Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.10.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 6 L 638/14.A (AnhR.) | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 34a AsylVfG, EUV 604/2013, Art 2 GG, Art 6 GG, § 152a VwGO |
Im Hinblick auf die im Rahmen der Dublin III VO angeordnete Überstellung von Asylbewerbern nach Italien liegen die Voraussetzungen für die sich aus den Artikeln 2 Abs. 2 Satz 1 und 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Pflicht, wonach für die mit der Überstellung betrauten bundesdeutschen Behörden bei belastbaren Anhaltspunkten für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in einen sicheren Drittstaat eine Pflicht zu Sicherstellung besteht, dass Familien mit Kindern bis zu drei Jahren bei der Übergabe eine Unterkunft erhalten (vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 -), nicht vor,weil im Rahmen der den Fachgerichten vorbehaltenen tatrichterlichen Feststellungskompetenz auf Grund der vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen ist, für Dublin Rückkehrer in Italien eine Unterkunft gesucht wird und Mütter mit Kindern bevorzugt aufgenommen werden.
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Die Abänderungsantragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Die nach § 152a Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Beschluss der Kammer vom 25. September 2014 (VG 6 L 638/14.A) erhobene Anhörungsrüge der Abänderungsantragsteller vom 10. Oktober 2014, die damit begründet wird, dass im angegriffenen Beschluss die Überprüfung verabsäumt worden sei, ob die Abänderungsantragsgegnerin tatsächlich die verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten und sichergestellt habe, dass der Abänderungsantragstellerin und ihrem einjährigem Kind, dem Abänderungsantragsteller, bei einer Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Unterkunft in Italien bereit gestellt werde, ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu verwerfen, weil mit diesem Rügevorbringen keine Anhörungs-, sondern der Sache nach eine im Rahmen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht berücksichtigungsfähige Aufklärungsrüge erhoben worden ist.
Unbeschadet dessen liegen hier im Hinblick auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin-III-VO – (Amtsblatt der Europäischen Union vom 29. Juni 2013 L 80/31) angeordnete Überstellung von Asylbewerbern nach Italien die Voraussetzungen für die sich aus den Artikeln 2 Abs. 2 Satz 1 und 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Pflicht, wonach für die mit der Überstellung betrauten bundesdeutschen Behörden bei belastbaren Anhaltspunkten für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in einen sicheren Drittstaat eine Pflicht zur Sicherstellung besteht, dass Familien mit Kindern bis zu drei Jahren bei der Übergabe eine Unterkunft erhalten (vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 -), hier nicht vor, weil im Rahmen der den Fachgerichten vorbehaltenen tatrichterlichen Feststellungskompetenz auf Grund der vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen ist, dass für Dublin-Rückkehrer in Italien eine Unterkunft gesucht wird und Mütter mit Kindern bevorzugt aufgenommen werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 - 1 A 21/12.A - zitiert nach Juris, Rdnrn. 138, 139 und Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - zitiert nach Juris, Rdnrn. 53 - 55 unter Berufung auf: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien-Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, Seite 41; ECRE Asylum Information Database, National Country Report Italy, November 2013, Seiten 42 ff.; UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, Seite 13; Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 und 21. August 2013 an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie vom 11. September 2013 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen). Dass sich an diesen Tatsachenfeststellungen etwas geändert hat, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht genannten Kammerbeschlüssen des BVerfG, die überdies keine genauen Fundstellen angegeben, entnehmen.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich schließlich nicht auf Grund des vom 28. September 2014 bis 01. Oktober 2014 dauernden stationären Krankenhausaufenthaltes des Antragstellers wegen einer Gastroenteritis, weil dieses Ereignis erst nach Ergehen des angegriffenen Beschlusses vom 25. September 2014 stattgefunden hat und der Abänderungsantragsteller am 01. Oktober 2014 bei gebesserten Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).