A. Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
Dem Hauptantrag der Beklagten auf Abweisung der Klage insgesamt konnte zwar nicht entsprochen werden, weil der Rechtsstreit im Hinblick auf die Klageforderung noch nicht entscheidungsreif ist. Ihr Hilfsantrag führt jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Potsdam, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
1.) Unstreitig haben die Parteien einen Vertrag über die Durchführung von Inventuren abgeschlossen. Dabei handelt es sich um einen Sammel-Werkvertrag gemäß § 631 BGB.
2.) Die Parteien haben zwar unterschiedlich zu den zwischen ihnen bestehenden Vergütungsvereinbarungen vorgetragen. Die vom Kläger und der Beklagten vorgetragenen Modalitäten der Berechnung der Vergütung führen jedoch zu identischen Ergebnissen. Der Kläger hat für Teamleiter und Erfasser einen Tagessatz von 172 € und 140 € vorgetragen, wobei - wenn eine tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden über- oder unterschritten wird - dies mit einem Betrag von 10 € pro Stunde durch Zu- und Abschläge berücksichtigt werden soll. Die Beklagte hat die Vereinbarung einer Grundpauschale von 72 € und 40 € für Teamleiter und Erfasser vorgetragen, zu der eine Vergütung von 10 € pro Stunde hinzuzurechnen ist.
Soweit im Berufungsverfahren der Betrag von 101,75 € netto aus der Rechnung Anlage K2 (Bl. 9 d. A.) in Streit ist, ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass der Kläger für einen Teamleiter hier anders als vereinbart mit 11 € statt - wie vereinbart 10 € - pro Stunde für 9,25 Stunden abgerechnet hat. Die Klage insoweit ist jedoch schlüssig. Da der Kläger für die Tätigkeit des Zeugen M… B… nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wegen der neben dem Stundensatz von der Beklagten zu entrichtenden Grundpauschale insgesamt eine höhere Vergütung hätte berechnen können, verlangt er insgesamt weniger als vereinbart.
3.) Die streitgegenständlichen Rechnungen sind fällig.
a.) Jedenfalls für die Hauptforderung des Klägers kann offen bleiben, ob die Vorlage von Zeiterfassungsformularen nach den Vereinbarungen der Parteien Fälligkeitsvoraussetzung der Vergütungsansprüche des Klägers war oder nicht. Nach Ziff. III und IV. der von der Beklagten vorgelegten Vereinbarung der Parteien vom 20.8.2005 war dies der Fall, nach den vom Kläger in einem erstinstanzlich nicht nachgelassenen Schriftsatz behaupteten, für die T…- und M…-Inventuren geltenden übernommenen Verträge mit der I… GmbH I… P… GmbH dagegen nicht. Denn der Kläger hat mit der Klageschrift Zeiterfassungsformulare vorgelegt, ohne dass die Beklagte deren Form beanstandet hätte.
Zu den Zeiterfassungsformularen ist teilweise jedoch nicht ausreichend vorgetragen. Für die berechnete Tätigkeit eines Teamleiters am 29.8.2008 ist eine Zeiterfassung aus den mit der Klageschrift vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Vermutlich hat der Kläger die Tätigkeit zweier Teamleiter von jeweils sechs Stunden mit einem Tagessatz berechnet. Vorgetragen ist dies jedoch nicht.
b.) Die Werklohnforderungen des Klägers sind nach einer stillschweigenden Abnahme durch die Beklagte nach § 641 Abs. 1 BGB fällig.
aa.) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt allerdings keine Durchgriffsfälligkeit gemäß § 641 Abs. 2 BGB vor. Deren Voraussetzungen sind nicht dargelegt. Weder hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe von ihrer Auftraggeberin, der i… GmbH, eine Vergütung erhalten, noch hat er vorgetragen, dass T… und M… mit seinen Leistungen zufrieden gewesen seien und diese abgenommen hätten.
bb.) Allerdings ist von einer stillschweigenden Abnahme auszugehen, wenn der Werkunternehmer aus dem Verhalten des Bestellers entnehmen kann, dass seine Leistung im Wesentlichen als vertragsgemäß angesehen werde. Hiervon ist hier auszugehen.
Der Kläger hat seine Leistungen für die Beklagte im Herbst 2008 abgeschlossen. Damit lag objektiv eine Abnahmesituation vor. Die Beklagte war in der Lage zu prüfen, ob der Kläger seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht hat, indem sie mit ihren Auftraggebern Rücksprache nimmt. Gegenüber den Zahlungsaufforderungen des Klägers hat sich die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2008 nicht etwa dahingehend geäußert, dass sie die Leistungen des Klägers als nicht abnahmefähig ansehe, sondern sich gegenüber den offenen Forderungen des Klägers auf eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen berufen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die Beklagte keine Mängel behauptet. Bei einem derartigen Verhalten darf der Kläger auf eine Abnahme schließen.
Jedenfalls kann sich die Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber einer Vergütungsklage nicht mit einer fehlenden Abnahme verteidigen. Denn bei Vorliegen einer mängelfreien und damit abnahmefähigen Leistung des Klägers ist die Beklagte zur Abnahme verpflichtet.
Es steht damit dem Grunde nach fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte Vergütungsansprüche zustehen.
4.) Über die Frage, in welcher Höhe die Klageforderung berechtigt ist, kann jedoch nicht entschieden werden, weil die Anzahl der vom Kläger in Rechnung gestellten Arbeitsstunden von der Beklagten bestritten sind, der Kläger Beweis angetreten und die notwendige Beweisaufnahme vom Landgericht nicht durchgeführt worden ist.
Zu Unrecht hat das Landgericht das Bestreiten der Beklagten als unsubstantiiert und verspätet angesehen. Es hat der Beklagten durch fehlerhafte Anwendung von Präklusionsrecht deren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG verletzt. Dies berechtigt das Berufungsrecht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
a.) Das Bestreiten der Beklagten war nicht verspätet.
Das Landgericht hat der Beklagten auf ihren Antrag vom 26.2.2009 im Termin vom 2.3.2009 eine Frist zur Stellungnahme auf die kurz vor dem Termin eingereichte Replik des Klägers bis zum 23.3.2009 gewährt. Einen entsprechenden Schriftsatz hat die Beklagte fristgerecht eingereicht. Diesen Schriftsatz hatte das Landgericht gemäß § 283 Satz 2 ZPO zwingend zu berücksichtigen.
Zu Unrecht hat das Landgericht gemeint, die Beklagte habe die inhaltliche Richtigkeit der Listen bereits mit der Klageerwiderung bestreiten müssen. Nach § 277 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte in der Klageerwiderung seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Die Parteien sind dabei berechtigt, um den Prozessstoff nicht unnötig aufzublähen, ihr Vorbringen auf das nach der Prozesslage Notwendige zu beschränken. Dabei hängt die Prozesslage von dem Vortrag des Gegners und den Hinweisen und Fragen des Gerichts ab.
Das Gericht hatte hier weder Hinweise erteilt noch Fragen gestellt. Es lag allein die Klageschrift des Klägers vor. Der Inhalt der Klageschrift war derart, dass die Beklagte nicht genötigt war, die inhaltliche Richtigkeit der vom Kläger kommentarlos eingereichten Anlagen zu seinen Rechnungen zu bestreiten. Die ursprünglich erhobene Klage war nicht schlüssig und hätte, auch ohne eine Erwiderung der Beklagten, in vollem Umfang abgewiesen werden müssen. Es war deshalb prozessual für die Beklagte ausreichend, auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage hinzuweisen.
Dieser Hinweis war zutreffend. Denn der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, die Parteien hätten sich über eine Vergütung des Klägers und seiner Mitarbeiter in Form von Tagessätzen geeinigt. Wie viele Tagessätze er für sich und für wie viele seiner Mitarbeiter für welche Tätigkeit an welchem Tag begehrt, hat er dagegen nicht vorgetragen. Er hat vielmehr ohne jede Erläuterung Rechnungen vorgelegt, in denen die behaupteten Tagessätze lediglich als "Basissätze" erscheinen und in denen Rechnungsendbeträge gerade nicht aufgrund von Tagessätzen ermittelt werden, sondern nach Stunden. Weiter hat er Fahrtkosten geltend gemacht, zu denen er in der Klageschrift nicht vorgetragen hat, warum die Beklagte verpflichtet sein sollte, diese Kosten zu übernehmen. Schließlich stimmten die in den Rechnungen ausgewiesenen Basissätze von 140 € pro Tag nicht mit den in der Klageschrift noch behaupteten Tagessätzen von 130 € überein. Es war auch nicht möglich, den klägerischen Vortrag dahingehend zu werten, dass eigentlich eine Abrechnung nach Stunden vereinbart war. Denn eine Umrechnung des Basissatzes in Stundensätze und eine Multiplikation dieser Stundensätze mit den geleisteten Stunden ergab - wegen in den Tagessätzen enthaltener Pauschalen - nicht die Rechnungsbeträge.
Die notwendigen und das Verständnis der Rechnungen erst ermöglichenden Darlegungen des Klägers zum abgerechneten Zeitaufwand stammen aus dem Schriftsatz vom 19.2.2009, der am 23.2.2009 bei der Beklagten und am 24.2.2009 bei Gericht eingegangen ist. Um hierauf erwidern zu können, hat die Beklagte eine Schriftsatzfrist beantragt und erhalten.
Soweit durch die Replik des Klägers die Klage schlüssig geworden, eine auf einem Stundensatz basierende Vergütungsabrede und die Anzahl der abgeleisteten Stunden vorgetragen war, hatte die Beklagte erst jetzt prozessual Veranlassung, die Anzahl der abgerechneten Stunden zu bestreiten.
b.) Das Bestreiten der Beklagten ist auch weder unsubstantiiert noch in sich widersprüchlich. Es hätte dazu führen müssen, dass das Landgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und Beweis erhebt. Dies ist prozessual fehlerhaft unterblieben.
Im vorliegenden Fall durfte die Beklagte die abgerechneten Stunden zulässigerweise mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten. Unstreitig war sie bei der Durchführung der Inventuren durch den Kläger und seine Mitarbeiter nicht anwesend. Sie kann deshalb nicht wissen, ob die vom Kläger angegebene Zahl der abgerechneten Stunden und der eingesetzten Mitarbeiter richtig ist oder nicht. Angesichts der beim Kläger liegenden Darlegungs- und Beweislast für die seine Klageforderung begründenden Tatsachen kann von ihr deshalb nicht verlangt werden, sein Vorbringen substantiiert, d. h. mit einem abweichenden Vortrag zu den geleisteten Stunden und zum Mitarbeitereinsatz, zu bestreiten.
Das Landgericht hat mit der Qualifikation des Bestreitens der Beklagten als "unsubstantiiert" offenbar beanstandet, dass es zum eigenen Verhalten der Beklagten in Widerspruch stehe. Denn es hat ausgeführt, die Beklagte habe die vom Kläger geleisteten Inventuren gegenüber ihrem Auftraggeber abgerechnet. Insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, woher das Landgericht diese Erkenntnis genommen hat. Einen entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag des Klägers gibt es nicht.
Auch zweitinstanzlich hat der Kläger lediglich die entsprechende Passage des landgerichtlichen Urteils im Wortlaut zitiert und hierzu erklärt, damit liege Durchgriffsfälligkeit vor. Selbst wenn man unter Anlegung eines großzügigen Maßstabes davon ausgeht, dass sich der Kläger im Berufungsverfahren die entsprechende Annahme des Landgerichts zu eigen gemacht hat, führt dies nicht dazu, das Bestreiten der Beklagten als in sich widersprüchlich anzusehen.
Ein Bestreiten der Zahl der abgerechneten Stunden und der eingesetzten Mitarbeiter durch die Beklagte wäre nur dann in sich widersprüchlich und unbeachtlich, wenn sie gegenüber ihrer Auftraggeberin ebenso abrechnet wie der Kläger ihr gegenüber, nämlich nach Einsatzpauschalen, Stunden und Mitarbeiteranzahl. Hierzu fehlt es an entsprechendem Vortrag des Klägers. Demgegenüber hat die Beklagte in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.3.2009 und der Anlage B9 und nochmals auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sie rechne gegenüber ihrem Auftraggeber nach Warenvolumen ab. Dies ist unbestritten geblieben.
Da die Beklagte eine Vergütung abhängig vom erfassten Warenvolumen erhält, wobei unterschiedliche Sätze gezahlt werden, je nachdem, ob eine Vollaufnahme oder Erfassung nach Stichproben erfolgt, ist ihr Bestreiten nicht in sich widersprüchlich. Denn sie hat, auch wenn sie von ihren Auftraggebern für die Tätigkeit des Klägers eine Vergütung erhalten hätte, ein berechtigtes Interesse daran, festgestellt zu wissen, dass die Stundenabrechnungen des Klägers, die ihren Gewinn schmälern, inhaltlich richtig sind. Deshalb verbot sich die Annahme des Landgerichts, die Beklagte müsse "substantiiert" bestreiten.
5.) Das Berufungsgericht hält es nicht für sachdienlich, in der Sache selbst zu entscheiden und die gebotenen umfangreichen und aufwändigen Beweisaufnahmen selbst durchzuführen.
Der vorliegende Rechtsstreit ist infolge der fehlerhaften Anwendung des Präklusionsrechts und der Heranziehung von Tatsachen, die von der Klägerseite nicht vorgetragen worden sind, in erster Instanz in einem so frühen Stadium beendet worden, dass nicht nur die Höhe der dem Grunde nach unstreitigen Klageforderungen nicht aufgeklärt ist. Darüber hinaus ist der eigentliche Streit der Parteien, der sich bereits aus dem mit der Klageschrift eingereichten Schreiben der Beklagten erkennen lässt und der Grund für die Hilfsaufrechnung ist, vom Gericht erster Instanz überhaupt nicht behandelt worden.
Beweis ist zu erheben über die Richtigkeit der Zeitnachweise des Klägers, die Anlage zu den streitgegenständlichen Rechnungen sind. Dabei sind über 20 Zeugen zu vernehmen. Denn von seinen Mitarbeiter unterschriebene Stundenzettel hat der Kläger nicht vorgelegt, sondern lediglich von ihm selbst erstellte und nicht gegengezeichnete Zeiterfassungsbögen. Zu klären ist dabei insbesondere auch, ob der Zeuge Sp… für den Kläger tätig geworden ist oder für eigene Rechnung. Denn der Zeuge hat der Beklagten für seine Tätigkeit am 30.9.2008, die der Kläger der Beklagten berechnet hat, ebenfalls eine Rechnung gestellt.
Für die Entscheidung über den Zinsanspruch muss weiter aufgeklärt werden, welches vertragliche Regelwerk im Verhältnis der Parteien galt, ob ein Zeit- und Tätigkeitsnachweis Fälligkeitsvoraussetzung sein sollte oder nicht und ob der Kläger berechtigt sein sollte, unmittelbar nach Durchführung einer Inventur eine Rechnung zu stellen oder ob er verpflichtet war, hiermit zuzuwarten, bis die Beklagte ihrerseits bezahlt ist. Die Beklagte hat unter Vorlage einer Vertragsurkunde vom 20.8.2005 Fälligkeitsabreden vorgetragen, die der landgerichtlichen Verurteilung zur Zinszahlung vor Rechtshängigkeit entgegenstehen. Hiermit hat sich das Landgericht zu Unrecht nicht auseinandergesetzt. Dies wird es nachzuholen haben.
Sobald nach Beweiserhebung die Höhe der Klageforderung feststeht, muss das Landgericht über die bereits mit der Klageerwiderung angekündigte und mit Schriftsatz vom 23.3.2009 erfolgte Hilfsaufrechnung entscheiden, die nicht verspätet ist, weil der Rechtsstreit bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungsreif war.
B. Die gemäß § 524 Abs. 2 und 3 ZPO zulässige Anschlussberufung des Klägers war zurückzuweisen.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Verzugsschaden gemäß den §§ 286, 280 Abs. 2 BGB zu. Der Kläger kann, wenn ihm die Klageforderung zustehen sollte, allenfalls Freistellung von der Verpflichtung zur Bezahlung der Kostennote seines Prozessbevollmächtigten für dessen vorgerichtliche Tätigkeit verlangen, nicht jedoch die Erstattung des Rechnungsbetrages durch die Beklagte.
Erstinstanzlich hat der Kläger nicht vorgetragen, seinen Prozessbevollmächtigten bezahlt zu haben. Ein entsprechender Vortrag des Klägers ist erst im Berufungsverfahren erfolgt. Auch dieser Vortrag verhilft der Klage jedoch insoweit nicht zum Erfolg. Denn die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten, der Kläger hat ihn nicht unter Beweis gestellt. Einen Freistellungsantrag hat der Kläger nicht, auch nicht hilfsweise, gestellt.
Der Kläger meint zu Unrecht, er könne nicht auf Freistellung verwiesen werden, weil die Beklagte die Leistung verweigert habe. In einem derartigen Fall wandele sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf das Urteil des BGH vom 26.2.1991 (XI ZR 331/89, m. w. N., bestätigt durch BGH, Urteil vom 13.1.2004, XI ZR 355/02, jeweils zitiert nach Juris). Diese Entscheidungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn bei dem die Anwaltsgebühren betreffenden Erstattungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, der von dem Bestehen der bestrittenen Hauptpflicht abhängt. Die Entscheidungen des BGH betreffen dagegen Fälle, in denen die Freistellungsverpflichtung den eigentlichen Streit der Parteien ausmacht.
C. Dieses Urteil enthält keine Kostenentscheidung, sie ist dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten. Die Gerichtskosten dieses Berufungsverfahrens werden nicht erhoben, § 21 GKG.
Dieses Urteil war für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil nur mit einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt und getroffene Maßnahmen aufgehoben werden können (Zöller/Heßler, ZPO, § 538 Rn 59 m. w. N.).
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.