I.
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über Anzahl und Höhe von Zahlungsansprüchen nach der VO EG Nr. 1782/2003 und dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz, die dieser für die in der Gemarkung R…, Flur 4, Flurstücke 97, 99, 106 und 165 gelegenen Flächen per Verwaltungsakt zugewiesen wurden sowie die Vorlage des Zuwendungsbescheides.
Die B… GmbH (nachfolgend B…) legte der Beklagten den Text eines vom 8. April 2005 datierenden Landpachtvertrages (Vertrags-Nr. 23-1-2572-J-P) über die Verpachtung von landwirtschaftlichen Nutzflächen, u. a. auch die hier verfahrensgegenständlichen Nutzflächen, für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. September 2006 vor. Der Vertragstext beinhaltete in § 1a eine Vereinbarung zur Übertragung von Prämienrechten, die auszugsweise wie folgt lautet:
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„§ 1a |
Vereinbarung zur Pachtsache, Übertragung von Prämienrechten |
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Werden im Hinblick auf die vom EU-Agrarrat am 29.09.2003 beschlossene Agrarreform dem Pächter übertragbare Zahlungsansprüche zugewiesen, die auf der Bewirtschaftung der Pachtsache beruhen, so verpflichtet sich der Pächter, bei Beendigung des Pachtvertrages den aus der gepachteten Fläche resultierenden Anteil an Zahlungsansprüchen unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. Diese Verpflichtung beinhaltet nicht den betriebsindividuellen Anteil an den Zahlungsansprüchen. Zahlungsansprüche bei Stilllegung dürfen nur anteilig im Verhältnis zur Fläche übertragen werden. |
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Der Pächter verpflichtet sich weiterhin, alle erforderlichen Erklärungen gegenüber den Behörden, der Verpächterin und Dritten abzugeben, damit diese Zahlungsansprüche entstehen und sie auf den nachfolgenden Bewirtschafter übertragen werden können.“ |
Auf Seiten des Pächters wurde der Vertragstext durch Herrn Se… unterzeichnet, der seine Unterschrift in den aufgesetzten Firmenstempel der Beklagten setzte. Herr Se… sandte das von ihm unterschriebene Exemplar an die B… zurück.
Bis Ende 2006 bewirtschaftete die Beklagte die im Pachtvertrag bezeichneten Flächen, für die sie auch Förderanträge einreichte. Mit Schreiben vom 31. August 2006 mahnte die B… bei der Beklagten die Zahlung von 2 x 2.725,00 € als Pachtzins an.
Die Beklagte erhielt eine unterschriebene Ausfertigung des Vertrages in Kopie erst mit der klageweisen Geltendmachung des Pachtzinses durch die B… im Rechtsstreit gegen die Beklagte - 12 Lw 18/07 - Landwirtschaftsgericht Frankfurt (Oder).
Der Kläger pachtete mit Vertrag vom 1./5. Oktober 2006 von der B… (Vertrags-Nr. 23-1-3340) landwirtschaftliche Nutzflächen, u.a die hier relevanten landwirtschaftlichen Nutzflächen Flurstücke 97, 99, 106 und 165 der Flur 4 der Gemarkung R… (= 28, 58226 ha), für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2008. Inhalt dieses Pachtvertrages war in § 2 eine Regelung zur Übertragung von Prämienrechten, die wie folgt lautet:
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„§ 2 |
Übertragung von Prämienrechten |
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(1) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass sich der bisherige Bewirtschafter der Flächen verpflichtet hat, bei Beendigung des Pachtvertrages die aus den gepachteten Flächen resultierenden Zahlungsansprüche, welche der bisherige Bewirtschafter auf der Grundlage der durch den EU-Agrarrat mit Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29.09.2003 sowie des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes (BetrPrämDurchG) vom 21.07.2004 und der jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen für diese zugewiesen bekommen hat, unentgeltlich auf den nachfolgenden Bewirtschafter zu übertragen. |
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Die Übertragung der Zahlungsansprüche ist ausschließlich zwischen dem Pächter und dem ehemaligen Bewirtschafter zu regeln. Sollten keine Zahlungsansprüche bestehen oder die Übertragung dieser Zahlungsansprüche nicht zustande kommen, sind jegliche Schadensersatzansprüche des Pächters gegen die Verpächterin in Bezug auf die Zahlungsansprüche ausgeschlossen. |
…“
Mit Schreiben vom 31. August 2006 mahnte die B… die Beklagte wegen der Zahlung des Pachtzinses in Höhe von insgesamt 5.455,00 Euro an. Die Beklagte erhob dagegen den Einwand, die vertraglichen Regelungen gewährten keinen Anspruch auf Auskunft; ein Vertrag mit dem Inhalt des vom 8. April 2005 datierenden Landpachtvertrages bestehe zwischen ihr und der B… nicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
1. ihm Auskunft über die Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 und dem Betriebsprämiengesetz zu erteilen, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Flächen aus dem Pachtvertrag zwischen der B… und der Beklagten vom 8. April 2005 zur Nr. 23-1-2572-J-P durch Verwaltungsakt hinsichtlich der Pachtflächen der Gemarkung R… Flur 4, Flurstücke 97, 99, 106 und 165 zugeteilt wurden,
2. ihm den Zuwendungsbescheid vorzulegen,
3. ihm die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche zu übertragen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Auskunft zu. Der Pachtvertrag vom 8. April 2005 mit der B… sei für sie nicht bindend, da der auf ihrer Seite Unterzeichnende, Herr Se…, nicht vertretungsberechtigt gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in diesem Zusammenhang behauptet, Herr Se… habe ihm im Nachgang mitgeteilt, er habe die Unterschrift nur deshalb geleistet, da er Flächen für den Förderantrag habe einreichen wollen.
Weiter hat sie die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht seien nicht gegeben. Auch eine konkludente Genehmigung sei nicht erfolgt. Jedenfalls scheitere das Zustandekommens des vom 8. April 2005 datierenden Pachtvertrages daran, dass die B… ein unterschriebenes Exemplar nicht oder zu spät an die Beklagte zurückgesandt habe. Zwar habe der Geschäftsführer der Beklagten eingeräumt, dass er, als man ihm die Flächen zur Pacht angeboten habe, angefangen habe, diese Flächen durch das Setzen von Lupinen zu bewirtschaften. Aber erst anschließend sei durch das Ingenieurbüro H… J… als Verwalter/Vertreter der B… mit Schreiben vom 18. März 2005 das Angebot gekommen, die rückwirkende Pacht von 3 Jahren zu bezahlen, dann käme ein Pachtvertrag zustande. Mit weiterem Schreiben des Ingenieurbüro H… J… vom 18. März 2005 sei dann mitgeteilt worden, dass vor Gegenzeichnung des Vertrages durch die B… zunächst die Zahlung des Rechnungsbetrages durch die V… erfolgen müsse.
Mit am 29. April 2008 verkündeten Teil-Urteils hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Frankfurt (Oder) über die im Wege der Stufenklage gestellten Anträge zu Ziffer 1. und 2. entschieden und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - im Wesentlichen ausgeführt: Das Auskunftsbegehren sei begründet. Auf der Grundlage der geschlossenen Pachtverträge bestehe ein Anspruch des neuen Bewirtschafters gegen den bisherigen Bewirtschafter auf unentgeltliche Übertragung der Zahlungsansprüche, die der bisherige Bewirtschafter für die Bewirtschaftung der Fläche erworben habe. Die im Vertragstext der im April 2005 von Herrn Se… unterzeichneten Urkunde enthaltene Regelung des § 1a sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere könnten die hier in Rede stehenden Zahlungsansprüche rechtsgeschäftlich übertragen werden, die Übertragung sei nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Die genannte Vertragsklausel sei nach Lage der Dinge auch als Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen der B… aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wegen der Unternehmenseigenschaft der Beklagten finde allein § 307 BGB Anwendung. Diese Vorschrift sei nicht verletzt. Eine unangemessene Benachteiligung sei nicht erkennbar. Die Zahlungsansprüche seien handelbar. Der Kläger sei Inhaber des Anspruches auf Übertragung von Zahlungsansprüchen. Denn jedenfalls habe die B… mit dem Pachtvertrag vom 1. Oktober/5. Oktober 2006 - dort § 2 - den Anspruch an den Kläger abgetreten. Der zwischen der B… und der Beklagten geschlossene Vertrag sei wirksam. Mit der Unterzeichnung des Vertrages habe Herr Se… ein auf den Namen der Beklagten lautendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit dem Inhalt der Vertragsurkunde abgegeben, das die Beklagte sich zumindest nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsse. Die Geschäftsführung der Beklagten hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln des Herrn Se… erkennen müssen. Die Anpachtung von landwirtschaftlichen Flächen gehöre für einen Landwirtschaftsbetrieb zu den Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, da die Sicherung des für die betriebliche Tätigkeit erforderlichen Flächenbestandes für die Gewährleistung der Existenz bzw. des wirtschaftlichen Erfolges eines solchen Betriebes unerlässlich sei. Dies gelte in Besonderheit für Pachtverträge, die - wie hier - Flächen einer Größe von über 40 ha zum Gegenstand haben. Die B… habe ferner darauf vertrauen können, dass die Geschäftsführung der Beklagten das Handeln des Herrn Se… billige. Dieser habe als Produktionsleiter für den Ackerbaubetrieb eine herausgehobene Stellung im Betrieb der Beklagten gehabt, so dass eine Übertragung derartiger Aufgaben nicht als ungewöhnlich zu bewerten sei. Herrn Se… seien aus der Sicht eines Dritten die hier in Rede stehenden Angelegenheiten übertragen worden. Dafür sprächen insbesondere die Schreiben des Ingenieurbüros J…, welches in der Angelegenheit für die B… aufgetreten sei. Mithin liege eine Annahme der B… zu dem oben beschriebenen Angebot vor, so dass ein Vertrag mit dem Inhalt des Vertragstextes Nr. 23-1-2572-J-P geschlossen worden sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte ist der Auffassung, fehlerhaft gehe das Landwirtschaftsgericht davon aus, dass zwischen ihr und der B… ein Landpachtvertrag mit dem Inhalt des Vertragstextes vom April 2005 zustande gekommen sei. Dies sei nicht der Fall; für sie habe nicht das allein vertretungsberechtigte Organ gehandelt. Der nicht unterschriebene Vertragsentwurf sei ihr zugesandt worden und ohne Kenntnis ihres Geschäftsführers vom Produktionsleiter, Herrn Se…, unterzeichnet und an das Ingenieurbüro H… J…, in Vertretung für die B… handelnd, zurückgesandt worden. Das Ingenieurbüro habe jedoch bei Übersendung dieses Vertrages mit Schreiben vom 18. März 2005 ausdrücklich erklärt, dass nur bei Ausgleich einer Rechnung vom gleichen Datum, gerichtet an die Landwirtschaftsbetrieb V… GmbH (V…), die B… diesen Pachtvertrag unterschrieben an die Beklagte zurücksenden werde. Die geforderte Zahlung sei ebenso wenig erfolgt wie eine Rücksendung des Vertrages durch die B….
Ferner ist die Beklagte der Auffassung, eine Anscheinsvollmacht liege nicht vor. Die Voraussetzungen seien nicht gegeben, da weder ein Umstand erkennbar sei, dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln des vollmachtlosen Vertreters Se… hätte erkennen oder verhindern können, noch sei eine gewisse Dauer oder Häufigkeit der Vertretung durch den Produktionsleiter Se… gegeben. Des Weiteren meint sie, die B… habe den vorgelegten Pachtvertragsentwurf nicht angenommen. Sie, die Beklagte, habe nicht auf eine Annahmeerklärung verzichtet. Ein solcher Verzicht sei bei einem Abschluss eines solchen Pachtvertrages, insbesondere mit der weitreichenden Wirkung der hier in Streit stehenden Klausel zu den Zahlungsansprüchen zudem nicht üblich. Der vorliegende Pachtvertrag enthalte eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung mit einer erheblichen wirtschaftlichen Auswirkung, nämlich, dass die auf den Pachtgegenstand entfallenden Zahlungsansprüche von der Beklagten bei Beendigung des Pachtvertrages herauszugeben seien. Bei § 1a des vorgelegten Vertragstextes handele es sich um eine formularvertragliche Klausel. Diese Klausel weiche derart grundsätzlich von der gesetzlichen Vorgabe ab, dass sie gemäß § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB unwirksam sei. Insgesamt ist sie der Auffassung, dass somit weder der in Rede stehende Pachtvertrag zustande gekommen sei, noch die dort von der B… gewählte Klausel anwendbar sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) vom 29. April 2008 ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 48 Abs. 1 LwVG, § 1 Nr. 1 a LwVG i. V. m. §§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO).
2.
Die Berufung der Beklagten hat auch Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunftserteilung (Antragsstufe 1) und auf Vorlage des Zuwendungsbescheides.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch dann zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH NJW 2007, 1806 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, BGB, 69. Aufl. 2010, § 261 Rn. 8).
Davon ausgehend ist hier ein solcher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte allerdings nicht gegeben. Denn nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand besteht kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, aus dem ein Anspruch des Klägers resultiert, von der Beklagten etwaige Zahlungsansprüche nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 und dem Betriebsprämiengesetz übertragen zu erhalten, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Flächen aus dem vom 8. April 2005 datierenden Pachtvertrag zugeteilt worden sind. Da ein solcher Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf vorbereitende Auskunftserteilung.
a.
Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehen nicht. Ausweislich der Regelung unter § 2 Abs. 1 des Pachtvertrages vom 1./5. Oktober 2006 zwischen dem Kläger und der B… ist vorgesehen, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche ausschließlich zwischen dem Pächter und dem ehemaligen Bewirtschafter zu regeln ist. Eine solche Regelung ist zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht geschlossen worden.
b.
Der Kläger kann auch keine Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis zwischen der B… und der Beklagten ableiten.
Zwar mag angenommen werden können, dass der Kläger von der B… berechtigt werden sollte, aus eigenem Recht die Abtretung von Zahlungsansprüchen von der Beklagten zu fordern. So könnte ein solcher Anspruch aus § 1a des vom 8. April 2005 datierenden Landpachtvertrags folgen. Aber es steht nicht fest, dass diese Vereinbarung nach § 1a wirksam in ein Rechtsverhältnis zwischen der B… und der Beklagten einbezogen worden ist.
aa.
Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte unstreitig als Vorgängerin des Klägers die Flächen bis zum 30. September 2006 bewirtschaftete und diese dann an die B… zurückgegeben hat, kann der Kläger daraus für sich das geltend gemachte Recht nicht herleiten. Denn aus einem Landpachtverhältnis mit dem gesetzlichen Inhalt resultiert nicht die Verpflichtung des Pächters, bei Ende des Pachtverhältnisses zugewiesene Zahlungsansprüche nach der VO EG Nr. 1782/2003 an den Verpächter bzw. eine von diesem bestimmte dritte Person abzutreten (§ 596 BGB).
bb.
Vom Kläger ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden, dass die Beklagte ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Pachtverhältnisses mit der B… mit dem Inhalt des vom 18. April 2005 datierenden Pachtvertrages abgegeben hat.
Zwar stammt unstreitig die Unterschrift unter dem am 8. April 2005 gezeichneten Landpachtvertrag in dem dort aufgebrachten Firmenstempel „M… GmbH“ von Herrn Se…, einem Mitarbeiter der Beklagten. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr Se… die Beklagte wirksam vertreten hat. Es ist nicht ersichtlich, dass Herr Se… mit Vertretungsmacht für die Beklagte gehandelt hat. Herr Se… ist nicht Geschäftsführer der beklagten GmbH (§ 35 GmbHG). Er ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn er Vollmacht (§ 166 Abs. 2 BGB) der Beklagten hatte, was diese bestreitet. Darlegungs- und beweispflichtig für die gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist derjenige, der sich auf ein gültiges Vertretungsgeschäft beruft (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 164 Rn. 18). Dies ist der Kläger. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt und auch nicht für die Behauptung Beweis angeboten, dass Herrn Se… rechtsgeschäftliche Vollmacht gem. § 166 Abs. 2 BGB seitens der Beklagten – durch ihren Geschäftsführer – erteilt worden ist. Auch aus anderen Gründen kann nicht von einer Vertretungsbefugnis ausgegangen werden.
cc.
Hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für eine Duldungsvollmacht ergeben sich nicht. In Betracht kommen dabei nur bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände (BGH NJW 2002, 2325).Eine Duldungsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretende es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2002, 2325; NJW-RR 2004, 1275; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 172 Rn. 8). Zwar könnte als Umstand dafür anzuführen sein, dass Herr Se… den Firmenstempel der beklagten GmbH verwenden konnte. Aber allein aus der Benutzung dieses Stempels kann nicht sicher darauf geschlossen werden, dass die Beklagte es wissentlich geschehen lassen hat, dass Herr Se… für sie wie ein Vertreter insbesondere außerhalb des ihm zugewiesenen Aufgabenbereiches aufgetreten ist.
dd.
Auch die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht liegen nicht vor. Die Anscheinsvollmacht unterscheidet sich von der Duldungsvollmacht dadurch, dass bei ihr der Vertretene das Handeln des in seinem Namen Auftretenden zwar nicht kennt und duldet, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können und der andere Teil nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretende dulde und billige das Handeln des Vertreters (vgl. BGH NJW 2007, 987; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 172 Rn. 11). Dies setzt in der Regel voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt, denn die Anscheinsvollmacht entsteht aus der Zurechnung eines schuldhaft verursachten Rechtsscheins.
Voraussetzung für die Annahme einer Anscheinsvollmacht ist zudem auch, dass das Verhalten, das den Rechtsschein einer Bevollmächtigung erzeugt, von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein muss (vgl. BGH NJW 2007, 987). Davon kann nach dem Vorbringen nicht ausgegangen werden. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass durch Herrn Se… vor Vertragsschluss - wiederholt – namens der GmbH, also in behaupteter Vertretungsmacht aufgetreten ist. Soweit in den Gründen des Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) vom 21. November 2007 - 12 Lw 18/07- in der Landwirtschaftssache der B… gegen die hiesige Beklagte ausgeführt worden ist, Herr Se… habe „die zum Vertragsschluss führende Korrespondenz für die Beklagte mit der Klägerin“ geführt, ergeben sich aus den hier vorliegenden Akten keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine Nachvollziehbarkeit dieser Angaben. Auch folgt daraus nicht, in welcher Form die Korrespondenz geführt worden ist und ob und gfs. mit welchen Zusätzen Herr Se… Schreiben selbst unterzeichnet hat.
dd.
Auch kann nach dem Vorbringen der Parteien nicht angenommen werden, dass sich ein solcher Rechtsschein durch die Einräumung der Stellung des Herrn Se… in die Betriebsorganisation der Beklagten, die typischer Weise mit einer Vollmacht verbunden ist, ergibt. Es bestehen - gerade unter Berücksichtigung des Vorgenannten - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Herr Se… auf Grund seiner konkreten betrieblichen Position bei der Beklagten als Produktionsleiter für den Ackerbaubetrieb rechtsgeschäftlich die Beklagte in der Vergangenheit vertreten hat.
Mithin ist am 8. April 2007 kein für und gegen die Beklagte wirkendes Angebot auf Abschluss eines Landpachtvertrages mit dem Inhalt des vom 8. April 2007 datierenden Landpachtvertrages abgegeben worden.
ee.
Die Beklagte hat ein Angebot auf Abschluss eines Landpachtvertrages mit dem Inhalt des Vertragsentwurfes vom 8. April 2005 - insbesondere mit der Vereinbarung unter § 1a - nicht gem. § 177 BGB genehmigt. Insbesondere liegt eine Genehmigung nicht in der Zahlung von Entgelt in Höhe des Pachtzinses durch die Beklagte an die B…. Es kann nach dem Vorbringen nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlung nur unter dem Aspekt des § 597 BGB erfolgt ist, für die Dauer der Vorenthaltung der Pachtfläche gegenüber der B… einen Wertersatz in Höhe der Pacht zu leisten. Aus einem Pachtverhältnis mit dem gesetzlichen Inhalt resultiert jedoch nicht die Verpflichtung des Pächters, bei Ende des Pachtverhältnisses zugewiesene Zahlungsansprüche nach der VO EG Nr. 1782/2003 an den Verpächter bzw. eine von diesem bestimmte dritte Person abzutreten (§ 596 BGB). Mithin liegt auch in der Einreichung der Fördermittelanträge durch die Beklagte keine Genehmigung.
Durch den Senat war durch Teilurteil nur über den Antrag in Stufe 1 der Stufenklage zu entscheiden. Zwar ist die Stufenklage in vollem Umfang vor dem Landwirtschaftsgericht rechtshängig geworden, aber es ist nur der Antrag in Stufe 1 gestellt und nur über diesen verhandelt worden. Mithin ist selbst dann, wenn das Berufungsgericht den geltend gemachten Hauptantrag für unbegründet ist, das Gericht I. Instanz zur Entscheidung über die Klage in den nachfolgenden Stufen berufen.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
Gründe für die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.