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Ordnungsrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 22.03.2017
Aktenzeichen 3 K 1991/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 170 Abs 2 StPO, § 81b Alt 2 StPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung zur Durchführung einer erkennungs-dienstlichen Behandlung.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 ordnete die Polizeidirektion Süd, KK in der Polizeiinspektion LDS, ..., die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in Form der Anfertigung eines dreiteiligen Lichtbildes und einer Ganzaufnahme, der Erstellung von Finger- und Handflächenabdrücken sowie einer Personenbeschreibung an. Als Anlasstat bezeichnete die Verfügung einen Diebstahl (§ 242 StGB). Der Kläger sei laut Begründung des Bescheides dringend tatverdächtig, am 28. November 2013 zusammen mit dem Beschuldigten W... in der Sporthalle Gartengasse in … eine Diebstahlshandlung begangen zu haben. Der Kläger sei zudem bereits in anderen Strafverfahren als Beschuldigter in Erscheinung getreten, weshalb zu erwarten sei, dass er weitere Straftaten begehen werde. Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen dienten dazu, weitere Straftaten aufzuklären und Vergleiche von Spuren bei künftigen Straftaten zu ermöglichen.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 zurück, welcher dem Prozessbevollmächtigen des Klägers am 13. November 2015 zugestellt wurde. Zur Begründung führte er aus, die Anordnung sei zunächst nach § 81 b 2. Alternative StPO zulässig gewesen, da gegen den Kläger zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen Ermittlungen in einem Verfahren wegen Diebstahls geführt worden seien (AZ: 1850 JS 4271/14). Dieses Verfahren sei Grundlage der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gewesen. Zwar sei dieses Verfahren durch die Staatsanwaltschaft am 8. April 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Allerdings sei der Kläger seit dem Jahre 2008 wegen verschiedenster Delikte in den Fokus polizeilicher Ermittlungen geraten, konkret etwa wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Raub, Diebstahl, Sachbeschädigung, Tankbetrug, besonders schwerer Fall des Diebstahls sowie Bandendiebstahls. Hierbei sei es in mehreren Fällen zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gekommen. In einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sei der Kläger zu einer Geldstraße von 250,00 € verurteilt worden. Das Verfahren wegen Tankbetrugs vom 14. Februar 2014 sei gemäß § 154 StPO endgültig eingestellt worden. In dem Verfahren wegen besonders schweren Fall des Diebstahls vom 19. Dezember 2013 sei die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden. Die Voraussetzungen für die angeordnete präventiv-polizeilichen Maßnahme seien vorliegend erfüllt, da ein besonderes kriminalistisches Interesse in Form der Wiederholungsgefahr bestünde. Bei der Prüfung der erforderlichen Wiederholungsgefahr seien alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der im Ausgangsverfahren einem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten sei, zu berücksichtigen. Da die Beschuldigteneigenschaft zum Zeitpunkt der Bescheidung über den Widerspruch weggefallen sei, stützte der Beklagte die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ebenfalls auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 BbgPolG. Eine Wiederholungsgefahr sei nach kriminalistischer Erfahrung vorliegend gegeben, da der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Beschuldigter in Ermittlungsverfahren gewesen sei. So sei gegen ihn seit dem Jahre 2008 bis 2014 wegen verschiedenster Delikte ermittelt worden. Auch nach der Anordnung der streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Behandlung sei er erneut ins Blickfeld polizeilicher Ermittlungen geraten, in deren Folge bis heute sechzehn Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien. Auch bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bliebe ein Restverdacht gegen ihn bestehen. Dass er über so einen langen Zeitraum immer wieder Beschuldigter in Ermittlungsverfahren gewesen sei, ließe auf eine durchaus vorhandene kriminelle Energie schließen, zumal es sich bei den ihm vorgeworfenen Straftaten, insbesondere der Eigentums- und Vermögensstraftaten, um solche von erheblicher Bedeutung handele. Gerade im Bereich der Betäubungsmittelstrafbarkeit bestünde für Betäubungsmittelkonsumenten wie dem Kläger eine Wiederholungsprognose. Auch seien in diesem Bereich Ergebnisse, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnen würden für die präventive Arbeit der Polizei etwa bei der Identifizierung von Dealern und Abnehmern förderlich und von großer Bedeutung. Ferner spreche der Umstand, dass Verfahren eingestellt worden seien, nicht gegen die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Vielmehr könne dies auch gerade wegen des Fehlens von im Wege erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobener Daten der Fall gewesen sein. Letztlich überwiege das allgemeine öffentliche Interesse an einer effektiven Verfolgung potenzieller Straftäter das durch die Anfertigung der erkennungsdienstlicher Unterlagen tangierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies folge auch aus dem Umstand, dass die Daten nicht in die Ermittlungsakte gelangen würden und somit die Gefahr einer Kriminalisierung nicht bestünde.

Der Kläger hat am 14. Dezember 2015 Klage erhoben. Er trägt vor, die Anlasstat, wegen derer die Anordnung erfolgt sei, sei nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen durch eine andere Person als ihm begangen worden. Diese Person habe ein glaubhaftes und umfangreiches Geständnis abgelegt. Auch sei bereits zum Zeitpunkt des Auffindens des Diebesguts am 29. November 2013 – und damit vor Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 16. Januar 2014 - klar gewesen, dass er nicht der Täter gewesen sei. Diesem Umstand sei auch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO geschuldet. Zudem seien im Januar 2014 keine weiteren Ermittlungstätigkeiten mehr durchgeführt worden. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 81b 2. Alt. StPO sowie die des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BbgPolG seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zwei Jahre später erst recht nicht gegeben und könnten keine Wiederholungsgefahr begründen. Vielmehr hätte nicht einfach auf die bislang geführten Verfahren abgestellt werden dürfen, sondern der Beklagte hätte sich differenzierter mit den einzelnen Verfahren auseinandersetzen müssen, insbesondere, ob der jeweilige Sachverhalt habe aufgeklärt werden können. Nicht belegt seien die Spekulationen des Beklagten, wodurch er vor zwei Jahren seinen Lebensunterhalt bestritten hätte und inwiefern die angeordneten Maßnahmen geeignet seien, Ansatzpunkte für weitere Ermittlungstätigkeiten zu bieten. Gerade in Anbetracht seines Alters zur Tatzeit (22 Jahre) hätte der Beklagte ermitteln müssen, inwieweit sich die Lebenssituation geändert habe. Letzteres sei auch konkret der Fall, da er in der Firma seines Vaters angestellt sei und in einer festen Partnerschaft lebe. Mit seinem Lebensumfeld aus dem Jahre 2013 habe er überhaupt nichts mehr gemein. Vor diesem Hintergrund wäre zwischenzeitlich auch ein Löschungsanspruch entstanden, sofern die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig gewesen und erfolgt wäre.

Der Kläger beantragt,

die Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung, insbesondere der bestehenden Wiederholungsprognose, vollumfänglich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und betont, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen trotz des Geständnisses eines weiteren Beschuldigten ein Restverdacht für eine Tatbeteiligung des Klägers bestehen geblieben sei, was ausreichend sei. Letzterer ergäbe sich aus dem Umstand, dass das Kraftfahrzeug auf die Mutter des Klägers zugelassen gewesen sei und sich dieser in unmittelbarer Nähe zum Kraftfahrzeug mit dem Diebesgut aufgehalten habe, als es aufgefunden worden sei. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass der Kläger am Tattag Führer des Autos gewesen sei. Des Weiteren sei die Einstellung des Anlassverfahrens erst am 8. April 2014 darauf zurückzuführen, dass der Kläger trotz ordnungsgemäßer Vorladung unentschuldigt nicht zu einer Beschuldigtenvernehmung erschienen sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der angeforderten Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft (AZ: 1850 JS 4271/14) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere die Klagefrist gemäß § 74, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO (i.V.m. § 193 BGB) eingehalten.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Anordnung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vom 16. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b 2. Alt. Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm durchgeführt werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls.

Wenn der Kläger die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16. Januar 2014 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 in Zweifel zieht, da er zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Widerspruch aufgrund der Einstellung des Verfahrens nicht mehr Beschuldigter gewesen sei, dringt er hiermit nicht durch. Grundlage einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO - die funktional keine Verfahrenshandlung im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern eine Verwaltungsmaßnahme darstellt - ist die als Verwaltungsakt ergehende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung, durch die die gesetzliche Pflicht des Betroffenen zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen präzisiert und die im Einzelfall konkret beabsichtigte erkennungsdienstliche Behandlung bestimmt wird. Dies folgt aus der in § 81b Alt. 2 StPO normierten Duldungspflicht des Betroffenen als Beschuldigter eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens. Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhän-gigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1955 - BVerwG 1 C 176.53 – und Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2/14 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 - und Beschluss vom 21. Juli 2016 - OVG 1 S 27.16 -; OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 - 3 L 146/13 - Rn. 53, jeweils zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 31. August 2016 – VG 3 K 1882/15 –; Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 – und vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16 – ; Beschluss vom 24. Januar 2013 – VG 3 L 252/12 –). Ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO gegenüber dem Beschuldigten getroffen worden, so wird ihre Rechtmäßigkeit - im Gegensatz zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO - nicht dadurch berührt, dass der Betroffene nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und vor dem Vollzug des Verwaltungsakts die Beschuldigteneigenschaft verliert (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 – und Beschluss vom 14. Juli 2014, aaO.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 10 ZB 16.1662 -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00 –, beck-online). Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Jedoch muss dieser Umstand bei der Frage der Notwendigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen (vgl. 3.) gewürdigt werden und ein bestehender Restverdacht, welcher Grundlage einer bestehenden Wiederholungsgefahr ist, spezifisch und einzelfallabhängig angenommen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2014 aaO., Urteil vom 19. Oktober 1982 aaO. und Urteil vom 23. November 2005 aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – aaO., m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2017 aaO., Beschluss vom 5. Januar 2017 – 10 ZB 14.2603, juris; Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 10 CS 16.2069, juris; Beschluss vom 16. November 2015 – 10 CS 15.1564 – und Beschluss vom 02. April 2015 – 10 C 15.304 - , jeweils zitiert nach juris; Beschluss der Kammer vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16 – sowie Urteil vom 31. August 2016 – VG 3 K 1882/15 – und Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 -).

2. Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind von § 81 b Alt. 2 StPO umfasst. Die Fertigung einer Personenbeschreibung kann auf § 81 b 4. Alternative StPO gestützt werden (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl. 2014, § 81 b Rn. 8).

3. Die verfügten Maßnahmen waren notwendig.

Der in § 81 b 2. Alternative StPO enthaltene Begriff der Notwendigkeit ist bei der Be-urteilung des Einzelfalles dasjenige Tatbestandsmerkmal, das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt und eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität und dem persönlichen Interesse des Betroffenen erfordert, nicht auf Grund erkennungsdienstlicher Unterlagen ungerechtfertigt in Ermittlungsverfahren verwickelt zu werden mit den vielfältigen sich daraus ergebenden Folgen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Polizei nicht jeden, der einmal aufgefallen oder angezeigt worden ist, bereits deswegen als potentiellen Rechtsbrecher erkennungsdienstlich behandeln darf, muss sich die Notwendigkeit im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO danach richten, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betreffenden schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 13. Mai 1976 - Bf II 17/76 - zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 31. August 2016 – VG 3 K 1882/15 – ; Beschluss vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16 und Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 – ).

Die Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen aufgrund des nicht unerheblichen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Absatz 1 GG i. V. m. Art. 1 Absatz 1 GG) darf dabei nicht „reflexartig“ an die Beschuldigteneigenschaft anknüpfen, wenn das Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellt worden ist oder der Beschuldigte freigesprochen wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 aaO.; so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 8 B 1411/16 –, juris; OVG Greifswald, Urteil vom 25. November 2015 – aaO., Rn. 53, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2016 aaO., Rn. 9, juris, m.w.N.). Danach hat die Behörde in ihrer Entscheidung deshalb den von der Anlasstat (verbliebenen) festgestellten Sachverhalt aus dem Strafverfahren zugrunde zu legen und zum einen die daraus verbliebenen Restverdachtsmomente auf den konkreten Einzelfall bezogen zu begründen. Zum anderen muss sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr dartun, dass der Betroffene zukünftig (wieder) straffällig wird. Die Begründung des Restverdachts und der Wiederholungsgefahr darf weder schematisch noch formelhaft oder unspezifisch sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u. a. -, jeweils zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, aaO.; OVG Greifswald, aaO., Rn. 53).

Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, aaO.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 aaO.; vom 31. Januar 2013 – OVG 1 M 27.13 -; OVG Münster, Beschluss vom 10. Oktober 2016 – 5 E 85/16 -, juris; Urteil der Kammer vom 9. März 2012 – VG 3 K 686/11 -; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – VG 3 L 252/12 – und vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16 -). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt dabei der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das künftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 20. April 2016 – 3 A 187/15 – , juris; Urteil der Kammer vom 31. August 2016 – VG 3 K 1882/15 –, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – VG 3 L 253/12 - ; Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 – und vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16 - ). Das Erfordernis, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen in zukünftigen Ermittlungsverfahren die Ermittlungen der Polizei befördern, ist dahingehend zu verstehen, dass die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten geeignet und erforderlich sein müssen, für die im konkreten Fall eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Oktober 2000, aaO.; Urteil der Kammer vom 31. August 2016 – VG 3 K 1882/15 –; Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 – und vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16 -). Es ist höchstrichterlich geklärt, dass für die Frage, ob die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen im Sinne von § 81 b 2. Alt. StPO notwendig gewesen ist, auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1983 – I C 96.76 - , juris, Rn. 4; Urteil der Kammer vom 30. August 2012 – VG 3 K 586/11 -). Deshalb sind einschlägige Sachverhalte, die im Laufe des Widerspruchsverfahrens und des sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten sind, bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Klage grundsätzlich zu berücksichtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2013, aaO.). Für die Beschuldigteneigenschaft (vgl. 1.) kommt es daher allein darauf an, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Ausgangsbehörde der Betroffene formell betrachtet Beschuldigter eines Strafverfahrens war (vgl. oben; SächsOVG, Urteil vom 20. April 2016, aaO.). Für die Beurteilung der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen ist dagegen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschl. vom 7. Dezember 2010 - 3 A 452/10 -, juris Rn. 6 m. w. N.), so dass insoweit Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass eines Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen sind (Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 3 A 325/15 –, Rn. 5, juris)

Von diesen Grundsätzen ausgehend waren die angeordneten Maßnahmen sowohl dem Grunde (a.) als auch hinsichtlich ihres Umfangs nach (b.) notwendig.

a. Sowohl die Art des Anlassverfahrens als auch die Art und Anzahl der in der Vergangenheit gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren bilden Anhaltspunkte dafür, dass auch künftig Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werden, bei denen die aus den angeordneten Maßnahmen hervorgehenden Unterlagen die polizeilichen Ermittlungen fördern können. Der Kläger ist im Zeitraum 2008 bis 2014 insgesamt sechzehnmal kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten. Die Anordnung knüpft daher nicht an beliebige Tatsachen, sondern an konkrete Tatvorwürfe an, die Gegenstand von gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren waren. Die Vielzahl der Ermittlungsverfahren sowie die Bandbreite der ihnen zugrunde liegenden Delikte in Form von Verkehrsstraftaten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Eigentumsdelikten, namentlich Fälle des besonders schweren Fall des Diebstahls, untermauern die Wiederholungsprognose des Beklagten. Er nimmt angesichts des konstant hohen Maßes an krimineller Energie des Klägers mit guten Gründen an, dieser habe aus den bisher gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht die Konsequenz gezogen, ein straffreies Leben zu führen und sei augenscheinlich nicht in der Lage sein Verhalten den geltenden Gesetzen anzupassen. Hierfür spricht letztlich auch, dass der Kläger sogar nach der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen erneut in den Fokus polizeilicher Ermittlungen laut aktuellem Auszug aus dem polizeilichen Auskunftssystem des Beklagten vom 20. Februar 2017 geriet (Fahren ohne Fahrerlaubnis und Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz).

Der Wiederholungsprognose steht insoweit auch nicht entgegen, dass Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO, oder § 154 StPO eingestellt wurden. Denn die Einstellung des Strafverfahrens bedeutet nicht, dass die Notwendigkeit der Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen entfiele. Bei der anzustellenden Prognose kann nämlich ein Tatvorwurf – auch hinsichtlich der Anlasstat – selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren eingestellt worden ist, solange gemäß des oben erläuterten Maßstabes ein Restverdacht verbleibt, welcher Anknüpfungspunkt für eine Wiederholungsgefahr ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwar beschränkt sich die Feststellung des Vorliegens eines Restverdachts im Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 allein darauf, dass er gegeben sei und Ansatzpunkt für eine Wiederholungsgefahr ist. Allerdings hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 die Umstände zur Bestimmung des bereits bei der Anordnung der erkennungsdienstlicher Behandlung vorliegenden Restverdachts hinreichend spezifiziert und einzellfallbezogen gewürdigt. So weist er darauf hin, dass in Ansehung auch der in der Vergangenheit durch den Kläger realisierten Straftaten, die Annahme gerechtfertigt sei, dass dieser bei künftigen aufzuklärenden Straftaten mit guten Gründen in den Kreis möglicher Tatverdächtiger einbezogen werden könnte. Der Beklagte hat zutreffend im Rahmen einer eigenständigen Beurteilung des Ermittlungsstandes darauf hingewiesen, dass trotz des Geständnisses eines weiteren Beschuldigten der Anlasstat, welches zur Einstellung der Ermittlungen zur Anlasstat führte, ein Restverdacht gegen den Kläger bestand, da das Kraftfahrzeug, in welchem das Diebesgut aufgefunden wurde, auf die Mutter des Klägers zugelassen war und der Kläger zudem in unmittelbarer Nähe zum Feststellort des Fahrzeugs (vgl. Bl. 18 VV) aufgefunden wurde, sodass dass davon auszugehen war, dass der Kläger am Tattag Führer des Kraftfahrzeugs und damit Tatbeteiligter war. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden, sondern wird durch die seitens des Gerichts erfolgte Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zur Anlasstat (AZ: 1850 JS 4271/14) bestärkt, wenn der Beschuldigte W... in seiner Vernehmung vom 29. November 2013 laut Protokoll anmerkt, dass der im Fahrzeug befindliche Kläger von der Tat des Beschuldigten wusste und diese offenbar billigte, ohne sich an die Polizei zu wenden.

Auch hat der Beklagte ausgehend von dem bestehenden Restverdacht auf den Umstand hingewiesen, dass es kriminalistischen Erfahrungen und Kenntnissen entspricht, dass gerade Vermögens- und Eigentumsdelikte, wie die Anlasstat, in Verbindung mit gerade Betäubungsmitteldelikte geeignet sind, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Bei Betäubungsmitteldelikten muss von einer erheblichen allgemeinen Rückfallgefahr ausgegangen werden, sodass auch eine erstmalige Verurteilung wegen einer entsprechenden Tat grundsätzlich die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründen kann, wenn nicht besondere Tatumstände, die für eine einmalige Tat sprechen, vorliegen (vgl. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06. Dezember 2016 – 10 CS 16.2069 –, Rn. 11, juris). Derartige Umstände sind aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar, sondern angesichts der im aktuellen Auszug aus dem polizeilichen Auskunftssystem des Beklagten vom 20. Februar 2017, welcher insgesamt vier Betäubungsmitteldelikte verzeichnet, nachvollziehbar.

Im Übrigen sei ergänzend erwähnt, dass eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO einen gegen den jeweiligen Beschuldigten fortbestehenden Tatverdacht nicht notwendig ausschließt, da ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO vielmehr bereits dann eingestellt wird, wenn der für die Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht vorliegt (Urteil der Kammer vom 31. August 2016 – VG 3 K 1882/15 –; Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 – und Beschluss vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16 -; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – VG 3 L 253/12 -). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung als Strafverfolgungsvorsorge entfällt die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen i.S.d. § 81b 2. Alt. StPO nicht bereits dadurch, dass gegen den Betroffenen geführte Strafverfahren eingestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 – zitiert nach juris Rn. 20; VG Cottbus, Beschluss vom 6. Mai 2010 – VG 3 L 56/10 – und vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16). Die Vielzahl zur Last gelegter Straftaten, die Kontinuität, mit der der Täter – hier seit mehr als zwei Jahrzehnten – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, und der Umstand, dass er sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht hat abhalten lassen, weiterhin Straftaten zu begehen, sprechen ohne Weiteres für die Annahme einer im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO relevanten Gefahr der wiederholten Begehung vergleichbarer Straftaten, worauf der Beklagte ebenfalls bereits bei Erlass des Widerspruchsbescheides in nicht nur „reflexartiger“ Anknüpfung hingewiesen hat.

Sofern der Kläger darauf hinweist, dass zwischenzeitlich ein Löschungsanspruch entstanden wäre, wenn jemals die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung rechtmäßig gewesen und erfolgt wäre, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn entsprechende Daten als Bezugspunkt eines etwaigen zukünftigen Löschungsanspruchs sind bislang nicht erhoben worden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass zudem keine einschlägige Vorschrift ersichtlich ist, welche einen Löschungsanspruch im Ergebnis als durchgreifend erscheinen ließe. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte seiner Wiederholungsprognose eine Gesamtschau zugrunde gelegt hat, welche die Vorgeschichte, insbesondere den großen Umfang noch bestehender und zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht abgeschlossener Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in nicht zu beanstandener Weise berücksichtigt (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 6 C 5/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2016 – UVG 1 M 45.16 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2015 – 10 CS 15.1564 -, juris). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang anmerkt, dass er in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Speditionsunternehmen seines Vater arbeite, in einer Partnerschaft lebe und mit seinem Lebensumfeld aus dem Jahre 2013 überhaupt nichts mehr gemein habe, führt dies nicht zu einem Wegfall der o. g. Wiederholungsgefahr. Es bedurfte vorliegend des Belegs einer nachhaltigen Wandlung in der Grundauffassung des Klägers. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Kläger hat sein Fehlverhalten nicht offen eingeräumt und nicht ausdrücklich Abstand genommen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, angesichts der Aussage des der Anlasstat Mitbeschuldigten W...s im Ermittlungsverfahren, wonach sich der Kläger im Fahrzeug befand, nachdem der Beschuldigte W... mit dem Rucksack zurückkam und diesem mitteilte, er habe den Rucksack geklaut und anschließend das durch die Diebstahlhandlung erlangte Geld zum Tanken verwandt wurde (vgl. Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 29. November 2013, AZ: 1850 JS 4271/14). Da der Kläger somit jedenfalls Mitwisser der Tat war, hätte es einer deutlichen Distanzierung bedurft, die nicht erfolgte.

b. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung erweist sich zudem hinsichtlich ihres Umfangs als notwendig. Hierbei muss gegebenenfalls für jede einzelne grundrechtsrelevante Maßnahme die Notwendigkeit im genannten Sinne nachgewiesen werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2016 – VG 3 L 171/16 und Urteile vom 31. August 2016 – VG 3 K 1882/15 – und vom 9. März 2012 – VG 3 K 686/11 – und vom 30. August 2012 – VG 3 K 586/11 -, m.w.N.).

Mit Blick auf die Art und Begehungsweise der dem Kläger in dem (Anlass-)Ermittlungsverfahren vorgeworfenen Tat ist die Abnahme von Finger- und Hand-flächenabdrücken gerade für den Diebstahl, für die eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich, ein diesbezügliches künftiges Ermittlungsverfahren zu fördern. In dem vorgenannten (Anlass-)Ermittlungsverfahren wird dem Kläger ein Fall des Diebstahls zur Last gelegt. Weiterhin ist der Kläger mehrfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eines weiteren Diebstahls strafrechtlich auffällig geworden. Da der Kläger sowohl in Kontakt mit potenziellen Beweismitteln wie Diebstahlsobjekten als auch Betäubungsmittel kommen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2016 – 1 S 275/16 -, juris), ist die gerade die Abnahme von Hand- und Fingerabdrücken zur Förderung künftiger Ermittlungsverfahren dienlich.

Die angeordneten Maßnahmen zur Erfassung und Beschreibung des äußeren Er-scheinungsbildes des Klägers können helfen, diesen durch Zeugen wie beispielsweise Abnehmern von Betäubungsmitteln oder Diebstahlsgegenständen zu identifizieren oder eben aus dem Kreis der Verdächtigen (zu seinen Gunsten) auszuschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2016 aaO.). Auch die Anordnung der Fertigung eines Lichtbildes 3-teilig und einer Ganzaufnahme hält sich des Weiteren im Rahmen der gesetzlich geforderten Notwendigkeit. Eine Porträtfotografie für eine exakte Identifizierung reicht hierfür nicht aus.

Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich zudem im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Taten als verhältnismäßig (vgl. Urteil der Kammer vom 9. März 2012, aaO.). Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen anderer, gerade wenn sie in qualifizierter Weise erfolgen, sind keine Bagatelldelikte. Das Begehren des Klägers, von der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen verschont zu bleiben, hat daher hinter dem Interesse des Beklagten an der Gewinnung von erkennungsdienstlichen Daten zurückzutreten. Da es sich bei der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen um ein intendierten Ermessen handelt, bedurfte es vorliegend angesichts der notwendigen und verhältnismäßigen Anordnung keiner weiteren Ermessenserwägungen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 2013 - 11 LB 115/12 -, juris).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.