Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 10.02.2011 | |
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Aktenzeichen | OVG 1 B 72.09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 17 Abs 1 Nr 4 FeuerwG BE, § 3 Abs 1 GebG BE, § 8 Abs 1 GebG BE, § 8 Abs 3 GebG BE, § 1 Abs 2 FeuerwEBenGebO BE, § 1 Abs 3 FeuerwEBenGebO BE, § 3 FeuerwEBenGebO BE, § 1 Anlage zu FwBenGebO Tarifstelle K 2.2.1, Art 3 Abs 1 GG |
Es verstößt gegen das Gebot der Leistungsproportionalität, Benutzungsgebühren für Feuerwehreinsätze auf der Basis einstündiger Einsätze festzusetzen, wenn die durchschnittliche Einsatzzeit nur 35,5 Minuten beträgt und eine minutengenaue Abrechnung der Einsätze ohne Schwierigkeiten möglich ist
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für den Einsatz der Berliner Feuerwehr im Nachgang zu einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs vom Typ Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen B.... Am 24. März 2007 gegen 21.38 Uhr geriet der von Frau N... gefahrene Pkw in Höhe der Kreuzung M... in Richtung L... Allee aus unbekannten Gründen in das Gleisbett der Straßenbahn. Der Straßenbahnverkehr war ausweislich des polizeilichen Tätigkeitsberichtes von 21.38 Uhr bis 21.55 Uhr unterbrochen. Die Einsatzzentrale der Feuerwehr, die um 21.40 Uhr durch einen Notruf der BVG über den Unfall informiert worden war, alarmierte um 21.41 Uhr die Einsatzkräfte, die mit einem Einsatzleitwagen (ELW), einem Löschhilfefahrzeug (LHF) und einem Tanklöschzug (TLF) zur Unfallstelle ausrückten. Ausweislich der Einsatzdokumentation trafen das Löschhilfefahrzeug um 21.46 Uhr und der Einsatzleitwagen um 21.49 Uhr am Unfallort ein; das Löschhilfefahrzeug war um 22.02 Uhr wieder in der zuständigen Feuerwache, der Einsatzleitwagen um 22.08 Uhr. Mittels einer Schlinge hatten die beteiligten Einsatzkräfte der Feuerwehr den Pkw aus dem Gleisbett gezogen, wobei weder Pkw noch Gleisbett beschädigt wurden. Das ebenfalls ausgerückte Tanklöschfahrzeug wurde dabei nicht benötigt. Die Gesamteinsatzzeit einschließlich An- und Abfahrzeiten betrug danach 28 Minuten.
Mit Gebührenbescheid vom 11. Juni 2007 forderte die Berliner Feuerwehr vom Kläger einen Betrag von 736,-- Euro für einen Gefahrenabwehreinsatz im Nachgang zu Verkehrsunfällen nach Tarifstelle K 2.2.1 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung (FwBenGebO) für den Einsatz von zwei Fahrzeugen (ELW und LHF) bis zu einer Stunde. Die Gebührenforderung wurde durch die den Unfall verursachende Fahrerin des Pkw am selben Tag beglichen.
Den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug, eines Einsatzes der Feuerwehr habe es weder bedurft noch sei er gewollt gewesen, weil kurz nach dem Unfall bereits der ADAC benachrichtigt und auch wenige Minuten nach der Feuerwehr am Unfallort eingetroffen gewesen sei, wies die Berliner Feuerwehr durch Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008 als unbegründet zurück.
Der am 26. August 2008 erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 11. November 2009, nachdem es Unterlagen zur Gebührenkalkulation in das Verfahren eingeführt hatte, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass zwar die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung dem Grunde nach erfüllt seien und angesichts der besonderen Gefahrensituation im Straßenbahnbereich auch der Einsatz von zwei Fahrzeugen gerechtfertigt gewesen sei, die Tarifstelle K 2.2.1 der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung aber gegen höherrangiges Recht verstoße und deshalb nichtig sei. Die Gebührenfestsetzung werde, wie sich bereits aus einem Vergleich mit der Polizeibenutzungsgebührenordnung ergebe, dem Kostendeckungsprinzip, dem ein Kostenüberschreitungsverbot innewohne, nicht gerecht, wenn die Einsatzzeit einschließlich An- und Abfahrtszeiten unter einer halben Stunde liege. Zwar sei der Ansatz, die Gebührenhöhe nach der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge und der Dauer ihrer Inanspruchnahme zu bemessen, nicht zu beanstanden, zu unbestimmt sei aber bereits die Regelung zur Berechnung der Einsatzzeit „bis zu einer Stunde“, da unklar bliebe, was in § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO mit einer angemessenen Berücksichtigung der An- und Abfahrzeit gemeint sei. In welchem Maße die tatsächliche An- und Abfahrzeit zu erhöhen oder zu ermäßigen sei, bliebe allein der Verwaltung überlassen; dies stelle jedoch einen Verstoß gegen das abgabenrechtliche Bestimmtheitsgebot dar. Es gebe auch keinen Grund, warum für den Ansatz von An- und Abfahrtzeiten nicht ein bestimmter Bemessungsfaktor angesetzt werde. Ob dies allerdings schon zur Ungültigkeit der Tarifstellen im Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses führe, könne aber dahinstehen, da jedenfalls nach den Kalkulationsgrundlagen der Gebührensatz der Tarifstelle K 2.2.1 für Fälle mit einer Einsatzdauer einschließlich An- und Abfahrzeit bis zu einer halben Stunde gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoße. Nach einem für die Ermittlung der Gebührensätze maßgeblichen Vermerk vom 13. Juli 2001 seien Zeitzonen für die Einsatzdauern von „bis zu ½ Stunde“ über „bis zu einer Stunde“ bis hin zu „länger als 3 Stunden“ zugrunde gelegt und auch bei den Tarifsätzen der Einzelabrechnungen nach den Tarifstellen K 9 des Gebührenverzeichnisses angewandt worden. Im Gegensatz dazu würden die pauschalen Gebührentarife im Abschnitt K 2, insbesondere K 2.1.1 und K 2.2.1, die Einsatzdauer beginnend mit „bis zu einer Stunde“ erfassen. Dadurch erhöhe sich der kalkulierte Gebührensatz bis zu einer halben Stunde auch bei Einsätzen, die insgesamt weniger als eine halbe Stunde gedauert hätten, auf das Doppelte. Die Erklärung des Beklagten, nach Beanstandung durch den Rechnungshof würden die Zeiten der An- und Abfahrt pauschal mit einer halben Stunde berücksichtigt und dazu die tatsächliche Einsatzzeit hinzugerechnet, so dass sich kein Einsatz unter einer halben Stunde ergeben könne, überschreite die Pauschalisierungsbefugnis, weil nach den mit dem Feuerwehrleit- und -informationssystem IGNIS gegebenen Möglichkeiten eine minutengenaue Ermittlung von An- und Abfahrzeiten möglich sei und deshalb keine Notwendigkeit für eine Pauschalierung bestehe. Eine geltungserhaltende Herabsetzung des Gebührensatzes komme nicht in Betracht, vielmehr müsse eine erneute Festsetzung des Gebührensatzes durch eine Neufassung der Gebührenordnung erfolgen.
Gegen das ihm am 4. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 10. Dezember 2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Bereits die vom Verwaltungsgericht angenommene Vergleichbarkeit von Polizei- und Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung bestehe nicht, da beiden unterschiedliche Kostenstrukturen zugrunde lägen. Im Unterschied zur Feuerwehr bediene sich die Polizei bei der Umsetzung privater Firmen, so dass keinerlei Fahrzeuganschaffungs- und -vorhaltekosten bei der Polizei anfielen. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips liege auch nicht schon dann vor, wenn eine Gebühr im Einzelfall die tatsächlichen Kosten übersteige, es müsse vielmehr auf die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art im Vergleich zu der Gesamtheit der Aufwendungen für diese Leistungen abgestellt werden. Dazu habe das Verwaltungsgericht nichts ausgeführt. Es habe auch keine gröbliche Verletzung des Kostendeckungs- oder Äquivalenzprinzips festgestellt. Allein aus der eventuellen Ungerechtigkeit im Einzelfall ergebe sich noch nicht die Fehlerhaftigkeit gebildeter und zulässiger Durchschnittssätze für die Kostenerstattung. Das Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBG) sich nicht auf die Deckung aller Kosten einer Einrichtung beschränke, sondern daneben auch die Bildung von Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung als Gebührenzweck vorsehe. Der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO, wonach An- und Abfahrt angemessen zu berücksichtigen seien, fehle auch nicht die Bestimmtheit, vielmehr sei für alle Einsätze mit einer Gesamtdauer bis zu einer Stunde eine Pauschale als einheitlicher Maßstab festgelegt worden, der nachvollziehbar sei. Die Tarifstelle K 2.2.1 verstoße nicht gegen das Kostendeckungsprinzip, da die Gebühr auf die Mehrzahl aller Fälle abstelle, diese aber länger als eine halbe Stunde dauerten. Wenn im Einzelfall die Aufwendungen geringer seien als die Gebühr, verletze dies noch nicht das Kostendeckungsprinzip. Es werde kein Einnahmeüberschuss erzielt. Die Ausgabendeckung der Berliner Feuerwehr durch Einnahmen liege seit Jahren bei ca. 40 %. In die Kostenkalkulation seien keine Kosten für Personal, Fahrzeuge etc. eingeflossen, die der kostenfreien Brandbekämpfung zuzurechnen seien. Das Verwaltungsgericht habe den ihm zustehenden Prüfungsrahmen überschritten, der bei Gebührenfestsetzungen und den zugrunde liegenden Kalkulationen aufgrund möglicher prognostischer Ermittlungen der Werte eingeschränkt sei. Die Prognose des Verordnungsgebers könne nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Übernahme der Gebührenkalkulation die betreffenden Berechnungsfaktoren vertretbar angenommen werden konnten. Solch vertretbare Berechnungsfaktoren seien aber angesetzt worden. So habe die reine Einsatzdauer an einer Verkehrsunfallstelle im Jahr 2008 bei 22 Minuten gelegen, der Anmarsch einschließlich Ausrückens bei 7,2 Minuten und die Rückfahrt bei 6,3 Minuten, was eine Gesamteinsatzzeit von durchschnittlich 35,5 Minuten ergebe, die der Kalkulation zugrunde gelegt worden sei. Einer Pauschalierung stehe auch nicht entgegen, dass sich An- und Abfahrzeiten minutengenau ermitteln ließen, da die Pauschalierung - auch vom Verwaltungsaufwand her - effektiver sei. Falsch sei ferner die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ansatz der Einsatzdauer „bis zu einer Stunde“ führe zur Verdoppelung der bei Zugrundelegung von Halbstundenschritten pauschal entstandenen Kosten, weil das Gericht nicht berücksichtigt habe, dass anfallende Verwaltungskosten bei beiden Zeiträumen ähnlich hoch seien. Der Tarifsatz eines Einzelfahrzeugs nach den Tarifstellen K 9 sei mit seinem Anteil an der Gesamteinsatzzeit in den pauschalen Tarifsatz eingeflossen. Selbst wenn die Argumentation des Verwaltungsgerichts richtig wäre, hätte es jedenfalls eine geltungserhaltende Reduktion vornehmen müssen, da es dann nur an einer erforderlichen Ermessensentscheidung mit dem Ergebnis der Kostenreduktion hätte fehlen können. Auch wäre ein Teilerlass der Gebührenforderung nach § 19 GebBG i. V. m. § 227 AO möglich gewesen, ein darauf bezogener Antrag sei aber vom Kläger nie gestellt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Der Einsatz zweier Fahrzeuge sei weder erforderlich noch verhältnismäßig gewesen. Das Kostendeckungsprinzip sei verletzt, weil die Ein-Stunden-Pauschale wesentlich überzogen sei; nach dem Vortrag des Beklagten liege die durchschnittliche Gesamteinsatzdauer von 35,5 Minuten näher an der Halbstundengrenze als an einer Stunde. Auf jeden Fall wäre eine Einzelabrechnung nach den Tarifstellen unter K 9 günstiger gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge einschließlich der Kostenkalkulationsunterlagen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, denn der Gebührenbescheid der Berliner Feuerwehr vom 11. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar konnte der Kläger dem Grunde nach als Gebührenschuldner für die Kosten des rechtmäßigen Feuerwehreinsatzes in Anspruch genommen werden (nachfolgend 1.), auch ist die Gebührenfestsetzung nebst deren zugrunde liegender Kalkulation unter Berücksichtigung des Kostenüberschreitungsverbots und des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden (nachfolgend 2.), jedoch verstößt die vom Kläger verlangte Gebühr ihrer Höhe nach gegen das Gebot der Leistungsproportionalität (nachfolgend 3.).
1. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist - ausgehend von der zur Zeit der letzten Behördenentscheidung bestehenden Rechtslage - § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land Berlin (Feuerwehrgesetz - FwG) vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457) i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), und § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die kostenersatzpflichtige Alarmierung/Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr (Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung - FwBenGebO -) in der Fassung vom 13. April 1995 (GVBl. S. 293), zuletzt geändert durch 26. Änderungsverordnung vom 12. Juli 2004 (GVBl. S. 286).
Nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 FwG kann die Feuerwehr Ersatz der ihr durch den Einsatz entstandenen Kosten nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge von dem Fahrzeughalter verlangen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (hier: Kraftfahrzeug) entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung. § 17 Abs. 1 FwG stellt dabei einen eigenständigen Kostenerstattungstatbestand dar (vgl. Abgeordnetenhaus-Drucksache 15/1558, S. 14), eines Rückgriffs auf § 15 ASOG bedarf es nicht. Der Kläger ist danach kostenersatzpflichtig, denn er ist der Fahrzeughalter des verunfallten Kraftfahrzeugs.
Für die kostenersatzpflichtige Alarmierung und die kostenersatzpflichtige Inanspruchnahme von Einrichtungen der Feuerwehr werden gemäß § 1 Abs. 2 FwBenGebO Benutzungsgebühren nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 GebBG erlassenen Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung und dem Gebührenverzeichnis „K“ - Kostenersatz - erhoben. Zu den davon erfassten gebührenpflichtigen Tatbeständen zählen nach § 3 Nr. 5 FwBenGebO Gefahrenabwehreinsätze mit Anspruch aus der Gefährdungshaftung i. S. des § 17 Abs. 1 Nr. 4 FwG. Ferner bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 1 FwBenGebO, dass bei der Berechnung der Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 nach Zeiteinheiten (Monaten, Tagen, Stunden oder halben Stunden) jede angefangene Zeiteinheit als weitere Zeiteinheit gilt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO ist die Zeit der An- und Abfahrt angemessen zu berücksichtigen. Die Anlage zu § 1 FwBenGebO enthält das Gebührenverzeichnis, entsprechend § 1 Abs. 1, § 2 FwBenGebO eingeteilt in das Gebührenverzeichnis „B“ - Besondere Benutzungen - und in das Gebührenverzeichnis „K“ - Kostenersatz entsprechend § 1 Abs. 2, § 3 FwBenGebO -. Die Tarifstellen K 2 haben Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu Verkehrsunfällen zum Gegenstand und sind eingeteilt nach dem Einsatz von einem oder zwei Fahrzeugen einschließlich Personal sowie nach den Zeiteinheiten „bis zu einer Stunde“ und „länger als eine Stunde“. Bei Einsatz von mehr als zwei Fahrzeugen hat eine Einzelabrechnung nach den Tarifsätzen K 9 zu erfolgen. Nach der hier maßgeblichen Tarifstelle K 2.2.1 entsteht für den Einsatz von zwei Fahrzeugen einschließlich Personal bis zu einer Stunde eine Gebühr von 736,00 Euro (vgl. 26. Änderungsverordnung zur FwBenGebO v. 12. Juli 2004 [GVBl. S. 286]). Vor Inkrafttreten des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 waren Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu Verkehrsunfällen nicht kostenersatzpflichtig (vgl. z. B. 23. Änderungsverordnung zur FwBenGebO vom 28. Oktober 1997 [GVBl S. 516]).
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung ist dabei ein rechtmäßiges Tätigwerden der Feuerwehr. Daran bestehen, wie auch das Verwaltungsgericht dargelegt hat, keine Zweifel. Es obliegt grundsätzlich der Feuerwehr, nach Alarmierung darüber zu entscheiden, ob ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist und bejahendenfalls welche sächlichen und personellen Mittel angesichts des gemeldeten Gefahrenzustands zur Beseitigung desselben nach der dortigen fachlichen Einschätzung voraussichtlich zum Einsatz kommen werden. Gerade wenn ein Pkw in das Gleisbett der Straßenbahn gerät und dadurch der Straßenbahnverkehr erheblich gefährdet ist, der Pkw auch nicht ohne fremde Hilfe aus dem Gleisbett entfernt werden kann, ist ein Feuerwehreinsatz zur Beseitigung dieser Gefahr gerechtfertigt. Ein Abwarten bis zum Eintreffen von Fahrzeugen des (privaten) ADAC war weder geboten noch erforderlich. Angesichts der allein schon durch die stromführende Oberleitung bedingten erhöhten Gefährlichkeit bei der Beseitigung des Pkw, der vom Beklagten angeführten notwendigen Koordinierung mit der BVG und der Erforderlichkeit einer schnellen Entfernung des Pkw aus dem Gleisbett zur Wiederaufnahme des Straßenbahnverkehrs war auch der Einsatz von zwei Fahrzeugen insbesondere verhältnismäßig (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, juris Rn. 21).
2. Die kalkulierten Gebührensätze entsprechen den gesetzlichen Vorgaben für die Gebührenerhebung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FwG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 3 GebBG.
Nach § 3 Abs. 1 GebBG werden Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Leistungen erhoben. Die Höhe der Gebühren sind gemäß § 8 Abs. 3 GebBG so zu bemessen, dass alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. Die Gebührenfestsetzung nach der Tarifstelle K 2.2.1 der Anlage zur FwBenGebO wird diesem Gebührenzweck, also dem Kostendeckungsprinzip mit dem ihm innewohnenden Kostenüberschreitungsverbot gerecht. Die vom Gesetzgeber gewollte Kostendeckung stellt einen zulässigen Gebührenzweck dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 <18>). Dem Gesetz- und Ver-ordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraums zu. Er darf, da Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben werden, bei denen nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet werden kann, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, a. a. O., 1, <18>). Grenzen für seine Gestaltungsfreiheit ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip als abgabenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -, BVerwGE 135, 352 ff., juris Rn. 13).
Der vom Landesgesetzgeber in § 8 Abs. 3 GebBG vorgegebene Rahmen für die Bemessung der Gebühr wird durch die mit der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung erfolgte Festsetzung des Gebührentarifs in der Tarifstelle K 2.1.1 nicht verletzt. Die dieser Festsetzung zugrunde liegende Kalkulation, die auf einer zweifachen Pauschalierung beruht, ist nicht zu beanstanden. Die Gebührenkalkulation, die selbst nicht Bestandteil der Gebührenordnung ist, dient als Nachweis dafür, dass der Verordnungsgeber die Gebührenhöhe der einzelnen Tarifstellen zutreffend bemessen hat. Lässt sich der Nachweis durch eine - ggf. auch nachträglich aufgemachte – Kalkulation nicht nachweisen, würde dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge haben (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 6. November 1997 – 2 D 32/96.NE – VwRR MO 1998, 48). Die dem Senat vorliegenden Kalkulationsunterlagen lassen Fehler indessen nicht erkennen; vielmehr hat der Beklagte eine sachgerechte Kalkulation unter Berücksichtigung der eingesetzten Fahrzeuge und der angefallenen Kosten vorgenommen. Als Erstes hat er die Kosten der einzelnen Fahrzeugtypen auf der Grundlage der Buchungsdaten der Jahre 2000 und 2001 ermittelt und davon die durchschnittlichen Jahreskosten je Fahrzeug gebildet. Diese Kosten sind dann anteilig dem Verhältnis zum Gesamtfahrzeugbestand in die Ermittlung des Tarifsatzes der Tarifstelle K 9 eingeflossen. Nach Ermittlung der für kostenersatzpflichtige Einsätze entstandenen Kosten wurde sodann mit dem diesen zuzuordnenden Einsätzen im untersuchten Einsatzzeitraum (1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000) maschinell ermittelt, wie viele Einsatzminuten insgesamt auf die jeweilige Tarifstelle entfallen waren (im vorliegenden Fall also die Einsatzminuten für Gefahrenabwehreinsätze im Nachgang zu Verkehrsunfällen) und welche Fahrzeuge mit jeweils wie vielen Einsatzminuten daran beteiligt waren. Die durch die Brandbekämpfung entstandenen Kosten hat der Beklagte dabei zu Recht unberücksichtigt gelassen, weil sie nicht in der die Kostenerstattung regelnden Norm des § 17 FwG aufgeführt sind. Von den Kosten je Fahrzeug ausgehend wurden nach der vom Beklagten vorgelegten „Berechnung von Tarifsätzen - Tarifstelle K 2.1.1“ vom 22. April 2003, die Grundlage für die Neufestsetzung der Gebühren durch die 26. Verordnung zur Änderung der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung vom 12. Juli 2004 (GVBl. S. 286) gewesen ist, die durchschnittlichen Kosten für einen jeweiligen Einsatz errechnet und daraus ein Minutensatz gebildet, der anschließend auf einen Stundensatz umgerechnet wurde. Dieser wurde der jeweiligen Gebührenfestsetzung zugrunde gelegt.
Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung scheitert auch nicht an einer - in erster Instanz freilich angenommenen - Verletzung des abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgebots durch die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO zur angemessenen Berücksichtigung der An- und Abfahrtzeiten. Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit, aber auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gebührengesetzgebers, muss der Gebührenpflichtige - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber bei der Gebührenbemessung verfolgt (BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6.09 -, juris Rn. 17). Das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Bestimmtheitsgebot stellt keine einheitlichen, in gleicher Weise für alle Abgaben geltenden Voraussetzungen auf (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 -, BVerwGE 105, 144 ff., zitiert nach juris Rn. 14). Vielmehr ist der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (BVerfGE 48, 210 <222>; 56, 1 <13>). Das Bestimmtheitsgebot erfordert für das Gebühren- und Beitragsrecht nur die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte; ein Verstoß ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn eine willkürliche Handhabung durch die Behörden eröffnet wird (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17, und vom 16. November 1984 - 4 C 3.81 - , juris Rn. 10). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift lässt insoweit noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit entfallen (vgl. BVerfGE 21, 209 <215>; 63, 312 <324>). Aus diesen Gründen begegnet auch die Verwendung sogenannter unbestimmter Rechtsbegriffe nicht um ihrer selbst willen Bedenken. Ein Verstoß gegen das (verfassungsrechtliche) Erfordernis angemessener Bestimmtheit liegt in ihrer Verwendung nur dann vor, wenn entweder unter den gegebenen Umständen die Verwendung des Begriffes nicht sachgerecht oder wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969 - IV C 68.67 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 7.09 -, juris Rn. 13).
Nach diesen Grundsätzen ist die Formulierung in § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO nicht zu beanstanden, insbesondere werden der Verwaltung keine unangemessenen Entscheidungsspielräume eröffnet. Denn im Kontext von § 1 Abs. 3 Satz 1 FwBenGebO lässt sich der Begriff der „angemessenen Berücksichtigung“ ohne Weiteres ausfüllen, sei es derart, dass die durchschnittlichen An- und Abfahrtzeiten angesetzt werden (hier also, wie von dem Beklagten ermittelt, mit einer durchschnittlichen Anfahrtzeit von 7,2 Minuten und einer durchschnittlichen Abfahrtzeit von 6,3 Minuten), sei es aber auch derart, dass die tatsächlichen An- und Abfahrtzeiten des jeweiligen Einsatzes angesetzt werden. Letzterem steht – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – der Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 2 FwBenGebO („angemessen“) nicht entgegen, denn eine der Wirklichkeit entsprechende Abrechnung kann nicht unangemessen in diesem Sinne sein (s. zum Wirklichkeitsmaßstab noch nachfolgend). Der zulässige Gebührenzweck der Kostendeckung zwingt nämlich dazu, auch die Zeiten der An- und Abfahrt von Feuerwehrfahrzeugen zum und vom Einsatzort bei der Gebührenfestsetzung mit zu berücksichtigen, weil die eingesetzten Fahrzeuge während dieser Zeiten für andere Einsätze gerade nicht zur Verfügung stehen. Vielmehr sind die Zeiten der An- und Abfahrt originäre Bestandteile des Einsatzes, denn es dürfte dem Regelfall entsprechen, dass nach Alarmierung Feuerwehrfahrzeuge aus den Feuerwachen zum Unfallort fahren müssen, weil sie sich selten bereits an dem Ort befinden, an dem sich ein Unfall ereignet hat. Entsprechendes gilt für die Abfahrt nach dem unmittelbaren Einsatz.
Auch das Äquivalenzprinzip ist nicht verletzt. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2008 – 9 B 24.08 -, juris Rn. 4) ist verletzt, wenn Gebühren in einem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272 <274>, und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 <44>) unter Berücksichtigung der mit der Gebühr verfolgten legitimen Gebührenzwecke (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1, <19>) stehen. Das Äquivalenzprinzip verpflichtet allerdings nicht dazu, die Gebühr stets nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung in jedem Einzelfall zu bemessen; es genügt vielmehr, wenn auf das im Regelfall eintretende wahrscheinliche Leistungsverhältnis abgestellt wird (so bereits BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1955 - I C 5.55 -, BVerwGE 2, 246 <249> = juris Rn. 12). Setzt man demgemäß die Gewährleistung einer schnellen und umfassenden Hilfeleistung der Feuerwehr im Nachgang zu einem Verkehrsunfall und die Höhe der Gebühr ins Verhältnis, ist unter Berücksichtigung zulässiger Pauschalierung jedenfalls ein grobes Missverhältnis zwischen dem Einsatztypus und den dafür ermittelten Kosten nicht festzustellen.
3. Die vom Kläger verlangte Gebühr nach Tarifstelle K 2.2.1 der Anlage zur FwBenGebO verstößt jedoch gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität der Gebührenbemessung, den der Gesetzgeber mit der Beschränkung auf den Ersatz der der Feuerwehr „durch den Einsatz entstandenen Kosten“ in § 17 Abs. 1 Nr. 4 FwG verankert hat und der insoweit eine einfachgesetzliche Ausprägung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt. Die Berechnung nach angefangenen Stunden entfernt sich nämlich von der durch diesen Grundsatz gebotenen wirklichkeitsnahen Ermittlung der durch den konkreten Einsatz verursachten Kosten und belastet die Gebührenschuldner, die infolge einer kürzeren Dauer des Einsatzes tatsächlich weniger Kosten verursacht haben, mit den Kosten für eine Stunde, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vom Beklagten vorgetragen worden oder sonst erkennbar ist.
Der Grundsatz der Leistungsproportionalität bewirkt die gleichmäßige Belastung der Gebührenschuldner, indem er eine Korrespondenz zwischen Leistungsmenge und Gebührenbelastung herstellt. Insofern bietet er keinen Schutz gegen übermäßige Gebührenforderungen - diese sind am Äquivalenzprinzip zu prüfen -, sondern dient der Gleichbehandlung der Gebührenschuldner, indem er eine Korrespondenz zwischen Leistungsmenge und Gebührenbelastung herstellt. Es sollen sozusagen nicht alle Leistungsempfänger „über einen Kamm geschoren“ werden, sondern Gebühren sollen idealerweise – soweit dies technisch und wirtschaftlich vertretbar ist – variabel, d.h. je nach in Anspruch genommener Leistung, erhoben werden. Dieser Korrespondenz wird am ehesten zunächst ein an der gemessenen oder gezählten Quantität orientierter Maßstab (sog. Wirklichkeitsmaßstab) gerecht. Lediglich bei nicht oder nur schwer messbaren Leistungen genügt auch ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zum Ganzen: Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 202 ff.).
Die Festsetzung der für die Einsatzdauer von einer Stunde kalkulierten Gebühr nach Tarifstelle K 2.2.1 der Anlage zur FwBenGebO stellt hiernach eine willkürliche Gleichbehandlung dar, soweit für Einsätze mit einer Einsatzzeit unter einer Stunde generell die gleiche Gebühr verlangt wird wie für einstündige Einsätze. Die erfolgte Gebührenfestsetzung ließe sich nur rechtfertigen, wenn es unwirtschaftlich wäre, statt dieser Festgebühr die Erhebungsform einer variablen Gebühr anzuordnen, oder wenn die Schwierigkeit bestünde, die unterschiedlichen Leistungsmengen quantitativ zu erfassen. Wenn jedoch die rechnerische Erfassung der Leistungsmenge und ihrer Kosten keine Schwierigkeiten bereitet und keine vernünftigen Argumente für die Wahl eines nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben erhobenen Bemessungssystems sprechen, ist es geboten, nach dem Prinzip der einen Wirklichkeitsmaßstab berücksichtigenden Leistungs- und Kostenorientierung zu verfahren.
Ein sachlicher Grund, der die zeitliche Pauschalierung auf die Einsatzzeit „bis zu einer Stunde“ rechtfertigen könnte, besteht vorliegend freilich nicht, denn aufgrund der mit dem Feuerwehrleit- und -informationssystem IGNIS ohnehin konkret erfassten tatsächlichen Einsatzzeiten einschließlich An- und Abfahrtzeiten lässt sich die Einsatzzeit jedes einzelnen Feuerwehreinsatzes – offenbar ohne erheblichen Aufwand - minutengenau abrechnen. Gründe dafür, warum dies technisch oder in wirtschaftlich vertretbarer Weise nicht möglich sein sollte, hat der Beklagte auch im Rahmen der diesbezüglichen umfangreichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufzuzeigen vermocht. Ausgehend von der nicht zu beanstandenden Kalkulation der bei einem Feuerwehreinsatz im Nachgang zu Verkehrsunfällen anfallenden Kosten kann der Beklagte, statt die für eine Einsatzminute errechnete Gebühr auf eine Stunde hochzurechnen und sie sodann als Festgebühr festzusetzen, ohne Schwierigkeiten die Kosten für die konkrete Einsatzzeit einschließlich An- und Abfahrzeiten ermitteln, indem er die kalkulierte Gebühr für eine Minute mit der tatsächlichen Einsatzzeit multipliziert. Bei der im hiesigen Verfahren erfolgten Einsatzzeit von insgesamt 28 Minuten dürfte sich nach der angeführten Berechnungsmethode eine Gebühr von 343,28 Euro ergeben.
Auch aus dem Vergleich der hier relevanten Tarifstelle K 2.2.1 mit der Tarifstelle K 2.2.2 (gleiches gilt für das Verhältnis der Tarifstellen K 2.1.1 und K 2.1.2) und der weiteren Bestimmung, dass bei einem Einsatz von mehr als zwei Fahrzeugen eine Einzelabrechnung nach den Tarifsätzen K 9 zu erfolgen hat, wird deutlich, dass der Gebührenschuldner für einen Feuerwehreinsatz in der dafür errechneten durchschnittlichen Zeit von 35,5 Minuten jeweils rund 40 Prozent mehr zu zahlen hat, als an Kosten nach der Kostenkalkulation tatsächlich angefallen sind, und damit die Gebühr der Gebührenschuldner bei Feuerwehreinsätzen mit weitaus längerer Dauer sozusagen „subventioniert“. Werden z. B. zwei Fahrzeuge einschließlich Personal für sechs Stunden eingesetzt, sind nach der einschlägigen Tarifstelle K 2.2.2 Gebühren in Höhe von 1.160 Euro zu zahlen, die aber in gleicher Höhe auch bei einem nur anderthalbstündigen Einsatz anfielen. Bei der für Einsätze bis zu einer Stunde zu zahlenden Gebühr von 736 Euro ergäbe sich aber für einen sechsstündigen Einsatz proportional hochgerechnet ein Gebührenbetrag von 4.416 Euro. Da nach der Gebührenordnung aber nur 1.160 Euro verlangt werden, werden offensichtlich die tatsächlich höheren Kosten dadurch aufgefangen, dass Gebührenschuldner bei Einsätzen bis zu einer Stunde durchschnittlich immer 40 Prozent mehr zu zahlen haben als angefallen sind. Für diese Benachteiligung von „Kleinverbrauchern“ gegenüber „Großverbrauchern“ gibt es keine sachliche Rechtfertigung (s. schon Wilke, a.a.O., S. 203). Vielmehr hat der Beklagte mit seiner den Gebühren zugrunde gelegten Kalkulation unter Berücksichtigung der ohne Schwierigkeiten möglichen minutengenauen Einsatzberechnung gerade belegt, dass eine Gebührenfestsetzung nach dem Leistungsverbrauch auf einfachem Wege möglich ist.
Dies bedeutet nicht, dass der Beklagte bei einer Neufassung seiner betroffenen Tarifstellen zwingend eine minutengenaue Abrechnung vorsehen muss. Falls es – wie ausgeführt, jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufgezeigte – technische oder wirtschaftliche Gründe gibt, die es sachlich vertretbar erscheinen lassen, im Sinne der Anlegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auch eine gröbere Zeiteinheit zugrunde zu legen, ist dies mit Blick auf die gleiche Behandlung der Gebührenschuldner unbedenklich. Gibt es solche Gründe freilich nicht, greift der Wirklichkeitsmaßstab, so dass nach Maßgabe tatsächlich in Anspruch genommener Leistung minutengenau abzurechnen ist.
Der Senat konnte nicht von sich aus die mit dem angefochtenen Bescheid verlangte Gebühr herabsetzen, denn es ist gemäß der gesetzlichen Zuweisung in § 6 Abs. 1 GebBG zunächst allein Sache des Verordnungsgebers, die festgestellte Unwirksamkeit der Tarifstelle K 2.2.1 der Anlage zur FwBenGebO durch eine erneute Gebührenfestsetzung unter Berücksichtigung entsprechender Kalkulationen und der Ausführungen des Senats festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2008 - 2 S 623/06 -, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.