebiet des Beklagten angefallenen Abfälle bei einem Entsorgungsträger in B-Stadt entsorgt, Veranlassung bestanden.

Selbst wenn man aber davon ausginge, das betreffende Abfallbehältnis wäre tatsächlich auf Veranlassung des Beklagten am 21. September 2011 vor dem Grundstück der Klägerin in für diese erkennbarer Weise abgestellt worden, hat der Beklagte nicht nachweisen können, dass die Klägerin hiernach auch in die Lage versetzt wurde, dieses Gefäß zu nutzen, indem es während des gesamten hier maßgeblichen Erhebungszeitraums oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorhalteleistungen vollständig erbracht waren, auch bereit stand. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vielmehr – wie bereits ausgeführt - erklärt, sie habe vor ihrem Grundstück zu keinem Zeitpunkt eine Abfalltonne vorgefunden. Am 21. September 2011 sei sie ortsabwesend gewesen und erst nach dem 24. September 2011 wieder auf ihr Grundstück zurückgekehrt. Eine Mülltonne habe sich an diesem Tag nicht vor ihrem Grundstück befunden. Der Zeuge M. konnte in diesem Zusammenhang zum weiteren Verbleib der Tonne, nachdem er sie (mutmaßlich) abgestellt haben will, keine Angaben machen. Auch anlässlich der außergerichtlichen Ortsbegehung bzw. Besichtigung des Grundstücks konnte der Verbleib der Tonne, zu dem der Beklagte keine Angaben machen konnte, nicht geklärt werden. Damit lässt sich aber nicht ausschließen, dass die Restmülltonne nach ihrer – unterstellten – Bereitstellung und vor Beginn des streitgegenständlichen Erhebungszeitraums – auf welche Weise auch immer – abhandengekommen ist und der Klägerin daher während des Erhebungszeitraums nicht zur Verfügung stand. In diesem Fall ist die Leistungsbereitschaft des Entsorgungsträgers und sein Angebot, die in der privaten Haushaltung anfallenden und ihm zu überlassenden Abfälle jederzeit zu übernehmen, über das satzungsmäßig regelmäßig in Korrespondenz zum Anschluss- und Benutzungszwang bestimmte Anschluss- und Benutzungsrecht hinaus gerade nicht (mehr) auch tatsächlich örtlich präsent, so dass nicht von der Erbringung grundgebührenfähiger Vorhalteleistungen ausgegangen werden kann. So ist es etwa denkbar, dass Dritte die Tonne zu einem Platz verbracht haben, an dem es für die Klägerin nicht (mehr) erkennbar war, dass die Tonne – unterstellt – ursprünglich ihr zugeteilt war. Dies ist umso weniger fernliegend, als die Klägerin unbestritten in der Zeit vom 21. bis 24. September 2011 nicht auf ihrem Grundstück weilte. Dass im Entsorgungsgebiet in der Vergangenheit bereits Restmüllbehälter abhandengekommen sind, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, mag dies auch durchaus selten sein. Keinesfalls lässt sich aufgrund des Verhaltens der Klägerin anlässlich der außergerichtlichen Ortsbegehung bzw. Besichtigung des Grundstücks und danach – wie der Beklagte meint – unterstellen bzw. davon ausgehen, dass sich die Klägerin der am 21. September 2011 (unterstellt) aufgestellten Tonne entledigt hat. Das gezeigte uneinsichtige Verhalten der Klägerin macht deren Angaben dazu, dass sie nach dem 21. September 2011 eine Restmülltonne vor ihrem Grundstück nicht vorgefunden hat, ebenso wenig unglaubhaft wie der vom Beklagten behauptete Umstand der Lagerung großer Abfallmengen auf ihrem Grundstück. Auch wenn insoweit – wie ausgeführt – die rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Entgegennahme eines – nunmehr nach dem eigenen Vortrag der Klägerin - nachweislich bereitgestellten Restmüllbehältnisses die Annahme einer Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen durch die Klägerin (für die Zukunft) nicht ausschließt, lässt dies keine Rückschlüsse auf die Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen in der Vergangenheit zu. Will der Beklagte in der Zukunft auch Leistungsgebühren gemäß § 5 Abs. 2 AbfGebS 2010 erheben, ist er allerdings zunächst einmal gehalten, den satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwang – durchzusetzen. In diesem Fall wäre im Übrigen von einer willentlichen Inanspruchnahme der Leistungen – auch der Vorhalteleistungen - auszugehen. Der Klägerin bliebe es unbenommen, gegen eine solche Durchsetzung ggf. gerichtlich vorzugehen. Auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. November 2013 vorgelegten Fotos kommt es in diesem Zusammenhang nicht (mehr) an, da – wie dargelegt – der Zustand des Grundstücks der Klägerin für das Vorliegen einer Inanspruchnahme im Erhebungszeitraum ohne Relevanz ist.

Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass die Erhebung einer Grundgebühr bereits dann nicht zu beanstanden sei, wenn – unabhängig vom Bestehen eines (wirksamen) satzungsmäßigen Anschluss- und Benutzungszwangs – die Voraussetzungen der in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG oder § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bzw. nunmehr § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG begründeten Pflicht zur Überlassung von Abfällen zur Beseitigung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorlägen (vgl. zur Erhebung einer Mindestgebühr OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urt. vom 15. 3. 2004 – 12 A 11962/03 –, KStZ 2004 S. 136; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 10 C 4/04 –, NVwZ 2006 S. 589), da die bundesgesetzliche Überlassungspflicht bereits die Pflicht zur Nutzung der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung begründe, so dass derjenige, der zur Überlassung der Abfälle verpflichtet sei, eine Eigenentsorgung nicht mehr vornehmen müsse und dieses auch nicht mehr dürfe und da das im Begriff der Inanspruchnahme vorhandene subjektive Element insoweit durch die objektiv-rechtliche Verpflichtung zur Überlassung ersetzt und die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gewissermaßen fingiert werde (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O, § 6 Rn. 158 f., Rn. 758a), mag dahinstehen, ob sich die Kammer dem anschließen könnte. Denn auch nach dieser Rechtsprechung muss feststehen, dass der Einrichtungsträger oder ein für ihn handelndes Entsorgungsunternehmen am bzw. auf dem Grundstück des Abgabenpflichtigen in für diesen erkennbarer Weise vor Beginn des Erhebungszeitraums einen Abfallbehälter (Restmülltonne) aufgestellt hat und darüber hinaus dieser Abfallbehälter auch nach seiner Aufstellung während des gesamten Erhebungszeitraums oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vorhalteleistungen vollständig erbracht waren, zur Verfügung stand. Daran fehlt es – wie dargelegt – vorliegend.

Ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob dann, wenn die Ausgestaltung des satzungsmäßigen Benutzungstatbestandes dies hergibt, eine tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung auch dann vorliegt, wenn zwar in Restmüllbehälter (angeblich) nichts eingeworfen wird und diese nicht entleert werden, jedoch Materialien aus dem Haushalt eines an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks über öffentliche Altlasten-, Altglas- oder Altpapiercontainer oder über sonstige Annahmestellen der Entsorgung zugeführt werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 1998 – 2 L 22/96 -, NVwZ 2000 S. 102; Urteil vom 19. November 1991 – 2 L 149/91 –, KStZ 1992 S. 133, Urteil vom 13. Februar 2008 – 2 KN 3/08, zit. nach juris Rn. 43; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. August 2004 – 1 L 19/04 -, LKV 2005 S. 74; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 1999 – 9 A 6332/95 –, S. 8 des E. A.). Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „Inanspruchnahme“ könnte dabei nicht entscheidend sein, dass für die Benutzung der öffentlichen Wertstoffcontainer – so auch hier - keine gesonderte Gebühr erhoben wird. Entscheidend könnte vielmehr sein, dass das Sammeln, Behandeln und Lagern im Rahmen der Abfallverwertung zur einheitlichen Einrichtung „Abfallentsorgung“ gehört. Die Inanspruchnahme der Abfallverwertung könnte damit auch eine Inanspruchnahme der Abfallentsorgung sein (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 159a, Rn. 760). Dies alles kann indes offenbleiben, da der Beklagte nichts substantiiert dafür vorgetragen hat und auch sonst nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin Materialien aus ihrem Haushalt über öffentliche Altlasten-, Altglas- oder Altpapiercontainer oder über sonstige Annahmestellen der Entsorgung zugeführt hat. Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 8. November 2013 darauf abgestellt hat, dass es der Klägerin unbenommen bleibe, Schadstoffe zweimal jährlich kostenfrei am Schadstoffmobil oder – neben Schadstoffen – alle haushaltstypischen Abfälle vierzehntägig am Wertstoffhof in M., der sich in ca. 1,6 km Entfernung vom Grundstück der Klägerin befinde, abzugeben, rechtfertigt dies für sich genommen die Annahme einer Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen seitens der Klägerin nicht. Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung genügt – wie ausgeführt - für die Erhebung einer Grundgebühr nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zi-vilprozessordnung (ZPO).