Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Er hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erforderlichen Nachteilsausgleichs „RF“ vorliegen (vgl. § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuches, Neuntes Buch - SGB IX -).
Abzustellen ist auf die Vorschriften des am 1. April 2005 in Kraft getretenen Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) in Verbindung mit § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 82), welches die bis dahin geltende Berliner Verordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 2. Januar 1992 (GVBl. S. 3) aufhob. Spätere Änderungen, zuletzt im Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 1 des Berliner Zustimmungsgesetzes vom 2. April 2009 (GVBl. S. 138), haben die hier maßgeblichen Voraussetzungen unberührt gelassen.
Nach Art. 5 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags werden auf Antrag folgende natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreit:
behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Nach Nr. 33 Abs. 2 lit. c (S. 141) der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen und im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger (noch) geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ in der Fassung des Jahres 2005 (AHP 2005) gehören hierzu:
- behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen – auch durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) – bestehen und die deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer Weise nicht besuchen können,
- behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können),
- behinderte Menschen mit – nicht nur vorübergehend – ansteckungsfähiger Lungentuberkulose,
- behinderte Menschen nach Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven Medikamenten in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle Menschenansammlungen zu meiden,
- geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder aggressives Verhalten stören.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - sind als öffentliche Veranstaltungen Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger als 30 Minuten dauern, also nicht nur Ereignisse kultureller Art, sondern auch Sportveranstaltungen, Volksfeste, Messen, Märkte und Gottesdienste (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1982, 9a/9 RVs 6/81, SozR 3870 § 3 Nr. 15 = BSGE 53, 175). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen kann nur dann bejaht werden, wenn der Schwerbehinderte in einem derartigen Maße eingeschränkt ist, dass er praktisch von der Teilnahme am öffentlichen Gemeinschaftsleben ausgeschlossen und an das Haus gebunden ist. Mit dieser sehr engen Auslegung soll gewährleistet werden, dass der auch aus anderen Gründen problematische Nachteilsausgleich „RF“ (vgl. insbesondere BSG, Urteile vom 10. August 1993, 9/9a RVs 7/91, in: Breith 1994, S. 230, und vom 16. März 1994, 9 RVs 3/93, bei Juris, das die Auffassung vertritt, es erscheine wegen der nahezu vollständigen Ausstattung aller Haushalte in Deutschland mit Rundfunk- und Fernsehgeräten zunehmend zweifelhaft, dass durch den Nachteilsausgleich „RF“ tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen werde) nur Personengruppen zugute kommt, die den gesetzlich ausdrücklich genannten Schwerbehinderten (Blinden und Hörgeschädigten) und den aus wirtschaftlicher Bedrängnis sozial Benachteiligten vergleichbar sind.
Zwar wurde dem Kläger ein GdB von 80 zuerkannt. Bei ihm bestehen jedoch keine Leiden im Sinne des Art. 5 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, die ihn ständig daran hinderten, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies hat das Sozialgericht Berlin ausführlich dargelegt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind nach Art. 5 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags auch:
blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung.
Ein GdB von 60 für die Funktionsbehinderungen des Sehorgans lässt sich für den Kläger nicht feststellen. Ausweislich des Untersuchungsbefundes des Augenarztes Dr. C vom 15. November 1996 bestand ein Visus rechts von 1/50 für das rechte und links von 0,8. Für die Sehschärfe ist nach der maßgeblichen Tabelle der DOG in Nr. 26.4 (S. 52) der AHP 2008 ein Einzel-GdB von 30 anzusetzen, der nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch im Gutachten vom 19. September 2008 auf der Grundlage des perimetrischen Befundes nach Goldmann III/4 vom 15. November 1996 im Hinblick auf die nicht allseitige, aber deutliche Einengung des Gesichtsfeldes für das noch funktionsfähige linke Auge auf 50 heraufzusetzen ist.
Die späteren augenärztlichen Befunde rechtfertigen es nicht, dass der das Sehorgan betreffende GdB auf 60 festzusetzen wäre.
Hinsichtlich der Sehschärfebestimmungen ergaben sich bei den Untersuchungen vom
- 21. August 2008: ein Visus rechts mit Wahrnehmung von Handbewegung, links von 1,0;
- 12. Dezember 2008: ein Visus rechts mit Wahrnehmung von Lichtschein und Fähigkeit, Finger zu zählen, links von 0,05;
- 7. Januar 2009: ein Visus rechts von 0,1 und links von 0,8;
- 16. März 2010: ein Visus rechts mit Wahrnehmung von Lichtschein und links von 0,1.
Diese Abweichungen sind, worauf die Augenärztin Dr. L in ihren versorgungsärztlichen Stellungnahmen hingewiesen hat, physiologisch nicht zu erklären, weshalb auf der Grundlage dieser Befunde eine gerichtliche Überzeugung nicht gebildet werden kann.
Die in der Augenarztpraxis Dres. P, P und S vorgenommene Gesichtsfelduntersuchung vom 2. September 2008 ist nicht zu verwerten. Deren Ergebnis würde bedeuten, dass der Kläger auf dem linken Auge überhaupt nichts sähe, was tatsächlich nicht der Fall ist. Entgegen der Auffassung des Gutachters Dr. Sch in dessen ergänzender Stellungnahme vom 18. Juni 2009 wird der genannte Befund auch nicht durch die Gesichtsfeldbestimmung vom 12. Dezember 2008 gestützt. Die Annahme, dass sich für das linke Auge ein fast vollständiger Ausfall erkennen lasse, trifft nicht zu. Ein derartiger Ausfall ist nur für das rechte Auge („OD“ = oculus dexter) dokumentiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.