Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 25.05.2012 | |
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Aktenzeichen | 8 Sa 50/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 157 BGB |
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 07. Dezember 2011 - 56 Ca 10780/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Abschluss eines Arbeitsvertrages in Anspruch.
Die 1959 geborene Klägerin war seit dem 15. Oktober 1993 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Januar 1994 (Anl. A8, Bl. 34 d. A.) als Angestellte im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) bei dem Beklagten unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT beschäftigt, bis ihr Arbeitsverhältnis mit ihrem Einverständnis zum 1. Januar 1999 auf der Grundlage des § 147 SGB V auf die BKK Berlin überging.
Im Vorfeld des Überganges wandte sich das beklagte Land mit einem Schreiben vom 28. April 1998 (Anl. A1, Bl. 8 d. A.) mit der Bitte, sich zu dem geplanten Übergang des Arbeitsverhältnisses zu erklären, an die Klägerin. Als Anlagen lagen dem Anschreiben ein Arbeitsvertragsangebot, ein Schreiben vom 20. April 1998 (Anl. A2, Bl. 9 d. A.) und ein „Info Personalüberhang“ bei. Das Schreiben vom 20. April 1998 lautete u. a. wie folgt:
„… Vorausgesetzt, daß Sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zugestimmt haben, freie ich mich, Ihnen mitteilen zu können, daß der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin einräumt. …“
Die Klägerin erklärte unter dem 19. Mai 1998 ihr Einverständnis mit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin (Anl. A1, Bl. 8 d. A.).
Am 19. Mai 1998 schlossen die Betriebskrankenkasse des beklagten Landes (BKK Berlin) und die Klägerin einen Arbeitsvertrag, nachdem die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1999 als Angestellte auf unbestimmte Zeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und einer Vergütung gem. Vergütungsgruppe VI der Vergütungsordnung (Anl. 1a zum BAT/BKK Berlin) eingestellt werden sollte. Wegen des vollständigen Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtung (Anl. A10, Bl. 55 - 56 d. A.) Bezug genommen.
Unter dem 12.08.1998 vereinbarten das beklagte Land, die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr sowie die Deutsche Angestellten Gewerkschaft eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (VBSV BKK), deren § 2 Abs.2 folgende Regelung enthält:
§ 2 Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht
…
(2) Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK Berlin übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V) soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschäftigungssicherungsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anl. A 3, Bl. 10 – 12 d. A.) verwiesen.
Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der BKK Berlin mit der BKK Hamburg. Die neue Krankenkasse wurde C. BKK genannt. Zum 1. Januar 2005 erfolgte eine Fusion der C. BKK mit der B. Betriebskrankenkasse und der Be. Betriebskrankenkasse.
Mit dem Bescheid vom 4. Mai 2011 (Anl. A4, Bl. 13 - 23 d. A.) ordnete das Bundesversicherungsamt nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch den Vorstand der C. BKK die Schließung der C. BKK mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Unter Berufung auf Regelungen des SGB V geht die C. BKK davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes geendet habe und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin, der kein tarifvertraglicher Sonderkündigungsschutz zusteht, vorsorglich.
Mit einem Schreiben vom 9. Mai 2011 (Anl. A5, Bl. 24 d. A.) machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land ein Rückkehrrecht geltend und hat das Begehren nach Ablehnung durch das beklagte Land mit der am 14. Juli 2011 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingereichten Klage weiterverfolgt. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 7. Dezember 2011 hat das Arbeitsgericht unter Abweisung eines Antrages auf Verurteilung des Beklagten zur Beschäftigung ab 1. Juli 2011 wie folgt erkannt:
I. Das beklagte Land wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Verwaltungsangestellte beginnend mit dem 01.07.2011 in Vollzeittätigkeit mit Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14.10.2010 anzunehmen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits zu ¾, die Klägerin zu ¼.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.800,00 EUR festgesetzt.
und zur Begründung des stattgebenden Teils der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne das beklagte Land auf der Grundlage der rechtsverbindlichen, das beklagte Land bindenden Rückkehrzusage auf Abgabe der begehrten Willenserklärung in Anspruch nehmen, insbesondere stehe die Fusion der BKK Berlin mit der BKK Hamburg zur C. BKK dem Rückkehrrecht nicht entgegen. Zwar sei dem beklagten Land zuzugeben, dass nach dem rein technischen Sprachgebrauch bei Zugrundelegung der Regelungen im SGB V auch der Fall der freiwilligen Fusion als Fall der Schließung der BKK Berlin betrachtet werden könnte, bei der Bestimmung des Inhalts der Zusage sei jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont die dem beklagten Land erkennbare Interessenlage der Klägerin im Sinne einer „fairen Lösung“ für beide Seiten zu berücksichtigen, die die Klägerin habe bewegen sollen, den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auch vor dem Hintergrund einer im Raum stehenden wirtschaftlichen Schwäche der BKK Berlin und einer als „absolut sicher“ angesehenen Arbeitgebereigenschaft des beklagten Landes nicht durch einen Widerspruch zu verhindern. Damit, dass die Rückkehrzusage im Fall einer Fusion, selbst durch Übernahme einer Kleinstkrankenkasse „verbraucht“ sein würde, habe die Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht rechnen müssen, zumal dies durch die Zusicherung eines „unbefristeten Rückkehrrechts“ auch ausreichend im Wortlaut zum Ausdruck gekommen sei. Das Fehlen eines ausdrücklichen Zusatzes bezogen auf einen Rechtsnachfolger sei ebenfalls unschädlich, insbesondere passe die auf die Privatwirtschaft möglicherweise zutreffende Leitentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 (7 AZR 32/05) bei einem Wechsel von einem insolvenzsicheren Land auf eine nicht insolvenzfeste, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 69 - 74 d. A.) verwiesen.
Gegen das dem Beklagten am 15. Dezember 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. Januar 2012 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung, die der Beklagten mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Februar 2012 am 27. Februar 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe die Zusage zu Unrecht dahin ausgelegt, dass sie auch für den Fall gelten solle, dass nach der Schließung der BKK Berlin infolge Fusion eine neue Betriebskrankenkasse entstanden sei und diese geschlossen oder aufgelöst werde. Ein Rückkehrrecht sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Zusage, so trägt das beklagte Land vor, nur für den Fall der Schließung oder Auflösung der BKK Berlin zugesagt worden. Da die BKK Berlin zum Zeitpunkt der Vereinigung mit der BKK Hamburg gem. §§ 144 Abs. 4, 150 Abs. 2 SGB V geschlossen worden sei, hätte allenfalls zu diesem Zeitpunkt das Rückkehrrecht ausgeübt werden können. Bei der Schließung der C. BKK sei dieses Recht bereits verjährt gewesen. Nach den geltenden Auslegungsregeln könne dem Schreiben auch kein weitergehender Inhalt entnommen werden, insbesondere habe es keinen übereinstimmenden Willen dahin gegeben, dass die Zusage über den im Wortlaut ausdrücklich genannten Fall der Schließung der BKK Berlin hinaus nur oder auch den Fall der Schließung einer nach Schließung der BKK Berlin infolge Fusion entstandenen anderen Betriebskrankenkasse habe erfassen sollen. Das Gegenteil ergebe sich der ausdrücklichen und ausschließlichen Benennung der Schließung oder Auflösung der BKK Berlin. Es gebe auch keine Begleitumstände, die es zuließen, dass der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte anders verstehen dürfen und müssen, insbesondere rechtfertige die Verwendung des Begriffes „unbefristetes Rückkehrrecht“ keine Umdeutung in ein Rückkehrrecht für andere Fälle. Auch der Sinn und Zweck der Zusage oder die erkennbare Interessenlage der Beteiligten, insbesondere desjenigen, der die Erklärung abgegeben habe, rechtfertigten kein anderes Ergebnis, zumal Beweggrund der Klägerin für den Wechsel und Verbleib bei der Kasse auch ein deutlich höheres Einkommen gewesen sei. Auch die Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2005 bestätigten, dass das Fehlen eines auf etwaige Rechtsnachfolger bezogenen Zusatzes eine erweiternde Auslegung der Zusage ausschließe, zumal die ohnehin beschränkten Einflussnahmemöglichkeiten des beklagten Landes durch die Fusion erheblich weiter abgenommen hätten und es für das beklagte Land erkennbar keine Veranlassung gegeben habe, eine weitergehende Wiedereinstellungszusage abzugeben und damit ein unkalkulierbares Risiko einzugehen. Ein Rückkehrrecht sei jedenfalls dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn die Klägerin in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung bei der C. BKK oder einer anderen Betriebskrankenkasse hätte. Schließlich dürfte die Zusage unwirksam sein, weil sie als Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT der Schriftform bedurfte.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 56 Ca 10780/11 - vom 07. Dezember 2011 teilweise abzuändern und die Klage über den bereits abgewiesenen Teil hinaus in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung vom 27. Februar 2012 (Bl. 109 - 133 d. A.), der Berufungsbeantwortung vom 7. Mai 2012 (Bl. 140 - 147 d. A.) und der Replik vom 21. Mai 2012 (Bl. 149 - 154 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der gem. § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG verlängerten Frist begründet worden.
II.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Annahme des Angebotes der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages beginnend mit dem 1. Juli 2011 verurteilt und dafür die in dem Schreiben des beklagten Landes vom 20. April 1998 abgegebene Rückkehrzusage zutreffend im Fall der Schließung der C. BKK als Rechtsgrundlage erachtet. Das Berufungsgericht teilt die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil, schließt sich den Ausführungen in dem Urteil an und sieht von einer Wiederholung ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage anders zu beurteilen.
1. Die auf die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Klage ist zulässig (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO), der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn er bezeichnet mit den im Tenor genannten Arbeitsbedingungen den Inhalt des abzuschließenden Arbeitsvertrages.
2. Die Klage ist auch begründet.
2.1 Die Klägerin kann den Beklagten auf Abschluss des Vertrages zum 1. Juli 2011 in Anspruch nehmen, da seit Inkrafttreten des § 311 a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil zulässig ist (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 19.10.2011 - 7 AZR 743/10 - zitiert nach juris).
2.2 Die Klägerin kann ihren Anspruch auf die Vereinbarung stützen, die ihr durch das Angebot eines „unbefristeten Rückkehrrechts“ durch den Beklagten in seinem Schreiben vom 20. April 1998 und die durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Abs. 1 BGB) erfolgte Annahme durch die Klägerin zustande gekommen ist.
2.2.1 Die Vereinbarung ist nicht wegen fehlender Schriftform gem. § 4 Abs. 2 BAT i. V. m. §§ 125, 126 BGB nichtig, denn es handelt sich dabei nicht um eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag der Klägerin, sondern um einen Vertrag, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses ein neues, erst zu begründendes Arbeitsverhältnis betrifft. Soweit in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2007 (8 AZR 989/06 - NZA 2008, 357) ein Wiedereinstellungsanspruch als vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 242 BGB angesehen wurde, betraf dies nicht den hier vorliegenden Fall einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
2.2.2 Das der Klägerin auf diese Weise eingeräumte Rückkehrrecht ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits mit der Fusion der BKK Berlin und der BKK Hamburg zum 1. Januar 2004 entstanden und zwischenzeitlich verjährt, sondern konnte wegen der Schließung der C. BKK durch den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 geltend gemacht werden. Dies ergibt die Auslegung der Vereinbarung der Parteien über das „unbefristete Rückkehrrecht“. Das hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil bereits mit ausführlicher Begründung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln festgestellt, der sich das Berufungsgericht anschließt (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Angesichts der Angriffe der Berufung soll nur auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen werden.
2.2.2.1 Die Vereinbarung der Parteien auf der Grundlage der Erklärungen des beklagten Landes in dem Schreiben vom 20. April 1998 ist entgegen der Auffassung des Beklagten auslegungsbedürftig. Der Klägerin wird in dem Schreiben ein „unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin“ eingeräumt.
Damit wird zwar nach dem reinen Wortlaut der Zusage ein etwaiger Rechtsnachfolger der BKK Berlin nicht erfasst, durch die Verwendung des Begriffs „unbefristet“ wird jedoch der Eindruck einer dauerhaften Zusage erweckt, der eine Auslegung des Gehaltes der Zusage erforderlich macht.
Der Begriff „unbefristet“ ist zwar seinem reinen Wortsinn nach als „zeitlich nicht begrenzt“ zu definieren, enthält also damit – worauf der Beklagte zutreffend hinweist - eine nur zeitliche Komponente. Da eine zeitliche Beschränkung des Rückkehrrechts aber nicht beabsichtigt war, hätte es der Verwendung des Begriffs „unbefristet“ überhaupt nicht bedurft. Wird das Rückkehrrecht im Schreiben vom 20.04.1998 dennoch ausdrücklich „unbefristet“ gewährt, so ist der Erklärungsgehalt der Zusage auslegungsbedürftig.
Dabei ist die Erklärung, bei der es sich um eine typische Willenserklärung handelt, die von dem beklagten Land vorliegend für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle abgegeben wurde, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG, Urteil vom 20.05.2008 - 9 AZR 271/07 - DB 2008, 2770).
Zutreffend hat das Arbeitsgericht Berlin dabei die Interessenlage der Parteien dergestalt bewertet, dass das beklagte Land bestrebt war, die Klägerin - und die weiteren Betroffenen - zu bewegen, einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf die BKK Berlin zuzustimmen, während die betroffenen Mitarbeiter die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes durch den Wechsel vom beklagten Land zu einer Betriebskrankenkasse verhindern wollten. Anders als in dem bestehenden Arbeitsverhältnis zum beklagten Land bestand bei der BKK eine nicht nur theoretische Gefahr des Arbeitsplatzverlustes, da eine Betriebskrankenkasse aufgelöst bzw. geschlossen werden konnte (§§ 153, 152 Abs. 5 SGB V), was zum Wegfall der Arbeitsplätze aller Beschäftigten geführt hätte. Dieser Interessenlage der Parteien wird es trotz des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises auf einen etwaigen Rechtsnachfolger der BKK Berlin nicht gerecht, die Zusage auf die Dauer der rechtlichen Existenz der BKK Berlin zu beschränken.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin hätte einem Übergang des Arbeitsverhältnisses wegen einer deutlichen Gehaltserhöhung auch ohne die Rückkehrzusage zugestimmt, bewegt sich diese Überlegung im Bereich der Spekulation und ist deshalb rechtlich unerheblich.
Dem Verständnis der Vereinbarung der Parteien steht es deshalb nicht entgegen, dass die BKK Berlin zum Zeitpunkt ihrer Fusion mit der BKK Hamburg gem. §§ 144 Abs. 4, 150 Abs. 2 SGB V im Rechtssinn geschlossen wurde. Anders als in § 2 Abs. 2 der nachfolgenden VBSV BKK wird in dem Schreiben vom 20.04.1998 die freiwillige Vereinigung nach § 150 SGB V nicht aufgeführt, der Erklärungsinhalt beschränkt sich auf die Verwendung der Begriffe „Schließung und Auflösung“. Dass die beteiligten Kassen als solche nach einer freiwilligen Vereinigung nicht mehr fortbestehen, ist die rechtliche Konsequenz der Maßnahme und erfährt in §§ 144 Abs.4 Satz 1, 150 SGB V lediglich eine rechtliche Ausgestaltung. Sollte dieser Fall nach dem Verständnis des beklagten Landes - abhängig oder gar unabhängig von einem darauf beruhenden Arbeitsplatzverlust des Betroffenen - das Rückkehrrecht des Mitarbeiters auslösen, so hätte dies im Schreiben vom 20. April 1998 deutlich gemacht werden müssen.
2.2.2.2 Soweit der Beklagte sich unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.10.2005 darauf beruft, dass er das – unkalkulierbare – Risiko dass die Mitarbeiter auch von einer anderen – durch Fusion entstandenen – Betriebskrankenkasse in die Dienste des Landes zurückkehren könnten, erkennbar nicht habe übernehmen wollen, so macht er nicht deutlich, worin eine Steigerung des Risikos im nunmehr eingetretenen Fall gegenüber einer Geltendmachung des Rückkehrrechts bereits zum Zeitpunkt der freiwilligen Vereinigung im Jahr 2004 bestanden hätte. Hinzu kommt, dass sich die Einflussmöglichkeiten des Beklagten auf die Geschäftsführung der BKK Berlin – anders als bei einem konzernzugehörigen Unternehmen - bereits mit der Ausgliederung der Betriebskrankenkasse deutlich reduziert hatten und er dennoch eine Wiedereinstellungszusage abgegeben hat.
2.3 Die erfolgreiche Geltendmachung des Rückkehrrechts setzt auch nicht voraus, dass bereits rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der C. BKK beendet ist bzw. ob die Klägerin gegen die Beendigung rechtliche Schritte eingeleitet hat, denn das Rückkehrrecht setzt die Schließung der Betriebskrankenkasse voraus, die vorliegend durch den Bescheid des Bundesversicherungsamtes vom 4. Mai 2011 angeordnet wurde. Damit realisierte sich durch die Freisetzung für die Klägerin der Arbeitsplatzverlust, ohne dass es auf die Einleitung bzw. den Ausgang eines Klageverfahrens gegen die Betriebskrankenkasse ankäme. Ein anderes Verständnis der Vereinbarung belastete die Klägerin unangemessen gem. § 242 BGB. Ein Unterbringungsverfahren nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V war der ordentlich kündbaren Klägerin nicht geschuldet, ein Klageverfahren einzuleiten und dessen Ausgang abzuwarten, war der Klägerin im Hinblick auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit wegen der endgültigen Schließung der Betriebskrankenkasse nicht zumutbar.
III.
Der Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
IV.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, denn die Kammer hat der Auslegung der Zusage wegen der Vielzahl der Betroffenen grundsätzliche Bedeutung beigemessen.