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Abgaben für Wasser- und Bodenverbände


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 24.05.2019
Aktenzeichen 5 K 2522/17 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2019:0524.5K2522.17.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Abgabenbescheid des Beklagten über die Umlage von Verbandsbeiträgen zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.

Der Kläger ist Grundstückseigentümer in der Gemeinde G..., die dem Amt M... angehört. Der Beklagte ist Amtsdirektor des Amtes M.... Die Grundstücke des Klägers liegen im Zuständigkeitsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ (im Folgenden: Verband), dem die Beigeladene vorsteht. Die Gemeinde G... ist gesetzliches Mitglied des Verbands.

Die Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ beschloss am 12. November 2014 den Wirtschaftsplan (Haushaltsplan) des Verbandes sowie einen Beitragssatz in Höhe von 17,10 €/ha für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung jeweils in Bezug auf das Kalenderjahr 2015. Zu diesem Beitragssatz veranlagte der Verband seine Mitglieder – darunter die Gemeinde G... – zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für das Jahr 2015. Der Verband verfügte zum Zeitpunkt der Verbandsversammlung am 12. November 2014 über keine Rücklagen und es wurde in der Verbandsversammlung auch kein Beschluss über die Bildung von Rücklagen gefasst. Der Wirtschaftsplan 2015 wurde auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Kalenderjahr 2013 erstellt.

Nachdem der seinerzeitige Verbandsbeirat in der Sitzung vom 7. Oktober 2014 sein Einvernehmen mit dem Gewässerunterhaltungsplan für das Jahr 2015 verweigert hatte, bestätigten die zuständigen unteren Wasserbehörden der Landkreise M... den Gewässerunterhaltungsplan auf Antrag der Beigeladenen im März 2015 jeweils durch Bescheid. Die Bescheide sind in Bestandskraft erwachsen.

Am 13. April 2015 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde G... eine Satzung zur Änderung der bestehenden Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ vom 7. Juli 2014 (Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt M... vom 28. Mai 2015, S. 3 ff.; Änderungsfassung der Umlagesatzung im Folgenden: Umlagesatzung 2015). Der geltende Umlagesatz wurde im Vergleich zum Vorjahr auf 0,001710 €/m² abgesenkt. Gemäß ihrem Artikel 2 sollte die Änderungsatzung rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die amtsangehörige Gemeinde G... eine Umlage der Verbandsbeiträge zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2015 i.H.v. 221,19 € fest. Der Umlage lag der o.g. Umlagesatz zugrunde.

Den am 2. November 2015 gegen den Umlagebescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2017 als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 27. Juni 2017 erhobenen Klage. Zur Begründung trägt er vor, die Umlagesatzung 2015 der Gemeinde sei unwirksam. Es fehle an einer wirksamen Regelung zum Umlagemaßstab. § 5 der Umlagesatzung lasse lediglich eine Aufrundung auf volle Quadratmeter zu. Eine Abrundung sei hingegen nicht vorgesehen. Damit wirke sich die Regelung abgaberechtlich nicht lediglich neutral, sondern stets positiv zugunsten der Gemeinde aus.

Zudem sei der in § 6 der Umlagesatzung ausgewiesene Umlagesatz überhöht, da damit der Verbandsbeitrag für das Kalenderjahr 2015 vollständig auf die Umlageschuldner umgelegt werde. Der Verband habe mit dem umlagefähigen Verbandsbeitrag nicht nur die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung finanziert, sondern auch seinen Haushalt „stabilisiert“. Das sei unzulässig. Der Verbandsbeitrag übersteige die Grenze des Erforderlichen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben i.S.d. § 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG). Im Wirtschaftsplan des Verbandes für das Kalenderjahr 2015 sei im pflichtigen Bereich mit einem Jahresüberschuss i.H.v. 37.558,00 € geplant worden. Dieser Überschuss hätte beitragsmindernd eingesetzt werden müssen. Der Verband habe zudem bei der Beitragskalkulation Rechts- und Beratungskosten i.H.v. 200.000,00 € als „andere betriebliche Aufwendungen“ in Ansatz gebracht. Diese Kosten seien schon nicht beitragsfähig, da das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern in Bezug auf die aus dem Jahr 2013 herrührenden „Altlasten“ des Verbandes als gestört anzusehen sei. Die Rechts- und Beratungskosten seien jedenfalls nicht umlagefähig, da es sich nicht um Kosten der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung handele.

Es habe auch keine angemessene Verteilung sämtlicher Gemeinkosten auf die verschiedenen Aufgabenbereiche stattgefunden. Der Verband habe im Kalenderjahr 2015 auch Gewässer l. Ordnung unterhalten und freiwillige Aufgaben durchgeführt. Der Verband halte jedenfalls Sach- und Personalmittel für diese Aufgabenbereiche vor. Dieser Umstand hätte in der Haushaltsplanung beitragsmindernd Berücksichtigung finden müssen.

Der Verband habe überdies gemäß § 77 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) Überschussrücklagen bilden müssen. Denn die geprüfte Jahresrechnung für das Kalenderjahr 2013 weise einen Jahresüberschuss i.H.v. 1.741,546,00 € aus.

Der Kläger trägt weiter vor, das nach § 2a Abs. 1 Satz 4 des Brandenburgischen Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden i.d.F. vom 5. Dezember 2013 (GUVG a.F.) erforderliche und vom Verbandsbeirat verweigerte Einvernehmen mit dem Gewässerunterhaltungsplan für das Jahr 2015 habe nicht ohne Weiteres ersetzt werden können. Der Verbandsbeirat habe sein Einvernehmen aus berechtigten Gründen versagt.

Schließlich trägt der Kläger vor, dass das Land Berlin als unrechtmäßiges Mitglied an der Abstimmung in der Verbandsversammlung über die Beschlüsse des Wirtschaftsplans 2015 sowie des Beitragssatzes 2015 mitgewirkt habe. Zudem liege in der Teilnahme des Landes Berlin an der Verbandsversammlung vom 12. November 2014 ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Verbandsversammlung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WVG vor. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung hätten daher erneut gefasst werden müssen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Erhebung von Umlagen der Gemeinde G... zur Deckung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „S..." für das Jahr 2015 vom 1. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2017 aufzuheben

und

die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2015 in Ansatz gebrachten Rechts- und Beratungskosten dienten in erster Linie der gerichtlichen Durchsetzung von Verbandsforderungen gegen Dritte, die 200.000,00 € deutlich übersteigen würden. Die erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung dieser Forderungen habe in den Folgejahren zu einer Senkung der Verbandsbeitrags- und der Umlagesätze geführt. Sie habe damit auch im Interesse der umlagepflichtigen Grundstückseigentümer gelegen.

Die Beigeladene trägt weiter vor, das Land Berlin habe sich bei der Abstimmung in der Verbandsversammlung vom 12. November 2014 über den Beschluss des Wirtschaftsplanes 2015 sowie des Beitragssatzes 2015 seiner (einzigen) Stimme enthalten. Der Wirtschaftsplan 2015 mit dem Beitragssatz i.H.v. 17,10 €/ha sei mit insgesamt 86 Ja-Stimmen gegenüber 20 Nein-Stimmen und 30 Stimmenthaltungen beschlossen worden. Weder die Beteiligung eines Vertreters des Landes Berlin noch dessen Abstimmungsverhalten sei daher entscheidungserheblich gewesen.

Auch der Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit der Verbandsversammlung durch die Teilnahme eines Vertreters des Landes Berlin führe nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. In Abweichung von den Rechtsgrundsätzen im Kommunalverfassungsrecht diene der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WVG allein der vereinfachten Durchführung von Sitzungen der Verbandsversammlung. Zudem ergebe sich weder aus der Verbandsatzung noch aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Fehlerfolge der Unwirksamkeit einer Beschlussfassung im Falle der Anwesenheit eines Nichtmitglieds.

Schließlich sei in der Gewinn- und Verlustrechnung der Beigeladenen für das Kalenderjahr 2012 (Anlage BL 3) ein Jahresfehlbetrag i.H.v. - 1.745.363,68 € ausgewiesen, weshalb ein Jahresüberschuss bereits im Jahre 2013 i.H.v. 1.741.546,00 € auszuschließen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren im Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

A.Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Umlagebescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Umlagebescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der am 2. März 2012 bekanntgemachten Neufassung (GVBl. 2012 I Nr. 20; im Folgenden: a.F.) in Verbindung mit der Umlagesatzung 2015 der Gemeinde G... vom 13. April 2015.

Der Finanzierung der Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg liegt ein zweistufiges System zu Grunde. Auf der ersten Stufe werden die Gemeinden, die (Zwangs-)Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind, für die Pflichtaufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zu einem Verbandsbeitrag herangezogen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG a.F. bemisst sich der Beitrag nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind (sog. Flächenmaßstab). Auf der zweiten Stufe können die Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage, § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG). Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte (§ 80 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BbgWG). Die Entscheidung über die Erhebung einer Umlage trifft die Gemeinde durch Erlass einer entsprechenden Umlagesatzung (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 – OVG 12 B 5.18 –, juris Rn. 27; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. September 2018 – 5 K 74/15 –, juris Rn. 47 ff.).

Die der Umlage zugrunde liegende Umlagesatzung 2015 begegnet hinsichtlich ihrer formellen und materiellen Wirksamkeit keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei ist das Gericht bei sachgerechter Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht gehalten, sich gleichsam ungefragt auf die Suche nach Satzungsfehlern zu begeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 9 B 54/07 –, juris Rn. 7). Bei der inzidenten gerichtlichen Überprüfung von Abgabesatzungen ist es in aller Regel sachgerecht, deren formelle und materielle Wirksamkeit – und insbesondere die Kalkulation – nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, juris Rn. 43 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – OVG 9 M 5.15 –, juris Rn. 7).

I.In Bezug auf die materielle Wirksamkeit der Umlagesatzung 2015 wendet der Kläger ein, dass § 5 Umlagesatzung 2015 eine unzulässige Aufrundungsregelung enthalte und sich dadurch abgaberechtlich nicht lediglich neutral, sondern stets positiv zugunsten der Gemeinde auswirke. Dieser Einwand verfängt nicht. Die Aufrundung der Grundstücksfläche auf volle Quadratmeter ist nicht zu beanstanden.

Zwar bedarf eine satzungsrechtliche Aufrundungsregelung einer sachlichen Rechtfertigung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2011 – OVG 9 N 79.09, juris Rn. 9). Gleichwohl ist die Aufrundungsregelung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Grundstücksfläche im Liegenschaftskataster und im Grundbuch ohnehin nur in vollen Quadratmetern angegeben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2014 – OVG 9 N 25.13, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 – OVG 9 N 5.15, juris Rn. 8) und die Regelung damit von vornherein nicht zu Anwendung gelangen kann.

II.Der Kläger macht zudem im Wege der sog. Durchgriffsrüge geltend, bereits die Veranlagung der Gemeinde G... durch die Beigeladene sei rechtswidrig gewesen, weil der auf Verbandsebene beschlossene Beitragssatz für das Kalenderjahr 2015 i.H.v. 17,10 €/ha überhöht sei. Das verfängt nicht.

Die Umlageschuldner können der Umlage auch den Einwand entgegenhalten, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die hierfür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (stRspr, vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 09. September 2016 – 9 B 79/15 –, juris Rn. 10, 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2015 – OVG 9 B 13.13 –, juris Rn. 25; Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 –, juris Rn. 20). Die entsprechenden Durchgriffsrügen richten sich gegen die Rechtmäßigkeit der satzungsmäßigen Regelung des Umlagesatzes; sie betreffen mithin nur das Rechtsverhältnis zwischen Mitgliedsgemeinde und Umlageschuldner auf der zweiten Finanzierungsstufe. Durchgriffsrügen können ungeachtet der Frage erhoben werden, ob der gegenüber der Gemeinde erlassene Beitragsbescheid bestandskräftig geworden ist.

Die Durchgriffsrügen des Klägers greifen nicht.

1.Bedenken gegen die Wirksamkeit der am 21. Februar 2011 durch die Verbandsversammlung des Verbandes beschlossene Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „S...“ (Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 36 vom 14. September 2011, S. 1512 ff.) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 13. März 2014 (Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 17 vom 30. April 2014, S. 610 ff.; Verbandssatzung in der Änderungsfassung im Folgenden: Verbandssatzung 2014) sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zur Wirksamkeit der Neufassung der Verbandssatzung in der Ursprungsfassung vom 21. Februar 2011 zuletzt: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 K 593/14 –, juris Rn. 55 ff. m.w.N.).
2.Der auf Verbandsebene beschlossene Beitragssatz für das Kalenderjahr 2015 beruht (auch) auf einem wirksam beschlossenen Plan zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung für das Jahr 2015. Zu dem Gewässerunterhaltungsplan für das Jahr 2015 hat der seinerzeitige Verbandsbeirat zwar in der Sitzung vom 7. Oktober 2014 sein Einvernehmen verweigert. Auf die daraufhin gestellten Anträge der Beigeladenen gemäß § 86 Abs. 1 BbgWG haben jedoch die zuständigen unteren Wasserbehörden der Landkreise M... den Gewässerunterhaltungsplan 2015 gegenüber der Beigeladenen jeweils durch Bescheid bestätigt. Diese Bescheide sind bestandskräftig. Durch die Entscheidungen der unteren Wasserbehörden wurde dem Verband als Ganzen die Sachentscheidung aus der Hand genommen, den Umfang der Gewässerunterhaltungspflicht zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2017 – OVG 9 N 87.16 –, juris Rn. 21). Damit liegt ein wirksamer Gewässerunterhaltungsplan für das Jahr 2015 vor. Mangels Sachentscheidungskompetenz des Verbands kommt es auf das Einvernehmen des Verbandsbeirats nicht mehr an.
3.Der Verbandsbeitragssatz für das Kalenderjahr 2015 i.H.v. 17,10 €/ha war im Zeitpunkt seiner Festsetzung durch die Verbandsversammlung am 12. November 2014 der Höhe nach vertretbar.

Auch wenn die Gewässerunterhaltungsverbände im Land Brandenburg – wie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts – der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet sind (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Verbandssatzung 2014 und § 63 Abs. 1 bis 3 BbgKVerf i.V.m. § 6 GUVG a.F.), steht ihnen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einzelnen ein Ermessen zu. Dem entspricht es, die Beitrags- und die Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze hin zu untersuchen. Eine – auch nur stellenweise – weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 – OVG 12 B 5.18 –, juris Rn. 45; Beschluss vom 1. Juni 2015 – OVG 9 N 5.15 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 –, juris Rn. 12). Daher ist die gerichtliche Kontrolle selbst im Hauptsacheverfahren auf die Frage beschränkt, ob der Beitragssatz im Zeitpunkt seiner Festsetzung der Höhe nach vertretbar gewesen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2009 – OVG 9 S 10.08 –, juris Rn. 23).

Hinsichtlich der Erwägungen, die dem Vorstehenden zugrunde liegen, nimmt die Kammer Bezug auf ihr Urteil vom 20. Juni 2018 in dem Verfahren 5 K 593/14 unter Rn. 99 (zit. nach juris):

„Für die Festlegung des Beitragsmaßstabs reicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. Der Landesgesetzgeber hat diesbezüglich den allgemeinen Flächenmaßstab gewählt, § 80 Abs. 1 BbgWG. Dann kann folgerichtig für die Ausfüllung des Maßstabs nichts anderes gelten. Das kommt auch in § 26 Abs. 3 Satz 2 Verbandssatzung 2011 zum Ausdruck. Danach ist für die einbezogenen Kosten eine annähernde Ermittlung zwar notwendig, aber auch hinreichend. Das Gesetz begnügt sich folglich mit einer überschlägigen, typisierenden Betrachtung (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 4. September 2017 – 1 K 4405/15 –, juris Rn. 84). Die Grenze bildet das Willkürverbot (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 10 B 72/04 –, juris Rn. 11). Bei der Beitragskalkulation handelt es sich zudem um eine prognostische Rechnung, die aufgrund der vorzunehmenden Schätzungen und Prognosen ihrem Wesen nach mit Unwägbarkeiten belastet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – 9 S 64.08, juris Rn. 13). Im Rahmen der Prognose muss auch entschieden werden, mit welchem Anteil die beim Verband anfallenden Gemeinkosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung zugeordnet werden. Der Prognosespielraum der Gewässerunterhaltungsverbände ist auch deswegen weit zu bemessen, weil für Verbandsbeiträge das im Gebühren- und Beitragsrecht anzuwendende Äquivalenzprinzip nicht gilt. Bei Verbandsbeiträgen handelt es sich um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten und keine die Gewährung eines Vorteils voraussetzende „Beiträge“ in der engeren Bedeutung dieses Begriffs (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 –, juris LS. 2). Mit den bestehenden Prognose- und Zuordnungsspielräumen korrespondiert notwendigerweise nur eine Vertretbarkeitskontrolle durch das Gericht. Diese Vertretbarkeitskontrolle kann selbst bei einem „gegriffenen“ Verbandsbeitrag auf der Grundlage nachfolgender Erläuterungen, auf der Grundlage der Verhältnisse in den Vorjahren und auf der Grundlage einer rückwirkenden Betrachtung des Beitragsjahres erfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2012 – OVG 9 N 46.10 –, juris Rn. 30).“

Die dem Verbandsbeitragssatz i.H.v. 17,10 €/ha zugrunde liegende Beitragskalkulation ist unter Beachtung des vorgezeichneten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs vertretbar und damit nicht zu beanstanden. Die Kalkulation ergibt sich im Einzelnen aus dem Wirtschaftsplan des Verbandes für das Kalenderjahr 2015 vom 6. September 2014, beschlossen durch die Verbandsversammlung am 12. November 2014.

a)Ausweislich des Wirtschaftsplans 2015 hat der Verband bei der Kalkulation des Flächenbeitragssatzes für das Jahr 2015 die für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung anfallenden Kosten zur Überzeugung des Gerichts hinreichend von den für die Erfüllung anderer Aufgaben entstehenden Kosten abgegrenzt und sodann nur die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung in die Kalkulation eingestellt. Eine unzulässige Querfinanzierung anderer Aufgaben ist nicht ersichtlich. Das folgt bereits aus dem Umstand, dass der Verband für das Jahr 2015 ausweislich des Wirtschaftsplans 2015 weder freiwillige Aufgaben noch die Unterhaltung von Gewässern I. Ordnung geplant hat, so dass mangels anfallender Kosten in diesen Aufgabenbereichen eine Kostenabgrenzung zu den Kosten der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung entbehrlich war. Aus dem Wirtschaftsplan 2015 ergibt sich auch nicht, dass der Verband Sach- und Personalmittel für diese Aufgabenbereiche vorhielt. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers erschöpft sich in Mutmaßungen und entbehrt jeder Substanz.
b)Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Verband für das Jahr 2015 mit einem Jahresüberschuss im pflichtigen Bereich (Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung) i.H.v. 37.558,00 € kalkuliert hat bei Erträgen i.H.v. 1.465.043,00 € und einem Aufwand i.H.v. 1.427.485,00 €. Der Kläger kann mit seinem Vortrag nicht durchdringen, dass dieser Überschuss hätte beitragsmindernd berücksichtigt werden müssen.

Die Verpflichtung zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Sie beschränkt sich auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 – OVG 12 B 7.18 – juris Rn. 46, Urteil vom 7. Juli 2015 – OVG 9 B 18.13 – juris Rn. 36). Wie bereits dargelegt, steht den Gewässerunterhaltungsverbänden hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Einzelnen ein Ermessensspielraum zu. Diesen Ermessensspielraum hat der Verband vorliegend nicht dadurch überschritten, dass er mit einem Jahresüberschuss im pflichtigen Bereich i.H.v. 37.558,00 € kalkuliert hat. Bei dem Wirtschaftsplan handelt es sich um eine Rechnung, die auf Schätzungen und Prognosen aufbaut und mit entsprechenden Unwägbarkeiten belastet ist. Das gilt gleichermaßen für den prognostizierten Jahresüberschuss, der weniger als 3 % der prognostizierten Erträge im pflichtigen Bereich darstellt. Schon dieser Umstand verdeutlicht, dass der prognostizierte Jahresüberschuss jederzeit durch geringfügige Kostensteigerungen im laufenden Geschäftsjahr aufgezehrt werden kann. Er bewegt sich damit der Höhe nach auf einem zu vernachlässigenden Niveau und zielt – auch unter Einbeziehung der schwierigen finanziellen Situation des Verbandes in den Vorjahren und des im Jahre 2013 eingeschlagenen Sanierungskurses – erkennbar nicht auf eine unzulässige Vermögensbildung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. November 2018 – OVG 12 N 11.18 – S. 5 des Entscheidungsabdrucks).

c)Der Verband hat bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans in nicht zu beanstandender Weise Rechts- und Beratungskosten i.H.v. 200.000,00 € als „andere betriebliche Aufwendungen“ in Ansatz gebracht. Diese Kosten sind sowohl beitrags- als auch umlagefähig. Es handelt sich um Verbandslasten aus der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung.
1)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 – IV C 21.70 –, juris; Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, juris) handelt es sich bei den Geldleistungen, die durch die Wasser- und Bodenverbände von den Mitgliedsgemeinden erhoben werden, um dem Verbandsrecht eigentümliche Verbandslasten zur gemeinsamen Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht. Dabei beansprucht das Äquivalenzprinzip Geltung weder auf der ersten Stufe, auf der der Verband die Kosten auf die Gemeinden als Verbandsmitglieder umlegt, noch auf der zweiten Stufe, auf der die Gemeinden die auf sie entfallenden Verbandsbeiträge im Wege der Umlage auf die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer abwälzen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F.). Die Verbandslasten sind als Solidarbeitrag zu dem Finanzierungssystem für die Kosten der Unterhaltungsverbände anzusehen. Diesen Solidarbeitrag haben letztlich die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, juris Rn. 40). Denn mit der Umlage korrespondiert für die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer ein Vorteil, da ihnen durch die Zwangsmitgliedschaft der Gemeinden die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung oder zur Kostenbeteiligung daran abgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2002 – 9 B 15/02 –, juris Rn. 16).

Gemäß der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegt die Unterhaltung oberirdischer Gewässer – als öffentlich-rechtliche Verpflichtung i.S. einer Unterhaltungslast (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG) – den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Der brandenburgische Landesgesetzgeber hat von der Ermächtigung in § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG Gebrauch gemacht. So obliegt im Land Brandenburg gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgWG a.F. die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung dem Wasserwirtschaftsamt und die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Gewässerunterhaltungsverbänden nach dem Wasserverbandsgesetz und dem Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden. § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG ermächtigt die Länder zudem für den Fall, dass eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltspflichtig ist, zu bestimmen, inwieweit Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Auch von der Ermächtigung des § 40 Abs. 1 Satz 3 WHG hat der brandenburgische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er sämtliche Grundstückseigentümer in die Finanzierung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch die Gewässerunterhaltungsverbände eingebunden hat im Wege der Umlagemöglichkeit nach dem (seinerzeit noch undifferenzierten) Flächenmaßstab gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG a.F. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass jedes Grundstück schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet eines Gewässers den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, juris Rn. 40 m.w.N., diese Rechtsprechung ist vom BVerfG unbeanstandet geblieben: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2009 – 2 BvR 2430/07 – unveröffentlicht). Mit der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Gewässerunterhaltungsverbände korrespondiert zum einen die entsprechende Entlastung der Gewässereigentümer von der an sich ihnen obliegenden Unterhaltungslast. Zum anderen korrespondiert damit in Bezug auf die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer, die keine Gewässereigentümer sind, eine Entlastung von der Kostenbeteiligungspflicht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 WHG gegenüber den Gewässereigentümern. In diesen Entlastungen liegt der Vorteil für sämtliche umlagepflichtigen Grundstückseigentümer im zweistufigen Finanzierungssystem nach § 80 BbgWG, der die Belastung dieser Grundstückseigentümer mit der Umlage der Verbandsbeiträge für die Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung rechtfertigt. Der so verstandene Vorteil der umlagepflichtigen Grundstückseigentümer wird gleichermaßen bei der Anwendung des § 30 WVG i.V.m. § 3 GUVG a.F. relevant. Denn gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznießer u.a. nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbandes haben. Der brandenburgische Landesgesetzgeber hat diesbezüglich den allgemeinen Flächenmaßstab gewählt, § 80 Abs. 1 BbgWG.

2)Der vorbeschriebene Regelungszusammenhang verdeutlicht, dass für die Umlage von Verbandslasten auf die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer auf der zweiten Finanzierungsstufe keine anderen oder gar weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten können als für die Veranlagung der Mitgliedsgemeinden auf der ersten Finanzierungstufe. Vielmehr geht es hier wie dort um eine solidarische Finanzierung des insgesamt im Verbandsgebiet anfallenden Unterhaltungsaufwandes. Der Flächenmaßstab ist dafür sowohl auf Verbands- als auch auf Gemeindeebene nicht sachunangemessen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2010 – OVG 9 N 125.08 –, juris und nachfolgend VerfG Bbg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10, juris Rn. 41 ff.). Vor diesem Hintergrund spricht nichts gegen die Beitrags- und Umlagefähigkeit der im Wirtschaftsplan 2015 in Ansatz gebrachten Rechts- und Beratungskosten. Eine Überschreitung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze durch die Beigeladene ist insoweit nicht erkennbar. Auch bei diesen Kosten handelt es sich um Verbandslasten, für die nach dem Willen des Landesgesetzgebers letztlich die umlagepflichtigen Grundstückseigentümer aufkommen müssen (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15. Mai 2015 – 5 L 552/14 –, juris Rn. 55). Denn die von den Mitgliedsgemeinden und in letzter Instanz gerade von den umlagepflichtigen Grundstückseigentümern aufzubringenden Verbandslasten erschöpfen sich nicht in der Beteiligung an den Kosten der originären Gewässerunterhaltungsmaßnahmen des Verbandes, wie § 39 Abs. 1 Satz 2 WHG sie beispielhaft aufzählt. Da die Umlage als Solidarbeitrag zu dem Finanzierungssystem der Gewässerunterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu begreifen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) –, juris Rn. 40), umfasst die solidarische Finanzierung selbstverständlich auch die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal- und Sachmittel sowie sonstige mit der Aufgabenwahrnehmung unmittelbar zusammenhängenden oder diese sicherstellenden Aufwendungen. Es liegt auf der Hand, dass ein Gewässerunterhaltungsverband von Rechtsstreitigkeiten nicht verschont bleiben kann und in diesen Fällen auch auf externe Rechtsberatung zurückgreifen können muss.
3)Die in Ansatz gebrachten Rechts- und Beratungskosten erscheinen auch der Höhe nach vertretbar. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um Kosten der Rechtsverfolgung handelt zur Realisierung weitaus höherer Geldforderungen des Verbands gegenüber Dritten. Die gerichtliche Durchsetzung dieser Forderungen sollte die wirtschaftliche Sanierung des Verbandes vorantreiben, die Beitragslast der Verbandsmitglieder senken und letztlich auch den umlagepflichtigen Grundstückseigentümern zu Gute kommen. Das ist in den Folgejahren auch geschehen und wird von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt. Selbst wenn die prognostizierten Rechts- und Beratungskosten beachtliche 14 % des prognostizierten Gesamtaufwands im pflichtigen Bereich im Kalenderjahr 2015 ausmachen, darf diese Größe nicht losgelöst betrachtet werden von den damit im Wege der Rechtsverfolgung zu realisierenden Geldforderungen des Verbands. Die Dinge können insoweit nicht nur unter Herausgreifen einzelner Gesichtspunkte bewertet werden. Angesichts dessen genügt es für eine substantiierte Behauptung einer Verletzung der äußersten kostenmäßigen Vertretbarkeit auch nicht, plakativ nur einzelne Gesichtspunkte zu einem angeblich unwirtschaftlichen Verhalten vorzubringen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2015 – OVG 9 N 5.15 –, juris, Rn. 11; Beschluss vom 25. Februar 2014 – OVG 9 N 50.13 –, juris, Rn. 12).

Der klägerische Vortrag, die Rechts- und Beratungskosten seien schon nicht beitragsfähig, da das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern in Bezug auf die aus dem Jahr 2013 herrührenden „Altlasten“ des Verbandes als gestört anzusehen sei, ist unsubstantiiert. Die Kammer hat sich im vorzitierten und dem Kläger bekannten Urteil vom 20. Juni 2018 (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 K 593/14 –, juris) umfassend mit der Beitragsfähigkeit der sog. Altverbindlichkeiten des Verbands auseinandergesetzt und diese bejaht. Insbesondere vor dem Hintergrund der dort gemachten Ausführungen hat der Kläger im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend deutlich gemacht, weshalb das gegenseitige Vertrauensverhältnis erschüttert sein sollte und wie sich dieser Umstand auf die Beitrags- und Umlagefähigkeit der Verbandslasten ausgewirkt haben soll.

d)Für die Inanspruchnahme des Klägers ist es auch ohne Belang, dass im Beitragsjahr 2015 das Land Berlin zu Unrecht als gesetzliches Zwangsmitglied des Verbands geführt wurde (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 K 859/14 –, juris). Der Flächenbeitragssatz ändert sich dadurch nicht, da die Mitgliedsfläche des Landes Berlin den jeweiligen Belegenheitsgemeinden zugerechnet wird. Die gesamte beitragsfähige Verbandsfläche bleibt daher unverändert.

Zwar hat das Land Berlin am 12. November 2014 als unrechtmäßiges Verbandsmitglied an der Abstimmung in der Verbandsversammlung über den Beschluss des Wirtschaftsplans und des Beitragssatzes für das Kalenderjahr 2015 mitgewirkt. Dabei entfiel nach der Stimmgewichtung des § 8 Abs. 3 Verbandssatzung 2014 eine Stimme auf das Land Berlin. Die Teilnahme des Landes Berlin war jedoch nicht ergebnisrelevant (vgl. zum Erfordernis der Ergebnisrelevanz: VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 K 593/14 –, juris Rn. 58 m.w.N.). Denn ausweislich des Protokolls zur Verbandsversammlung vom 12. November 2014 hat sich der Vertreter des Landes Berlin bei der Abstimmung über den Beschluss des Wirtschaftsplanes 2015 einschließlich der Festsetzung des Beitragssatzes für das Beitragsjahr 2015 seiner Stimme enthalten. Der Wirtschaftsplan 2015 und der Beitragssatz i.H.v. 17,10 €/ha sind ausweislich des Abstimmungsprotokolls mit insgesamt 86 Ja-Stimmen gegenüber 20 Nein-Stimmen und 30 Stimmenthaltungen beschlossen worden. Eine Ergebnisrelevanz des Abstimmungsverhaltens des Landes Berlin ist folglich nicht gegeben.

Fernerhin mag zwar in der Teilnahme eines Vertreters des Landes Berlin an der Verbandsversammlung vom 12. November 2014 ein Verstoß gegen § 48 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. WVG sowie § 10 Abs. 3 Satz 1 Verbandssatzung 2014 begründet sein. Danach sind die Sitzungen der Verbandsversammlung – vorbehaltlich der in § 10 Abs. 3 Verbandssatzung 2014 geregelten Ausnahmen – nicht öffentlich. Anders als im Falle von Gemeindevertretungen handelt es sich aber bei Verbandsversammlungen um Organe eines Trägers funktionaler Selbstverwaltung. Nicht die repräsentative Volksvertretung, sondern die Vertretung der Interessen und Belange der Verbandsmitglieder steht dabei im Vordergrund (Brüning in: Reinhardt/Hasche, WVG, Kommentar 2011, § 48 Rn. 8, 9). Der Gesetzgeber hat in Bezug auf die Verbandsversammlungen daher von dem Öffentlichkeitsgrundsatz abgesehen, ihn aber auch nicht – dann auf freiwilliger Basis – ausgeschlossen. So wurde durch Art. 1 Nr. 7 lit. a) der Zweiten Änderungssatzung vom 3. April 2014 zur Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbands „S...“ vom 21. Februar 2011 (Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 9 vom 09. März 2016 auf S. 243 ff.) für die Verbandsversammlung der Öffentlichkeitsgrundsatz eingeführt. Die Zweite Änderungssatzung ist jedoch erst am 10. März 2016 in Kraft getreten.

Als Nichtmitglied hätte das Land Berlin grundsätzlich nicht an der nicht öffentlichen Verbandsversammlung teilnehmen dürfen. Die Teilnahme führt jedoch entgegen der klägerischen Auffassung nicht dazu, dass die Beschlüsse der Verbandsversammlung unwirksam seien und erneut gefasst werden müssten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit diente der Vereinfachung der Verbandsarbeit und dem Schutz der Vertraulichkeit der in den Sitzungen der Verbandsversammlung beratenen Informationen. Das ergibt sich mitunter aus § 10 Abs. 3 Satz 5 Verbandsversammlung 2014, wonach die Teilnahme anderer als der in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen der Zustimmung aller anwesenden Verbandsmitglieder bedarf. Da die Vertraulichkeit der in Anwesenheit des Landes Berlin beratenen Informationen in Bezug auf das Land Berlin selbst bei Wiederholung der Sitzung unter Ausschluss des Landes Berlin nicht mehr hergestellt werden kann, berührt die Teilnahme des Landes Berlin nicht die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse der Verbandsversammlung.

Die Teilnahme eines Vertreters des Landes Berlin berührte auch nicht die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung. Denn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Verbandssatzung 2014 ist die Verbandsversammlung beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig und vollständig geladen wurden und mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend ist. Wie sich aus dem Abstimmungsprotokoll ergibt, war deutlich mehr als ein Zehntel der Verbandsmitglieder anwesend. Zweifel an der rechtzeitigen und vollständigen Ladung aller Mitglieder sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

e)Im Übrigen hat der Kläger keine sonstigen Anhaltspunkte substantiiert dargelegt, dass bezogen auf den Gesamthaushalt die äußerste Vertretbarkeitsgrenze überschritten worden wäre. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Insbesondere hat der Verband zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2015 über keine Rücklagen verfügt und hätte auch keine bilden müssen, so dass eine damit gegebenenfalls zusammenhängende unzulässige Vermögensbildung von vornherein ausscheidet.

Entgegen dem klägerischen Vortrag war der Verband nicht verpflichtet, eine Überschussrücklage i.S.d. § 77 Abs. 1 BbgKVerf zu bilden und hierzu gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 5 Verbandssatzung 2014 Angaben im Wirtschaftsplan 2015 zu tätigen. Gemäß § 77 Abs. 1 BbgKVerf i.V.m. § 6 GUVG a.F. sind Überschüsse der Ergebnisrechnung zwar den Rücklagen zuzuführen. Dem Jahresüberschuss des Jahres 2013 i.H.v. 1.741.547,03 € stand jedoch ein Verlustvortrag i.H.v. - 1.745.363,68 € aus dem Jahre 2012 gegenüber (Anlage BL 3). Unter Berücksichtigung dieses Verlustvortrags (§ 63 Abs. 4 Satz 1 BbgKVerf) ergab sich für das Jahr 2013 ein Jahresfehlbetrag i.H.v. - 3.816,65 €, so dass die Bildung einer Überschussrücklage mangels Überschusses der Ergebnisrechnung nicht in Betracht kam.

B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich, §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 VwGO.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird auf 221,19 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466). Danach ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Folglich ist in Streitigkeiten um Abgaben der Betrag der streitigen Abgabe als Streitwert anzunehmen.