Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat | Entscheidungsdatum | 07.11.2013 | |
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Aktenzeichen | L 27 R 1009/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 AAÜG |
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als zuständiger Zusatzversorgungsträger für das Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, einen Feststellungsbescheid aufzuheben.
Der Kläger besuchte die Ingenieurschule für Bauwesen Berlin und ist nach Bestehen der Abschlussprüfung am 15. Juli 1961 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Der Kläger arbeitete zunächst vom 1. September 1961 bis zum 31. Juli 1982 beim VE Tiefbaukombinat B. Anschließend war er als Produktionsdirektor und ab dem 1. Februar 1990 als Betriebsdirektor beim VEB (K) Bau KW tätig.
Mit Feststellungsbescheid vom 11. September 2001 stellte die Beklagte als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz den Zeitraum vom 1. September 1961 bis zum 30. Juni 1990 und für diesen Zeitraum versorgungsspezifische Daten, u.a. das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt fest.
Der Kläger erhält seit dem Jahre 2001 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Mit Schreiben vom 5. September 2007, zugegangen bei der Beklagten am 6. September 2007, beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und die Berücksichtigung und Festsetzung der gezahlten Jahresendprämien als Einkommen.
Die Beklagte stellte sodann mit Bescheid vom 15. April 2010 fest, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 1 dieses Gesetzes nicht anwendbar sei, kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG bestehe und der Bescheid vom 11. September 2001, mit dem die Zeit vom 1. September 1961 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig sei, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden könne. Der Kläger sei nicht am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen oder gleichgestellten Produktionsbetrieb tätig gewesen. Dem VEB Bau K W habe weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch war sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken. Der Betrieb sei der Wirtschaftsgruppe 20170 (Betriebe für Rekonstruktionsmaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen.
Mit Rentenbescheid vom 1. September 2010 berechnete die Deutsche Rentenversicherung Bund die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des Bescheides des Beklagten vom 15. April 2010 neu. Die Berechnung der Rente führe zu einer niedrigeren Rentenhöhe. Es werde die Rente jedoch weiter in der bisherigen Höhe gezahlt, bis sich durch Rentenanpassungen ein höherer Zahlbetrag ergebe. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Am 1. November 2010 bat der Kläger die Beklagte um nochmalige Prüfung des Sachverhalts. Er gehe nach eigenen Recherchen davon aus, dass die Beklagte bei der Einordnung des VEB (K) Bau K W einem Irrtum unterliege. Es habe ursprünglich in den 50-iger und 60-iger Jahren einen VEB Bau K W gegeben, der VEB (K) Bau K W sei erst 1978 aus mehreren kleinen Betrieben gegründet worden. Er sei wirtschaftlich und juristisch völlig selbständig und ausschließlich ein Produktionsbetrieb mit eigenem Konstruktionsbüro, eigenem Kies- und Betonwerk, großem Technikpark und eigenem Lehrbauhof gewesen und habe überwiegend Neubauten errichtet.
Mit Bescheid vom 17. November 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bescheid vom 15. April 2010 nicht ganz oder teilweise zurückgenommen werden könne, da die Feststellungen rechtmäßig seien. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem am 29. November 2010 eingelegten Widerspruch.
Den gegen den Rentenbescheid vom 1. September 2010 eingelegten Widerspruch wies der Rentenversicherungsträger am 27. Januar 2011 zurück.
Mit der am 23. Februar 2011 beim Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 gewandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. November 2010 zurück.
Mit Schreiben vom 27. April 2011 an das Sozialgericht Cottbus zum laufenden Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger hat der Kläger deutlich gemacht, dass er sich auch gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. April 2011 wende. Er hat darum gebeten, die Verfahren unter dem gleichen Aktenzeichen zu führen, da es sich um den gleichen Sachverhalt handele. Er hat vorgetragen, dass der Kreisbaubetrieb K W seit seiner Neugründung 1978 überwiegend Neubauten im ehemaligen Kreis K W errichtet habe.
Im Erörterungstermin am 1. August 2011 hat der Kläger erklärt, dass sämtliche Bauaufträge über seinen Tisch liefen und er den Bauablauf überwacht habe. Er habe auch Personalentscheidungen getroffen.
Mit Beschluss vom 2. August 2011 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit, soweit sich der Kläger gegen den Aussparungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund wendet, abgetrennt.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. August 2011 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2010 abgewiesen. Die Tätigkeit als Produktionsdirektor im VEB sei nicht dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz zuzurechnen gewesen. Aus der eigenen Tätigkeitsbeschreibung des Klägers im Erörterungstermin folge, dass er den Schwerpunkt in der Leitung des Unternehmens hatte. Die Tätigkeit sei leitend, organisierend, planend überwachend und kaufmännisch gewesen. Er habe keine typischen Tätigkeiten eines Ingenieurs in einem Baubetrieb wahrgenommen und sei daher im Ergebnis berufsfremd eingesetzt gewesen.
Gegen den ihm am 23. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat sich der Kläger mit der am 19. September 2011 eingelegten Berufung gewandt. Auf den Streitpunkt, ob der VEB Kreisbaubetrieb ein Produktionsbetrieb gewesen sei, gehe das Urteil kaum ein. Er habe nicht berufsfremd gearbeitet. Als Betriebsdirektor sei er nach dem Prinzip der Einzelleitung für alles zuständig und verantwortlich gewesen. Er habe dafür nicht nur hohes technisches Ingenieurwissen, sondern auch ökonomischen Wissen benötigt. Er übersandte eine Tätigkeitsbeschreibung für den Direktor der Produktion.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. August 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2011 zu verpflichten, den Bescheid vom 15. April 2010 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis für richtig. Sie mache sich jedoch nicht die Ausführungen des Sozialgerichts zu eigen. Der Kläger sei nicht berufsfremd beschäftigt gewesen. Als Betriebsdirektor habe der Kläger allein aufgrund dieser Funktion beziehungsweise Beschäftigung die sachliche Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt. Es habe sich aber nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt, weil der Betrieb ein weitgefächertes Profil besessen habe. Baureparaturen und Rekonstruktionen haben wertmäßig und zahlenmäßig überwogen. Unter den Investitionsvorhaben haben sich nur 24 Wohneinheiten befunden. Die Betriebsstruktur habe es nicht ermöglicht, standardisierte Bauwerke in einem standardisierten und automatisierten Verfahren zu errichten. Die tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 hätten einer Massenherstellung von Bauwerken entgegengestanden.
Der Senat hat folgende betriebsbezogene Unterlagen beigezogen:
- Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, Regnr.
- Handelsregisterauszug AG Potsdam HRB-Nr
- DM – Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 und Anhang der Bau K W GmbH
- Geschäftsbericht 1988 des VEB (K) Bau K W
- Antrag auf Eintragung ins Register vom 14. Juni 1990
- Notarielle Umwandlungserklärung vom 22. Juni 1990
- Gesellschaftsvertrag der Bau K W GmbH vom 22. Juni 1990
- Gründungsvertrag der Bau K W GmbH vom 22. Juni 1990
- Vertrag über die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus den von der Treuhandanstalt gehaltenen Geschäftsanteilen der Bau K W GmbH
- Bilanz des VEB (K) Bau K W zum 31. Dezember 1989
- Standpunkt der Betriebsgewerkschaftsleitung zur Umwandlung des VEB (K) Bau K W in eine Bau K W GmbH vom 13. Juni 1990
- Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Bau K W GmbH zum 31. Dezember 1990
- Technisch ökonomische Konzeption für die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft, ausgearbeitet im Januar 1991
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, dass er die Jahresendprämie nicht weiter geltend mache.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten, die den Kläger betreffenden Verwaltungsakte und die zitierten betriebsbezogenen Unterlagen Bezug genommen.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Absatz 1 SGG, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 17. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der von ihm verfolgte Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2010 nicht zu.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Der Bescheid vom 15. April 2010 ist zwar formell rechtswidrig, da dem Kläger nicht zuvor von der Beklagten gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Jedoch ist die unterbliebene Anhörung im Rahmen eines Rücknahmeanspruchs nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht zu prüfen (u.a. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 KG 2/07 R, zit. nach juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2012 – L 19 AS 2141/10, zit. nach juris).
Der Feststellungsbescheid vom 15. April 2010 ist gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt. Dem Bescheid, mit dem ausdrücklich festgestellt wird, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 1 dieses Gesetzes nicht anwendbar ist, kein Anspruch auf Feststellung von höheren Entgelten nach dem AAÜG besteht und der Bescheid vom 11. September 2001, mit dem die Zeit vom 19. September 1960 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig ist, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden kann, lässt sich eindeutig entnehmen, dass versorgungsspezifische Daten nach dem AAÜG für den Kläger nicht festzustellen sind und der Bescheid vom 22. März 2002 nicht mehr korrigiert werden kann (hier anders als LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012, Az. L 22 R 317/11).
Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat zu Recht nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AAÜG festgestellt und dem Kläger mitgeteilt, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz auf ihn keine Anwendung findet.
Das AAÜG gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben sind und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 bereits bestanden haben (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 37/02 R). Einen Anspruch auf Versorgung hatte der Kläger am 1. August 1991 nicht, da der Versorgungsfall (Alter; Invalidität) zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war. Der Kläger hatte aber auch keine Anwartschaft hinsichtlich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Anlage 1 Nr. 1 AAÜG).
Ob eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 aus rechtlicher Sicht bestanden hat, bestimmt sich allein nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Bundesrecht. Maßgebend sind in erster Linie das AAÜG selbst sowie die versorgungsrechtlichen und sonstigen einschlägigen Regelungen im Einigungsvertrag (EV). Nachrangig und lückenfüllend ist kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls in Artikel 19 Abs. 2 EV auf die in der DDR erlassenen leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme abzustellen.
In tatsächlicher Hinsicht ist zur Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, da nur so das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden kann.
Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist daher in folgenden Fällen gegeben:
1. Vorliegen einer gemäß Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen Verwaltungsendscheidung über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem (Versorgungszusage, Einzelentscheidung aufgrund eines Vertrages). Darunter fallen auch Zusagen, welche zunächst erteilt und später aufgehoben wurden, wenn der Aufhebungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist.
2. Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung nach Art. 17 Einigungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, welche die Einbeziehung in ein Versorgungssystem vorsieht.
3. Gleichstellung mit den in das Versorgungssystem einbezogenen über eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG in den Fällen, in denen aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der noch am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte, weil die abstrakt generellen Voraussetzungen im Sinne einer gebundenen Verwaltung für die Einbeziehung nach der Versorgungsordnung und den Durchführungsbestimmungen am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Im Falle des Klägers liegt weder eine bindend gewordene Einzelentscheidung noch eine ihn einzubeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor.
Der Kläger ist auch nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleichzustellen, denn er hätte bundesrechtlich betrachtet, am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) gehabt.
Eine bundesrechtlich fiktive Versorgungsanwartschaft aufgrund verfassungskonformer Auslegung liegt nur vor, wenn die zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1999 aufgrund der zu diesem Datum ausgeübten Beschäftigung vorgelegen haben. Eine mögliche frühere Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem aufgrund einer früheren Beschäftigung, die aber nicht bis zum 30. Juni 1990 angedauert hat, ist für die Klärung der Frage der Anwendbarkeit des AAÜG unbeachtlich (BSG Urteile vom 9. April 2002, BV 4 RA 31/01 R, vom 18 Dezember 2003 BV 4 RA 14/03, vom 8. Juni 2004 BV 4 RA 56/03 R). Lediglich bei Bejahung der Anwendbarkeit des AAÜG ist für vor dem 30. Juni 1990 liegende Beschäftigungszeiten zu prüfen, ob diese einen zwingenden Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG vermittelt haben.
Die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech sind die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 sowie die dazu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951.
Einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech hatten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, sofern diese in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren.
Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Kläger in der streitigen Zeit eine seiner Ausbildung und dem nach der VO-AVItech maßgebenden Titel entsprechende Beschäftigung ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung, vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. August 2008 – B 4 RS 2/07 R – SGb 2008, 24). Der Kläger hat während seiner Beschäftigungszeit bei dem VEB (K) Bau K W und somit auch am 30. Juni 1990 jedenfalls nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb gearbeitet.
Für die bundesrechtliche Bedeutung des Ausdrucks „volkseigener Produktionsbetrieb“ im Sinne des Versorgungsrechts kommt es auf den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 an, an den der Bundesgesetzgeber angeknüpft hat. Das Erfordernis eines Produktionsbetriebes folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 2 DB. Dass es sich dabei um Produktionsbetriebe der Industrie handeln muss, folgt u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens einerseits und aus allen anderen volkseigenen Betrieben andererseits, welche die DDR spätestens ab den sechziger Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Es wird vor allem durch den in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendeten Ausdruck „Produktionsbetrieb“ deutlich, dass die AVItech nicht in jedem VEB galt, weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet werden, die einem „Produktionsbetrieb“ gleichgestellt werden. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Dass nur eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – juris Rdnr. 24).
Eine solche Produktion hat dem VEB (K) Bau K W nicht das Gepräge gegeben. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach Auswertung der beigezogenen Unterlagen und der Schriftsätze fest.
Hauptzweck des VEB (K) Bau K W war vielmehr die Rekonstruktion und Modernisierung von Bauwerken bzw. die Realisierung von einzelnen speziellen Bauvorhaben. Ein Indiz dafür ist die Wirtschaftsgruppe, der der Betrieb zugeordnet war. Bestätigt wird diese Zuordnung zur Überzeugung der Kammer durch die betriebsbezogenen Unterlagen, aber auch durch das Vorbringen des Klägers.
Ein wichtiges Indiz bildet der vorliegende Geschäftsbericht für das Jahr 1988. Im Jahre 1988 war der VEB (K) Bau K W mit 60 Investitionsvorhaben und ca. 100 Baureparaturvorhaben beauftragt. Zwar überwiegen die Einnahmen aus Investitionen denen der Rekonstruktionen und Bauproduktionen geringfügig, jedoch handelt es sich nach den konkret genannten Investitionsvorhaben auch um spezielle Projekte, wie beispielsweise der Bau der Oberschule G Z, der Blindenschule K W und der WAB E und nicht um Massenproduktion. Ausdrücklich wird im Geschäftsbericht hierzu angemerkt: „Die Schwierigkeiten bei der Abarbeitung der geplanten Objektbaubilanz bestanden in dem zu hohen Anteil individuellen Charakter der Vorhaben und damit war der Einsatz einer Fließfertigung nicht gegeben.“ Weiter wird von einem weit gefächerten Produktionsprofil gesprochen.
Auch aus der Technisch-ökonomischen Konzeption für die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft, ausgearbeitet im Januar 1991 können sich rückwirkend Anhaltspunkte für die Aufgaben des VEB (K) Bau K W geben. Die Bau K W GmbH stellte sich die Aufgabe im Territorium des Kreises K Wu, Arbeiten der Rekonstruktion und Modernisierung der Altbausubstanz, des Roh- und Ausbaus von Neubauten sowie der Industriemontage zu übernehmen. Bei den in der Anlage 3 aufgeführten abzuarbeitenden Aufträgen per 20. Januar 1991 handelt es sich vorwiegend um Einzelprojekte.
Weiterhin deutet die Trägerschaft darauf hin, dass nicht die Massenproduktion dem Betreib das Gepräge gab. Der Betrieb war nach den Registerunterlagen nicht – wie die Bau- und Montagekombinate - dem Bauministerium, sondern dem Rat des Kreises K W unterstellt.
Ein weiteres Indiz für die Zuordnung des VEB (K) Bau K W ergibt sich aus der „Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe vom 29. Juni 1987“ (in Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen, 1987, Nr. 32 ff.). Danach sind die Kreisbaubetriebe „auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Sie sind so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftliches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllen und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen können. Die Kreisbaubetriebe haben vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen“ (so die zur Verfügung erlassenen und unter der o. g. Fundstelle S. 32 ff. nachzulesenden „Rahmenrichtlinien über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe“ unter „Nr. I. 1.“). Nach dieser Verfügung waren die Kreisbaubetriebe auch „Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis“ (vgl. „Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe“ unter „Nr. I. 3.“).
Die somit als Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe bezeichnete Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion von Bauwerken und des Ersatzneubaus, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms, erhellt, dass es im Wesentlichen um die „Werterhaltung“ bereits vorhandener Bauwerke, und die Errichtung von Bauwerken außerhalb standardisierter Massenfertigung ging.
Der VEB (K) Bau K W war somit kein Produktionsbetrieb im Sinne der AVItech.
Der VEB (K) Bau K W lässt sich auch keinem Betriebstyp der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben zuordnen.
Gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; Technische Hochschulen; Technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Das Bundessozialgericht hat eine Erweiterung dieser Aufzählung ausdrücklich abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Einigungsvertrag nur die Überführung von Anwartschaften versprochen hat, die vor dem 1. Juli 1990 bestanden hätten (BSG Urteil vom 29. Juli 2004, Az. B 4 RA 4/04 R). Das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Gleichbehandlung gelte nur für Bundesrecht, nicht für das Recht der ehemaligen DDR. Das Grundgesetz gebiete auch nicht, alle Rechtsakte der DDR nach seinen Maßstäben zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Es erlaube vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber an Ausgestaltungen der Versicherungs- und Versorgungssysteme anknüpft, die er bei der Wiedervereinigung vorgefunden habe. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt danach nicht allgemein für die rentenrechtlichen Folgen der Arbeitsleistung von Beschäftigten in der ehemaligen DDR. Es erfasst aber die in Art. 9 des Einigungsvertrages bundesrechtlich aufgegriffene, modifizierte und so bestätigte Schließung der Versorgungssysteme durch das Rentenüberleitungsgesetz zum 1. Juli 1990. Die Schließung der Versorgungssysteme kann indessen nur solche Personen in ihren Rechten betreffen, die vorher einen Anspruch oder eine Anwartschaft aus einem Versorgungssystem erworben haben. Selbst wenn man diesem Personenkreis die Beschäftigten gleichstellt, die ohne die Schließung der Versorgungssysteme Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätte, unterscheiden sich davon diejenigen Beschäftigten, welche bereits vor dem 30. Juni 1990 nach den Regelungen der Versorgungssysteme nicht einzubeziehen waren. Denn bei den letztgenannten Beschäftigten kann es nicht die Schließung der Versorgungssysteme gewesen sein, welche ihre Position entwertete, unter Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes konkreten Anspruch auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem zu haben. Solche Fälle liegen außerhalb des Verantwortungsbereiches des Bundesgesetzgebers.
Nach alledem besteht in persona des Klägers keine Anwendbarkeit des AAÜG
Der Beklagte hat darüber hinaus zurecht festgestellt, dass der Bescheid vom 11. September 2001, mit dem die Zeit vom 1. September 1961 bis zum 30. Juni 1990 als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt wurde, rechtswidrig ist, aber nicht nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zurückgenommen werden kann.
Nach § 8 Abs. 3 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den durch § 8 Abs. 2 AAÜG bestimmten Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X sind anzuwenden. Damit gilt auch § 48 Abs. 3 SGB X (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2012 – L 22 R 317/11, zit. nach juris).
Nach § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger befugt, im Rahmen eines begünstigenden Änderungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 SGB X in einem selbstständig anfechtbaren Teil eines Änderungsbescheids selbst oder durch gesonderten Verwaltungsakt vorab festzustellen, dass der auf dem zu ändernden rechtmäßigen Bewilligungsbescheid beruhende weitere Verwaltungsakt eine anfänglich rechtswidrig begünstigende Regelung enthält, welche nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann, um die Feststellung der höheren Leistung auf den Betrag begrenzen zu können, der sich ohne Bestandskraft des rechtswidrig zugrunde liegenden Verwaltungsaktes ergibt. Mit dieser Regelung wird ein Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage geschaffen. Es bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten; jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Lauf der Zeit „abgeschmolzen“ (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2012 – L 22 R 317/11 zit. nach juris).
Diese Konstellation ist vorliegend gegeben, denn der begünstigenden Rentenanpassungen fähige Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bleibt rechtmäßig, auch wenn er auf einem rechtswidrig zugrundeliegendem Verwaltungsakt - hier dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2001 - teilweise - beruht (vgl. Steinwedel in KassKomm, Stand Mai 2006, § 45 SGB X Rn. 35 m.w.N. zur Rspr.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2012 - L 22 R 317/11, juris m.w.N.; grundsätzlich: BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 9/9a RV 46/88, juris). Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes ist ein Eingriff in die Bestandskraft des Rentenbescheides nur hinnehmbar, wenn die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Anerkennungsbescheides durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt wird (BSG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 2 RU 16/88, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 54; BSG, Urteil vom 22. Juni 1988 – 9/9a RV 46/86, abgedruckt in BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr. 3; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2012 – L 22 R 317/11 –, juris).
Unschädlich für die Anwendung des § 48 Abs. 3 SGB X ist es, dass vorliegend eine gespaltene Trägerschaft für das Änderungsverfahren nach § 48 Abs. 1 SGB X - dort Deutsche Rentenversicherung Bund - und das Feststellungsverfahren nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X - hier die Beklagte nach § 8 Abs. 3 S. 2 AAÜG i.V.m. dem Dritten Abschnitt des Ersten Kapitels des SGB X - besteht (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/05, juris). Darf und muss ohnehin die Feststellung nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgen, sind insoweit für jede Feststellung gesondert die sachlichen Zuständigkeiten zu wahren (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2013 – L 12 R 109/10, zit. nach juris).
Zwar hat der Beklagte den Bescheid im Ganzen auf § 44 SGB X gestützt, jedoch kann dieser Bescheid gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden.
Für den Kläger ist das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, wie bereits ausgeführt wurde, nicht anwendbar. Der Bescheid vom 11. September 2001, mit dem versorgungsspezifische Daten festgestellt wurden, ist damit anfänglich rechtswidrig gewesen, weil bereits der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet gewesen ist. Eine Rücknahme ist aufgrund des § 45 Abs. 3 SGB X nicht mehr möglich.
Eine Einzelfallentscheidung zugunsten des Klägers, wie von diesem begehrt, würde bereits der Bindung der Beklagten an Recht und Gesetz (Art. 20 GG) widersprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Absatz 2 SGG nicht gegeben sind.